BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IV ZB 17/08 vom 17. September 2008 in der Kostenfestsetzungssache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZPO 247 91a; RVG-VV Nr. 1003, 1000 1. In Ausnahmef344llen (hier: sofortige Beschwerde und Rechtsbeschwerde im Kostenfestsetzungsverfahren) kann sich die 374bereinstimmende Erledi-gungserkl344rung beider Parteien allein auf das gesamte Rechtsmittelver-fahren beziehen (Fortf374hrung von BGH, Beschluss vom 11. Januar 2001 - V ZB 40/99 - NJW-RR 2001, 1007 und Urteil vom 15. Mai 1998 - XI ZR 219/97 - NJW 1998, 2453) 2. Die Entstehung der Einigungsgeb374hr nach RVG-VV Nr. 1003, 1000 hat nicht zur Voraussetzung, dass durch die Einigung der Parteien eine kon-krete Entlastung des Gerichts eintritt. BGH, Beschluss vom 17. September 2008 - IV ZB 17/08 - LG Hagen AG Hagen - 2 - Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Terno, die Richter Seiffert, Wendt, die Richterin Dr. Kessal-Wulf und den Richter Felsch am 17. September 2008 beschlossen: Die Antragsgegnerin tr344gt die dem Antragsteller in den Rechtsmittelverfahren entstandenen au337ergerichtlichen Kosten. Beschwerdewert: Bis 300 200. Gr374nde: I. Nach Erlass des vom Antragsteller, einem Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit, wegen einer Pr344mienforderung von 2.500,30 200 zu-z374glich der bis dahin entstandenen Gerichts- und Rechtsanwaltskosten beantragten Mahnbescheides haben die Parteien eine Ratenzahlungs-vereinbarung getroffen, wonach der Antragsteller zwar einen Vollstre-ckungsbescheid gegen die Antragsgegnerin erwirken, bei Zahlung der vereinbarten Raten jedoch von Vollstreckungsma337nahmen absehen wer-de. Wegen dieser Vereinbarung hat der Antragsteller beim Amtsgericht beantragt, in den Vollstreckungsbescheid zus344tzlich zu den im Mahnbe-scheid ausgewiesenen Rechtsanwaltskosten gem344337 247 699 Abs. 3 ZPO eine Einigungsgeb374hr nach den Nummern 1000, 1003 VV RVG in H366he 1 - 3 - von 224,91 200 aufzunehmen. Diesen Antrag hat das Amtsgericht mit Be-schluss vom 13. Februar 2008 zur374ckgewiesen. Die dagegen gerichtete sofortige Beschwerde des Antragstellers ist erfolglos geblieben. In der dem Antragsteller am 17. M344rz 2008 zugestellten Beschwerdeentschei-dung hat das Landgericht die Rechtsbeschwerde zugelassen. Am 15. April 2008 ist die Beschwerdeschrift der Prozessbevoll-m344chtigten des Antragstellers beim Bundesgerichtshof eingegangen. Ei-nen Tag sp344ter hat die Antragsgegnerin mit ihrer letzten Rate in H366he von 342,61 200 s344mtliche Forderungen des Antragstellers einschlie337lich der Einigungsgeb374hr vereinbarungsgem344337 beglichen. Noch vor Ablauf der bis zum 17. Juni 2008 verl344ngerten Frist zur Begr374ndung der Rechts-beschwerde hat der Antragsteller eine Erledigungserkl344rung abgegeben. Die Antragsgegnerin hat sich der Erledigungserkl344rung sinngem344337 ange-schlossen, h344lt sich jedoch nicht f374r verpflichtet, die Kosten des Be-schwerdeverfahrens zu tragen. 2 II. Gegenstand der 374bereinstimmenden Erledigungserkl344rungen der Parteien sind die sofortige Beschwerde gegen den Beschluss des Amtsgerichts vom 13. Februar 2008 und die Rechtsbeschwerde. 3 Eine Erledigung des Kostenfestsetzungsverfahrens als solches i.S. des 247 91a ZPO kommt nicht in Frage. Denn die Vorschrift setzt voraus, dass in dem erledigten Verfahren eine Kostengrundentscheidung m366glich ist (vgl. statt aller: Z366ller/Vollkommer, ZPO 26. Aufl. 247 91a Rdn. 7). Dies ist beim vorliegenden Streit um die Kostenfestsetzung im Vollstre-ckungsbescheid nicht der Fall (Z366ller/Vollkommer aaO 247 699 Rdn. 20); soweit hier Kosten entstehen, sind sie mit der Verfahrensgeb374hr abge- 4 - 4 - golten. Anderes gilt f374r die in den Beschwerdeverfahren entstandenen Kosten. 334ber sie ergeht eine gesonderte, vom Obsiegen im Rechtsstreit selbst unabh344ngige Entscheidung durch das Beschwerdegericht. Eine R374cknahme der Rechtsmittel des Antragstellers w374rde indes bei ihrer ur-spr374nglichen Begr374ndetheit nicht zu einer angemessenen Kostenent-scheidung f374hren. Das geeignete Mittel, dies zu vermeiden, ist die Erle-digungserkl344rung allein auf das gesamte Rechtsmittelverfahren zu be-ziehen. Die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes l344sst eine solche Erledigung der Rechtsmittel, ohne eine generelle Entscheidung 374ber die Rechtsmittelerledigungserkl344rung zu treffen, in besonderen F344lle jeden-falls dann zu, wenn 374bereinstimmende Erledigungserkl344rungen der Par-teien vorliegen (BGH, Beschluss vom 11. Januar 2001 - V ZB 40/99 - NJW-RR 2001, 1007 unter II 1 a; Urteil vom 15. Mai 1998 - XI ZR 219/97 - NJW 1998, 2453, 2454 unter II 2 m.w.N.; vom 18. Oktober 2006 - XII ZB 244/04 - NJW-RR 2007, 411 unter II a.E.). Ein solcher Fall liegt hier vor. III. Die Kosten der Beschwerdeverfahren waren entsprechend 247 91a ZPO der Antragsgegnerin aufzuerlegen. Denn die vom Beschwer-degericht zugelassene (247 574 Abs. 1 Nr. 2 ZPO), form- und fristgerecht eingelegte und begr374ndete (247 575 ZPO) Rechtsbeschwerde des An-tragstellers w344re ohne das erledigende Ereignis begr374ndet gewesen. 5 Nach 247247 699 Abs. 3 ZPO, 2 RVG i.V. mit Nrn. 1000 Abs. 1 Satz 1, 1003 VV RVG w344re hier die Einigungsgeb374hr wie beantragt in den Voll-streckungsbescheid aufzunehmen gewesen. 6 - 5 - 7 1. Gem344337 Nr. 1000 Abs. 1 Satz 1 VV RVG entsteht die Einigungs-geb374hr, wenn der Streit oder die Ungewissheit der Parteien 374ber ein Rechtsverh344ltnis durch Abschluss eines Vertrages unter Mitwirkung des Rechtsanwalts beseitigt wird; es sei denn, der Vertrag beschr344nkt sich ausschlie337lich auf ein Anerkenntnis oder einen Verzicht. Der Vertrag kann auch stillschweigend geschlossen werden und ist nicht formbed374rf-tig, sofern dies materiell-rechtlich nicht besonders vorgeschrieben ist (BGH, Urteil vom 10. Oktober 2006 - VI ZR 280/05 - NJW-RR 2007, 359 unter II 1 m.w.N.). W344hrend die fr374here Vergleichsgeb374hr des 247 23 BRAGO durch Verweisung auf 247 779 BGB ein gegenseitiges Nachgeben vorausgesetzt hatte, soll die Einigungsgeb374hr jegliche vertragliche Bei-legung eines Streits der Parteien honorieren und so die fr374here Ver-gleichsgeb374hr nicht nur ersetzen, sondern gleichzeitig inhaltlich erwei-tern. Durch den Wegfall der Voraussetzung gegenseitigen Nachgebens soll insbesondere der in der Vergangenheit h344ufige Streit dar374ber ver-mieden werden, welche Abrede noch und welche nicht mehr als gegen-seitiges Nachgeben zu bewerten ist (BT-Drucks. 15/1971, S. 147 und 204). Unter der Geltung des Rechtsanwaltsverg374tungsgesetzes (RVG) kommt es deswegen nicht mehr auf einen Vergleich i.S. von 247 779 BGB , sondern nur noch auf eine Einigung an (BGH aaO; vgl. Hartmann, Kos-tengesetze 38. Aufl. Nr. 1000 VV RVG Rdn. 5 und 10; v. Eicken in Ge-rold/Schmitt, RVG 17. Aufl. Nr. 1000 VV RVG Rdn. 3 f.; Madert/M374ller-Rabe, NJW 2006, 1927 , 1929 f.). Durch die zus344tzliche Geb374hr soll die mit der Einigung verbundene Mehrbelastung und erh366hte Verantwortung des beteiligten Rechtsanwalts verg374tet werden, durch die zudem die Be-lastung der Gerichte gemindert wird (BGH aaO unter Hinweis auf v. Ei-cken aaO Rdn. 1). - 6 - 8 2. Aus diesem gesetzgeberischen Ziel einer Erweiterung der die Einigungsgeb374hr ausl366senden Sachverhalte folgt, dass jedenfalls dann, wenn die Einigung die Merkmale eines Vergleichs i.S. von 247 779 BGB er-f374llt, mithin schon nach der fr374her geltenden Regelung des 247 23 BRAGO eine Vergleichsgeb374hr angefallen w344re, regelm344337ig auch eine Eini-gungsgeb374hr nach Nr. 1000 VV RVG entsteht. So liegt der Fall hier. Nach 247 779 Abs. 1 BGB ist ein Vergleich ein Vertrag, durch den der Streit oder die Ungewissheit der Parteien 374ber ein Rechtsverh344ltnis im Wege gegenseitigen Nachgebens, an welches keine hohen Anforderungen zu stellen sind, beseitigt wird (vgl. dazu BGH, Be-schluss vom 1. M344rz 2005 - VIII ZB 54/04 - NJW-RR 2005, 1303 unter II). Der Ungewissheit 374ber ein Rechtsverh344ltnis steht es nach 247 779 Abs. 2 BGB gleich, wenn die Verwirklichung eines Anspruchs unsicher ist. Hier hat nicht nur der Antragsteller durch die Bewilligung von Ratenzahlungen nachgegeben, sondern die Antragsgegnerin ihrerseits mit dem in der Ra-tenzahlungsvereinbarung enthaltenen Verzicht auf Rechtsbehelfe gegen den Mahn- und den Vollstreckungsbescheid dem Antragsteller eine schnelle Vollstreckungsm366glichkeit er366ffnet. Das geht 374ber ein blo337es Anerkenntnis der Hauptforderung hinaus und stellt deshalb ein Nachge-ben i.S. von 247 779 BGB dar (vgl. dazu BGH aaO; KG RPfleger 2005, 697, 698). 9 3. Die Entscheidungen der Vorinstanzen sind im 334brigen auch des-halb rechtsfehlerhaft, weil die Entstehung der Einigungsgeb374hr nach Nrn. 1000, 1003 VV RVG nicht zur Voraussetzung hat, dass durch die Einigung eine konkrete Entlastung der Gerichte eintritt. Zwar hat der Ge-setzgeber mit der Einf374hrung der Einigungsgeb374hr die Erwartung ver-kn374pft, dass der mit dieser Geb374hr geschaffene Anreiz zur einvernehmli- 10 - 7 - chen Streitbeilegung generell eine Entlastung der Justiz mit sich bringen werde (BT-Drucks. 15/1971, S. 204), er hat jedoch - wie schon der Ge-setzeswortlaut zeigt - eine konkret messbare Entlastung des Gerichts im Einzelfall, deren Feststellung mitunter ohnehin erhebliche Probleme be-reiten w374rde, nicht zur Anspruchsvoraussetzung erhoben. Deshalb ist es f374r den vorliegenden Fall auch nicht mehr entschei-dend, dass - anders als die Vorinstanzen angenommen haben - hier eine solche konkrete Entlastung sogar eingetreten ist, weil die Parteien auf einen streitigen Fortgang des Rechtsstreits im Falle p374nktlicher Raten-zahlung einvernehmlich verzichten wollten und der Antragsteller nach vereinbarungsgem344337er Erf374llung seiner Forderungen auch nicht auf Ma337nahmen der Zwangsvollstreckung angewiesen ist. 11 IV. Die dem Antragsteller im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen au337ergerichtlichen Kosten hat die Antragsgegnerin zu tra-gen. F374r eine analoge Anwendung des 247 93 ZPO (vgl. dazu KG, Be-schluss vom 19. Juli 2005 - 1 W 288/05 - unter juris Tz. 16 - in RPfleger 2005, 697, 698 insoweit nicht abgedruckt) ist hier kein Raum. Der Vor-schrift liegt der Rechtsgedanke zugrunde, dass es im Regelfall mutwillig erscheint, eine zur Anerkennung der Klageforderung bereite Partei in ei-nen Rechtsstreit hineinzuziehen, weshalb es unbillig w344re, sie mit den Kosten des Rechtsstreits zu belasten. Das l344sst sich auf das vorliegende Beschwerdeverfahren aber schon deshalb nicht 374bertragen, weil das Verhalten des Antragstellers hier nicht mutwillig war. Die Parteien hatten sich darauf geeinigt, dass er seine s344mtlichen Forderungen, auch die auf Erstattung der Einigungsgeb374hr, in einem Vollstreckungsbescheid titulie-ren lassen durfte. Nachdem ihm das Amtsgericht die antragsgem344337e 12 - 8 - Aufnahme der Einigungsgeb374hr in den Vollstreckungsbescheid versagt hatte, konnte er wegen der Fristgebundenheit der sofortigen Beschwerde und der Rechtsbeschwerde nicht abwarten, ob die Antragsgegnerin die getroffene Ratenzahlungsverpflichtung vollst344ndig erf374llen w374rde. Terno Seiffert Wendt Dr. Kessal-Wulf Felsch Vorinstanzen: AG Hagen, Entscheidung vom 13.02.2008 - 07-4302967-07-N - LG Hagen, Entscheidung vom 10.03.2008 - 3 T 199/08 -
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