BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZB 17/10 vom 24. Juni 2010 in dem Zwangsversteigerungsverfahren - 2 - Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 24. Juni 2010 durch den Vor-sitzenden Richter Prof. Dr. Kr374ger, den Richter Dr. Klein, die Richterin Dr. Stresemann und die Richter Dr. Czub und Dr. Roth beschlossen: Die Rechtsbeschwerde des Beteiligten zu 1 gegen den Beschluss der 4. Zivilkammer des Landgerichts Braunschweig vom 9. Dezember 2009 wird mit der Ma337gabe zur374ckgewiesen, dass der Kostenausspruch in dem Beschluss entf344llt. Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens betr344gt 920,71 200. Gr374nde: I. Auf Antrag des Beteiligten zu 1, der Verwalter einer Wohnanlage ist, ord-nete das Amtsgericht im November 2007 die Zwangsversteigerung der Woh-nung des Beteiligten zu 2 wegen einer titulierten Wohngeldforderung von 1.559,95 200 nebst Zinsen und Kosten im Rang nach 247 10 Abs. 1 Nr. 2 ZVG an. Die Beteiligte zu 3, die Inhaberin einer auf dem Wohnungseigentum lastenden Grundschuld ist, trat dem Verfahren bei und l366ste die Forderung des Beteiligten zu 1 durch Zahlung ab. Dieser nahm darauf seinen Vollstreckungsantrag zu-r374ck. Den Wert der Wohnung setzte das Amtsgericht in dem nunmehr von der Beteiligten zu 3 und einem weiteren Gl344ubiger, dem Beteiligten zu 4, betriebe-nen Verfahren auf 23.800 200 fest. 1 - 3 - 2 Im April 2009 hat der Beteiligte zu 1 den Beitritt zur Zwangsversteigerung wegen eines weiteren titulierten Wohngeldanspruchs in H366he von 477 200 und festgesetzter Kosten von 706,39 200 im Range nach 247 10 Abs. 1 Nr. 2 ZVG bean-tragt. Das Amtsgericht hat den Beitritt zun344chst - wie beantragt - beschlossen. Auf eine Gegenvorstellung der Beteiligten zu 3 hat es den Beitrittsbeschluss wieder aufgehoben. Die gegen diesen Beschluss erhobene sofortige Beschwerde des Betei-ligten zu 1 hat das Landgericht zur374ckgewiesen. Mit der von dem Landgericht zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt der Beteiligte zu 1 den Antrag weiter, seinen Beitritt zu dem Versteigerungsverfahren im Rang nach 247 10 Abs. 1 Nr. 2 ZVG zuzulassen. 3 II. Das Beschwerdegericht meint, dass dem Beteiligten zu 1 nach Abl366sung der nach 247 10 Abs. 1 Nr. 2 ZVG bevorrechtigten Wohngeldanspr374che durch die Beteiligte zu 3 ein solches Vorrecht nicht mehr zustehe. Der Vorrang sei auf 5 % des festgesetzten Verkehrswertes begrenzt und k366nne wegen der weiteren Hausgeldanspr374che nicht mehr geltend gemacht werden. 4 III. Die nach 247 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO i.V.m. 247 96 ZVG statthafte und nach 247 575 ZPO im 334brigen zul344ssige Rechtsbeschwerde bleibt in der Haupt-sache ohne Erfolg. 5 Die Rechtsfrage, deretwegen das Beschwerdegericht die Rechtsbe-schwerde zugelassen hat, ist inzwischen von dem Senat dahin beantwortet worden, dass die Wohnungseigent374mergemeinschaft das betragsm344337ig be-grenzte Vorrecht f374r Hausgeldanspr374che nach 247 10 Abs. 1 Nr. 2 ZVG gegen-374ber den Grundpfandrechtsgl344ubigern jedenfalls in demselben Zwangsverstei- 6 - 4 - gerungsverfahren nur einmal in Anspruch nehmen darf (Beschl. v. 4. Februar 2010, V ZB 129/09, NZM 2010, 324, 325). Auf die Ausf374hrungen in jenem Be-schluss wird Bezug genommen. Daran ist auch unter Ber374cksichtigung der von der Rechtsbeschwerde erhobenen Einw344nde festzuhalten. IV. 1. Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst. Die Verpflichtung des Beteiligten zu 1, die Gerichtskosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu tra-gen, ergibt sich aus dem Gesetz. Eine Erstattung au337ergerichtlicher Kosten findet bei Beschwerden in Zwangsversteigerungsverfahren grunds344tzlich nicht statt (s. nur Senat, Beschluss v. 21. Februar 2008, V ZB 123/07 , NJW 2008, 1383 , 1384). 7 2. Der Gegenstandswert bestimmt sich nach 247247 47 Abs. 1 Satz 1, 43 Abs. 1, 3 GKG. 8 Kr374ger Klein Stresemann Czub Roth Vorinstanzen: AG Clausthal-Zellerfeld, Entscheidung vom 14.07.2009 - 2 K 88/07 - LG Braunschweig, Entscheidung vom 09.12.2009 - 4 T 684/09 (141) -
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