BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VII Z B 1 7 /1 3 vom 9. September 201 5 in dem Rechtsstreit - 2 - Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 9. September 201 5 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Eick , die Richter Halfmeier, Dr. Kartzke, Prof. Dr. Ju rgeleit und die Richterin Wimmer beschlossen: Die Kosten des Verfahrens trägt die Gläubigerin. Gründe: I. Der Schuldner hat sich gegen die Erteilung einer K lausel für die Zwang s- vollstreckung aus einer notariellen Urkunde gewandt. Der Schuldner und seine Schwester schlossen im November 2007 mit der Gläubigerin einen Da rlehensvertrag über einen Betrag von 400.000 ist als Sicherheit die Bestellung eine r Grundschuld vereinbart . Bei der Grundschuldbestellung zugunsten der Gläubigerin vor dem Notar K. am 17. März 2008 wurde der Schuldner aufgrund notariell beglaubi gter Vollmacht vom 11. März 2008 durch seine Schwester, die außerdem für sich handelte, vertreten. In der Urkunde heißt es unter anderem: " 1 Grundschuld bestellung 1 2 3 4 - 3 - 1.1 Der Eigentümer der im Grundbuch von H. eingetragenen annten Grundeigentum eine Grundschuld in Höhe von 400.000 V. nebst 15 2 Dingliche Zwangsvollstreckungsunterwerfung i- tal, Zinsen un d Nebenleistung, welche der Gläubigerin aus der Grundschuld zustehen, der sofortigen Zwangsvollstreckung in das mit der Grundschuld belastete Eigentum, und zwar in der Weise, dass die Zwangsvollstreckung aus dieser Urkunde gegen den j e- weiligen Eigentümer d es Grundeigentums zulässig sein soll. 4 Persönliche Haftung mit Zwangsvollstreckungsunterwerfung 4.1 M. S. [= Schwester des Schuldners] sowie R. S. [= Schuldner] , und zwar sowohl jeder für sich persönlich als auch in ihrer Eige n- schaft als vertretungsbere chtigte Gesellschafter der zwischen ihnen bestehenden GbR für diese, übernehmen hiermit die pe r- sönliche Haftung für die Zahlung eines Geldbetrags, dessen Höhe der vereinbarten Grundschuld (Kapital, Zinsen, Nebenleistungen) erwirft sich wegen dieser Ha f- tung der sofortigen Zwangsvollstreckung aus dieser Urkunde in sein gesamtes Vermögen. Eigentümer des belasteten Grundstücks waren der Schuldner und seine Schwester in Gesellschaft bürgerlichen Rechts. 5 - 4 - Die vom Schu ldner e rteilte Vollmacht lautet unter anderem wie folgt: Vollmacht und den Auftrag, ihn a) bei der Bestellung einer Briefgrundschuld im Betrage von: 400.000,00 % Jahreszinsen zugunsten der und im Übrigen mit beliebigen Bestimmungen und beliebigen I n- halts, einschließlich aller zur Beschaffung der ersten Rangstelle erforderlichen Erklärungen und Anträge, b) bei der Löschung der Grundschuld ohne Brief für die Sparka s- se bis zur vollständigen Erledigung der jeweiligen Angelegenheit G e- richten, Behörden und Privaten gegenüber in jeder Richtung zu Am 19. März 2008 wurde der Gläubigerin eine vollstreckbare Ausfert i- gung zum Zwecke der Zwa ngsvollstreckung erteilt. Hiergegen hat sich der Schuldner mit der Erinnerung gewandt, soweit es um die Unterwerfung unter die sofortige Zwangsvollstreckung wegen der persönlichen Haftung für die Za h- lung des Betrags der Grundschuld geht. Die Erinnerung des Schuldners hat keinen Erfolg gehabt. Das Landgericht hat seine Beschwerde zurückgewiesen. 6 7 - 5 - Der Schuldner hat mit seiner vom Beschwerdegericht zugelassenen Rechtsbeschwerde begehrt, die Zwangsvollstreckung der Gläubigerin gegen ihn aus seiner persönliche n Haftungserklärun g unter Ziff. 4 der Grundschuld b e- stellungsurkunde des Notars K. vom 17. März 2008 für unzulässig zu erklären. Nachdem alle Restforderungen der Gläubigerin beglichen worden sind, haben die Parteien das Verfahren übereinstimmend für erledig t erklärt. II. Die Kosten des Verfahrens hat die Gläubigerin zu tragen. Dies entspricht billigem Ermessen, § 91a Abs. 1 ZPO, weil sie voraussichtlich unterle gen wäre. Im Ausgangspunkt zutreffend hat das Beschwerdegericht angenommen, dass bei einer vo n einem Notar erteilten Vollstreckungsklausel im Erinnerung s- verfahren nach § 732 Abs. 1 ZPO der Umfang einer der notariellen Urkunde beigefügten Vollmacht zu prüfen ist (vgl. BGH, Beschluss vom 16. Mai 2012 I ZB 65/11, NJW 2012, 3518). Das Beschwerde geri cht hat dabei ausgeführt , die Schwester des Schuldners sei aufgrund der Vollmacht vom 11. März 2008 bevollmächtigt gewesen, für den Schuldner eine persönliche Haftungsübe r- nahme mit Unterwerfung unter die Zwangsvollstreckung zu erklären. Das trifft nicht zu. Die Auslegu ng der Urkunde durch das Beschwerde g e- richt ist rechtsfehlerhaft. Sie verstößt gegen anerkannte Auslegungsgrundsätze, weil das Beschwerdegericht zwar auf den Wortlaut der Urkunde abstellt, hierbei jedoch wesentliche Teile des Textes nicht be rücksichtigt. Die Auffassung des Beschwerdegerichts, die Vollmacht habe auch die Übernahme der persönlichen Haftung für die Zahlung eines Geldbetrages in Höhe der vereinbarten Grundschuld sowie die Unterwerfung unter die sofortige 8 9 10 11 12 - 6 - Zwangsvollstreckung we gen dieser Haftung umfasst, weil die Vollmacht sich ausdrücklich auf "beliebige Bestimmungen und beliebige Inhalte" erstreckt h a- be, deckt sich nicht mit dem W ortlaut der Urkunde. Das Berufungsgericht hat diese Formulierung nicht in ihrem Zusammenhang gewürdigt. Nach dem Wortlaut der Urkunde erteilt der Schuldner die Vollmacht, ihn (unter a) bei der Bestellung einer Briefgrundschuld sowie (unter b) bei der L ö- schung einer Grundschuld ohne Brief für die Sparkasse U. zu vertreten. Ins o- weit ist die Vollmacht abschließend und enthält keine weiteren Generalklauseln. Die persönliche Haftung für die Zahlung eines Betrages sowie die Unterwerfung unter die Zwangsvollstr eckung wegen dieser Haftung finden sich im Wortlaut der Urkunde nicht. Die offenen Bestimmungen "mit beliebigen Bestimmungen und belieb i- gen Inhalts" beziehen sich nach der grammatikalische n Fassung auf die zuvor genannte Bestellung einer Briefgrundschul d, die zunächst nach ihrem wesentl i- chen Inhalt beschrieben ist. Damit können weitere Regelungen zu der Grun d- schuld umfasst sein, etwa die unter 2 der Urkunde erklärte dingliche Zwang s- vollstreckungsunterwerfung wegen aller Ansprüche aus der Grundschuld. Die Übernahme einer persönlichen Haftung für die Zahlung eines weiteren Geldb e- trages, der mit der Grundschuld nur dadurch verknüpft ist, dass er die gleiche 13 14 - 7 - Höhe hat, kann keine Bestimmung der Briefgrundschuld und kein Inhalt dieser sein, so dass die offene Bevollmächtigung zur Erklärung solcher Bestimmungen und solchen Inhalts ("beliebigen") dieses nicht umfasst. Eick Halfmeier Kartzke Jurgeleit Wimmer Vorinstanzen: AG Münsingen, Entscheidung vom 21.01.2013 - M 73/13 - LG Tübingen, Entscheidung vom 20.0 2.2013 - 5 T 18/13 -
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