BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VI Z B 17/11 vom 20. Dezember 201 1 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja ZPO § 91 Abs. 1 Satz 1 a) Die Beurteilung der Erstattungsfähigkeit der Kosten für die Einholung eines Priva t- gutachtens hat sich daran auszurichten, ob eine verständige und wirtschaftlich vernünftig denkende Partei die Kosten auslösende Maßnahme ex ante als sac h- dienlich ansehen durfte. b) Die Erstattungsfähigkeit solcher Kosten setzt nicht zusätzlich voraus, dass das Privatgutachte n im Rahmen einer ex - post - Betrachtung tatsächlich die Entsche i- dung des Gerichts beeinflusst hat. BGH, Beschluss vom 20. Dezember 2011 - VI ZB 17/11 - LG Frankenthal (Pfalz) AG Neustadt a.d. Weinstraße - 2 - Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 20. Dezember 20 1 1 durch den Vorsitzenden Richter Galke, die Richter Wellner, Pauge und Stöhr und die Richterin von Pentz beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde der Beklagten wird der Beschluss der 1. Zivilkammer des Landgerichts Frankent h al (Pfalz) vom 21. Februar 2011 aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Beschwerdegericht z u- rückverwiesen. Gründe: I. Die Parteien streiten im Kostenf estsetzungsverfahren über die Erstattung der Kosten eines von den Beklagten im Verlaufe des Rechtsstreits eingeholten Privatgu tachtens nebst dessen Ergänzung in Höhe von insgesamt 3.932,60 Im zugrundeliegenden Rechtsstreit über eine Schadensersatzford erung des Klägers aus einem Verkehrsunfall in Höhe von insgesamt 1.245,31 ging es um die entscheidungserhebliche Frage, ob die vom Kläger geltend gemac h- 1 2 - 3 - ten Schäden an seinem Fahrzeug auf einen Zusammenstoß mit dem von der Beklagten zu 1 gefahrenen und be i der Beklagten zu 3 haftpflichtversicherten Fahrzeug des Beklagten zu 2 zurückzuführen sind. Das aufgrund eines Beweisbeschlusses des Amtsgerichts eingeholte Gutachten des Gerichtssachverständigen vom 31. Juli 2007 gelangte zu dem Ergebnis, die tendenzi ell frontseitig und im Eckumfassungsbereich am rechten äußeren Vorderstoßfänger des Honda CRV (Fahrzeug des Beklagten zu 2) b e- findlichen Beschädigungen seien einem " Streifen im Anprallkontakt " mit der li n- ken Heckseite des Fiat Punto (Fahrzeug des Klägers) "ohne weiteres zuzuor d- nen". Aus kraftfahrttechnischer Sicht sei "auszuschließen", dass die Gesamtheit der dokumentierten Beschädigungen am Beklagtenfahrzeug allein aus der Ko l- lision mit der Straßenlaterne hervorgegangen sei. Nachdem der erstinstanzliche Ri chter in dem Beschluss vom 11. Oktober 2007 aus geführt hatte , es sei nicht ersichtlich, dass der Gerichtssachverständige "bei der Beantwortung der B e- weis fragen z entral e Aspekte in Hinsicht auf die jeweiligen Höhenlagen der j e- weiligen Beschädigungen zu Last en der Beklagten auß er Acht gelassen hätte" , beauftragten die Beklagten einen Privatsachverständigen mit einer gutachterl i- chen Stellungnahme. In seine m Gutachten vom 5. Dezember 2007 , das die B e- klagten zu den Akten reichten, gelangte der Privatsachverständ ige zu dem E r- gebnis, dass der Schaden an der vorderen rechten Ecke des Honda CRV mit dem Schaden im linken Heckbereich des Fiat Punto nicht kompatibel sei. Das Amtsgericht gab der Klage nach Anhörung des Beklagten und des Gericht s- sachverständigen statt. Im Berufungsverfahren hat das Landgericht einen Beweisbeschluss e r- lassen, wonach der gerichtliche Sachverständige sein Gutachten im Termin zur mündlichen Verhandlung erläutern und zu dem seitens der Beklagten vorgele g- ten Privatgutachten Stellung nehmen so lle. Im Termin zur mündlichen Verhan d- 3 4 - 4 - lung und Beweisaufnahme vom 14. Januar 2009 vor der Berufungskammer nahm der Gerichtssachverständige u.a. Stellung zu dem Privatgutachten, wobei er auf einem mitgebrachten Laptop eine Simulation präsentierte, die ihn zu der Aussage veranlasste, dass die vom Privatsachverständigen in seinem Gutac h- ten vom 5. Dezember 2007 mitte ls Ablaufanalysen nachgewiesene Variante, wonach auch die zweite Anstoß stelle am Honda CRV aus der Kollision mit der Laterne resultiere, physikalisc h unmöglich sei. Das Berufungsgericht räumte den P arteien sodann die Möglichkeit ein, bis 4. Februar 2009 zu dem Ergebnis der Beweisaufnahme Stellung zu nehmen. Daraufhin haben die Beklagten ein ergänzendes Gutachten des Privatsachverständigen vom 9. Febru ar 2009 vo r- gelegt, in welchem dieser zu den Ausführungen des Gerichtssachverständigen im Verhandlungstermin vom 14. Januar 2009 Stellung bezog. Mit rechtskräft i- gem Endurteil vom 18. Februar 2009 hat das Berufungsgericht in Abänderung des erstinstanzlichen Urteils die Klage abgewiesen und dem Kläger die Kosten des Rechtsstreits auferlegt. Im Kostenfestsetzungsverfahren hat das Amtsgericht durch Beschluss vom 20. Oktober 2009 die den Beklagten zu erstattenden Kosten auf 1.062,58 nebst Zinsen festgesetzt. Dabei hat es die durch die Einschaltung des Priva t- sachverständigen in erster Instanz in Höhe von 1.976,83 n- stanz in Höhe von 1.955,77 htigt, da di e- se Kosten zum einen in keiner Relation zum Streitwert stünden und zum and e- ren nicht gemäß § 91 ZPO erstattungsfähig seien. Die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde der Beklagten hat das Land gericht durch Beschluss des Einzelrichters vom 17. Dezember 2009 z u- rückgewiesen , ohne die Rechtsbeschwerde zuzulassen. Mit weiterem B e- schluss vom 6. Januar 2010 hat es der Gegenvorstellung mit dem Ziel der Z u- lassung der Rechtsbeschwerde nicht abgeholfen. Mit Beschl uss vom 5 6 - 5 - 8. Dezember 2010 - 1 BvR 381/ 10 , NJW 2011, 1276 hat das Bundesverfa s- sungsgericht auf die Verfassungsbeschwerde der Beklagten die Besc hwerd e- entscheidung aufgehoben, den Nichtabhilfebeschluss für gegenstandslos e r- klärt und die Sache an das Landgericht zurückverwiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, die Voraussetzungen für eine Erstattungsfähigkeit von Privatgu t- achten würden in der Rechtsprechung der Oberlandesgerichte unterschiedlich gesehen, so dass die Rechtsbeschwerde sowohl wegen grundsätzlicher Bede u- tung der Angelegenheit als auc h zur Sicherung einer einheitlichen Rechtspr e- chung hätte zugelassen werden müssen. Mit dem angefochtenen Beschluss hat das Landgericht die sofortige B e- schwerde der Beklagten gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Amtsg e- richts vom 20. Oktober 2009 erne ut zurückgewiesen und gegen seine En t- scheidung nunmehr die Rechtsbeschwerde zugelassen. II. 1 . Das Beschwerde gericht ist der Auffassung, eine Erstattung der Kosten eines Privatgutachtens könne im Rahmen des § 91 ZPO nur dann in Betracht kommen, wenn das im Rechtsstreit vorgelegte Gutachten den Verlauf des Rechtsstreits zugunst en der das Privatgutachten vorl egenden Partei beeinflusst habe. Danach reiche es für die Erstattungsfähigkeit nicht aus, dass das Priva t- gutachten eingeholt werde, um ein gerichtlich es Sachverständigengutachten zu widerlegen; erstattungsfähig seien diese Kosten des Privatgutachtens nur dann, wenn der Rechtsstreit durch die Vorlage des Gutachtens nachweislich gefö r- d ert, insbesondere der Verlauf des R echtsstreits zugunsten der vorl egend en Partei beeinflusst worden sei . Dies sei vorliegend nicht der Fall gewesen. Der erstinstanzliche Richter habe mitgeteilt, dass für seine Entscheidung das in di e- 7 8 - 6 - ser Instanz vorgelegte Privatgutachten keine Bedeutung gehabt habe. Dies werde im Übrigen auch daraus erkennbar, dass es keinen Eingang in die U r- teilsgründe gefunden habe. Das im Berufungsverfahren eingeholte Privatgu t- achten sei von der Kammer nicht berücksichtigt worden. Es sei mit einem nachgelassenen Schriftsatz nach dem Verhandlungs - und Beweis aufnahm e- termin vom 14. Januar 2009 vorgelegt worden. Die Kammer habe dieses Gu t- achten in keiner Weise berücksichtigt, sondern stattdessen im Verkündung s- termin vom 18. Februar 2009 das klageabweisende Urteil verkündet. Dieses sei durch die Privatgutachten i n keiner Weise beeinflusst worden, sondern habe maßgeblich darauf beruht, dass auch der Gerichtssachverständige einen posit i- ven Nachweis dafür, dass sich die Fahrzeuge der Parteien berührt hätten, nicht habe führen können. Weiterhin beruhe die Berufungsent scheidung auf der Würdigung von Zeugenaussagen, nach denen eine Berührung wenig wah r- scheinlich sei, jedenfalls aber nicht nachgewiesen werden könne. 2. Die Re chtsbeschwerde ist statthaft (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO ) und auch im Übrigen zulässig (§ 5 75 , § 577 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Sie hat auch in der Sache Erfolg. Die Erstattungsfähigkeit der Kosten für die Gutachten des Privatsachverständigen der Beklagten kann mit der vom Beschwerde gericht gegebenen Begründung nicht verneint werden. a) Nach § 91 Ab s. 1 Satz 1 ZP O hat die unterliegende Partei die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Ko s- ten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rec htsverteidigung notwendig waren . Dazu können nach der ständigen Rech t- sprechung des erkennenden Senats auch die Kosten für die Einholung eines Privatsachverständigengutachtens gehören, wenn sie unmittelbar prozessb e- zogen sind (vgl. Senat, Beschlüsse vom 17. Dezember 2002 - VI ZB 56/02, BGHZ 153, 235 f. ; vo m 23. Mai 2006 - VI ZB 7/05, VersR 2006, 1236 Rn. 6; 9 10 - 7 - vom 4. März 2008 - VI ZB 72/06, VersR 2008, 801 Rn. 6 und vom 18. November 2008 - VI ZB 24/08, VersR 20 09, 563 Rn. 6 ). Dies ist hier der Fall, denn das Privatgutachten und seine Ergänzung sind von den Be klagten mit Rücksicht auf den laufenden Prozess in Auftrag gegeben worden. b) Ob für die Erstattungsfähigkeit der Kosten für die Einholung eines im Verlaufe eines Prozesses eingeholten Privatsachverständigengutachtens zu verlangen ist, dass das im Recht sstreit vorgelegte Gutachten den Verlauf des Rechtsstreits zugunst en der das Privatgutachten vorl egenden Partei beeinflusst hat, ist in der obergerichtlichen Rechtsprechung umstritten. Nach einer Auffa s- sung (vgl. e twa OLG Bamberg, JurBüro 1990, 732; OLG Fr ankfurt am Main , JurBüro 1984, 1083 , 1084 ) reicht es für die Erstattungsfähigkeit nicht aus, dass das Privatgutachten eingeholt worden ist, um ein gerichtliches Sachverständ i- gengutachten zu widerlegen; erstattungsfähig sollen diese Kosten des Priva t- gutacht ens nur dann sein, wenn der Rechtsstreit durch die Vorlage des Gutac h- tens nachweislich gefördert worden sei, insbesondere der Verlauf des Recht s- streits zugunsten der vorlegenden Partei beeinflusst worden ist. Nach and e rer - wohl überwiegender - Auffassung ist eine Beeinflussung des Prozesses nicht Voraussetzung dafür, dass Privatsachverständigenko sten erstattungsfähig sind (vgl. etwa OLG Hamm, R pfleger 2001, 616; OLG Saarbrücken, JurBüro 19 8 8, 1360 f.; OLG Stuttgart, ZEV 2007, 536 ). Die letztgenannte Auffas sung ist ric h- tig . c) Der Gesetzeswortlaut des § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO gibt keine Anhalt s- punkte für die von der Gegenmeinung geforderte zusätzliche Voraussetzung für die Erstattungsfähigkeit der Kosten für die Einholung eines Privatgutachtens. Vielmehr si nd auch diese Kosten der obsie genden Partei zu erstatten, wenn sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwe n- dig waren. Die Beurteilung dieser Frage hat sich daran auszurichten, ob eine 11 12 - 8 - verständige und wirtschaftlich vernünftig denkende Partei die Kosten auslöse n- de Maßnahme ex ante als sachdienlich ansehen durfte; dabei darf die Partei die zur vollen Wahrnehmung ihrer Belange erforderlichen Schritte ergreifen (vgl. Senat, Beschluss vom 23. Mai 200 6 - VI ZB 7/05, aaO Rn. 10 ; BGH, Beschluss vom 1. A pril 2009 - XII ZB 12/07, NJW 2009, 2220 Rn. 11). Für die Beurteilung der Notwendigkeit ist auf den Zeitpunkt abzustellen, in dem die Kosten ausl ö- sende Maßnahme veranlasst wurde (vgl. Senat, Beschlüsse vom 17. Dezemb er 2002 - VI ZB 56/02 , aaO S. 238 und vom 23. Mai 2006 - VI ZB 7/05, aaO Rn. 10; BGH, Beschluss vom 1. April 20 09 - XII ZB 12/07, aaO ; BPatG E 51, 114, 118 ). Bereits aus diesem Grund verbietet es sich, die Erstattungsfähigkeit von Kosten eines Privatgutachtens zusätz lich - wie von dem Beschwerde gericht für richtig gehalten - im Rahmen einer ex - post - Betrachtung davon abhängig zu machen, ob das Privatgutachten tatsächlich die Entscheidungsfindung des G e- richts beeinflusst hat. Der erkennende Senat hat die Frage , ob eine verstän dige und wirtschaf t- lich vernünftig denkende Partei die Kosten auslösende Maßnahme ex ante als sachdienlich ansehen durfte , insbesondere in Fällen bejaht, in denen die Partei infolge fehlender Sachkenntnisse ohne die Einholung des Privatgutachtens nicht zu einem sachgerechten Vor trag in der Lage war (vgl. Se nat, Beschlü ss e vom 17. Dezember 2002 - VI ZB 56/02, aaO S. 238 mwN und vom 23. Mai 2006 - VI ZB 7/05, aaO Rn. 10 ). Hierzu gehören auch Fälle, in denen die Partei ohne Einholung eines Privatgutachtens ei n ihr nachteiliges Gerichtssachve r- ständigengutachten nicht zu erschüttern vermag (vgl. OLG Köln OLGR 2009, 527; KG KGR 2008, 487; OLG Koblenz Rpfleger 91, 388; OLG Schleswig VersR 91, 117; OLG Saarbrücken JurBüro 88, 1360). Daneben können bei der Be urteilu ng der Erstattungsfähigkeit der Kosten des Privatgutachtens weitere Gesichtspunkte eine Rolle spielen wie etwa dessen voraussichtliche Eignung zur Rechtsverfolgung oder verteidigung und deren Erfolgsaussichten, insb e- 13 - 9 - sondere unter Berücksichtigung v orhande n er Anknüpfungstatsachen, sowie die Möglichkeit, den Prozesserfolg mit anderen Darlegungs - und Beweismitteln zu fördern. Letztlich dürfen im Rahmen der erforderlichen Gesamtbetrachtung aus der ex - ante - Sicht einer verständigen und wirtschaftlich vernünftig denkenden Partei auch die Kosten des Privatgutachtens nicht völlig außer Betracht bleiben , wenn auch die Partei grundsätzlich die zur vollen Wahrnehmung ihrer Belange erforderlichen Schritte ergreifen darf (vgl. Senat, Beschluss vom 23. Mai 2006 - VI ZB 7/ 05, aaO Rn. 10; BGH, Beschluss vom 1. April 2009 - XII ZB 12/07, NJW 2009, 2220 Rn. 11). d) Nach diesen Grundsätzen kann im Streitfall die Erstattungsfähigkeit der Kosten für die Einholung des Privatgutachtens nicht mit der vom Beschwe r- degericht aus s ei ner rechtsfehlerhaften ex - post - Betrachtung gegebenen B e- gründ ung ver neint werden, das im Rechtsstreit vorgelegte Gutachten habe den Verlauf des Rechtsstreits zugunsten der das Privatgutachten vorlegenden Pa r- tei nicht beeinflusst . aa) Nach den Ausführung en des Gerichtss achverständigen waren die Beschädigungen am Fahrzeug des Klägers denjenigen am Fahrzeug des B e- klagten zu 2 "ohne weiteres zuzuord nen" und "auszuschließen", dass die G e- samtheit der dokumentierten Beschädigun gen am Beklagtenf ahrzeug allein au s der Kollision mit der Straßenlaterne hervorgegangen sei . Nachdem der ersti n- stanzliche Richter in seinem Beschluss ausgeführt hatte, es sei nicht ersich t- lich, dass der Gerichtssachverständige "bei der Beantwortung der Beweisfragen zentrale Aspekte in Hin sicht auf die jeweiligen Höhenlagen der jeweiligen B e- schädigungen zu Lasten der Beklagten außer Acht gelassen hätte", mussten die Beklagten mit einer für sie nachteiligen Entscheidung des Amtsgerichts rechnen, wenn es ihnen nicht gelang, die Richtigkeit de s Gerichtssachverstä n- digengutachtens zu erschüttern oder zu widerlegen . Infolge fehlender Sac h- 14 15 - 10 - kenntnisse waren s ie ohne die Einholung des Privatgutachtens hierzu nicht in der Lage. Das Gutachten des Privatsachverständigen gelangte da nn auch zu dem Ergebnis , dass die Schäden an den Unfallfahr zeugen nicht kompatibel sei en. Der Umstand, dass das Amtsgericht gleichwohl der Klage auf der Grun d- lage des Gutachtens des Gerichtssachverständigen stattgegeben hat, kann nicht nachträglich die Erstattungsfähigkeit der K osten eines aus ex - ante - Sicht notwendigen Privatsachverständigengutachtens beseitigen. bb) Auch hinsichtlich der Einholung des Ergänzungsgutachtens des Pr i- vatsachverständigen im Berufungsverfahren hat die Beschwer dekammer bei der Beurteilung der Sachdie nlichkeit rechtsfehlerhaft eine ex - post - Betrachtung vorgenommen . Die Rechtsbeschwerde macht inso weit mit Recht geltend, dass der Gerichtssachverständige im Termin eine Simulation präsentiert hat , die ihn zu der Aussage veranlasste, dass die vom Privatsachv erständigen in seinem Gutachten mittels Ablaufanaly se nachgewiesene Variante, wonach die zweite Anstoßstelle ebenfalls aus der Kollision mit einer Laterne resul tier e n könne , physikalisch unmöglich sei. Auf dieser Grundlage bestand für eine Partei, we l- che i n erster Instanz den Prozess bereits auf der Grundlage des Gerichtssac h- verständigengutachtens verloren hatte, hinreichende Veranlassung, für einen qualifizierten Parteivortrag in dem vom Berufungsgericht nachgelassenen Schriftsatz eine ergänzende Stellungn ahme ihres Privatsachverständigen ei n- zuholen. D as Beschwerde gericht zeigt keinerlei Anhaltspunkte auf, aus denen die Beklagten hätten schließen können , dass sich das Berufungsgericht bereits auf der Grundlage der von ihm durchgeführten Beweisaufnahme, insb esondere aufgrund der Ausführungen des Gerichtssach verständigen, im Gegensatz zum Amtsg ericht keine Überzeugung von der Kompa ti bilität der Unfalls chäden bilden konnte. Unter diesen Umständen ist es nicht gerechtfertigt, den Beklagten aus de r maßgebenden ex - ante - Sicht die Notwendigkeit zur Einholung einer ergä n- zenden Stellungnahme des Privatgutachters abzusprechen mit der Begrü n- 16 - 11 - dung, diese habe später bei der Entscheidungsfindung des Gerichts keine Ve r- wertung gefun den . Dass es untauglic h war, ist ebenfalls nicht festgestellt . Selbst wenn nach den Ausführungen des Gerichtssachverständigen die Co m- putersimulation des Privatgutachters mit einem Vorgängermodell eines beteili g- ten Kfz durchge führt worden sein sollte , so ergibt sich daraus nicht notwend i- gerweise die mangeln de Eignung, eine fehlende Kompa ti bilität der Schäden an den Unfallfahrzeugen zu belegen. 3. Das Beschwerdegericht wird im Rahmen seiner erneuten Entsche i- dung die erforderliche Gesamtwürdigung unter Berücksichtigung der vorst e- henden Grundsätze nachzuholen haben. Dabei wird es auch Gelegenheit h a- ben, die Erforderlichkeit der Höhe der geltend gemachten Kosten für die Einh o- lung der Privatsachverständigen gutachten zu über prü fen . Galke Wellner Pauge Stöhr von Pentz Vorinstanzen: AG Neustadt a.d. Weinstraße, Entscheidung vom 20.10.2009 - 6 C 606/06 - LG Frankenthal, Entscheidung vom 21.02.2011 - 1 T 301/10 - 17
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