BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VII ZB 17/09 VII ZB 18/09 vom 5. August 2010 in dem Zwangsvollstreckungsverfahren - 2 - Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 5. August 2010 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kniffka, den Richter Dr. Kuffer, den Richter Bauner, die Richterin Safari Chabestari und den Richter Dr. Eick beschlossen: Die Verfahren VII ZB 17/09 und VII ZB 18/09 werden miteinander ver-bunden. Das Verfahren VII ZB 17/09 f374hrt. Die Kosten der Rechtsbeschwerdeverfahren werden gegeneinander aufgehoben. Die Kosten der sofortigen Beschwerden fallen zu 2/3 der Gl344ubigerin und zu 1/3 dem Schuldner zur Last. Gr374nde: I. 1 Der Schuldner hat die Rechtsbeschwerden f374r erledigt erkl344rt, nachdem die Gl344ubigerin erkl344rt hat, dass die Forderungen aus den Pf344ndungs- und 334berweisungsbeschl374ssen zwischenzeitlich beglichen worden seien. Der Senat legt diese Erkl344rung dahin aus, dass der Schuldner die Hauptsache f374r erledigt erkl344rt hat, denn allein das ist in seinem Interesse. Die Gl344ubigerin hat der Er-ledigungserkl344rung nicht widersprochen, so dass 374ber die Kosten der Verfah-ren gem344337 247 91a ZPO zu entscheiden ist. 2 Es bleibt offen, welchen Ausgang die Verfahren genommen h344tten, wenn sie nicht f374r erledigt erkl344rt worden w344ren. Ohne die Erledigung der Ver- - 3 - fahren h344tten die Beschl374sse des Beschwerdegerichts aufgehoben und die Verfahren zu weiteren Feststellungen an das Beschwerdegericht zur374ckverwie-sen werden m374ssen. Deshalb sind die Kosten der Rechtsbeschwerdeverfahren gegeneinander aufzuheben und die Kosten der Beschwerdeverfahren unter Ber374cksichtigung der Entscheidung des Beschwerdegerichts zu einem Drittel dem Schuldner und zu zwei Dritteln der Gl344ubigerin aufzuerlegen. 3 1. Der unpf344ndbare notwendige Unterhalt des Schuldners im Sinne des 247 850d Abs. 1 Satz 2 ZPO entspricht nach der bisherigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs grunds344tzlich dem notwendigen Lebensunterhalt im Sinne des 3. und 11. Kapitels des SGB XII (BGH, Beschluss vom 12. Dezember 2007 - VII ZB 38/07, NJW-RR 2008, 733, 734; Urteil vom 23. Februar 2005 - XII ZR 114/03, BGHZ 162, 234, 245). 4 2. Das Beschwerdegericht ist rechtsfehlerhaft davon ausgegangen, die Betriebskostenvorauszahlung k366nne eine Erh366hung des pfandfreien Betrags nicht rechtfertigen, weil sie im Regelsatz enthalten sei. 5 a) 247 28 Abs. 1 Satz 1 SGB XII legt fest, dass der gesamte Bedarf des notwendigen Lebensunterhalts au337erhalb von Einrichtungen mit Ausnahme von Leistungen f374r Unterkunft und Heizung und der Sonderbedarfe nach den 247247 30 bis 34 SGB XII nach Regels344tzen erbracht wird. 247 29 Abs. 1 Satz 1 SGB XII bestimmt, dass Leistungen f374r die Unterkunft in H366he der tats344chlichen Auf-wendungen erbracht werden. Dazu geh366ren solche Nebenkosten, die f374r die bedarfsgerechte Nutzung der Wohnung notwendig sind (vgl. Berlit in: LPK-SGB XII, 247 29 Rn. 17; Dauber in: Mergler/Zink, SGB XII, 5. Lfg., Stand Januar 2006, 247 29 Rn. 14; W. Schellhorn in: Schellhorn/Schellhorn/Hohm, SGB XII, 17. Aufl., 247 29 Rn. 13; Gebhardt in: Rolfs/Giesen/Kreikebohm/Udsching, Beck222scher Online-Kommentar, 247 29 SGB XII Rn. 2). Diese sind nicht im Regelsatz enthal-ten. - 4 - 6 b) Etwas anderes w374rde nur gelten, wenn der Tr344ger der Sozialhilfe im Rahmen seiner Erm344chtigung nach 247 29 Abs. 2 SGB XII f374r seinen Bereich die Leistungen f374r die Unterkunft durch eine monatliche Pauschale abgilt. 7 c) Das Beschwerdegericht hat Feststellungen dazu, auf welche konkre-ten Kosten die geltend gemachten Betriebskostenvorauszahlungen erfolgen und ob eine Pauschalierung nach 247 29 Abs. 2 SGB XII erfolgt ist, nicht getrof-fen. Es kann daher nicht festgestellt werden, ob die f374r Nebenkosten geltend gemachte weitere Erh366hung des pfandfreien Betrags 374ber die anerkannte Kaltmiete und die Heizungskosten hinaus in Betracht kommt. 8 2. Das Beschwerdegericht ist zu Unrecht davon ausgegangen, dass die bei Aus374bung des Umgangsrechts mit den Kindern anfallenden Kosten bei der Bemessung des notwendigen Unterhalts des Schuldners nicht ber374cksichtigt werden k366nnten. 9 a) Nach 247 28 Abs. 1 Satz 1 SGB XII kann der Bedarf des notwendigen Lebensunterhalts abweichend von den Regels344tzen festgelegt werden, wenn er im Einzelfall seiner H366he nach unabweisbar von einem durchschnittlichen Be-darf abweicht. Das kann der Fall sein, wenn Kosten eines Umgangsrechts ent-stehen (Dauber in: Mergler/Zink, SGB XII, 4. Lfg., Stand Juli 2005, 247 28 Rn. 15; W. Schellhorn in: Schellhorn/Schellhorn/Hohm, SGB XII, 17. Aufl., 247 28 Rn. 11; Wahrendorf in: Grube/Wahrendorf, SGB XII, 2. Aufl., 247 28 Rn. 13; M374nder, NZS 2008, 617, 620). Das Umgangsrecht des nichtsorgeberechtigten Elternteils steht unter dem Schutz des Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG. Die Rechtsposition er-w344chst aus dem nat374rlichen Elternrecht und der damit verbundenen Elternver-antwortung (BVerfG, NJW 1995, 1342) und ist dementsprechend im Rahmen der Zwangsvollstreckung in angemessener Weise zu ber374cksichtigen. 10 b) Nachdem das Beschwerdegericht von seinem Standpunkt aus folge-richtig keine Feststellungen zur Aus374bung des Umgangsrechts getroffen hat und diese nach der 374bereinstimmenden Erledigung nicht mehr zu treffen sind, - 5 - bleibt auch insoweit aus tats344chlichen Gr374nden offen, welche der beiden Par-teien obsiegt h344tte. 11 3. Der Senat sieht von einer Begr374ndung ab, soweit es darum geht, in-wieweit die tats344chlichen Fahrtkosten zum Arbeitsplatz ausreichend ber374ck-sichtigt worden sind. Der Schuldner macht mit den Rechtsbeschwerden inso-weit lediglich geltend, zu seinen Ungunsten seien Betr344ge zwischen 17,60 200 und 16,80 200 nicht ber374cksichtigt worden. Diese Betr344ge sind so geringf374gig, dass der Ausgang des Verfahrens zu diesem Punkt keinen Einfluss auf die Kostenentscheidung nimmt. Die Kosten w344ren in den Rechtsbeschwerdever-fahren auch dann gegeneinander aufzuheben, wenn eine Partei insoweit voll-st344ndig obsiegt h344tte, 247 92 ZPO. Entsprechendes gilt f374r die Quotenbildung bei der Kostenentscheidung f374r die Beschwerdeverfahren. Kniffka Kuffer Bauner Safari Chabestari Eick Vorinstanzen: AG B366blingen, Entscheidung vom 17.01.2008 - 2 M 7367/07 - LG Stuttgart, Entscheidung vom 15.01.2009 - 19 T 169/08 -
Full & Egal Universal Law Academy