ECLI:DE:BGH:2017:210617BVIIZB17.14.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VII Z B 17/14 vom 21. Juni 201 7 in dem Zwangsvollstreckungsverfahren - 2 - Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 21. Juni 201 7 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Eick , die Richter Halfmeier, Dr. Kartzke und Pro f. Dr. Jurgeleit sowie die Richterin Sacher beschlossen: Auf die Rechtsmittel der Gläubigerin werden der Beschluss der 5. Zivilkammer des Landger ichts Darmstadt vom 27. Februar 2014 und der Beschluss des Amtsgerichts Offenbach am M ain - Vollstreckungsge richt - vom 3. Februar 2014 aufgehoben . Der Gerichtsvollzieher wird angewiesen, die Einholung von Au s- künften gemäß § 802l ZPO nicht aus den bisherigen Gründen a b- zulehnen. Die Kosten der Rechtsmittelverfahren hat der Schuldner zu tragen. Gründe: I. Die Gläubigerin betreibt die Zwangsvollstreckung aus einem Vollstr e- ckungsbescheid. Hierin sind tituliert: Hauptforderung in Höhe von 357,60 r- fahrenskosten (Gerichtskosten und Auslagen) in Höhe von insgesamt 44,01 Nebenforderungen (Mahnkosten, Auskünfte, Inkassokosten) in Höhe von in s- gesamt 79,90 Februar 2011 bis 15. Fe bruar 2013 in Höhe von 36,94 Februar 2013 aus 357,60 Die Gläub i- gerin hat den Gerichtsvollzieher am 8. Oktober 2013 unter anderem mit der 1 - 3 - Einholung von Auskünften Dritter gemäß § 802l ZPO beauftragt. Der Gericht s- vollzieher hat d ies mit der Begründung abgelehnt, dass die Hauptforderung nicht 500 Die gegen den ihre Erin nerung zurückweisenden B e- schluss eingelegte sofortige Beschwerde der Gläubigerin hat das Beschwerd e- gericht mit Beschluss vom 27. Februar 2014 zurückgewies en . Mit der zugela s- senen Rechtsbeschwerde verfolgt die Gläubigerin ihren Antrag weiter, den G e- richtsvollzieher anzuweisen, die Auskünfte einzuholen. II. Die gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO statthafte und auch im Übr i- gen zulässige Rechtsbeschwerde fü hrt zur Aufhebung der angegriffenen En t- scheidung en und zur Anweisung an den Gerichtsvollzieher, die Einholung von Auskünften nicht mit der bisherigen Begründung abzulehnen. 1. Das Beschwerdegericht hält die Wertgrenze des § 802l Abs. 1 Satz 2 ZPO in der vom 1. Januar 2013 bis zum 25. November 2016 gültigen Fassung für nicht erreicht. Hiernach ist die Erhebung von Auskünften nach § 802l Abs. 1 ZPO nur zulässig, soweit die zu vollstreckenden Ansprüche mindestens 500 betragen; Kosten der Zwangsvollstreckun g und Nebenforderungen sind bei der Berechnung nur zu berücksichtigen, wenn sie allein Gegenstand des Vollstr e- ckungsauftrags sind. Das Beschwerdegericht meint, hiernach seien nur die Hauptforderung in Höhe von 357,60 e- g angenen Gerichtsverfahrens zu berücksichtigen, so dass die Wertgrenze von 500 2 3 - 4 - 2. Das hält der rechtlichen Nachprüfung nach den Maßstäben des § 802l Abs. 1 ZPO in der seit dem 26. November 2016 gültigen Fassung, die der S e- nat seine r Beurteilung zugrunde zu legen hat, nicht stand. Maßstab für die Überprüfung einer Beschwerdeentscheidung im Recht s- beschwerdeverfahren auf Rechtsfehler ist die Rechtslage im Zeitpunkt der En t- scheidu ng des Rechtsbeschwerdegerichts. Zu berücksichtigen ist daher auch ein nach Erlass der Beschwerdeentscheidung ergangenes neues Gesetz, s o- fern es nach seinem zeitlichen Geltungswillen das streitige Rechtsverhältnis er fasst (BGH, Beschluss vom 20. Januar 2005 IX ZB 134/04, NJW 2005, 1508, 1509 , juris Rn. 12). Das ist hier mangels Übergangsregelung der Fall. Das vormals in § 802l Abs. 1 Satz 2 ZPO geregelte Erfordernis einer Wertgrenze ist ersatzlos gestrichen worden. Die Maßnahmen nach § 802l Abs. 1 ZPO sind somit bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen bei jeder Vollstreckung möglich. 4 5 6 - 5 - III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO. Eick Halfmeier Kartzke Jurgeleit Sacher Vorinstanzen: AG Offenbach am Main, Entscheidung vom 03.02.2014 - 61 M 448/14 - LG Darmstadt, Entscheidung vom 27.02.2014 - 5 T 82/14 - 7
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