ECLI:DE:BGH:2016:160816BVIZB17.16.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VI ZB 17 /16 vom 16. August 201 6 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZPO § 574 Abs. 2; § 522; § 3; GKG § 48 Abs. 2 1. Weist das Berufungsgericht die Berufung gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurück, o b- wohl es die Berufung wegen Nichterreichens des Beschwerdewerts des § 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO für unzulässig erachtet hat, ist die Rechtsbeschwerde gemäß § 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO statthaft. 2. Für die Bemessung des Beschwerdewerts eines Berufungsantra gs auf Unterla s- sung eines Eintrags in Facebook, in dem ein minderjähriges Kind beleidigt wird, kommt es nicht nur auf die Breitenwirkung des Eintrags an, so n dern auch auf die Wirkung der beleidigenden Äußerungen auf das Kind selbst. Dabei ist auch zu b e- rüc ksichtigen, dass das Kind ein Recht auf ungehinderte Entfaltung seiner Persö n- lichkeit und ungestörte kindgemäße Entwicklung hat (vgl. Senatsurteile vom 15. September 2015 - VI ZR 175/14, BGHZ 206, 347 Rn. 18; vom 5. November 2013 - VI ZR 304/12, BGHZ 198, 346 Rn. 17, jeweils mwN). 3. Der Antrag auf Veröffentlichung von Rubrum und Unterlassungstenor auf Fac e- book ist auf Folgenbeseitigung gerichtet, die als selbständige Rechtsfolge neben die Verpflichtung zur Unterlassung hinzutritt. Ihm kommt daher ein eige ner Wert zu, der mit dem Wert des Unterlassungsantrags gemäß § 5 ZPO zusammenz u- rechnen ist. BGH, Beschluss vom 16. August 2016 - VI ZB 17/16 - LG Koblenz AG Andernach - 2 - Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 16. August 201 6 durch den Vorsitz enden Richter Galke , d ie Richter Wellner und Stöhr und die Richterin nen von Pen t z und Müller beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde des Klägers wird der Beschluss der 6. Zivilkammer des Landgerichts Koblenz vom 18. März 2016 au f- gehoben. Die Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Berufungsgericht z u- rückverwiesen. Der Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren beträgt 2. 5 . Gründe: I. Der Kläger nimmt die Beklagte auf Unterlassung ehrverletzender Äuß e- rungen und auf Veröffentlichung des begehrten Unterlassungsausspruchs auf dem Facebook - Profil der Beklagten in Anspruch. Die Beklagte, Mutter eine s damals zehnjähri gen Mädchens, das Mitsch ü- lerin des damals zehnjährigen Klägers war, veröffentlichte im März 2015 auf ihrem Facebook - Profil einen Beitrag, in welchem sie schrieb, dass ihre Tochter 1 2 - 3 - von einem "asozialen Abschaum " , an anderer Stelle des Beitrags als "A b- schaum Blag" bezeichnet, in der Schule " vermöbelt " worden sei. Der Kläger behauptet, Hintergrund sei eine leichte körperliche Auseinandersetzung zw i- schen ihm und der Tochter der Beklagten im Sportunte rr icht gewesen, mit der die Tochter der Beklagten begonnen hab e. Die Lehrerin habe beide Kinder d a- zu angehalten, sich gegenseitig zu e ntschuldigen , und den Vorfall als harmlos angesehen. Auch wenn der Kläger in dem Beitrag nicht namentlich benannt sei, ergebe sich aus dem Kontext für diejenigen, die von dem Vorfall w üssten, dass der Kläger gemeint sei. Der Kläger hat beantragt, die Beklagte zu verurteilen, die Äußerungen zu unterlassen, der Kläger habe die Tochter der Beklagten in der Schule "vermöbelt" und er sei "Abschaum", "asozial" und ein "Blag". Ferner hat er be antragt, die Beklagte zu verurteilen, Rub r um und Unterlassungstenor der Entscheidung so auf ihrem Facebook - Profil zu veröffentlichen, dass sie für den gesamten Facebook - Freundeskreis der Beklagten einsehbar sei. Den Streitwert hat er auf beziffert . Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen und den Streitwert auf bis zu der dieser sein erstinstanzliches Klageziel vollumfänglich weiterverfolgt hat, hat das Berufungsgericht de n Kläger mit Beschluss vom 22. Februar 2016 darauf hingewiesen, dass die Berufung unzulässig sei, da der Streitwert nicht über Es hand e le sich bei dem Unterlassungsanspruch um einen verm ö- gensrechtlichen Anspruch, wobei die aufgrund der beanst andeten Äußerungen verständiger W eise zu besorgende Beeinträchtigung gemäß § 3 ZPO zu schä t- zen sei. Die Äußerungen seien keinesfalls eindeutig als auf den Kläger bezogen zu erkennen . Damit sei das Integritätsinteresse für den Unterlassungsanspruch und dess en Veröffentlichung auf Facebook lediglich geringer Natur. 3 - 4 - Mit dem angefochtenen Beschluss vom 18. März 2016 hat das Ber u- fungsgericht sod ann die Berufung des Klägers gemäß § 522 Abs. 2 ZPO z u- rückgewiesen und den Streitwert hat es auf den Hinweis vom 22. Februar 2016 Bezug genommen und ergä n- zend ausgeführt, es sei bereits nicht geklärt, ob der Kläger den Facebookei n- trag selbst bemerkt habe oder erst durch seine Eltern auf ihn aufme rksam g e- macht worden sei. Es sei außerdem nicht vorgetragen und nicht im Ansatz e r- kennbar, dass sich der Kläger selbst angesprochen gefühlt habe. Er sei - außer allenfalls für einen kleinen Mitschülerkreis - nicht identifizierbar. W irtschaftliche oder pers önliche Nachteile seie n für den Kläger nicht gegeben . Gegen diesen Beschluss wendet sich der Kläger mit de r Rechtsb e- schwerde . II. 1. Die Rechtsbeschwerde ist statthaft ( § 522 Abs. 1 Sat z 4, § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO). Zwar hat das Berufungsgeric ht die Berufung des Klägers gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückgewiesen. Es hätte aber durch Beschluss g e- mäß § 522 Abs. 1 Satz 2 ZPO entscheiden müssen, weil es die Berufung w e- gen Nichterreichens des Beschwerdewerts des § 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO für u n- zulässig erac htet hat. Der Beschluss nach § 522 Abs. 2 ZPO war nicht zulässig, weil die Zurückweisung der Berufung nach dieser Vorschrift die Zulässigkeit der Berufung voraussetzt (Ball in Musielak/Voit, ZPO, 13. Auflage, § 522 Rn. 20). Durch den Fehler des Berufungsge richts dürfen dem Kläger keine Nachteile entstehen . Vielmehr darf er das Rechtsmittel einlegen, das bei richtiger En t- scheidung durch Beschluss gemäß § 522 Abs. 1 Satz 2 ZPO statthaft wäre (Grundsatz der Meistbegünstigung, vgl. BGH, Urteil vom 17. Oktober 1 986 4 5 6 - 5 - - V ZR 169/85, BGHZ 98, 362, 364 f. mwN); dies ist vorliegend die Rechtsb e- schwerde gemäß § 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO. 2. Die Rechtsbeschwerde ist auch im Übrigen zulässig, weil die Sich e- rung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Recht sb e- schwerdegerichts erforder t (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 Fall 2 ZPO). Das Berufungsg e- richt hat dem Kläger den Zugang zu der an sich gegebenen Berufung unzumu t- bar erschwert, indem es - wie im Folgenden näher ausgeführt - bei der Beme s- sung der Beschwer die in Betra cht zu ziehenden Umstände nicht umfassend berücksichtigt und sein Ermessen somit fehlerhaft ausgeübt hat (vgl. Senatsb e- schlüsse vo m 12. April 2016 - VI ZB 48/14, WM 2016, 866 Rn. 5 ; vom 13. J a- nuar 2015 - VI ZB 29/14, VersR 2015, 471 Rn. 7, jew eils mwN). 3. Die Rechtsbeschwerde hat auch in der Sache Erfolg, weil die Ber u- fung nicht mit der vom Berufungsgericht gegebenen Begründung als unzulässig verworfen werden kann. Entgegen der Ansicht des Berufungsgericht s handelt es sich bei den ge l- tend gemachten A nsprüchen auf Unterlassung ehrverletzender Äußerungen und auf Veröffentlichung des begehrten Unterlassungsausspruchs um nich t- vermögensrechtliche Ansprüche , zumal der Kläger wirtschaftliche Nachteile nicht geltend macht (vgl. Senatsbeschluss vom 16. Februar 1993 - VI Z R 127/92, VersR 1993, 614, 615 ; Senatsurteil vom 17. Oktober 1995 - VI ZR 352/94, NJW 19 96, 999 , 1000 ). Für die Bemessung der Beschwer nach freiem Ermessen sind alle Umstände des Einzelfalls, insbesondere Umfang und B e- deutung der Sache zu berüc ksichtigen (vgl. § 3 ZPO, § 48 Abs. 2 GKG). a ) Was die Bedeutung der Sache - bezogen auf d i e Unterlassungsantr ä- ge - angeht, die sich nach dem Interesse des Berufungsklägers an der Unte r- lassung richtet, hat das Berufungsgericht entgegen der Ansicht der Rechtsb e- 7 8 9 10 - 6 - schwerde anders als das Amtsgericht nicht auf einen - nicht streitgegenständl i- chen - Schmerzensgeldanspruch , sondern i m Ausgangspunkt rechtsfehlerfrei auf die verständiger W eise zu besorgende Beeinträchtigung abgestellt, die von den beanstandeten Ä ußerungen ausgeh t und sich auf den sozialen Geltung s- anspruch des Klägers auswirken kann . In diesem Zusammenhang hat es, was ebenfalls nicht zu beanstanden ist, berücksichtigt , dass der Kläger in dem F a- cebookeintrag nicht namentlich genannt und allenfalls f ür einen kleinen Kreis von Personen identifizierbar ist, die von der vom Kläger geschilderten Ause i- nandersetzung zwischen dem Kläger und der Tochter Kenntnis haben. Die Bedeutung der Sache für den Kläger richtet sich allerdings nicht a l- lein nach der Br eitenwirkung des Facebookeintrags , sondern auch nach der verständiger W eise anzunehmenden Wirkung des aus Sicht des Klägers unz u- treffenden Vorwurfs einer Gewalttat ("Vermöbeln") und der beleidigenden Äuß e- rungen ("asozialer Abschaum" etc.) auf den Kläger se lbst. Die Begründung de s angefochtenen Beschluss es , e s sei weder vorgetragen noch im Ansatz erken n- bar, dass sich der Kläger angesprochen gefühlt habe, ist angesichts des Vo r- trags des Klägers, der Facebookeintrag beziehe sich auf ihn , er fasse die Äuß e- runge n als ehrverletzend auf und er sei "auf das Übelste beleidigt worden", nicht nachvollziehbar. Dabei ist für sein Interesse an der Unterlassung d er Ä u- ßerungen nicht entscheidend, wie er Kenntnis von dem Facebookeintrag e r- langt hat . Das Berufungsgericht hat ferner in seine Ermessensentscheidung fehle r- haft nicht einbezogen, dass der Kläger als minderjähriges Kind ein Recht auf ungehinderte Entfaltung seiner Persönlichkeit und ungestörte kindgemäße En t- wicklung hat (vgl. Senatsurteile vom 15. September 2015 - VI ZR 175/14, BGHZ 206, 347 Rn. 18; vom 5. November 2013 - VI ZR 304/12, BGHZ 198, 346 Rn. 17, jew eils mwN). Das Recht jedes Kindes auf ungehinderte Entwicklung 11 12 - 7 - zur Persönlichkeit - auf "Person werden" - umfasst dabei sowohl die Privatsph ä- re als auch die kindgemäße Entwicklung und Entfaltung in der Öffentlichkeit (vgl. Senatsurteile vom 15. September 2015 - VI ZR 175/14, aaO; BVerfG, NJW 2000, 2191, 2192). Der Facebookeintrag ist geeignet, dieses Schutzgut zu ve r- letzen. b ) Zu den zu berücksichtige nden Umständen des Einzelfalls gehört auch die Frage, unter welchen Umständen und aus welchem Anlass die beanstand e- ten Äußerungen nach dem insoweit maßgeblichen Vortrag des Klägers getätigt wurden (vgl. Kurpat in Schneider/Herget, Streitwert - Kommentar , 14. Auf l . , Rn. 1831) . Vorliegend soll Auslöser eine vergleichsweise harmlose Auseina n- dersetzung un ter zehn jährigen Schülern gewesen sein. Daran gemessen wü r- den sich die Äußerungen der Beklagten als eine unangemessene und unve r- hältnismäßige Reaktion einer Erwachse nen auf den Vorfall darstellen. Auch dies ist bei der Bemessung der Beschwer zu berücksichtigen. c ) Damit ergibt sich ein Beschwerdewert von deutlich für den Unterlassungsantrag. Hinzu kommt der Veröffentlichungsantrag, der in der Sache über den Inhalt des Unterlassungsanspruchs hinausgeht und einen eigenen Streitgegenstand darstellt . Die Veröffentlichung ist Teil der Folgenb e- seitigun g und soll als selbständige Rechtsfolge neben die Verpflichtung zur U n- terlassung hinzutreten. Ihr kommt daher ein eigener Wert zu, der mit dem Wert des Unterlassungsantrags gemäß § 5 ZPO zusammenzurechnen ist ( OLG Hamburg, MDR 1977, 142; OLG Frankfurt, Jur Büro 1972, 706; G RUR 1955, 450; Noethen in Schneider/Herget, Streitwert - Kommentar, 1 4. Aufl . , Rn. 5306, 5738; Herget in Zöller, ZPO, 31. Aufl . , § 3 Rn. 16 "Veröffentlichungsbefugnis"; Hüßtege in Thomas/Putzo, ZPO, 37. Aufl . , § 3 Rn. 158 ; a.A. OLG Stuttgart , NJW 1959, 890; OLG Karlsruhe, WRP 1958, 190 ). 13 14 - 8 - 4 . Die Sache ist daher unter Aufhebung des angefochtenen Beschlusses an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 577 Abs. 4 Satz 1 ZPO). Galke Wellner Stöhr von Pentz Müller Vorinstanzen: AG Andernach, Entscheidung vom 26.11.2015 - 65 C 558/15 - LG Koblenz, Entscheidung vom 18.03.2016 - 6 S 22/16 - 15
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