BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZB 1 7 /1 4 vom 6. März 2014 in de r Abschiebungshaftsache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja FamFG §§ 43, 62 Hebt das Beschwerdegericht auf die Beschwerde des Betroffenen die Anordnung der Abschiebungshaft auf, ohne ü ber den zugleich gestellten Antrag auf Feststellung der Rechtswidrigkeit der Haftanordnung zu entscheiden, und geht aus den Gründen he r- vor, dass die Entscheidung bewusst unterblieben ist, scheidet eine Beschlussergä n- zung gemäß § 43 FamFG aus (Abgrenzung zu dem Senatsbeschluss vom 6. März 2014 - V ZB 205/13). BGH, Beschluss vom 6. März 2014 - V ZB 17/14 - LG Regensburg AG Straubing - 2 - Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 6. März 2014 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Stresemann , de n Richter Dr. Czub , die Richterinnen Dr. Brückner und Weinland und den Richter Dr. Kazele beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen wird der Beschluss des Landgerichts Regensburg - 7. Zivilkammer - vom 18. Dezember 2013 aufgehoben, soweit zum Nachteil des B e- troffenen erkannt ist, und festgestellt, dass der Beschluss des Amtsgerichts Straubing vom 19. November 2013 ihn in seinen Rechten verletzt hat. Gerichtskosten werden in allen Instanzen nicht erhoben. Die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung not wendigen Ausl a- gen des Betroffenen in allen Instanzen werden dem Landkreis Straubing - Bogen auferlegt. Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens b e- Gründe: I. Der Betroffene, ein afghanischer Staats angehöriger , reiste ohne gültige Einreisedokumente in die Bundesrepublik Deutschland ein. Eine Abfrage in der EURODAC - Datei ergab, dass er in der S lowakischen Republik einen Asylantrag 1 - 3 - ges tellt hatte. Auf Antrag der beteiligten Behörde hat das Amtsgericht mit B e- schluss vom 19. November 2013 Abschiebungshaft bis zum 31. Dezember 2013 angeordnet. Der Betroffene hat gegen diesen Beschluss Beschwerde eingelegt verbunden mit dem Antrag auf Fests tellung, durch die Inhaftierung in seinen Rechten verletzt zu sein. Das Landgericht hat die Hafta n- ordnung wegen Unzulässigkeit des Haftantrages aufgehoben. Über den Fes t- stellungsantrag hat es hingegen nicht entschieden; dagegen wendet sich der Betroffene m it der Rechtsbeschwerde. II. Nach Auffassung des Beschwerdegerichts bedurfte es infolge der Aufh e- bung des Haftanordnungsbeschlusses nicht der von dem Betroffenen weiter beantragten Feststellung, dass die angefochtene Entscheidung ihn in seinen Rechten ve rletzt hat. III. 1. Die Rechtsbeschwerde ist zulässig. Ein auf Beschlussergänzung gemäß § 43 FamFG gerichtetes Verfahren kommt hier nicht in Betracht. Denn das Beschwerdegericht hat den Antrag des Betroffenen auf Feststellung, dass der Haftanordnungsbe schluss ihn in seinen Rechten verletzt hat, nicht versehentlich übergangen (dazu Senat, Beschluss vom 6. März 2014 V ZB 205/13) . Vielmehr ist eine Entscheidung aus der (u n- zutreffenden) rechtlichen Erwägung unterblieben, infolge der Aufhebung des Anordnu ngsbeschlusses bedürfe es einer solchen Feststellung nicht. Dies stellt r- er versehentlich nicht beachtet worden ist, nicht dagegen, wenn wie hier aus den Gründen he rvorgeht, dass die Entscheidung bewusst unte r- 2 3 4 - 4 - blieben ist (vgl. zur gleichartigen Bestimmung zur Urteilsergänzung in § 321 ZPO: Senat, Urteil vom 16. Dezember 2005 - V ZR 230/04, NJW 2006, 1351 Rn. 9; vgl. auch Senat , Beschluss vom 12. Juli 2013 V ZB 74/1 2, FamRZ 2013, 1572). In einem derartigen Fall scheidet eine Beschlussergänzung aus; die Beschwerdeentscheidung muss vielmehr - wie vorliegend mit der Rechtsb e- schwerde auch geschehen - mit dem jeweils statthaften Rechtsmittel angefoc h- ten werden (vgl. BGH, Urteil vom 20. September 2009 - VII ZR 205/07, BGHZ 182, 158 Rn. 70; Urteil vom 20. September 2007 - I ZR 171/04, NJW - RR 2008, 851 Rn. 28). 2. Die Rechtsbeschwerde ist begründet. a) Hat ein in Abschiebungshaft befindlicher Ausländer die Beschwerde gege n die Haftanordnung zulässigerweise mit dem Antrag ana log § 62 FamFG verbunden, festzustellen dass er durch die angefochtene Haftanordnung in se i- nen Rechten verletzt worden ist, muss das Beschwerdegericht über beide A n- träge entscheiden. Die Anträge verfolg en nicht dasselbe Rechtsschutzziel. Ziel einer Beschwerde gegen die Haftanordnung ist die Beseitigung der Freiheit s- entziehung. Ziel des Feststellungsantrags ist die Rehabilitierung des Betroff e- nen in Bezug auf den mit der Haftanordnung verbundenen Vorwurf rechtswidr i- gen Verhaltens. Den Anforderungen an einen effektiven Rechtsschutz bei Fre i- heitsentziehungen (Art. 19 Abs. 4 i.V.m. Art . 2 Abs. 2 Satz 2 GG) wird bei u n- rechtmäßigen Inhaftierungen nur entsprochen, wenn dem Rehabilitierungsint e- resse umfassend Rec hnung getragen wird. Vor diesem Hintergrund ist auf e i- nen Antrag des Betroffenen die Verletzung seiner Rechte durch die Inhaftierung auch dann auszusprechen, wenn das Beschwerdegericht mit der Entscheidung über die Beschwerde gegen die Haftanordnung die Fr eiheitsentziehung bee n- det (Senat, Beschluss vom 11. Oktober 2012 V ZB 238/11, FGPrax 2013, 39 5 6 - 5 - Rn. 6, 7; Beschluss vom 14. Oktober 2010 V ZB 78/10, FGPrax 2011, 39 Rn. 12). b) Der Feststellungsantrag ist begründet, da die Abschiebungshaft nicht hätte angeordnet werden dürfen. Der Haftantrag ist wie das Beschwerdeg e- richt zutreffend ausführt unzulässig, da er keine ausreichenden Angaben zur Durchführbarkeit der Abschiebung enthält. Der Mangel wurde auch nicht im Rahmen des Beschwerdeverfahrens geheil t. IV. Die Kostenentscheidung folgt aus § 81 Abs. 1 Satz 1 und 2, § 83 Abs. 2, § 430 FamFG, Art. 5 EMRK. Soweit über die Kosten bereits in dem nicht ang e- fochtenen Beschluss des Beschwerdegerichts entschieden worden ist, hat der Koste nausspruch lediglich klarstellende Bedeutung. Der Gegenstandswert bestimmt sich nach § 36 Abs. 3 GNotKG. Stresemann Czub Brückner Weinland Kazele Vorinstanzen: AG Straubing, Entscheidung vom 19.11.2013 - XIV 25/13 - LG Regensburg, Entscheidung vom 18.12.2013 - 7 T 489/13 - 7 8 9
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