BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VIII ZB 17/09 vom 18. August 2009 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZPO 247 91; RVG 247 3a, 247 4 a.F.; RVG-VV Teil 3 Vorbemerkung 3 Abs. 4; RVG-VV Nr. 2300; BRAGO 247 118 Abs. 2 Die Anrechnung einer Gesch344ftsgeb374hr auf die Verfahrensgeb374hr gem344337 Teil 3, Vorbemerkung 3 Abs. 4 Satz 1 VV RVG kommt nicht in Betracht, wenn zwischen der erstattungsberechtigten Partei und ihrem Prozessesbevollm344chtigten keine Ge-sch344ftsgeb374hr im Sinne von Nr. 2300 VV RVG entstanden ist, sondern sie ihrem Prozessbevollm344chtigten f374r dessen vorprozessuales T344tigwerden ein von einzelnen Auftr344gen unabh344ngiges Pauschalhonorar schuldet. BGH, Beschluss vom 18. August 2009 - VIII ZB 17/09 - OLG Dresden LG Chemnitz - 2 - Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 18. August 2009 durch den Vorsitzenden Richter Ball, den Richter Dr. Frellesen, die Richterin Hermanns, den Richter Dr. Achilles und die Richterin Dr. Fetzer beschlossen: Die Rechtsbeschwerde des Kl344gers gegen den Beschluss des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Dresden vom 27. Januar 2009 wird zur374ckgewiesen. Der Kl344ger hat die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu tragen. Beschwerdewert: 492,70 200. Gr374nde: I. Die Parteien haben um die R374ckabwicklung eines zwischen ihnen ge-schlossenen Fahrzeugkaufvertrages gestritten. Nachdem der Kl344ger bereits im ersten Rechtszug seine Klage zur374ckgenommen hatte, hat ihm das Landgericht die Kosten des Rechtsstreits nach einem Streitwert von 26.990 200 auferlegt. Im anschlie337enden Kostenfestsetzungsverfahren hat die Beklagte unter anderem eine 1,3-Verfahrensgeb374hr nach Nr. 3100 VV RVG ungek374rzt zur Festsetzung gegen den Kl344ger angemeldet und geltend gemacht, dass mit ihrem bereits vorprozessual in dieser Angelegenheit t344tig gewordenen Prozessbevollm344chtig-ten, der in gleicher Weise auch f374r ihre Muttergesellschaft und ihre Schwester-gesellschaften t344tig werde, eine Rahmenvereinbarung bestehe, nach der ein 1 - 3 - Pauschalhonorar gezahlt werde; sie schulde ihm deshalb keine Gesch344ftsge-b374hr nach Nr. 2300 VV RVG und m374sse damit auch keine Anrechnung nach Anlage 1, Teil 3, Vorbemerkung 3 Abs. 4 VV RVG (im Folgenden: Vorbemer-kung 3 Abs. 4 VV RVG) auf die Gesch344ftsgeb374hr hinnehmen. Das Landgericht hat dies nicht f374r durchgreifend erachtet und unter anderem die Verfahrensge-b374hr auf eine 0,65-Geb374hr gek374rzt. Auf die Beschwerde der Beklagten hat das Oberlandesgericht die angemeldete 1,3-Verfahrensgeb374hr unter Ab344nderung der erstinstanzlichen Kostenfestsetzung ungek374rzt festgesetzt. Hiergegen wen-det sich der Kl344ger mit seiner vom Oberlandesgericht zugelassenen Rechtsbe-schwerde. II. Die zul344ssig erhobene Rechtsbeschwerde hat keinen Erfolg. 2 1. Das Beschwerdegericht hat - soweit hier von Interesse - zur Begr374n-dung ausgef374hrt: 3 Die Anrechnung einer Gesch344ftsgeb374hr auf die Verfahrensgeb374hr ge-m344337 Vorbemerkung 3 Abs. 4 Satz 1 VV RVG komme hier nicht in Betracht, weil zwischen der Beklagten und ihrem Prozessesbevollm344chtigten keine Ge-sch344ftsgeb374hr im Sinne der Anrechnungsvorschrift entstanden sei. Die Beklagte schulde ihrem Prozessbevollm344chtigten f374r sein vorprozessuales T344tigwerden vielmehr unwiderlegt ein von einzelnen Auftr344gen unabh344ngiges Pauschalhono-rar. Ein derart aufgrund einer Verg374tungsvereinbarung geschuldetes Honorar falle jedoch nicht unter die genannte Anrechnungsvorschrift. Das benachteilige den Kl344ger auch nicht unangemessen, da die Beklagte nicht verpflichtet gewe-sen sei, ihn durch Erteilung eines zus344tzlichen Auftrags, der eine auf die Ver-fahrensgeb374hr anzurechnende Gesch344ftsgeb374hr ausgel366st h344tte, (kostenm344-337ig) zu entlasten. 4 - 4 - 2. Das h344lt der rechtlichen Nachpr374fung stand. 5 6 a) Das Beschwerdegericht geht in 334bereinstimmung mit der mittlerweile einhelligen Auffassung der Oberlandesgerichte (OLG Frankfurt am Main, AnwBl. 2009, 310, 311; AGS 2009, 157 f.; OLG Bremen, AGS 2009, 215 f.; OLG M374nchen, Beschluss vom 24. April 2009 - 11 W 1237/09, juris, Tz. 11 ff.; OLG Stuttgart, AGS 2009, 214, 215) und der geb374hrenrechtlichen Kommentarli-teratur (Gerold/Schmidt/Madert, RVG, 18. Aufl., VV 2300, 2301, Rdnr. 39; AnwK-RVG/Rick, 4. Aufl., 247 4 Rdnr. 12) davon aus, dass es sich bei einer ver-einbarten Verg374tung (247 3a RVG, gem344337 247 60 Abs. 1 Satz 1 RVG bis 30. Juni 2008 247 4 RVG in der Fassung des KostRMoG, im Folgenden: 247 4 RVG a.F.) nicht um eine (gesetzliche) Gesch344ftsgeb374hr nach Nr. 2300 - 2303 VV RVG handelt. Soweit das OLG Stuttgart (AGS 2008, 510) zun344chst eine gegenteilige Sichtweise vertreten hat, ist diese ausdr374cklich aufgegeben worden (AGS 2009, 214, 215). b) Der hiervon abweichenden Auffassung der Rechtsbeschwerde, auf die Verfahrensgeb374hr sei diejenige Gesch344ftsgeb374hr anzurechnen, die ungeachtet abweichender Geb374hrenvereinbarungen nach der gesetzlichen Regelung (fiktiv) entstanden w344re, um auf diese Weise eine Gleichbehandlung mit denjenigen F344llen zu erreichen, in denen eine erstattungsberechtigte Partei ihren Prozess-bevollm344chtigten bereits mit der vorprozessualen T344tigkeit beauftragt hat, kann nicht gefolgt werden. 7 aa) Bereits nach ihrem Wortlaut ordnet die Vorbemerkung 3 Abs. 4 VV RVG nur die Anrechnung entstandener Gesch344ftsgeb374hren nach Nr. 2300 - 2303 auf die Verfahrensgeb374hr des gerichtlichen Verfahrens an. Zu den hier aufgez344hlten gesetzlichen Geb374hren rechnet eine Pauschalverg374tung nach 247 4 RVG a.F., die f374r das vorprozessuale T344tigwerden des Rechtsanwalts allein 8 - 5 - angefallen ist, aber nicht. Vielmehr schuldet der Auftraggeber des Rechtsan-walts die gesetzliche Geb374hr nur dann, wenn keine (wirksame) Vereinbarung 374ber die von ihm zu entrichtende Verg374tung getroffen ist (Gerold/Schmidt/ Madert, aaO, 247 1 RVG Rdnr. 212). 9 bb) Auch sachlich unterscheidet sich die in Rede stehende Gesch344ftsge-b374hr nach Nr. 2300 VV RVG von der vereinbarten Pauschalverg374tung. W344h-rend die Gesch344ftsgeb374hr nach Anlage 1, Teil 2, Vorbemerkung 2.3 Abs. 3 VV RVG f374r das Betreiben des Gesch344fts einschlie337lich der Information und f374r die Mitwirkung bei der Gestaltung eines Vertrags entsteht, und zwar mit Erbringung der ersten Dienstleistung des Geb374hrentatbestandes (vgl. BGH, Urteil vom 16. Oktober 1986 - III ZR 67/85, NJW 1987, 315, unter II 3; Riedel/Su337bauer/ Fraunholz, RVG, 9. Aufl., 247 1 Rdnr. 10; AnwK-RVG/Rick, aaO, 247 1 Rdnr. 28, jeweils m.w.N.), kann eine vereinbarte Pauschalverg374tung, die nach 247 4 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 RVG a.F. h366her oder niedriger als die gesetzliche Verg374-tung sein kann, f374r die Entstehung der Verg374tung sowie zu Art und Umfang der hierdurch zu verg374tenden T344tigkeiten anders ankn374pfen. Insbesondere kann einer Pauschalverg374tung ein anderes Verst344ndnis der Angelegenheit im Sinne von 247247 16 ff. RVG zugrunde gelegt und die Verg374tung auch f374r ein - wie hier - Dauerberatungsmandat vereinbart werden, also die Erledigung einer bestimm-ten Anzahl oder s344mtlicher Rechtssachen eines Mandanten mit einer Verg374tung nach unterschiedlich gestalteten Mengen- oder Zeitabschnittspauschalen (vgl. AnwK-RVG/Rick, aaO, 247 3a Rdnr. 56; Hansens, BRAGO, 8. Aufl., 247 3 Rdnr. 28). Ein vertraglich vereinbartes Pauschalhonorar, das sich wesentlich vom gesetz-lichen Geb374hrentatbestand unterscheidet, l344sst sich deshalb mit den ansonsten anfallenden gesetzlichen Geb374hren bereits strukturell nicht vergleichen (vgl. BGH, Urteil vom 16. Oktober 1986, aaO). Das gilt hier um so mehr, als sich bei einer vereinbarten Pauschalverg374tung in der Regel auch kaum ermitteln l344sst, welcher Anteil einer anzurechnenden gesetzlichen Gesch344ftsgeb374hr entspre- - 6 - chen w374rde (OLG M374nchen, aaO, Tz. 14; AnwK-RVG/Rick, aaO, 247 4 Rdnr. 12; Hansens, aaO). 10 cc) Einer erweiternden Auslegung der Anrechnungsbestimmung gem344337 Vorbemerkung 3 Abs. 4 VV RVG steht weiter entgegen, dass es bereits f374r die vorausgegangene Anrechnungsbestimmung des 247 118 Abs. 2 BRAGO allge-meiner Auffassung entsprochen hat, dass von einer Anrechnung nur die im Ge-setz bestimmte Geb374hr, nicht dagegen Geb374hren erfasst werden, die aufgrund einer Honorarvereinbarung f374r die vorgerichtliche T344tigkeit geschuldet werden (Riedel/Su337bauer/Schneider, BRAGO, 8. Aufl., 247 118 Rdnr. 65; Gerold/Schmidt/ Madert, BRAGO, 15. Aufl., 247 118 Rdnr. 25; AnwK-BRAGO/Hembach, 247 118 Rdnr. 66; Hansens, aaO). Daf374r, dass der Gesetzgeber von dieser Sichtweise bei einer Anrechnung nach Vorbemerkung 3 Abs. 4 VV RVG, durch die an die Anrechnungsbestimmung des 247 118 Abs. 2 BRAGO angekn374pft wurde, abr374-cken wollte, bietet die Gesetzesbegr374ndung keinen Anhalt (BT-Drs. 15/1971, S. 209). Es besteht deshalb auch unter diesem Gesichtspunkt kein Anlass, ab-weichend vom Gesetzeswortlaut die Anrechnung anstelle der nicht entstande-nen Gesch344ftsgeb374hr nach Nr. 2300 VV RVG auf die stattdessen entstandene Pauschalverg374tung zu erstrecken. dd) Ebenso wenig verlangt 247 91 ZPO eine Erweiterung der in der Vorbe-merkung 3 Abs. 4 VV RVG vorgesehenen Anrechnungsm366glichkeiten auf ver-einbarte Pauschalhonorare (a.A. OLG Stuttgart, AGS 2008, 510). Vielmehr kn374pft 247 91 Abs. 2 Satz 1 ZPO umgekehrt f374r eine Kostenerstattung an die ge-setzlichen Geb374hren und Auslagen des Rechtsanwalts und dar374ber unmittelbar an die genannte Anrechnungsbestimmung an. Sind hiernach die Anrechnungs-voraussetzungen nicht gegeben, kommt auch im Rahmen der Kostenfestset-zung keine dar374ber hinausgehende K374rzung der Verfahrensgeb374hr in Betracht 11 - 7 - (vgl. Senatsbeschluss vom 22. Januar 2008 - VIII ZB 57/07, NJW 2008, 1323, Tz. 10). 12 ee) Dass die Beklagte schlie337lich das Pauschalhonorar allein zu dem Zweck vereinbart hat, eine Anrechnung nach Vorbemerkung 3 Abs. 4 VV RVG rechtsmissbr344uchlich zu umgehen, zeigt die Rechtsbeschwerde nicht auf. Daf374r besteht auch kein Anhalt. Ball Dr. Frellesen Hermanns Dr. Achilles Dr. Fetzer Vorinstanzen: LG Chemnitz, Entscheidung vom 24.09.2008 - 1 O 1485/06 - OLG Dresden, Entscheidung vom 27.01.2009 - 3 W 75/09 -
Full & Egal Universal Law Academy