BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZB 17 /1 3 v om 1 0 . Okto ber 2013 in der Zurück schiebungs haftsa che - 2 - Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 1 0. Oktober 201 3 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Stresemann, den Richter Dr. Roth, die Richterinn en Dr. Brückner und Weinland und den Richter Dr. Kazele beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen wird festgestellt, dass der Beschluss des Amtsgerichts Flensburg vom 27. Januar 201 3 und der Be schluss der 5 . Zivilkammer des Landgerichts Flen sburg vom 13. Februar 2013 ihn in seinen Rechten verletzt haben. Gerichtskosten werden in allen Instanzen nicht erhoben. Die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Auslagen des Betroffenen in allen Instanzen werden der Bundesrepublik Deutsc hland auferlegt. Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt 3.000 Gründe: I. Der Betroffene, ein somalischer Staatsangehöriger, wurde am 26. Januar 2013 von Beamten der Bundespolizei in einem aus Dänemark kommenden Zug festgenommen, nachdem er Auswe is - oder Aufenthaltspapiere nicht vorlegen konnte. Eine EURODAC - Recherche ergab, dass er seit dem 20. Juli 2010 in Schweden als Asylbewerber registriert war. 1 - 3 - Auf Antrag der beteiligten Behörde vom 27. Januar 2013 hat das Amt s- gericht nach Anhörung des Be troffenen mit Beschluss vom gleichen Tag Sich e- rungshaft bis längstens 10. März 2013 angeordnet. Die Beschwerde gegen die Haftanordnung hat das Landgericht zurückgewiesen. Mit der Rechtsbeschwe r- de beantragt der Betroffene, der zwischenzeitlich nach Schweden zurückg e- schoben worden ist, festzustellen, durch die Beschlüsse des Amts - und des Landgerichts in seinen Rechten verletzt worden zu sein. II. Das Beschwerdegericht meint, das Amtsgericht habe zu Recht festg e- stellt, dass die Voraussetzungen für die Anord nung von Zurückschiebehaft vo r- lägen. Auch sei nicht zu beanstanden, dass dem Betroffenen der Haftantrag erst zu Beginn der Anhörung ausgehändigt worden sei. III. Die Rechtsbeschwerde ist nach Erledigung der Hauptsache analog § 62 FamFG ohne Zulassung st atthaft (vgl. nur Senat, Beschluss vom 29. April 2010 V ZB 218/09, InfAuslR 2010, 359 Rn. 9 mwN). Sie ist auch im Übrigen zulä s- sig und hat in der Sache Erfolg. 1. Die Haft hätte schon deshalb nicht angeordnet werden dürfen, weil es an einem zulässigen Haftantrag fehlte. a) Das Vorliegen eines zulässigen Haftantrags ist eine in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen zu prüfende Verfahrensvoraussetzung. Zulässig ist der Haftantrag der beteiligten Behörde nur, wenn er den gesetzlichen Anford e- rungen an die Begründung entspricht. Erforderlich sind Darlegungen zu der zweifelsfreien Ausreisepflicht, zu den Abschiebungsvoraussetzungen, zu der Erforderlichkeit der Haft, zu der Durchführbarkeit der Abschiebung und zu der 2 3 4 5 6 - 4 - notwendigen Haftdauer (§ 417 Abs. 2 Sat z 2 Nr. 3 bis 5 FamFG). Zwar dürfen die Ausführungen zur Begründung des Haftantrags knapp gehalten sein, sie müssen aber die für die richterliche Prüfung des Falls wesentlichen Punkte a n- sprechen. Fehlt es daran, darf die beantragte Sicherungshaft nicht ang eordnet werden (st. Rspr., Senat, Beschlüsse vom 10. Mai 2012 V ZB 246/11, InfAuslR 2012, 328 Rn. 10; vom 6. Dezember 2012 V ZB 118/12, juris Rn. 4; vom 31. Januar 2013 V ZB 20/12, FGPrax 2013, 130 Rn. 15, jeweils mwN). b) Bei einer Zurückschiebun g nach der Dublin - II - Verordnung (Veror d- nung [EG] Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003, ABl. L 50 S. 1) geh ö- ren zu den erforderlichen Angaben zur Durchführbarkeit der Zurückschiebung auch Ausführungen dazu, dass und weshalb der Zielstaat - hier Schwe den - nach der Verordnung zur Rücknahme verpflichtet ist. Das wiederum richtet sich im Wesentlichen danach, in welchem der in der Dublin - II - Verordnung vorges e- henen Verfahren die Zurückschiebung erfolgen soll, insbesondere ob eine Au f- nahme nach Art. 10, 16 Abs. 1 Buchstabe a der Dublin - II - Verordnung oder eine Wiederaufnahme nach Art. 4 Abs. 5 oder Art. 16 Abs. 1 Buchstabe c bis e j e- weils in Verbindung mit Art. 20 Dublin - II - Verordnung betrieben werden soll. Die Entscheidung darüber, ob eine Aufnahme oder ein e Wiederaufnahme beantragt wird, obliegt dem zuständigen Bundesamt, dessen Vorgehen abgefragt und in dem Haftantrag mitgeteilt werden muss. Ferner muss der Antrag Angaben dazu enthalten, innerhalb welchen Zeitraums Überstellungen in den betreffenden Mitgli edstaat üblicherweise möglich sind. Pauschale Angaben zu den Fristen für die Beantwortung des Ersuchens und für die Überstellung in einen anderen Mitgliedstaat reichen nicht aus (eingehend zum Ganzen Senat, Beschlüsse vom 6. Dezember 2012 V ZB 118/12, ju ris Rn. 5 ff., und vom 31. Januar 2013 V ZB 20/12, FGPrax 2013, 130 Rn. 19 ff., jeweils mwN). 7 - 5 - c) Daran gemessen ist der Haftantrag unzureichend. In diesem ist dazu lediglich ausgeführt, dass das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge den B e- troffenen als Person im Sinne des Art. 20 der VO (EG) 343/2003 fristgerecht dem zuständigen Mitgliedstaat anbieten und die Übernahme beantragen we r- de. Der letztendlich zuständige Mitgliedstaat sei gehalten , die Person im Sinne des Art. 16 der VO (EG) 343/2003 wied er aufzunehmen. Im Falle der Übe r- nahmezusage würden durch die Bundespolizei alle erforderlichen Maßnahmen beschleunigt eingeleitet, um die Zurückschiebungsmaßnahmen im Rahmen der VO (EG) 343/2003 zügig durchzuführen. Erfahrungen hätten gezeigt, dass für da s Anbietungsverfahren des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge sowie für die Bearbeitungsmodalitäten des Übernahmestaates die beantragte Haf t- dauer von sechs Wochen benötigt werde. Dies könne durch Erfahrungswerte des Überstellungsdienstes der Bundespo lizeiinspektion Flensburg bestätigt werden. Diese Ausführungen sind ohne Bezug zu dem konkreten Fall. Den A n- gaben lässt sich schon nicht zweifelsfrei entnehmen, in welchem der in der Du b lin - II - Verordnung vorgesehenen Verfahren die Zurückschiebung erfolgen soll. Ferner fehlt es an Ausführungen dazu, innerhalb welchen Zeitraums Übe r- stellungen nach Schweden in dem gewählten Verfahren üblicherweise möglich sind. Darüber hinaus enthält der Antrag keine Angaben zu der für die Bescha f- fung der Passersatzpapiere vor aussichtlich erforderlichen Zeit. 2. Die Aufrechterhaltung der Haftanordnung durch das Beschwerdeg e- richt hat den Betroffenen ebenfalls in seinen Rechten verletzt, weil der Mangel des Haftantrags nicht was mit Wirkung für die Zukunft möglich wäre (vgl. S e- nat, Beschluss vom 15. September 2011 V ZB 136/11, FGPrax 2011, 318 Rn. 8) im weiteren Verlauf des Verfahrens geheilt worden ist. Zwar hat die b e- teiligte Behörde in der Beschwerdeerwiderung mitgeteilt, dass sich die schw e- dischen Behörden gegenüber de m Bundesamt für Migration und Flüchtlinge für die Übernahme des Betroffenen für zuständig erklärt h ätten und die Zurüc k- 8 9 - 6 - schiebung nach Schweden für den 14. Februar 2013 vorgesehen sei. Hierauf durfte das Beschwerdegericht seine Entscheidung aber nur nach er neuter A n- hörung des Betroffenen stützen (vgl. Senat, Beschluss vom 15. September 2011 V ZB 123/11, FGPrax 2011, 317 f. Rn. 8). Diese ist wie der Betroffene zu Recht rügt unterblieben. IV. Die Kostenentscheidung beruht auf § 81 Abs. 1 Satz 1 und 2, § 83 Abs. 2, § 430 FamFG, Art. 5 Abs. 5 EMRK analog. Die Festsetzung des Beschwerdewerts folgt aus § 128c Abs. 2 KostO i.V.m. § 30 Abs. 2 KostO. Stresemann Roth Brückner Weinland Kazele Vorinstanzen: AG Flensburg, Entscheidung vom 27.01.2013 - 48 XIV 3696 B - LG Flensburg, Entscheidung vom 13.02.2013 - 5 T 36/13 - 10
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