BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZB 17/06 vom 30. M344rz 2006 in der Wohnungseigentumssache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja WEG 247247 7 Abs. 1, 13 Abs. 2 Die Auslegung der in das Grundbuch eingetragenen Befugnis eines Wohnungseigen-t374mers, auf dem Dach des gemeinschaftlichen Geb344udes "eine Funkfeststation" zu betreiben, f374hrt nicht dazu, dass der Betrieb einer Mehrzahl solcher Anlagen gestat-tet w344re. BGH, Beschl. v. 30. M344rz 2006 - V ZB 17/06 - OLG M374nchen LG M374nchen I AG M374nchen - 2 - Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 30. M344rz 2006 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kr374ger, den Richter Dr. Klein, die Richterin Dr. Stresemann und die Richter Dr. Czub und Dr. Roth beschlossen: Auf die sofortige weitere Beschwerde der Antragsteller wird der Beschluss der 1. Zivilkammer des Landgerichts M374nchen I vom 17. Januar 2005 aufgehoben. Die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Be-schluss des Amtsgerichts M374nchen vom 10. August 2004 wird zur374ckgewiesen. Die Antragsgegnerin tr344gt die Gerichtskosten der Rechtsmittel-verfahren. Au337ergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. Der Gesch344ftswert des Verfahrens betr344gt 15.000 200. Gr374nde: I. Die Beteiligten sind die Wohnungseigent374mer einer Wohnanlage in O. . Die Antragsgegnerin ist die Wohnungseigent374merin der Ein-heit Nr. 89. Die Antragsteller sind die 374brigen Wohnungseigent374mer. Nach 247 22 1 - 3 - der in das Grundbuch eingetragenen Gemeinschaftsordnung (GO) ist der jewei-lige Eigent374mer der Einheit Nr. 89 berechtigt, "205 auf dem Dach des Geb344udes eine standortbezogene Funk-feststation und/oder Antennenanlage einschlie337lich aller hierf374r er-forderlichen Einrichtungen und Anlagen, insbesondere Stroman-schluss, Stromz344hler, Technikeinheit uneingeschr344nkt zu errich-ten, wieder aufzubauen, baulich zu 344ndern, instand zu setzen, in-stand zu halten, dauernd zu unterhalten und zu nutzen. ... Eine Funkfeststation besteht insbesondere aus der Versorgungs-einheit, den Antennentr344gern und der Antennenanlage. 205" Auf dem Dach des Geb344udes befindet sich derzeit eine Mobilfunkanlage. Die Antragsgegnerin beabsichtigt die Montage zweier weiterer Anlagen. 2 Hiergegen wenden sich die Antragsteller. Das Amtsgericht hat einem entsprechenden Unterlassungsantrag stattgegeben. Auf die sofortige Be-schwerde der Antragsgegnerin hat das Landgericht den Antrag zur374ckgewie-sen. Es meint, das Vorhaben der Antragsgegnerin bedeute eine nach der Ge-meinschaftsordnung zul344ssige bauliche 304nderung der vorhandenen Anlage. Das Oberlandesgericht M374nchen m366chte der hiergegen gerichteten sofortigen weiteren Beschwerde der Antragsteller stattgeben. Es sieht sich daran durch den Beschluss des Oberlandesgerichts K366ln vom 28. Februar 2002 (NZM 2002, 612) gehindert und hat die Sache deshalb dem Bundesgerichtshof zur Ent-scheidung vorgelegt. 3 II. Die Vorlage ist statthaft (247247 43 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3, 45 Abs. 1 WEG i.V.m. 247 28 Abs. 2 FGG). 4 - 4 - Das vorlegende Gericht ist der Ansicht, das Vorhaben der Antragsgegne-rin bedeute die Errichtung weiterer eigenst344ndiger Funkfeststationen neben der bereits vorhandenen Anlage. Dies sei von der Gemeinschaftsordnung nicht ge-deckt. Die Gestattung, "eine" Funkfeststation zu errichten, sei im Sinne eines Zahlworts zu verstehen. Da die vorhandene Funkfeststation bei Beschluss der Gemeinschaftsordnung bestanden habe, spreche vieles daf374r, dass die beste-hende Anlage rechtlich abgesichert werden sollte. Dem entspreche der sp344tere Versuch des urspr374nglichen Eigent374mers der Wohnanlage, die Gestattung auf die Errichtung mehrerer Funkanlagen zu erweitern. 5 Demgegen374ber vertritt das Oberlandesgericht K366ln in der Vergleichsent-scheidung, die eine nahezu wortgleiche Gemeinschaftsordnung betrifft, die An-sicht, der Berechtigte sei zur Errichtung weiterer Anlagen befugt. Die Formulie-rung "eine Funkfestanlage" sei im Sinne eines unbestimmten Artikels zu verste-hen, dessen Zweck in der Abgrenzung gegen374ber anderen m366glichen techni-schen Einrichtungen bestehe und keine Beschr344nkung der Anzahl der Anlagen bedeute. 6 Die Divergenz zwischen dem vorlegenden Oberlandesgericht und dem Oberlandesgericht K366ln rechtfertigt die Vorlage. Zwar betrifft die Abweichung lediglich die Auslegung eines Rechtsgesch344fts, n344mlich einer in das Grundbuch eingetragenen Gemeinschaftsordnung als Bestandteil einer Teilungserkl344rung. Da die in Rede stehende Regelung jedoch 374ber den Bezirk eines Oberlandes-gerichts hinaus Verwendung findet, weist sie norm344hnlichen Charakter auf und ist deshalb einer bundesrechtlichen Vorschrift im Sinne des 247 28 Abs. 2 FGG gleichzustellen (vgl. Senat, BGHZ 113, 374, 376; 121, 236, 238; BGH, BGHZ 88, 302, 304; 92, 18, 21). 7 - 5 - III. Die sofortige weitere Beschwerde ist zul344ssig (247247 45 Abs. 1, 43 Abs. 1 Nr. 1 WEG, 247247 27, 29, 22 Abs. 1 FGG). Sie hat in der Sache Erfolg und f374hrt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung. 8 Entgegen der Ansicht des Beschwerdegerichts k366nnen die Antragsteller nach 247 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB i.V.m. 247 15 Abs. 3 WEG von der Antragsgegne-rin verlangen, die Montage weiterer Mobilfunkanlagen zu unterlassen. 9 1. Das Landgericht hat in 334bereinstimmung mit der Beteiligtenbezeich-nung in der Antragsschrift die Wohnungseigent374mer mit Ausnahme der An-tragsgegnerin als Antragsteller angesehen. Das trifft zu. 10 Nach der neueren Rechtsprechung des Senats bildet die Wohnungsei-gent374mergemeinschaft einen teilrechtsf344higen Verband, der Beteiligter eines gerichtlichen Verfahrens sein kann (Senat, BGHZ 163, 154 ff.). Soweit zur Be-wirtschaftung des gemeinschaftlichen Geb344udes und des Grundst374cks der Ab-schluss von Rechtsgesch344ften mit Dritten erforderlich ist, erfolgt dies durch den insoweit rechtsf344higen Verband, der aus den abgeschlossenen Vertr344gen be-rechtigt und verpflichtet wird. Gerichtliche Verfahren wegen Anspr374chen aus solchen Vertr344gen sind von dem bzw. gegen den Verband anh344ngig zu ma-chen. Im Verh344ltnis der Wohnungseigent374mer zueinander sind die Anspr374che auf Erf374llung der regelm344337igen und besonderen Beitr344ge dem Verband zuge-ordnet und daher von diesem gegen374ber den Wohnungseigent374mern gerichtlich geltend zu machen. 11 - 6 - Der Verband ist jedoch weder Mitglied der Eigent374mergemeinschaft noch Miteigent374mer des Grundst374cks. Unterlassungsanspr374che aus dem Miteigen-tum an dem Grundst374ck stehen daher weder dem Verband zu, noch k366nnen sie ohne einen entsprechenden Beschluss der Wohnungseigent374mer von dem Verband gerichtlich geltend gemacht werden (vgl. Senat, BGHZ 116, 332, 335; ferner Wenzel, ZWE 2006, 2, 6; Briesemeister, ZWE 2006, 15; Demharter, NZM 2006, 81, 82). Dem entspricht die Inanspruchnahme der Antragsgegnerin durch die Antragsteller. Ein den Verband erm344chtigender Beschluss der Wohnungsei-gent374mer, von der Antragsgegnerin gerichtlich zu verlangen, die Errichtung wei-terer Mobilfunkstationen auf dem Dach des Geb344udes zu unterlassen, ist nicht getroffen. 12 2. Der Antrag ist auch nicht deshalb zur374ckzuweisen, weil die Antragstel-ler im vorliegenden Verfahren durch ihren gemeinschaftlichen Bevollm344chtigten, einen Rechtsanwalt, nicht wirksam vertreten w344ren. Der Bevollm344chtigte der Antragsteller ist von der Verwalterin der Eigent374mergemeinschaft beauftragt worden, die Interessen der Antragsteller gegen374ber der Antragsgegnerin ge-richtlich geltend zu machen. Nach 247 7 Abs. 3 des Verwaltervertrages vom 22. August 2001 ist der Verwalter "in gerichtlichen Verfahren ... erm344chtigt, nach Genehmigung durch den Verwaltungsbeirat auch einen fachkundigen Rechtsanwalt ... einzuschalten und Ma337nahmen zu treffen, die zur Wahrung einer Frist oder zur Abwendung eines sonstigen Rechtsstreits/Rechtsnachteils erforderlich sind". Diese Regelung soll dem Verwalter in Angelegenheiten, die keinen Aufschub bis zur n344chsten ordentlichen Eigent374merversammlung dul-den, die Befugnis geben, die Anspr374che Wohnungseigent374mer im Hinblick auf ihre Mitberechtigung an dem Grundst374ck und dem Geb344ude zu wahren. Hieran hat sich durch die Anerkennung der Rechtsf344higkeit der Wohnungseigent374mer-gemeinschaft in der Entscheidung des Senats vom 2. Juni 2005, BGHZ 163, 13 - 7 - 154 ff, nur insoweit etwas ge344ndert, als die interessengerechte Auslegung der in dem Verwaltervertrag zwischen der Wohnungseigent374mergemeinschaft und der Verwalterin (vgl. Abramenko, ZMR 2006, 6, 7) enthaltenen Bestimmung nunmehr dahin f374hrt, dass der Verwalter in den genannten F344llen bevollm344ch-tigt ist, die Anspr374che des Verbands in dessen Namen und die gemeinschafts-bezogenen Anspr374che aus dem Miteigentum im Namen der Wohnungseigen-t374mer wahrzunehmen und hierzu einem Rechtsanwalt Untervollmacht zu ertei-len. Die Voraussetzungen der Bestimmung liegen vor. Bei Antragstellung am 6. Juli 2004 lag ein Eilbed374rfnis vor. Die Montage weiterer Funkeinrichtungen auf dem Dach des Hauses durch die Antragsgegnerin stand unmittelbar bevor. Die Zustimmung des Verwaltungsbeirats mit der Beauftragung eines Rechts-anwalts zur Geltendmachung der hiergegen gerichteten Anspr374che der An-tragsteller gegen die Antragsgegnerin durch die Verwalterin ist am 15. Juni 2004 erteilt worden. 14 3. Die Entscheidung, ob eine Neuerrichtung oder - wie das Beschwerde-gericht meint - lediglich eine bauliche 304nderung einer Funkfeststation vorliegt, h344ngt ma337geblich davon ab, was nach der Gemeinschaftsordnung unter einer solchen Anlage zu verstehen ist. 15 Die Gemeinschaftsordnung definiert eine Funkfeststation als Einrichtung, die aus drei Bauteilen besteht, n344mlich den Antennentr344gern, der Antennenan-lage und der Versorgungseinheit. Daraus ergibt sich, dass jede Einheit, die 374ber diese Bauteile verf374gt, nach dem Verst344ndnis der Gemeinschaftsordnung eine Funkfeststation darstellt. Ist ein Vorhaben daher - wie im vorliegenden Fall - auf die Montage s344mtlicher drei Komponenten gerichtet, so bedeutet dies 16 - 8 - keine Erweiterung einer bestehenden, sondern die Errichtung einer weiteren Anlage. Ein solches Recht gew344hrt 247 22 GO der Antragsgegnerin nicht. Die Aus-legung der Gemeinschaftsordnung, die der Senat als Gericht der sofortigen wei-teren Beschwerde selbst vornehmen kann (Senat, BGHZ 139, 288, 292; 157, 322, 331; 160, 354, 361 f), ergibt, dass lediglich die Aufstellung einer einzigen Funkfeststation gestattet ist. 17 a) Bei der Auslegung einer in das Grundbuch eingetragenen Gemein-schaftsordnung ist - wie bei der Auslegung von Grundbucheintragungen allge-mein - auf den Wortlaut und Sinn abzustellen, wie er sich aus unbefangener Sicht als n344chstliegende Bedeutung der Eintragung ergibt. Umst344nde au337erhalb der Eintragung k366nnen nur herangezogen werden, wenn sie nach den besonde-ren Verh344ltnissen des Einzelfalls f374r jedermann ohne weiteres erkennbar sind (Senat, BGHZ 113, 374, 378; 121, 236, 239; 139, 288, 292; 156, 192, 197; 160, 354, 362). Soweit die Gemeinschaftsordnung ein Sondernutzungsrecht ge-w344hrt, ist dies zwar hinsichtlich der 366rtlichen Situation der Fall, nicht jedoch hin-sichtlich der Entstehungsgeschichte der Ordnung und ihrer einzelnen Regelun-gen, soweit sich diese nicht aus dem Grundbuchinhalt ergeben (KG NJW-RR 1989, 140; OLG Karlsruhe, ZMR 2001, 385, 386; KK-WEG/Elzer, 247 3 Rdn. 38; Kreuzer in Festschrift f374r Merle, S. 203, 206). 18 Bei Anwendung dieser Grunds344tze auf den vorliegenden Fall kann den von dem vorlegenden Gericht f374r wesentlich angesehenen Auslegungskriterien keine Bedeutung beigemessen werden. Weder die Tatsache, dass bei Abfas-sung der Gemeinschaftsordnung bereits eine Funkfestanlage vorhanden war, noch der Gesichtspunkt, dass eine sp344tere 304nderung der Gemeinschaftsord- 19 - 9 - nung gescheitert ist, sind dem unbefangenen Betrachter bekannt oder f374r die-sen ohne weiteres erkennbar. Diese Umst344nde ergeben sich weder aus der tats344chlichen Situation noch aus dem Grundbuch. Sie m374ssen bei der gebote-nen Auslegung daher au337er Betracht bleiben. Ma337geblich f374r die Entscheidung, ob 247 22 GO zur Errichtung mehrerer Mobilfunkanlagen berechtigt, sind vielmehr allein der Wortlaut, der Regelungszweck und die Systematik dieser Bestim-mung. b) Aus dem Wortlaut der Regelung allein lassen sich noch keine eindeu-tigen Erkenntnisse zu deren Auslegung gewinnen. Wie die Vorinstanzen zutref-fend ausgef374hrt haben, wird das Wort "ein" in der deutschen Sprache sowohl als Zahlwort als auch als unbestimmter Artikel gebraucht. Aus dem Regelungs-zweck und der Systematik des 247 22 GO ergibt sich jedoch, dass die Bezeich-nung im vorliegenden Fall (jedenfalls auch) im Sinne eines Zahlworts zu verste-hen ist. 20 aa) Enth344lt eine Gemeinschaftsordnung eine dem 247 22 GO entsprechen-de Vorschrift, so besteht deren Zweck ma337geblich darin, die widerstreitenden Interessen des jeweiligen Berechtigten einerseits und der 374brigen Wohnungsei-gent374mer andererseits im Hinblick auf die Nutzung des Dachs zu regeln. Ein Regelungsbedarf besteht dabei aus Sicht beider Seiten in zweierlei Hinsicht. 21 So ist es zun344chst erforderlich, die Qualit344t der erlaubten Nutzung zu regeln und diese gegen374ber unzul344ssigen anderen Gebrauchsformen abzu-grenzen. Insoweit weist das Oberlandesgericht K366ln zutreffend darauf hin, dass durch die Erlaubnis zur Errichtung einer Funkfeststation eine Nutzung durch andere m366gliche technische Einrichtungen ausgeschlossen werden soll. 22 - 10 - Entgegen der Auffassung des Oberlandesgerichts K366ln verfolgt die Vor-schrift jedoch dar374ber hinaus noch ein weiteres Ziel. Aus Sicht der Beteiligten besteht ein Regelungsbedarf im Allgemeinen nicht nur in qualitativer, sondern auch und erst recht in quantitativer Hinsicht. Die Anzahl der erlaubten Funkfest-stationen auf dem Dach des gemeinschaftlichen Geb344udes ist n344mlich f374r s344mt-liche Beteiligten von erheblicher wirtschaftlicher Bedeutung. Dabei stehen sich die Interessen des jeweiligen Berechtigten und der 374brigen Wohnungseigent374-mer gegen374ber. W344hrend der Berechtigte bei Errichtung mehrerer Anlagen h366-here Mieteinnahmen von den Mobilfunkbetreibern erzielen wird, kann dies bei den Wohnungen der anderen Eigent374mer zu einem gravierenden Wertverlust f374hren (vgl. Kniep, WuM 2002, 598, 600; Bobka, RDM-Informationsdienst f374r Sachverst344ndige 2003, 10, 16). Angesichts dieser widerstreitenden Interessen ist davon auszugehen, dass die Bestimmung im Zweifel nicht nur zur Art, son-dern auch zum Umfang der erlaubten Nutzung eine Regelung herbeif374hren soll. 23 bb) Dieses Ergebnis wird durch die systematische Auslegung der Be-stimmung best344tigt. Von entscheidender Bedeutung ist dabei, dass die Ge-meinschaftsordnung dem Berechtigten nicht nur die Errichtung einer Festfunk-station, sondern auch deren Wiederaufbau gestattet. F374r die gesonderte Be-nennung dieser Befugnis besteht nur dann ein Grund, wenn sich die Erlaubnis zur Errichtung einer Anlage auf ein einmaliges Ereignis bezieht. Anders ist die ausdr374ckliche Gestattung des Wiederaufbaus nicht sinnvoll zu erkl344ren. Wenn die Errichtung von Funkfeststationen jederzeit in beliebiger Anzahl zul344ssig sein soll, fehlt es an einem Bed374rfnis, die Befugnis zum Wiederaufbau einer Anlage zu regeln. Die Regelung hat nur dann einen vern374nftigen Gegenstand, wenn die in der Gemeinschaftsordnung enthaltene Berechtigung auf die Errichtung einer einzigen Anlage beschr344nkt ist. Nur in diesem Fall kann die Frage nach der Be- 24 - 11 - fugnis zur Wiedererrichtung der Anlage nach deren Zerst366rung oder Beseiti-gung Bedeutung gewinnen. IV. Die Entscheidung 374ber die Gerichtskosten der Beschwerderechtsz374ge folgt aus 247 47 Satz 1 WEG. Es entspricht billigem Ermessen, diese der An-tragsgegnerin aufzuerlegen, weil sie unterlegen ist. Hingegen besteht kein An-lass, von dem in Wohnungseigentumssachen geltenden Grundsatz aus 247 47 Satz 2 WEG abzuweichen, wonach die Beteiligten ihre au337ergerichtlichen Kos-ten selbst zu tragen haben. 25 Die Festsetzung des Gesch344ftswerts beruht auf 247 48 Abs. 3 WEG. Sie orientiert sich an den nicht angegriffenen Wertfestsetzungen der Vorinstanzen. 26 Kr374ger Klein Stresemann Czub Roth Vorinstanzen: LG M374nchen I, Entscheidung vom 17.01.2005 - 1 T 15984/04 - OLG M374nchen, Entscheidung vom 23.01.2006 - 34 Wx 16/05 -
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