BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VI ZB 17 /1 3 v om 19. August 201 4 in dem Rechtsstreit - 2 - Der VI. Zivilsena t des Bundesgerichtshofs hat am 19. August 201 4 durch den Vorsitzenden Richter Galke, den Richter Wellner, die Richter in Diederichsen , d en Richter St öhr und die Richterin von Pentz beschlossen: Auf d ie Rechtsbe schwerd e der Klägerin w ird d er Besch luss de s Einzelrichters der 3. Zivilkammer des Landgerichts Verden vom 2. Mai 2013 aufgeho ben . Die Sache wird zur erneut en Entscheidung , auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens , an das Beschwerdegericht z u- rückverwiesen. Gerichtskosten für das Rechtsbeschwerdeverfahren werden nicht erhoben. Beschwerdewert: 531,18 Gründe: I. Die Klägerin hat den Beklagten auf Ersatz materiellen Schadens aus e i- nem Verk ehrsunfall in Anspruch genommen . D ie Klage ist dem Beklagten am 18. Januar 2013 zugestellt worden . D ie Haftpflichtversiche rung des Be klagten hat die Klagforderung am 30. Januar 2013 aus geglichen . Mit Schriftsatz vom 1 - 3 - 31. Januar 2013 hat die Klägerin die Klage zurück genommen und beantragt, dem Beklagten die Kosten des Rechtsstreits aufzuerlegen. Das Amtsgericht hat der Klägerin gemäß § 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO die Kosten des Recht s streits aufer legt . Das Landgericht hat die hiergegen gericht e- te soforti ge Beschwerde durch Beschluss des Einzelrichters zurück gewiesen und die Rechtsbeschwerde wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Sache zugelassen . II. Die Rechtsbeschwerde führt zur Aufhebung der angefochtenen En t- scheidung und zur Zurückverweisung der S ache an das Beschwerdegericht. 1. Die Rechtsbeschwerde ist gemäß § 5 74 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO statthaft und auch im Übrigen zulässig . Die Zulassung der Rechtsbeschwerde ist nicht deshalb unwirksam, weil sie durch den Einzelrichter erfolgt ist, obwohl e r bei Annahme eines Zulassungsgrundes das Verfahren gemäß § 568 Satz 2 Nr. 2 ZPO der mit drei Richtern besetzten Kammer hätte übertragen müssen. An eine dennoch erfolgte Zulassung ist das Rechtsbeschwerdegericht gemäß § 574 Abs. 3 Satz 2 ZPO gebunden ( vgl. Senat , Beschlü ss e vom 13. Dezember 2005 - VI ZB 76/04, VersR 2006, 718; vom 13. Juli 2004 - VI ZB 63/03, NJW - RR 2004, 1717; BGH, Beschlüsse vom 13. März 20 0 3 - IX ZB 134/02, BGHZ 154, 200 , 201; vom 8. Mai 2012 - VIII ZB 91/11, WuM 2012, 332 Rn. 3 mwN ) . 2 . Die Rechtsbeschwerde ist auch begründet. Die angefochtene En t- scheidung unterliegt bereits deshalb der Aufhebung, weil sie unter Verletzung des Verfassungsgebots des gesetzlichen Richters ergangen ist. Der Einzelric h- 2 3 4 5 - 4 - ter durfte nicht selbst entscheiden, s ondern hätte das Verfahren wegen der von ihm angenommenen grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache gem äß § 568 Satz 2 Nr. 2 ZPO der mit drei Richtern besetzten Kammer übertragen müssen. Mit seiner Entscheidung hat er die Beurteilung der grundsätzlichen Be deutung der Sache dem Kollegium als dem gesetzlich zuständigen Richter entzogen. Diesen Verstoß gegen das Verfassungsgebot des gesetzlichen Ric h- ters hat der Senat von Amts wegen zu beachten (Senat, Beschluss vom 13. Juli 2004 - VI ZB 63/03, NJW - RR 2004, 17 17 mwN ; BGH, Beschluss vom 13. März 2003 - IX ZB 134/02, BGHZ 154, 200, 202 ff. ). 3. Für das weitere Verfahren weist der Senat darauf hin, dass der Bu n- desgerichtshof über die Zulassungsfrage bereits entschieden hat. Danach scheidet eine entsprechende Anw endung des § 269 Abs. 3 Satz 3 ZPO aus, wenn das erledigende Ereignis nach Rechtshängigkeit ein getreten ist. Denn in diesem Fall kann die klagende Partei durch eine Erledigungserklärung eine für sie günstige Kostenentscheidung erwirken (BGH, Beschluss vom 27. Oktober 2003 - II ZB 38/02, NJW 2004, 223, 224 ; so auch OLG Rostock, OLGR 2008, 263, 265; KG, MDR 2009, 765; Roth in Stein/J onas, ZPO, 22. Aufl., § 269 Rn. 52; Gottwald in Rosenberg/Schwab/Gottwald, Z ivilprozessrecht , 17. Aufl., § 129 Rn. 38; Knöringer , JuS 2010, 569, 575; Assmann in Wieczorek/Schütze, ZPO, 4. Aufl., § 269 Rn. 101; Musielak/Foerste, ZPO, 11. Aufl., § 269 Rn. 13b; Hartmann in Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 72. Aufl., § 269 Rn. 38; Reichold in Thomas/Putzo, ZPO, 35. Aufl., § 26 9 Rn. 17 aE; aA: Bonifacio, MDR 2002, 499 f.; Schneider, JurBüro 2002, 509, 510; unklar: Lindacher, JR 2005, 92 f. ). Dass eine ausdrückliche Klagerücknahme nicht als Erledigungse r- klärung ausgelegt oder in eine solche umgedeutet werden kann, ist ebenfalls h öchstrichterlich ge klärt (BGH, Beschluss vom 13. Dezember 2006 - XII ZB 71/04, NJW 2007, 1460 Rn. 10 f.). 6 - 5 - Hinsichtlich der Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens macht der S e- nat von der Möglichkeit des § 21 GKG Gebrauch. Galke Wellner Diederichsen Stöhr von Pentz Vorinstanzen: A G Rotenburg/Wümme , Entscheidung vom 13 .0 3 .201 3 - 8 C 728 / 12 - LG Verden , Entscheidung vom 0 2.0 5 .201 3 - 3 T 45 /1 3 - 7
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