ECLI:DE:BGH:2 016:090616BVZB17.15.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZB 17/15 vom 9. Juni 2016 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZPO § 511 Abs. 2 Nr. 1; WEG § 46 Abs. 1 Hat ein Wohnungseigentümer erfolglos einen Beschluss angefochten, durch den der Verwalter zur gerichtlichen Geltendmachung einer Forderung gegen ihn ermächtigt worden ist, bestimmt sich der Wert seiner Beschwer grundsätzlich nach dem Nennbetrag der Forderung. BGH, Beschluss vom 9. Juni 2016 - V ZB 17/15 - LG Aurich AG Oldenburg - 2 - Der V. Zivi lsenat des Bundesgerichtshofs hat am 9. Juni 2016 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Stresemann, die Richterinnen Dr. Brückner und Weinland, den Richter Dr. Kazele und die Richterin Haberkamp beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde der Kläger wird der Bes chluss der 4. Zivilkammer des Landgerichts Aurich vom 12. Dezember 2014 aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Verhandlung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Der Gegenstandswert des Rechtsbesch werdeverfahrens beträgt Gründe: I. Die Parteien sind die Mitglieder einer Wohnungseigentümergemei n- schaft. In der Eigentümerversammlung vom 23. Juli 2013 wurde unter TOP 3 beschlossen, die Verwalterin zur gerichtlichen Geltendmachung von Forderu n- egen die Kläger zu ermächtigen. 1 - 3 - Die Kläger wenden sich mit der Anfechtungsklage gegen diesen und e i- nen weiteren zu TOP 2 ergangenen Beschluss. Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung hat das Landgeric ht als unzulässig verworfen. D a- gegen wenden sich die Kläger mit der Rechtsbeschwerde. II. Das Berufungsgericht meint, die Beschwer der Kläger bemesse sich b e- züglich der Anfechtung des Beschlusses zu TOP 3 nach dem Anteil der Kläger an den Kosten des Rechtsstreits in erster Instanz im Fall der K lageabweisung; u- fungsverfahren seien nicht zu berücksichtigen, da sich die Ermächtigung der Verwalterin nur auf die erste Instanz beziehe. Das Interesse der Kläger, die E r- hebung der An fechtungsklage überhaupt zu vermeiden, bleibe außer Betracht , da sie dieses Interesse in dem gegen sie geführten Rechtsstreit wahren kön n- ten. III. Die gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO in Verbindung mit § 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO statthafte Rechtsbesch werde hat Erfolg. 1. Die Entscheidung des Berufungsgerichts ist nicht bereits deshalb au f- zuheben, weil sie keine Sachdarstellung enthält. a) Beschlüsse, die der Rechtsbeschwerde unterliegen, müssen nach g e- festigter Rechtsprechung des Bundesgerichts hofs allerdings den für die En t- scheidung maßgeblichen Sachverhalt wiedergeben. Dies gilt auch für einen 2 3 4 5 6 - 4 - Beschluss, durch den die Berufung mit der Begründung verworfen wird, die B e- rufungssumme nach § 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO sei nicht erreicht. Nach § 577 Abs. 2 Satz 4, § 559 ZPO hat das Rechtsbeschwerdegericht grundsätzlich von dem Sachverhalt auszugehen, den das Beschwerdegericht festgestellt hat. Fehlen tatsächliche Feststellungen, ist es zu einer rechtlichen Überprüfung nicht in der Lage, was die Aufhebung d er angefochtenen Entscheidung nach sich zieht (vgl. Senat, Beschluss vom 7 . April 201 1 - V ZB 301 / 10 , WuM 2011, 377 Rn. 3 ). b) Vorliegend geht aus der angegriffenen Entscheidung der konkrete Gegenstand des Beschlusses zu TOP 2 zwar nicht hervor, so das s insoweit eine rechtliche Nachprüfung nicht erfolgen kann. Anders ist dies aber in Bezug auf den Beschluss der Wohnungseigentümer zu TOP 3. Die insoweit getroff e- nen Feststellungen ermöglichen eine rechtliche Prüfung der Frage, ob d ie no t- wendige Beschwer v 2. Die Rechtsbeschwerde ist zulässig, weil die Sicherung einer einheitl i- chen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfo r- dert (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2 ZPO). Dieser Zulässigke itsgrund ist unter and e- rem dann gegeben, wenn das Berufungsgericht dem Rechtsmittelführer den Zugang zu der an sich gegebenen Berufung unzumutbar erschwert. Eine solche Erschwerung kann in einem Fehler bei der Bemessung der Beschwer liegen. Voraussetzung d afür ist, dass das Berufungsgericht die Grenzen seines E r- messens überschritten oder von seinem Ermessen in einer dem Zweck der E r- mächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht hat . Denn die B e- messung der Beschwer kann auch in dem Verfahren über ein e aus anderen Gründen zulässige Rechtsbeschwerde nur in dieser Hinsicht überprüft werden (Senat, Beschluss vom 11. Juni 2015 - V ZB 78/14, NJW - RR 2015, 1421 Rn. 7 mwN). Hier hat das Berufungsgericht den Klägern den Zugang zu der Berufung 7 8 - 5 - deshalb unzumutbar erschwert, weil es die Beschwer aufgrund von rechtlichen Erwägungen bemessen hat, die das Rechtsschutzziel der Kläger verkennen. 3. Das Rechtsmittel ist begründet. Die Berufung durfte nicht als unzulä s- sig verworfen werden, weil schon die Abweisung der Anfechtungsklage betre f- e- schwert. a) Maßgebend für den Wert des Beschwerdegegenstands ist das Int e- resse des Berufungsklägers an der Abänderung des angefochtenen Urteils; dieses ist un ter wirtschaftlichen Gesichtspunkten zu bewerten. Dabei ist auch in wohnungseigentumsrechtlichen Verfahren allein auf die Person des Rechtsmi t- telführers, seine Beschwer und sein Änderungsinteresse abzustellen (Senat, Beschluss vom 9. Februar 2012 - V ZB 21 1/11, ZWE 2012, 224 Rn. 4 mwN). b) Hiervon ausgehend hat das Berufungsgericht die Beschwer der Kläger rechtsfehlerhaft bemessen . Das Interesse der Kläger, den Beschluss der Wohnungseigentümer zu TOP 3 für ungültig erklären zu lassen, besteht nich t in der Abwehr einer mögl i- chen anteilsmäßigen Belastung mit Prozesskosten, sondern liegt in der Verhi n- derung der gerichtlichen Geltendmachung der gegen sie gerichteten Forderung. Zu der Erhebung einer Klage im Namen der Gemeinschaft der Wohnungseige n- tümer ist der Verwalter nach § 27 Abs. 3 Satz 1 Nr. 7 WEG nämlich nur berec h- tigt, soweit er hierzu durch Vereinbarung oder Beschluss der Wohnungseige n- tümer mit Stimmenmehrheit ermächtigt ist (vgl. nur Senat, Urteil vom 28. Januar 2011 - V ZR 145/10, BGHZ 188, 1 57 Rn. 13; Merle/Becker in Bärmann, WEG, 13. Aufl., § 27 Rn. 272). Gelänge es den Klägern, die Ermächtigung der Verwa l- 9 10 11 12 - 6 - terin als Voraussetzung für eine Klageerhebung zu beseitigen, könnten die B e- klagten die Forderung nicht geltend machen. Hat ein Wohnungsei gentümer e r- folglos einen Beschluss angefochten, durch den der Verwalter zur gerichtlichen Geltendmachung einer Forderung gegen ihn ermächtigt worden ist , bestimmt sich der Wert seiner Beschwer deshalb grundsätzlich nach dem Nennbetrag der Forderung (vgl. Senat, Beschluss vom 19. Juni 2013 - V ZB 182/12, MDR 2013, 961 Rn. 10). Folglich sind die Kläger bereits wegen der in Bezug auf TOP 3 a b- IV. Die Sache ist nach § 577 Abs. 4 Satz 1 ZPO an das Berufungsgericht zur erneuten Entscheidung zurückzuverweisen. Die Festsetzung des Gege n- standswerts für das Rechtsbeschwerdeverfahren beruht auf § 49a Abs. 1 GKG; das Interesse der Kläger an der Abä nderung des amtsgerichtlichen Urteils b e- treffend die Abweisung der Anfechtungsklage bezüglich TOP 3 entspricht dem 13 - 7 - Nennwert der Forderung und bildet die Untergrenze für den Gegenstandswert (§ 49a Abs. 1 Satz 2 GKG). In Bezug auf die Berufung gegen die A bweisung der Anfechtungsklage bezüglich des Beschlusses zu TOP 2 schätzt der Senat Stresemann Brückner Weinland Kazele Haberkamp Vorinstanzen: AG Oldenburg, Entscheidung vom 19.06.2014 - 10 C 20/13 (WEG) - LG Aurich, Entscheidung vom 12.12.2014 - 4 S 149/14 -
Full & Egal Universal Law Academy