ECLI:DE:BGH:2018:051218BVIIZB17.18.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VII ZB 17/18 vom 5 . Dezember 2018 in der Zwangsvollstreckungssache - 2 - Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 5 . Dezember 2018 durch den Vorsitzenden Richter Pamp , die Richter Halfmeier und Prof. Dr. Jurgeleit sowie die Richterinnen Graßnack und Dr. Brenneisen beschlossen: Die Kosten des Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben . Gründe: I. Am 17. Oktober 2017 beantragte das von der Gläubigerin beauftragte I n- kassounternehmen den Erlass eines Pfändungs - und Überwe isungsbeschlu s- s es wegen Forderungen und Koste n in Höhe von insgesamt 366, 75 angebliche Forderung en des Schuldners gegen ein Kreditinstitut gepfändet werden sollte n . Bei der Antragstellung verwendete das Inkassounternehmen das amtl i- che Formula r. Die zu pfändenden Forderungen wurde n zum Teil auf Seite 5 des Formulars (Anspruch D ) aufgeführt, wobei hinsichtlich sämtlicher Forderungen auf eine gesondert beigefügte Anlage verwiesen wurde . Das Vollstreckungsg e- richt forderte die Gläubigerin auf, den amtlichen Vordruck für sämtliche zu pfä n- denden Ford erungen zu verwenden oder in der einge reichten Anlage diejenigen Forderungen zu streichen, die bereits im amt lichen Vordruck aufgeführt waren. Dieser Aufforderung kam die Gläubigerin nicht nach . Das Inka ssounte r- nehmen teilte mit Schreiben vom 18. Januar 2018 mit, es bleibe dem Gericht unbenommen, die doppelt aufgeführten Forderungen in der Anlage selbst zu streichen. 1 2 3 - 3 - Das Am tsgericht hat den Antrag der Gläubigerin auf Erlass des Pfä n- dungs - und Überweisun gsbeschlusses zurückgewiesen. Die hiergegen geric h- tete sofortige Beschwerde der Gläu bigerin hat das Landgericht zurückgewi e- sen. Mit der vom Landgericht zugel assenen Rechtsbe schwerde hat die Glä u- bigerin beantragt, den angefochtenen Beschluss des Landgeric ht s aufzuheben und unter Abänderung des Beschl usses des Amtsgerichts , ihrem Antrag auf Erlass d es Pfändungs - und Überweisungsbeschluss es stattzugeben. Nach Eingang der Rechtsbeschwerde hat die Gläubigerin mit dem Schuldner einen Vergleich geschlossen und das Vollstreckungsverfahren in der Hauptsache für erledigt erklärt. Der Schuldner hat si ch der Erledigung ang e- schlossen und die Vergleichssumme beglichen. II. Aufgrund der übereinstimmenden Erledigungserklärungen der Beteiligten war gemäß § 91a Abs. 1 Satz 1 ZPO über die Kosten des Verfahrens unter B e- rücksichtigung des bisherigen Sach - und Streitstandes nach billigem Ermessen zu entscheiden. Billigem Ermessen entspricht es, die Verfahrenskosten gegeneinander aufzuheben. Es ist offen, wie das Verfahre n hinsichtlich des Antrag s der Glä u- bigerin auf Erlass des Pfändungs - und Überweisungsbeschluss ohne die Erl e- digung geendet hätte. Es ist - zumal im Rechtsbeschwerdeverfahren - nicht Zweck eine r Kostenentscheidung nach § 91a ZPO, Rechtsfragen von grun d- sätzl icher Bedeutung zu klär en oder das Recht fortzubilden. Grundlage der En t- scheidung ist demgemäß lediglich eine summarische Prüfung, bei der das G e- richt in der Regel davon absehen kann, in einer rechtlich schwierigen Sache nur wegen der Verteilung der Kosten alle für den hypothetischen Ausgang bedeu t- 4 5 6 7 8 - 4 - samen Rechtsfragen zu klären (vgl. BGH, Beschluss vom 5. Juni 2014 VII ZB 54/13 Rn. 5; Beschluss vo m 19. Juli 2011 - IX ZB 216/10 Rn. 6 ; Beschluss vom 28. O ktober 2008 - VIII ZB 28/08 Rn. 5 , NJW - RR 2009, 422 ). D er Senat sieht sich deshalb nicht veranlasst, die vom Landgericht als Grund für die Zulassung der Rechtsbeschwerde angeführte Rechtsfrage zu entsche i- den, ob die Gläubigerin die zu pfändenden Forderungen teilweise in die Ford e- rungsaufstellung des amtlichen Vordrucks eintragen und hinsichtlich aller zu pfändenden Forderungen ( auch der bereits im Formular aufgeführten Ford e- rungen ) auf eine in einer Anlage beigefügte Forderungsaufstellung verweisen kann. Pamp Halfmeier Jurgeleit Graßnack Brenneisen Vorinstanzen: AG Brilon, Entscheidung vom 19.01.2018 - 5 M 952/17 - LG Arnsberg, Entscheidung vom 15.03.2018 - I - 5 T 48/18 -
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