ECLI:DE:BGH:2018:070218BIVZB17.17.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IV Z B 17/17 vom 7. Februar 2018 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshof s hat durch d ie Vorsitzende Richter in Mayen , die Richterin Harsdorf - Gebhardt, den Richter Lehmann, die Richterinnen Dr. Broc kmöller und Dr. Bußmann am 7. Febr uar 2018 beschlossen: Die Rechtsbeschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Nürnberg - 8. Zivilsenat - vom 20. April 2017 wird auf seine Kosten als unzulässig ve r- wo rfen. Beschwerdewert: bis zu 13. 000 Gründe: I. Der Kläger wendet sich gegen die Verwerfung seiner Berufung als unzulässig. Die Prozessbevollmächtigten des Klägers haben gegen das ihnen am 3. Januar 2017 zugestellte klageabweisende Urteil des Landgerichts fristgerecht Berufung eingelegt, diese aber nicht innerhalb der Ber u- fungsbegründungsfrist begrün det. Das Oberlandesgericht hat unter dem 13. März 2017 auf die Ve r- säumung der Berufungsbegründungsfrist hingewiesen. Mit einem am 20. März 2017 beim Oberlandesgericht eingegange nen Schriftsatz haben 1 2 3 - 3 - die Prozessbevollmächtigten des Klägers Wiedereinsetzung in den vor i- gen Stand gegen die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist bea n- tragt und die Berufung begründet. Zur Begründung seines Wiedereinsetzungsgesuchs hat der Kläger a usgeführt und glaubhaft gemacht: Die mit der Eintragung von Fristen im Fristenkalender betraute Mitarbeiterin seine r Prozessbevollmächtigten habe die Fristen zur Berufungs einlegung und - begründung auf der zug e- stellten beglaubigten Urteilsabschrift schriftl ich vermerkt. Dann habe sie die Frist zur Berufungseinlegung in den Fristenkalender eingetragen, nicht jedoch den Ablauf der Berufungsbegründungsfrist. Das Oberlande sgericht hat den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand mit Beschluss vom 27 . März 2017 abgelehnt . Der Kläger hat daraufhin mit Schriftsatz vom 18. April 2017 weiter vorgetragen und glaubhaft gemacht: Die Organisation im Büro seiner Prozessbevollmächtigten sei so ausgestaltet, dass die zuständige Mita r- beiterin zunächst die Re chtsmittelfristen in den Fristenkalender eintrage und dann als " Erledigungsvermerk " die Fristen auf die jeweilig zugega n- gene Entscheidung aufbringe, so auch im vorliegenden Fall. D urch Beschluss vom 20. April 2017 hat das Oberlandesgericht die Berufung als unzulässig verworfen. Hierg egen hat der Kläger Rechtsb e- schwerde eingelegt . II. Die Rechtsbeschwerde ist nach den §§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO statthaft, jedoch im Übrigen nicht zulässig, weil 4 5 6 7 8 - 4 - die Voraussetzungen des § 574 Abs . 2 ZPO nicht erfüllt sind. Eine En t- scheidung des Rechtsbeschwerdegerichts ist nicht nach § 574 Abs. 2 Nr. 2, 2. Alt. ZPO zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung e r- forder lich. D e r angefochtene Beschluss verletzt nicht die Verfahren s- grundrechte des Klägers auf Gewährung wirkungsvollen Rechtsschutzes (Art. 2 Abs. 1 GG i n Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip) und auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG). 1. Das Berufungsgericht hat die Berufung des Klägers zu Recht als unzulässig verworfen. E s ist zutreffend davon ausgegangen, dass die Berufung verfristet ist, weil sie nicht gemäß § 52 0 Abs. 2 Satz 1 ZPO i n- nerhalb der Frist von zwei Monaten nach Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils begründet worden ist. 2. Soweit sich die Rechtsbeschwerde gegen die Versagung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wendet, gehen ihre Angriffe ins Leere. a) Eine gesonderte Entscheidung über das Wiedereinsetzungsg e- such, die das Berufungsgericht hier nach § 238 Abs. 1 Satz 2 ZPO g e- tr offen hat, muss mit dem statthaften Rechtsmittel angegriffen werden, weil andernfalls die Entscheidung über den Wiedereinsetzungsantrag rechtskräftig und für die Entscheidung über die Verwerfung des Recht s- mittels bindend wird (BGH, Beschlüsse vom 1. März 2 017 - XII ZB 448/16, NJW 2017, 1554 Rn. 8; vom 8. Januar 2016 - I ZB 41/15, NJW - RR 2016, 507 Rn. 14; vom 16. April 2002 - VI ZB 23/00, NJW 2002, 2397, 2398; jeweils m.w.N.). 9 10 11 - 5 - Allerdings ist die betroffene Partei unter dem Aspekt der Recht s- kraft nicht gehindert, nachfolgend weitere Wiedereinsetzungsgründe ge l- tend zu machen, über die noch nicht entschieden worden ist , soweit die Wiedereinsetzungsfrist des § 234 Abs. 1 ZPO gewahrt ist, die bei Ge l- tendmachung mehrerer Hinderungsgründe erst mit der Beseitig ung des letzten Hinderungsgr un d e s zu laufen beginnt ( vgl. BGH , Beschlüsse vom 1. März 2017 aaO Rn. 9; vom 8. Januar 2016 aaO Rn. 14 ). b) Gemessen hieran war die Entscheidung des Berufungsg e richts vom 27 . März 2017 über den Wiedereinsetzungsantrag für seine nac h- folgende Entscheidung über die Verwerfung des Rechtsmittels bindend. D er Kläger hat es ver säumt, gemäß § 238 Abs. 2 Satz 1 ZPO i.V.m. §§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO Rechtsbeschwerde gegen den Be schluss vom 27 . März 201 7 einzule gen. Daran ändert es auch nichts, dass er zu diesem Beschluss mit Schriftsatz vom 18. April 2017 Stellung genommen und weiter zur Org a- nisation der Fristenkontrolle im Büro seiner Prozessbevollmächtigten vorgetragen hat. Ob dieser Schriftsatz als Gegen vorstellung anzusehen ist, kann dahinstehen. Zum einen hat der Kläger damit nur de n bereits von ih m geltend gemachten Wiedereinsetzungsgr u nd zu bekräftigen ve r- sucht und keinen neuen Wiedereinsetzungsgrund genannt. Zum anderen ist die Gegenvorstellung gegen über dem ordentlichen Rechtsbehelf, hier der Rechtsbeschwerde, nachrangig (vgl. BGH, Beschluss vom 1. März 2017 - XII ZB 448/16, NJW 2017, 1554 Rn. 11 m.w.N. ). Schließlich entfällt die Bindung an den Beschluss vom 2 7 . März 201 7 nicht deshalb, weil das Berufungsgericht in seiner Entscheidung über die Verwerfung der Berufung die Gründe, warum eine Wiederei n- 12 13 14 15 - 6 - setzung nicht zu gewähren sei, wiederholt und ergänzt hat (vgl. BGH, Beschluss vom 1. März 2017 aaO Rn. 12) . Mayen Harsdo rf - Gebhardt Lehmann Dr. Brockmöller Dr. Bußmann Vorinstanzen: LG Nürnberg - Fürth, Entscheidung vom 30.12.2016 - 2 O 2322/15 - OLG Nürnberg, Entscheidung vom 20.04.2017 - 8 U 260/17 -
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