BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZB 172/05 vom 9. Februar 2006 in der Notarkostensache Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja KostO 247247 44 Abs. 1, 20 Abs. 1, 23 Abs. 2 Der Gegenstandswert der f374r die Beurkundung gegenstandsgleicher Erkl344rungen nach 247 44 Abs. 1 KostO entstehenden Geb374hr bemisst sich nach dem Wert des ge-meinsamen Gegenstands, auf den sich die Erkl344rungen beziehen. Ein Grundst374ckskaufvertrag ist mit L366schungsantr344gen, die der Verk344ufer in Erf374llung der 374bernommenen Verpflichtung, lastenfreies Eigentum zu verschaffen, mitbeur-kunden l344sst, gegenstandsgleich. Der nach 247 44 Abs. 1 KostO ma337gebliche Gegens-tandswert bemisst sich auch dann nach dem Kaufpreis (247 20 Abs. 1 KostO), wenn der Nennwert der zu l366schenden Grundpfandrechte (247 23 Abs. 2 KostO) h366her ist. BGH, Beschluss vom 9. Februar 2006 - V ZB 172/05 - OLG M374nchen LG Bayreuth - 2 - Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 9. Februar 2006 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kr374ger, die Richter Dr. Lemke und Dr. Schmidt-R344ntsch, die Richterin Dr. Stresemann und den Richter Dr. Czub beschlossen: Auf die weiteren Beschwerden der Kostenschuldner wird der Be-schuss der 4. Zivilkammer des Landgerichts Bayreuth vom 25. August 2005 aufgehoben. Die Weisungsbeschwerde des Kostengl344ubiger wird zur374ckgewie-sen. Der Gesch344ftswert f374r das Verfahren der weiteren Beschwerde betr344gt 606 200. Gr374nde: I. Der Kostengl344ubiger beurkundete am 16. Dezember 2002 einen Grund-st374ckskaufvertrag, an dem die Kostenschuldner als K344ufer und Verk344ufer betei-ligt waren. Der vereinbarte Kaufpreis betrug 235.000 200. Das Grundst374ck, das zugunsten eines Dritten mit einer Grundschuld in H366he von 1,5 Mio. DM be-lastet war, sollte lastenfrei 374bereignet werden. Die Kostenschuldner stimmten im Kaufvertrag den der Lastenfreistellung dienenden Erkl344rungen mit dem An-trag auf Vollzug im Grundbuch zu. 1 - 3 - In seiner Kostenberechnung vom 16. Dezember 2002 brachte der Kos-tengl344ubiger f374r die Beurkundung des Vertrags unter Hinweis auf 247 36 Abs. 2 KostO eine 20/10 Geb374hr aus einem Gesch344ftswert von 235.000 200 in Ansatz. Diese Berechnung wurde von der Notarkasse anl344sslich einer Pr374fung bean-standet. Die Notarkasse vertrat die Auffassung, dass f374r den Gesch344ftswert der h366here Wert der L366schungserkl344rungen ma337geblich und deshalb nach 247 44 Abs. 1 Satz 2 KostO eine weitere 5/10 Geb374hr aus einem Gesch344ftwert von 766.937,82 200 (1,5 Mio. DM) zu erheben sei. Der Pr344sident des Landgerichts wies den Kostengl344ubiger daraufhin an, seine Kostenberechnung durch das Landgericht 374berpr374fen zu lassen. 2 Mit Beschluss vom 25. August 2005 hat das Landgericht die Kostenbe-rechnung entsprechend der Rechtsauffassung der Notarkasse ge344ndert. Dage-gen richten sich die weiteren Beschwerden der Kostenschuldner, denen das Oberlandesgericht stattgeben m366chte. Es sieht sich hieran durch den Be-schluss des Oberlandesgerichts Rostock vom 10. September 2002 (JurB374ro 2003, 36) gehindert und hat deshalb die Sache dem Bundesgerichts-hof vorgelegt. 3 II. Die Vorlage ist statthaft (247 156 Abs. 4 Satz 4 KostO i.V.m. 247 28 Abs. 2 FGG). Das vorlegende Gericht und das Oberlandesgericht Rostock sind unter-schiedlicher Auffassung dar374ber, wie die Geb374hren des Notars zu berechnen sind, wenn zusammen mit einem Grundst374ckskaufvertrag die Zustimmung zu einer L366schung von Grundpfandrechten beurkundet wird, deren Nennwert den Kaufpreis bzw. den Wert des Grundst374cks 374bersteigt. Nach Auffassung des vorlegenden Gerichts richten sich die Geb374hren nach dem Gesch344ftswert des Kaufvertrags (247 20 Abs. 1 KostO). Demgegen374ber h344lt das Oberlandesgericht 4 - 4 - Rostock den Gesch344ftswert der Grundpfandrechte (247 23 Abs. 2 KostO) und damit deren Nennwert f374r ma337geblich. Das rechtfertigt die Vorlage. III. 5 1. Die weiteren Beschwerden sind zul344ssig (247 156 Abs. 2 Satz 1 u. 2, Abs. 4 KostO). Insbesondere ist auch der Kostenschuldner zu 2 beschwerdebe-rechtigt. Zwar richtet sich die Kostenberechnung bislang nur an den Kosten-schuldner zu 1. Jedoch kann auch der nicht in Anspruch genommene weitere Kostenschuldner Beschwerde einlegen, soweit sich diese gegen den Anspruch 374berhaupt oder gegen seine H366he richtet (vgl. BayObLG MittBayNot 1985, 48; OLG Bremen Kostenrechtsprechung, 247 156 KostO Nr. 58 m. abl. Anm. Lappe; Assenmacher/Mathias, KostO, 15. Aufl., "Notarkostenbeschwerde" Ziff. 3.1; Bengel/Tiedtke in Korintenberg/Lappe/Bengel/Reimann, KostO, 16. Aufl., 247 156 Rdn. 13; Rohs in Rohs/Wedewer, KostO, 3. Aufl., 247 156 Rdn. 12 a). 2. Die weiteren Beschwerden sind begr374ndet. Die Entscheidung des Landgerichts beruht auf einer unzutreffenden Anwendung von 247 44 Abs. 1 KostO und damit auf einer Verletzung des Rechts (247 156 Abs. 2 Satz 3 KostO). 6 a) Zutreffend geht das Landgericht allerdings davon aus, dass die Ge-b374hren des Kostengl344ubigers nach 247 44 Abs. 1 KostO zu berechnen sind, weil die auf Abschluss des Grundst374ckskaufvertrags und die auf L366schung des ein-getragenen Grundpfandrechts gerichteten Erkl344rungen der Kostenschuldner denselben Gegenstand betreffen. 7 247 44 KostO regelt, wie zu verfahren ist, wenn mehrere selbst344ndige rechtsgesch344ftliche Erkl344rungen in einer Verhandlung beurkundet werden. Ha-ben die Erkl344rungen verschiedene Gegenst344nde, findet - in Abh344ngigkeit der ma337geblichen Geb374hrens344tze - entweder eine Zusammenrechnung der Ge- 8 - 5 - genstandswerte (247 44 Abs. 2 a KostO) oder eine nach Gegenst344nden getrennte Berechnung der Geb374hren (247 44 Abs. 2 b KostO) statt. Betreffen die Erkl344run-gen dagegen denselben Gegenstand, wird die Geb374hr nur einmal von dem Wert dieses Gegenstands nach dem h366chsten in Betracht kommenden Geb374h-rensatz berechnet (247 44 Abs. 1 Satz 1 KostO), sofern nicht die Berechnung nach 247 44 Abs. 1 Satz 2 KostO f374r den Kostenschuldner g374nstiger ist. Der Begriff des Gegenstands bezeichnet dabei nicht die Sache, die von den beurkundeten Erkl344rungen wirtschaftlich betroffen wird, sondern das Rechtsverh344ltnis, welches sich aus den Erkl344rungen der Beteiligten ergibt (Se-nat, BGHZ 153, 22, 27). Derselbe Gegenstand im Sinne des 247 44 Abs. 1 KostO ist gegeben, wenn sich die Erkl344rungen auf dasselbe Recht oder Rechtsver-h344ltnis beziehen oder - sofern mehrere Rechtsverh344ltnisse (z.B. Kauf und Auf-lassung) vorliegen - wenn sich aus der Gesamtheit der Erkl344rungen ein Haupt-gesch344ft heraushebt und das weitere Rechtsgesch344ft mit diesem in einem en-gen inneren Zusammenhang steht. Selbst344ndige Rechtsgesch344fte, die zur Er-f374llung, zur sonstigen Durchf374hrung oder zur Sicherung eines anderen selb-st344ndigen Rechtsgesch344fts mit diesem zusammen vorgenommen werden, sind demnach gegenstandsgleich (Senat, BGHZ 153, 22, 27 f. m.w.N.). 9 Hieraus folgt, dass ein Grundst374ckskaufvertrag und die auf die L366schung von Grundpfandrechten gerichteten Erkl344rungen des Verk344ufers, die er in Erf374l-lung seiner Verpflichtung, lastenfreies Eigentum zu verschaffen, abgibt, gegen-standsgleich im Sinne des 247 44 Abs. 1 KostO sind. (allg.M., vgl. OLG Celle DNotZ 1964, 571; KG JurB374ro 1988, 634; OLG Dresden NotBZ 2000, 26; OLG Rostock JurB374ro 2003, 36, 37; Bengel/Tiedtke in Korintenberg/Lappe/ Bengel/Reimann, KostO, 16. Aufl., 247 44 Rdn. 89; dieselben, DNotZ 2004, 258, 260; Rohs in Rohs/Wedewer, KostO, 3. Aufl., 247 44 Rdn. 6 c; Assenmacher/ 10 - 6 - Mathias, KostO, 15. Aufl., "Mehrere Erkl344rungen" Ziff. 3.5; Hartmann, Kosten-gesetze, 35. Aufl., 247 44 KostO Rdn. 39; Schmidt, JurB374ro 1962, 21, 25). 11 b) Nicht gefolgt werden kann aber der Auffassung des Landgerichts, dass sich der Gegenstandswert f374r die gem344337 247 44 Abs. 1 Satz 1 KostO anfal-lende Geb374hr nicht nach dem Wert des Kaufvertrags (247 20 Abs. 1 KostO), son-dern nach dem - h366heren - kostenrechtlichen Wert des zu l366schenden Grund-pfandrechts (247 23 Abs. 2 KostO) richtet. Allerdings ist in Rechtsprechung und Literatur umstritten, nach welchem Wert bei einem Grundst374ckskaufvertrag mit gegenstandsgleichen L366schungs-antr344gen die Geb374hr nach 247 44 Abs. 1 KostO zu berechnen ist, wenn der Nennbetrag der zu l366schenden Grundpfandrechte h366her ist als der Kaufpreis. 12 aa) Die 374berwiegende Auffassung h344lt auch in diesem Fall allein den Kaufpreis f374r ma337gebend. Sie stellt darauf ab, dass sich der h366here Wert von zwei zusammen beurkundeten gegenstandsgleichen Gesch344ften dann nicht auswirken k366nne, wenn das Gesch344ft mit dem nach den kostenrechtlichen Vor-schriften h366heren Wert lediglich der Erf374llung derjenigen Verpflichtungen dient, die durch das andere Gesch344ft begr374ndet worden sind (so neben dem vorle-genden Gericht: OLG Celle DNotZ 1964, 571; KG, JurB374ro 1988, 633; OLG Dresden NotBZ 2000, 26; OLG M374nchen JFGErg 20, 49, 55 f.; Rohs in Rohs/ Wedewer, KostO, 3. Aufl., 247 44 Rdn. 6 c; Assenmacher/Mathias, KostO, 15. Aufl., "Mehrere Erkl344rungen" Ziff. 3.5; Waldner, JurB374ro 2003, 37; ders., Die Kostenordnung f374r Anf344nger, 6. Aufl., Rdn. 57). 13 Die Gegenansicht stellt demgegen374ber auf den h366chsten kostenrechtli-chen Wert der gegenstandsgleichen Erkl344rungen und damit auf den Nennwert der Grundpfandrechte ab, wenn dieser den Kaufpreis 374bersteigt. Ihre Vertreter meinen, Gegenstands- und Wertgleichheit bedingten sich nicht wechselseitig. 14 - 7 - 247 44 KostO gehe von m366glicherweise verschiedenen Werten der von ihm er-fassten Gesch344fte aus, wie insbesondere Abs. 1 Satz 2 der Vorschrift zeige. Da die Anwendung von 247 44 Abs. 1 KostO nicht zu einer 304nderung des Gesch344fts-werts einzelner Erkl344rungen f374hren k366nne, bleibe f374r L366schungserkl344rungen 247 23 Abs. 2 KostO und damit der Nennbetrag der zu l366schenden Grundpfand-rechte ma337geblich (so OLG Rostock JurB374ro 2003, 36; Bengel/Tiedtke in Korin-tenberg u.a., aaO, 247 44 Rdn. 89 a; dies., DNotZ 2004, 258, 260 f.; Tiedtke, ZNotP 2002, 451; Filzek, JurB374ro 2003, 234; Lappe, Kostenrechtsprechung, Anm. zu 247 44 KostO Nr. 81 und Anm. zu 247 44 KostO Nr. 101; ders., NotBZ 2003, 161). Danach erhielte der Notar eine 20/10 Geb374hr (h366chster in Betracht kommender Geb374hrensatz gem344337 247 36 Abs. 2 KostO) aus dem Nenn-betrag der zu l366schenden Grundpfandrechte (h366chster Wert gem344337 247 23 Abs. 2 KostO); soweit f374r den Kostenschuldner eine getrennte Berechnung (20/10 Ge-b374hr nach dem Wert des Kaufvertrags und 5/10 Geb374hr gem344337 247 38 Abs. 2 Nr. 5b KostO nach dem Nennbetrag der Grundpfandrechte) g374nstiger ist, soll diese Anwendung finden (247 44 Abs. 1 Satz 2 KostO). bb) Der Senat h344lt die 374berwiegende Auffassung f374r zutreffend. 15 F374r sie spricht bereits der Wortlaut des 247 44 Abs. 1 Satz 1 KostO. Die Vorschrift bestimmt, dass bei Erkl344rungen, die denselben Gegenstand haben, die Geb374hr nur einmal nach dem Wert dieses Gegenstands berechnet wird. Ausgehend davon, dass der Begriff des Gegenstands das Rechtsverh344ltnis be-zeichnet, welches sich als Hauptgesch344ft aus den beurkundeten Erkl344rungen heraushebt, kann hiermit nur der Wert des Rechtsverh344ltnisses gemeint sein, zu dem die beigef374gten Erkl344rungen in einem inneren Zusammenhang stehen. Ma337geblich ist somit nicht der sich bei getrennter Betrachtung der gegen-standsgleichen Erkl344rungen ergebende h366chste kostenrechtlichen Wert, son-dern der Wert des Rechtsverh344ltnisses, auf das sich diese Erkl344rungen ge- 16 - 8 - meinsam beziehen. Bei einem Grundst374ckskauf mit gegenstandsgleichen L366-schungszustimmungen ist das der Kaufvertrag. 17 Dieses Verst344ndnis entspricht auch Sinn und Zweck von 247 44 Abs. 1 Satz 1 KostO. Die Vorschrift will den Kostenschuldner aus Billigkeitsgr374nden entlasten, wenn mehrere im nahen Zusammenhang stehende Erkl344rungen gleichzeitig beurkundet werden (Senat, BGHZ 153, 22, 27 f.). Ebenso wie bei Nebengesch344ften im Sinne des 247 35 KostO sollen auch bei selbst344ndigen Er-kl344rungen, die lediglich der Erf374llung, der sonstigen Durchf374hrung oder Siche-rung des die Beurkundung pr344genden Hauptgesch344fts dienen, nicht alle Bewer-tungsm366glichkeiten ausgesch366pft werden. Dahinter steht die - notwendigerwei-se generalisierende - Erw344gung, dass solche Erkl344rungen im Verh344ltnis zum Hauptgesch344ft meist von untergeordneter Bedeutung sind und sich h344ufig nur durch kurze Erkl344rungen niederschlagen (vgl. Schmidt, MittBayNot 1982, 159, 167). Ein sachlicher Grund, diese Geb374hrenerm344337igung auf F344lle zu be-schr344nken, in denen die gegenstandsgleichen Erkl344rungen jeweils einen gerin-geren kostenrechtlichen Wert als das Hauptgesch344ft haben, besteht nicht. Ge-genstandsgleiche Erkl344rungen, die lediglich der Erf374llung, Durchf374hrung oder Sicherung des Hauptgesch344fts dienen, verlieren diese Eigenschaft nicht da-durch, dass ihr kostenrechtlicher Wert im Einzelfall den Wert des Hauptge-sch344fts 374bersteigt. Ein solcher Wert mag Anlass zur Pr374fung geben, ob m366gli-cherweise verschiedene Gegenst344nde im Sinne des 247 44 Abs. 2 KostO vorlie-gen. Ist dies aber zu verneinen, so l344sst der gegen374ber dem Hauptgesch344ft h366-here kostenrechtliche Wert ihren Charakter als Nebengesch344ft und damit den Grund f374r die Geb374hrenerm344337igung des 247 44 Abs. 1 Satz 1 KostO nicht entfal-len. 18 - 9 - Eine andere Beurteilung folgt auch nicht aus der Vorschrift des 247 44 Abs. 1 Satz 2 KostO. Sie zwingt insbesondere nicht zu der Annahme, dass sich der Gesch344ftswert f374r die Beurkundung gegenstandsgleicher Erkl344rungen stets nach dem - bei getrennter Bewertung der Erkl344rungen - h366chsten in Betracht kommenden Gesch344ftswert bemisst (vgl. Rohs in Rohs/Wedewer, KostO, 3. Aufl., 247 44 Rdn. 6 c). 247 44 Abs. 1 Satz 2 KostO ordnet n344mlich auch f374r den Fall, dass die gemeinsam beurkundeten Erkl344rungen nur teilweise den ganzen Gegenstand, im 374brigen aber nur einen Teil davon betreffen, im Grundsatz eine Berechnung der Geb374hren nach dem Wert dieses Gegenstands, also nach dem Wert des Hauptgesch344fts, an ("Das gilt auch dann205"). Eine Ausnahme ist nur vorgesehen, wenn eine getrennte Berechnung der Geb374hren im Hinblick auf die unterschiedlichen Geb374hrens344tze, denen die Erkl344rungen unterliegen, f374r den Schuldner g374nstiger ist. Die Vorschrift wirkt sich mithin nur aus, wenn f374r die den ganzen Gegenstand betreffende Erkl344rung ein niedrigerer Geb374hrensatz gilt als f374r die Erkl344rung, die sich nur auf einen Teil des Gegenstands bezieht (vgl. Bengel/Tiedtke in Korintenberg/Lappe/Bengel/Reimann, KostO, 16. Aufl., 247 44 Rdn. 274 ff.; Assenmacher/Mathias, KostO, 15. Aufl., "Mehrere Erkl344run-gen" Ziff. 4.1.2; Hartmann, Kostengesetze, 35. Aufl., 247 44 KostO Rdn. 8). 19 Die Berechnung der Geb374hren nach dem Gesch344ftswert des Hauptge-sch344fts ist schlie337lich nicht unbillig. Das vorlegende Gericht weist zu Recht dar-auf hin, es k366nne angenommen werden, dass alle Leistungen des Verk344ufers, einschlie337lich der Verschaffung lastenfreien Eigentums bei der Kaufpreisbildung ber374cksichtigt worden sind, so dass zwar nicht der kostenrechtliche Wert, je-denfalls aber der Wert, den die vom Verk344ufer 374bernommene L366schungsver-pflichtung f374r die Kaufvertragsparteien tats344chlich hat, Eingang in die Wertbe-messung findet (vgl. auch KG DNotZ 1992, 117, 119). 20 - 10 - c) Die zur 334berpr374fung stehende Kostenberechnung ist somit nicht zu beanstanden. Zutreffend hat der Kostengl344ubiger in Anwendung von 247 44 Abs. 1 Satz 1 KostO den allein ma337geblichen Wert des Hauptgesch344fts, n344m-lich den nach 247 20 Abs. 1 KostO zu bestimmenden Wert des Kaufvertrags, und den h366chsten hier in Betracht kommenden Geb374hrensatz des 247 36 Abs. 2 KostO in Ansatz gebracht. Eine Geb374hr f374r die Beurkundung der L366schungser-kl344rung ist daneben nicht angefallen. 21 IV. Einer Entscheidung 374ber die Kosten des Verfahrens bedarf es nicht (247247 156 Abs. 5 Satz 2, 131 Abs. 1 Satz 2 KostO). Eine Erstattung der au337erge-richtlichen Kosten in den Beschwerderechtsz374gen war nicht anzuordnen (247247 156 Abs. 4 Satz 4 KostO, 13a Abs. 1 FGG). Die Festsetzung des Ge-sch344ftswerts beruht auf den 247247 131 Abs. 2, 30 Abs. 1 KostO. 22 Kr374ger Lemke Schmidt-R344ntsch Stresemann Czub Vorinstanzen: LG Bayreuth, Entscheidung vom 25.08.2005 - 42 T 110/05 - OLG M374nchen, Entscheidung vom 03.11.2005 - 32 Wx 109/05 -
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