BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VIII ZB 17/12 vom 3. September 2013 in dem Rechtsstreit - 2 - Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 3. September 2013 durch den Vorsitzenden Richter Ball, die Richterin Dr. Hessel, den Richter Dr. Schneider, d ie Richterin Dr. Fetzer sowie den Richter Dr. Bünger beschlossen: Die Rechtsbeschwerde der Drittwiderbeklagten gegen den B e- schluss der 10. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 28. Februar 201 2 wird auf ihre Kosten als unzulässig verworfen. Gegenstandswer . Gründe: I. Die Drittwiderbeklagte und der am Rechtsbeschwerdeverfahren nicht b e- teiligte Kläger sind Mieter einer Wohnung der Beklagten. Dort trat ein Wasse r- schaden auf. Zur Ermittlung von Ursache und Reichweite d es Schadens führten beide Mieter gegen die Beklagten ein selbständiges Beweisverfahren durch. Anschließend trat die Drittwiderbeklagte dem Kläger ihre Ansprüche gegen die Beklagten ab. Der Kläger begehrt mit der aus eigenem und abgetretenem Recht erhobenen Beklagten als Gesamtschuldner zum Ersatz sämtlicher weiterer Schäden ve r- pflichtet sind, die ihm und der Drittwiderbeklagten entstanden sind. Mit der W i- derklage begehren die Beklagten Ersatz der au s der Abwehr dieser schon vo r- prozessual geltend gemachten Ansprüche entstandenen vorgerichtlichen A n- waltskosten in Höhe von 1.320,71 a- 1 - 3 - ge abgewiesen. Die Kosten des selbständigen Beweisverfahrens hat es gemäß § 96 ZPO dem Kläger und der Drittwiderbeklagten auferlegt, die sodann Ber u- fung eingelegt haben. Das Berufungsgericht hat mit Beschluss vom 28. Februar 2012 die Berufung der Drittwiderbeklagten als unzulässig verworfen. Hiergegen wendet sie sich mit der Rechtsbesch werde. II. Die Rechtsbeschwerde ist gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO statthaft. Sie ist aber unzulässig, weil eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts weder wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 574 Abs. 2 Nr. 1 ZPO) noch zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO) geboten ist. Insbesondere hat das Berufungsgericht der Drittwiderbeklagten den Zugang zur Berufungsinstanz nicht in unzumutbarer, aus Sachgründen nicht mehr zu rechtfertigender Weise und damit unter Verletzung des verfassung s- rechtlich verbürgten Anspruchs auf wirkungsvollen Rechtsschutz (Art. 2 Abs. 1 GG iVm dem Rechtsstaatsprinzip) versagt (vgl. hierzu Senatsbeschlüsse vom 18. Januar 20 11 VIII ZB 45/10, WuM 2011, 176 Rn. 5 f.; vom 11. Januar 2011 VIII ZB 62/10, WuM 2011, 177 Rn. 3), sondern die Berufung der Drittwiderb e- klagten rechtsfehlerfrei als unzulässig verworfen. 1. Das Berufungsgericht hat zur Begründung der angefochtenen E n t- scheidung ausgeführt, die Berufung sei gemäß § 99 Abs. 1 ZPO unzulässig. Eine Beschwer nur wegen der Kosten sei nicht ausreichend; denn die Recht s- mittelsperre des § 99 Abs. 1 ZPO greife auch ein, wenn die Hauptsacheen t- scheidung mangels Beschwer nicht rec htsmittelfähig sei. Zwar könne die ko s- 2 3 - 4 - tenbelastete Partei dann nicht auf ein Rechtsmittel in der Hauptsache verwi e- sen werden. Diese Rechtsschutzlimitierung sei aber gerade beabsichtigt. 2. Diese Ausführungen lassen keinen Rechtsfehler erkennen. a) Gem äß § 99 Abs. 1 ZPO kann eine Kostenentscheidung grundsätzlich nicht isoliert, sondern nur zusammen mit der Hauptsache angefochten werden (BGH, Beschlüsse vom 18. August 2010 V ZB 164/09, WuM 2010, 643 Rn. 5; vom 13. Februar 2008 III ZB 33/07, NJW - RR 20 08, 664 Rn. 3). Dies gilt auch für eine Kost entrennung gemäß § 96 ZPO (Beck OK - ZPO/Jaspersen/Wache, Stand 15. Juli 2013, § 96 Rn. 7, § 95 Rn. 5). Denn ein Rechtsmittelgericht soll sich nicht im Rahmen einer isolierten Kostenbeschwerde inzident mit der Haupt sache befassen müssen; darüber hinaus dient die Vorschrift der Pr o- zessökonomie, indem sie die Gerichte von Rechtsmitteln freistell t , die nur den Kostenpunkt betreffen (MünchKommZPO/Schulz, 4. Aufl., § 99 Rn. 1; Prütting/ Gehrlein/Schneider, ZPO, 5. Aufl., § 99 Rn. 1; BeckOK - ZPO/Jaspersen/Wache, aaO, § 99 Rn. 1; vgl. auch BGH, Beschluss vom 8. Mai 2003 I ZB 41/02, FamRZ 2003, 1269 unter II 2). b) § 99 Abs. 1 ZPO steht allerdings über die in § 99 Abs. 2, § 91a Abs. 2, § 269 Abs. 5 ZPO genannten Ausnah men hinaus der Einlegung eines Rechtsmittels nicht entgegen, wenn eine Kostenentscheidung zu Lasten eines nicht am Rechtsstreit beteiligten Dritten ergangen ist (BGH, Urteile vom 24. Juni 1987 IVb ZR 5/86, NJW 1988, 49 unter 3 a; vom 21. Oktober 1958 I ZR 128/57, NJW 1959, 291 unter II; vom 18. November 1982 III ZR 113/79, NJW 1983, 883 unter II 1), es an einer Hauptsacheentscheidung fehlt (BGH, Urteil vom 18. November 1963 VII ZR 182/62, BGHZ 40, 265, 270) oder den Parte i- en der Erlass der Kostene ntscheidung vorenthalten wurde (BGH, Urteil vom 21. Oktober 19 58 I ZR 128/57, aaO). 4 5 6 - 5 - Keiner dieser Ausnahmetatbestände ist hier indessen gegeben. Die Rechtsbeschwerde macht zu Unrecht geltend, die Drittwiderbeklagte sei infolge der Abtretung hinsichtli ch der Hauptsacheentscheidung nicht Partei des Rechtsstreits gewesen. Sie war zwar nicht unmittelbar an der allein vom Kläger erhobenen Zahlungs - und Feststellungsklage beteiligt. Die zu ihren Lasten g e- troffene Kostengrundentscheidung nach § 96 ZPO betriff t sie jedoch als Partei des durch Erhebung der Drittwiderklage begründeten weiteren Prozessrecht s- verhältnisses. Da in diesem Prozessrechtsverhältnis mit Abweisung der Drittw i- derklage eine Hauptsacheentscheidung ergangen ist, steht § 99 Abs. 1 ZPO einem iso lierten Rechtsmittel gegen die Kostengrundentscheidung entgegen. Etwas anderes folgt auch nicht daraus, dass die Drittwiderbeklagte in der Hauptsache nicht beschwert ist und deshalb keine zulässige Berufung hätte einlegen können. Denn maßgeblich ist allein e die abstrakte Möglichkeit, ein statthaftes Rechtsmittel in der Hauptsache einlegen zu können (MünchKom m- ZPO/Schulz, aaO Rn. 13; Musielak/Lackmann, aaO Rn. 5; Stein/Jonas/Bork, ZPO, 22. Aufl., § 99 Rn. 6; BeckOK - ZPO /Jaspersen/Wache, aaO Rn. 10; vgl. BGH, Beschluss vom 15. Mai 2012 VI ZB 27/11, NJW - RR 2013, 179 Rn. 20). c) Die unstatthafte Berufung der Drittwiderbeklagten lässt sich auch nicht gemäß § 140 BGB analog in eine sofortige Beschwerde nach § 9 9 Abs. 2 Z PO umdeuten. Denn eine Umdeutung kommt nur dann in Betracht, wenn die Voraussetzungen einer anderen, dem gleichen Zweck dienenden Prozesshan d- lung erfüllt sind (Senatsbeschluss vom 12. Juni 2012 - VIII ZB 80/11, juris Rn. 9 mwN). Diese Voraussetzungen lieg en nicht vor, weil § 99 Abs. 2 ZPO schon dem Grunde nach nicht einschlägig ist und zudem die Drittwiderbeklagte ihr 7 8 - 6 - Rechtsmittel nicht binnen der mit der Zustellung des amtsgerichtlichen Urteils in Gang gesetzten Zweiwochenfrist des § 569 Abs. 1 ZPO eing elegt hat. Ball Dr. Hessel Dr. Schneider Dr. Fetzer Dr. Bünger Vorinstanzen: AG Köln, Entscheidung vom 22.12.2009 - 205 C 143/09 - LG Köln, Entscheidung vom 28.02.2012 - 10 S 51/10 -
Full & Egal Universal Law Academy