BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZB 171/10 vom 14. Juli 2011 in dem Kostenfestsetzungsverfahren Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja WEG § 50 a) Im Anwendungsbereich des § 50 WEG müssen in einem Kostenfestse t- zungsverfahren sämtliche Kostengläubige r beteiligt werden. b) Sind nach § 50 WEG nur die Kosten eines Anwalts erstattungsfähig, kommt die vorrangige Erstattung des von der Mehrheit der beklagten Wohnungse i- gentümer beauftragten Prozessbevollmächtigten nur in Betracht, wenn den übrigen Beklagten Gelegenheit gegeben worden ist, auf die Willensbildung Einfluss zu nehmen; ansonsten ist der Kostenerstattungsanspruch zu qu o- teln. BGH, Beschluss vom 14. Juli 2011 - V ZB 171/10 - LG Berlin AG Charlottenburg - 2 - Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 14. Juli 2011 durch den Vo r- sitzenden Richter Prof. Dr. Krüger, die Richterin Dr. Stresemann, den Richter Dr. Roth und die Richterinnen Dr. Brückner und Weinland beschlossen: Die Rechtbeschwerde gegen den Beschluss der Zivilkammer 82 des Landgericht s Berlin vom 1. Juni 2010 wird auf Kosten des B e- klagten zu 12 zurückgewiesen. Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt 3.463,80 Gründe: I. Die Parteien bilden eine Wohnungseigentümergemeinschaft. Gegen die auf der Wohnungseigentü merversammlung vom 11. September 2007 beschlo s- sene Entlastung des Verwalters erhoben die Kläger Anfechtungsklage. Mit ihrer Rechtsverteidigung beauftragten die Beklagten zu 1 bis 11 einen gemeinsamen Prozessbevollmächtigten. Der Beklagte zu 12, ein Rechtsa nwalt, nahm seine Interessen unter Hinweis darauf selbst wahr, dass er eine andere Rechtsau f- fassung vertrete als die übrigen Beklagten. Die Klage hatte keinen Erfolg. Die gegen die Abweisung der Klage gerichtete Berufung wies das Landgericht mit der Maßgab e zurück, dass die beiden Kläger die Kosten des Rechtsstreits je zur Hälfte zu tragen hätten. Das Berufungsurteil ist rechtskräftig. 1 - 3 - Mit Beschlüssen vom 8. April 2009, in deren Rubrum auch der Beklagte zu 12 aufgeführt ist, hat das Amtsgericht auf Antrag der Beklagten zu 1 bis 11 die "an die Beklagten" zu erstattenden Kosten der ersten Instanz in Höhe von hat es sowohl der Erhöhung der Verfahrensgebühr nach Nr. 1008 VV RVG als au ch der Begrenzung auf einen Gebührensatz nach Absatz 3 der Anmerkung zu Nr. 1008 VV RVG Rechnung getragen. Den Antrag des Beklagten zu 12 auf vom 8. April 2009 zurückgewiesen. Die gegen diese Entscheidung gerichtete Beschwerde ist erfolglos geblieben. Mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt der Beklagte zu 12 seinen Antrag weiter. II. Das Beschwerdegericht meint, sämtlichen Beklagten seien insgesamt nur Kosten in der Höhe zu erstatten, die bei der Beauftragung eines gemeins a- men Prozessbevollmächtigten entstanden wären. Nach § 50 WEG sei in der Regel nur die Beauftragung eines Rechtsanwalts zur zweckentsprechenden Rechtsverteidigung notwendig. Mit dem Gegenstand des Rechtsst reits zusa m- menhängende Gründe, die ausnahmsweise eine Vertretung durch mehrere Rechtsanwälte hätte geboten erscheinen lassen können, lägen nicht vor. Der Beklagte zu 12 hätte auch bei der Beauftragung eines gemeinsamen Prozes s- bevollmächtigten seine abweich ende Rechtsauffassung vortragen lassen kö n- nen. Die erstattungsfähigen Kosten, die bei der Einschaltung nur eines Anwalts entstanden wären, seien bereits zugunsten aller Beklagten festgesetzt worden. Sie hätten sich bei einer Mandatierung des Anwalts der Be klagten zu 1 bis 11 auch durch den Beklagten zu 12 wegen der Begrenzungsregelung in Absatz 3 2 3 - 4 - der Anmerkung zu Nr. 1008 VV RVG nicht weiter erhöht. Es bleibe dem Bekla g- ten zu 12 unbenommen, sich mit den übrigen Beklagten über die Verteilung der festgesetzte n Erstattungsbeträge zu verständigen. III. Das nach § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO statthafte und auch im Übrigen zulässige Rechtsmittel (§ 575 ZPO) ist unbegründet. 1. Das Beschwerdegericht geht zu Recht davon aus, dass eine Vertr e- tung der beklagten Wohnungseigentümer durch mehrere Anwälte nicht geboten war. a) Nach § 50 WEG sind Wohnungseigentümern zur zweckentspreche n- den Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung als notwendige Kosten nur die Kosten eines bevollmächtigten Rechtsanwalts zu erstatten , wenn nicht aus Gründen, die mit dem Gegenstand des Rechtsstreits zusammenhängen, eine Vertretung durch mehrere bevollmächtigte Rechtsanwälte geboten war. Solche Gründe liegen hier nicht vor. Bei einer Beschlussanfechtungsklage nach § 46 Abs. 1 WEG verfol gen die beklagten Wohnungseigentümer in der Sache da s- selbe Ziel, nämlich die Abwehr der von der Klägerseite erhobenen Einwendu n- gen gegen die Wirksamkeit eines von ihnen gefassten Beschlusses. Deshalb ist die Beauftragung eines gemeinsamen Rechtsanwalts gru ndsätzlich ausre i- chend (Senat, Beschluss vom 16. Juli 2009 - V ZB 11/09, NJW 2009, 3168) und die Erstattungsfähigkeit im Regelfall auf diejenigen Kosten beschränkt, die bei gemeinsamer Bevollmächtigung eines Rechtsanwalts entstanden wären. b) Mit dem Ge genstand des Rechtsstreits zusammenhängende Gründe, aufgrund deren eine Vertretung durch mehrere Anwälte geboten war, zeigt die 4 5 6 7 - 5 - Rechtsbeschwerde nicht auf. Soweit sie geltend macht, der Beklagte zu 12 h a- be eine andere Rechtsauffassung vertreten als die übr igen Beklagten, ist nicht ersichtlich, warum ein gemeinsam beauftragter Prozessbevollmächtigter nicht auch die Rechtsauffassung des Beklagten zu 12 zur Geltung hätte bringen kö n- nen, und sei es auch nur für diesen. Soweit sie argumentiert, der Beklagte zu 1 2 hätte den Klageanspruch gegebenenfalls anerkannt, findet diese Behau p- tung schon keine tatsächliche Grundlage in den Feststellungen des Beschwe r- degerichts; die Rechtsbeschwerde verweist auch auf kein diesbezügliches ta t- sächliches Vorbringen in den Tatsach eninstanzen. Davon abgesehen hat der Beklagte zu 12 in dem von ihm zitierten Schriftsatz vom 25. Juni 2008 die Rechtsauffassung der übrigen Beklagten aufgegriffen und lediglich ergänzende Erwägungen angestellt. Im Übrigen hätte auch ein gemeinsamer Prozess b e- vollmächtigter allein für den Beklagten zu 12 ein prozessuales Anerkenntnis erklären können. c) Entgegen der Auffassung des Beklagten zu 12 ist die Vorschrift des § 50 WEG unter dem Blickwinkel eines Eingriffs in die Privatautonomie verfa s- sungsrechtlic h unbedenklich. Mit der Regelung verfolgt der Gesetzgeber das legitime Ziel, das Kostenrisiko für anfechtende Wohnungseigentümer begrenzt zu halten (BT - Drucks. 16/3843 S. 28). Es soll gewährleistet werden, dass Wo h- nungseigentümer nicht wegen der Befürchtun g von einer Klageerhebung A b- stand nehmen, im Unterliegensfalle Kosten für eine Vielzahl von Rechtsanwä l- ten erstatten zu müssen. Andererseits bleibt es jedem Wohnungseigentümer unbenommen, seine Interessen durch einen Anwalt seiner Wahl wahrnehmen zu lassen . Dass er dies nach § 50 WEG je nach Sachlage ganz oder teilweise auf eigene Kosten tun muss, stellt eine zur Erreichung des gesetzgeberischen Anliegens geeignete und verhältnismäßige Regelung dar. 8 9 - 6 - 2. Welche Rechtsanwaltskosten zu erstatten sind, wenn s ich die Wo h- nungseigentümer durch mehrere Rechtsanwälte haben vertreten lassen, ohne dass dies geboten war, ist dem Gesetz nicht ausdrücklich zu entnehmen. In Betracht kommt, was das Beschwerdegericht zutreffend in den Blick genommen hat, die vorrangige Ers tattung eines "Hauptanwalts" oder eine Quotelung des Erstattungsanspruchs (Senat, Beschluss vom 16. Juli 2009 - V ZB 11/09, NJW 2009, 3168 f.). Eine vorrangige Kostenerstattung ist gerechtfertigt, wenn der Verwalter einen Rechtsanwalt für die beklagten Woh nungseigentümer aufgrund der gesetzliche Befugnis nach § 27 Abs. 2 Nr. 2 WEG beauftragt hat (Senat, aaO. S. 3169 mwN). Entsprechend kann es sich verhalten, wenn sich die b e- klagten Wohnungseigentümer mehrheitlich auf die Beauftragung eines b e- stimmten Anwalt s einigen (Senat, aaO). Das setzt allerdings voraus, dass z u- mindest der Versuch unternommen worden ist, eine Verständigung über einen gemeinsamen Rechtsanwalt mit sämtlichen beklagte n Wohnungseige n- tümern herbeizuführen. Ist einem Wohnungseigentümer, der e inen eigenen Anwalt mandatiert oder sich - wie hier - selbst vertreten hat, nicht Gelegenheit gegeben worden, sich an der Willensbildung zu beteiligen, ist der Kostenersta t- tungsanspruch zu quoteln. Das gilt umso mehr, als nicht auszuschließen ist, dass ein e Beteiligung sämtlicher beklagten Wohnungseigentümer an der Wi l- lensbildung dazu geführt hätte, dass der von der nicht beteiligten Minderheit favorisierte Rechtsanwalt - hier der Beklagte zu 12 - mandatiert worden wäre. Denn auch mit Blick auf die Auswahl des gemeinsamen Rechtsanwalts steht dem Wohnungseigentümer das Recht zu, auf die Willensbildung Einfluss zu nehmen. Das hat das Beschwerdegericht nicht hinreichend beachtet und folg e- richtig zur Beteiligung des Beklagten zu 12 an der Willensbildung über die B e- auftragung eines gemeinsamen Anwalts keine Feststellungen getroffen. 3. Aufgrund der Besonderheiten des Falles ist die Rechtsbeschwerde gleichwohl zur Endentscheidung reif (§ 577 Abs. 5 Satz 1 ZPO). Über die Ve r- 10 - 7 - teilung sämtlicher erstattungsfähigen K osten hat das Landgericht nämlich b e- reits entschieden. Mit Beschlüssen ebenfalls vom 8. April 2009, in deren Rubrum auch der Beklagte zu 12 aufgeführt ist, hat das Amtsgericht die "an die Beklagten" zu erstattenden Kosten der ersten Instanz in Höhe von 3.4 83,13 und die des Berufungsverfahrens auf 3.713,75 Beklagte zu 12 durch diese Beschlüsse begünstigt. Die ohne Angabe des Bete i- ligungsverhältnisses festgesetzten erstattungsfähigen Kosten stehen sämtl i- chen Beklagten als G esamtgläubigern zu (vgl. BGH, Urteil vom 20. Mai 1985 - VII ZR 209/84, Rpfleger 1985, 321, 322; Klein in Bärmann, WEG, 11. Aufl., § 50 Rn. 10 mwN). Weitere erstattungsfähige Kosten sind unter Berücksicht i- gung der Begrenzungsregelung in Absatz 3 der Anmerku ng zu Nr. 1008 VV RVG nicht zu verteilen. Dass die zugunsten aller Beklagten ergangenen Kostenfestsetzungsb e- schlüsse rechtsfehlerhaft sind, weil zum eine n im Anwendungsbereich des § 50 WEG sämtliche Kostengläubiger an dem Kostenfestsetzungsverfahren zu bete i- ligen sind und demgemäß auch dem Beklagten zu 12 Gelegenheit zur Stellun g- nahme hätte gegeben und zum anderen die den jeweiligen Beklagten zu ersta t- tenden Kosten entsprechend dem Beteiligungsverhältnis an dem Recht s streit hätten festgesetzt werden müs sen (zu Letzterem vgl. BGH, Beschluss vom 20. Februar 2006 - II ZB 3/05; Suilmann in Jennißen, WEG, 2. Aufl., § 50 Rn. 19; Klein in Bärmann, aaO, § 50 Rn. 10; vgl. auch KG, NJW - RR 2001, 1435 f.), rechtfertigt keine andere Beurteilung. Denn die Beschlüsse sind schon nicht angefochten worden. Zwar dürfte dem an den Kostenfestsetzungsverfa h- ren nicht beteiligten Beklagten zu 12, dem die ergangenen Kostenfestsetzung s- beschlüsse nicht einmal formlos übersandt worden sind, mangels jeglicher B e- teiligung an den Verfahren diese Möglichkeit noch offen stehen; die Fünfm o- natsfrist nach § 11 Abs. 1 RPflG i.V.m. § 104 Abs. 3 Satz 1, § 569 Abs. 1 Satz 2 ZPO greift unter solchen Umständen jedenfalls nicht ein (vgl. nur MünchKomm - 11 - 8 - ZPO/Lipp, 3. Aufl., § 569 Rn. 5 mwN; zu § 517 ZPO vgl. auch BGH, Beschluss vom 21. Juli 2010 - XII ZB 135/09, MDR 2010, 1141, 1142; MünchKomm - ZPO/Rimmelspacher, aaO, § 517 Rn. 1 mwN). Letztlich kommt es hi erauf aber nicht an, weil der Beklagte zu 12 nach den obigen Erwägungen (III.1 . u. 2.) selbst bei erfolgreicher Anfechtung nicht mehr als den Ausspruch einer quot a- len Beteiligung der derzeit zugunsten aller Beklagten als Gesamtgläubiger fes t- gesetzten Koste n erreichen könnte. Für die Verteilung weiterer erstattungsfäh i- ger Kosten in dem hiesigen Kostenfestsetzungsverfahren ist daher kein Raum. IV. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZVG. Krüger Stresemann Roth Brückner Weinland Vorinstanzen : AG Charlottenburg, Entscheidung vom 08.04.2009 - 73 C 182/07 WEG - LG Berlin, Entscheidung vom 01.06.2010 - 82 T 667/09 - 12
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