BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZB 172/08 vom 14. Mai 2009 in dem Kostenfestsetzungsverfahren Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZPO 247247 92, 91 Abs. 1; WEG 247 46 Abs. 1, 247 27 Abs. 2 Nr. 2 a) Die Wohnungseigent374mergemeinschaft kann bei einem Verbandsprozess die Er-stattung der durch die interne Unterrichtung ihrer Mitglieder 374ber den Prozess ent-stehenden Kosten nicht verlangen. b) Das gilt auch bei einer Beschlussanfechtung, wenn sich die Wohnungseigent374mer von dem Verwalter oder dem von diesem beauftragten Prozessbevollm344chtigten vertreten lassen, den Anfechtungsprozess damit 344hnlich einem Prozess des Ver-bands f374hren. c) Betrifft die Beschlussanfechtung die Rechtsstellung des Verwalters, sind allerdings die Kosten der Unterrichtung der 374brigen Wohnungseigent374mer 374ber die Anfech-tungsklage und ihre Begr374ndung erstattungsf344hig, weil sich ein Beschlussanfech-tungsprozess nur bei Sicherstellung dieser Unterrichtung 344hnlich einem Ver-bandsprozess f374hren l344sst. (Fortf374hrung von BGHZ 78, 166) BGH, Beschluss vom 14. Mai 2009 - V ZB 172/08 - LG Berlin AG Tempelhof-Kreuzberg - 2 - Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 14. Mai 2009 durch den Vor-sitzenden Richter Prof. Dr. Kr374ger, die Richter Dr. Klein, Dr. Lemke und Dr. Schmidt-R344ntsch und die Richterin Dr. Stresemann beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde der Beklagten wird der Beschluss der Zivilkammer 84 des Landgerichts Berlin vom 16. Oktober 2008 un-ter Zur374ckweisung des weitergehenden Rechtsmittels im Kosten-punkt und insoweit aufgehoben, als der Kostenerstattungsantrag der Beklagten 374ber den Betrag von 3.471,89 200 nebst Zinsen hin-aus zur374ckgewiesen worden ist. Unter Ab344nderung des Kostenfestsetzungsbeschlusses des Amtsgerichts Tempelhof-Kreuzberg vom 16. Mai 2008 und unter Zur374ckweisung des weitergehenden Antrags werden die den Be-klagten von den Kl344gern zu erstattenden Kosten auf insgesamt 2.441,85 200 nebst Zinsen in H366he von f374nf Prozentpunkten 374ber dem Basiszinssatz nach 247 247 BGB seit dem 6. Juni 2008 festge-setzt. Die Kosten beider Rechtsmittelverfahren tragen die Kl344ger zu 10 % und die Beklagten zu 90 %. Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 3.840,18 200 festgesetzt. - 3 - Gr374nde: I. 1 Die Parteien sind Mitglieder einer Wohnungseigent374mergemeinschaft. Die Kl344ger fochten einen Beschluss der Wohnungseigent374merversammlung, mit welchem diese einen Antrag auf Abberufung des Verwalters ablehnte, an. Die Klage wurde auf Kosten der Kl344ger abgewiesen. Die Beklagten haben, so-weit hier von Interesse, 2.670,05 200 an Kosten f374r die Unterrichtung aller 374brigen 107 Mitglieder der Gemeinschaft 374ber die 204Ladung des Amtsgerichts223 und 1.170,13 200 an Kosten f374r die Unterrichtung der 374brigen Mitglieder 374ber das Ur-teil des Amtsgerichts jeweils nebst Zinsen zur Festsetzung angemeldet. Das Amtsgericht hat diese Kosten festgesetzt. Auf die Beschwerde der Kl344ger hat das Landgericht den Antrag auf Erstattung dieser Kosten zur374ckgewiesen. Mit ihrer von dem Landgericht zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgen die Be-klagten ihren Kostenerstattungsanspruch weiter. Die Kl344ger beantragen die Zu-r374ckweisung des Rechtsmittels. II. Das Beschwerdegericht h344lt die Kosten f374r die Unterrichtung der 374brigen Mitglieder der Wohnungseigent374mergemeinschaft nicht f374r notwendige Kosten der Prozessf374hrung. Zwar sei nicht die Wohnungseigent374mergemeinschaft als Verband auf Beklagtenseite Partei des Rechtsstreits gewesen, sondern die 374b-rigen Wohnungseigent374mer selbst. Nach der Rechtsprechung des Bundesge-richtshofs (BGHZ 78, 166) k366nnten die einzelnen Wohnungseigent374mer von dem Verwalter Unterrichtung 374ber einen Rechtsstreit verlangen. Das k366nne es im Einzelfall auch gebieten, dem Wohnungseigent374mer ein Schriftst374ck in Ab- 2 - 4 - schrift zu 374berlassen. Die Kosten hierf374r habe aber die Gemeinschaft selbst zu tragen. Sie k366nne diese nicht auf den unterlegenen Prozessgegner abw344lzen. III. 3 Diese Erw344gungen halten einer rechtlichen Pr374fung im Ergebnis 374berwiegend stand. 1. Ohne Erfolg macht die Rechtsbeschwerde geltend, die Beschwerde-entscheidung sei schon deshalb aufzuheben, weil sie den ma337geblichen Sach-verhalt nicht wiedergebe. 4 a) Richtig ist, dass Beschl374sse, die der Rechtsbeschwerde unterliegen, nach gefestigter Rechtsprechung (BGH, Beschl. v. 20. Juni 2002, IX ZB 56/01, NJW 2002, 2648, 2649; Beschl. v. 7. April 2005, IX ZB 63/03, NJW-RR 2005, 916; Senat, Beschl. v. 11. Mai 2006, V ZB 70/05, FamRZ 2006, 1030) den f374r die Entscheidung ma337geblichen Sachverhalt wiedergeben m374ssen. Das Rechtsbeschwerdegericht ist n344mlich ohne die Wiedergabe dieses Sachver-halts zu einer rechtlichen 334berpr374fung, die nach 247247 577 Abs. 2 Satz 4, 559 ZPO grunds344tzlich von dem durch das Beschwerdegericht festgestellten Sachverhalt auszugehen hat, nicht in der Lage. Das Fehlen eines pr374ff344higen Sachverhalts f374hrt deshalb im Regelfall zur Aufhebung der Beschwerdeentscheidung. 5 b) In der Beschwerdeentscheidung wird der ma337gebliche Sachverhalt so knapp beschrieben, dass eine rechtliche Pr374fung unter normalen Umst344nden nicht mehr m366glich, deshalb die Beschwerdeentscheidung aufzuheben und die Sache an das Beschwerdegericht zur374ckzuverweisen w344re. Hier liegt aber der Sonderfall vor, dass die Beteiligten um die 374berschaubare Frage streiten, ob die 6 - 5 - Kosten f374r die Unterrichtung der 374brigen Mitglieder der Wohnungseigent374mer-gemeinschaft erstattungsf344hig sind. Die Beschwerdeentscheidung l344sst immer-hin noch erkennen, dass die Beklagten die Frage bejahen und die Kl344ger ge-genteiliger Ansicht sind. Das reicht f374r eine rechtliche Pr374fung gerade noch aus. 7 2. Zu Recht wenden sich die Beklagten jedoch dagegen, dass das Be-schwerdegericht die Kosten f374r die Unterrichtung der 374brigen Wohnungseigen-t374mer g344nzlich au337er Ansatz gelassen hat. a) Dem Beschwerdegericht ist allerdings einzur344umen, dass die Erstat-tung der Kosten f374r die Unterrichtung der Mitglieder gro337er Wohnungseigent374-mergemeinschaften 374ber einen Rechtsstreit der Gemeinschaft bislang abge-lehnt wird (OLG Koblenz NJW 2005, 3789; LG Hannover NJW-RR 1998, 303). Eine Unterrichtung des Verwalters sei ausreichend. Wie dieser die Wohnungs-eigent374mer unterrichte, bleibe ihm 374berlassen. Das entspricht in der Sache der Begr374ndung, mit welcher der Bundesgerichtshof die Zustellung einer Klage an die Mitglieder einer Wohnungseigent374mergemeinschaft durch Zustellung an den Verwalter f374r ausreichend gehalten hat. Aus 247 27 Abs. 2 und 3 WEG a.F. ergebe sich eine Zustellungsvollmacht des Verwalters; dies sei f374r die Woh-nungseigent374mer auch nicht unzumutbar. Sie k366nnten unverz374gliche Unterrich-tung 374ber den Rechtsstreit verlangen; wie der Verwalter diese Information vor-nehme, sei seine Sache (BGHZ 78, 166, 173). Erscheine es geboten, dem ein-zelnen Wohnungseigent374mer eine Abschrift des zugestellten Schriftst374cks zu 374bermitteln, k366nne und m374sse der Verwalter solche Abschriften herstellen las-sen; die dadurch entstehenden zus344tzlichen Kosten m374ssten billigerweise den Wohnungseigent374mern zur Last fallen, weil sie in der Gemeinschaft ihren Grund h344tten (BGHZ 78, 166, 173). 8 - 6 - b) An dieser 334berlegung h344lt der Senat im Grundsatz auch nach der An-erkennung der Teilrechtsf344higkeit der Wohnungseigent374mergemeinschaft (dazu Senat BGHZ 163, 154, 162 ff.; jetzt: 247 10 Abs. 6 Satz 1 WEG) fest. Die damali-ge Entscheidung betraf einen Fall, in dem ein Dienstleister von den Mitgliedern der Wohnungseigent374mergemeinschaft Bezahlung f374r seine Leistungen zur Versorgung der Wohnungseigentumsanlage verlangte. Das w344re nach 247 10 Abs. 6 Satz 1 WEG kein Individualprozess gegen die Mitglieder der Wohnungs-eigent374mergemeinschaft, sondern ein Rechtsstreit gegen die Wohnungseigen-t374mergemeinschaft als Verband. Als Verband handelt die Wohnungseigent374-merschaft durch den Verwalter. Die Unterrichtung ihrer Mitglieder ist aus dieser Perspektive eine interne Angelegenheit. Die Erstattung derartiger, durch die interne Organisation verursachter Kosten wird bei staatlichen Stellen (OLG Schleswig JurB374ro 1990, 622, 623 und LAG Berlin JurB374ro 1995, 38 f.: Kosten der Unterrichtung anderer Stellen der Verwaltung; OLG M374nchen JurB374ro 1992, 170, 171: Reisekosten eines Beamten der Zentralbeh366rde; Z366ller/Herget, ZPO, 27. Aufl., 247 91 Rdn. 13 Stichwort 204Beh366rde223; 344hnlich BVerwG JurB374ro 2005, 314, 315: Verdienstausfall bei Terminswahrung durch Beh366rdenvertreter) und Unternehmen (LAG D374sseldorf MDR 1991, 996, 997 OLG K366ln Rpfleger 1993, 420 und LAG N374rnberg JurB374ro 1993, 297: zentrale Prozessf374hrung; OLG Stuttgart JurB374ro 1992, 688: Kosten der Dezentralisierung; Z366ller/Herget, aaO, 247 91 Rdn. 13 Stichwort "Mehrkosten") abgelehnt. Als Verband unterscheidet sich die Wohnungseigent374mergemeinschaft hiervon nicht. Auch sie kann Kos-ten ihrer internen Kommunikation nicht auf den unterlegenen Prozessgegner abw344lzen. 9 c) Das Beschwerdegericht hat aber nicht ausreichend gew374rdigt, dass es hier nicht um einen solchen Verbandsprozess, sondern um eine Beschlussan- 10 - 7 - fechtung ging. Auf sie k366nnen die vorstehenden 334berlegungen nicht ohne Ein-schr344nkungen 374bertragen werden. 11 aa) Die Beschlussanfechtung ist nach 247 46 Abs. 1 Satz 1 WEG nicht ge-gen die Wohnungseigent374mergemeinschaft als Verband zu richten, sondern gegen die 374brigen Mitglieder der Gemeinschaft. Sie ist also gerade kein Ver-bands-, sondern ein Individualprozess gegen die Mitglieder der Gemeinschaft. Dieser Individualprozess ist jedoch einem Verbandsprozess gegen die Woh-nungseigent374mergemeinschaft angen344hert. Die Klage ist nicht jedem einzelnen Wohnungseigent374mer, sondern dem Verwalter zuzustellen, der nach 247 45 Abs. 1 WEG f374r die Wohnungseigent374mer zustellungsbevollm344chtigt ist. Der Verwalter ist nach Ma337gabe von 247 27 Abs. 2 Nr. 2 WEG berechtigt, die Woh-nungseigent374mer in dem Rechtstreit zu vertreten oder anwaltlich vertreten zu lassen (Merle in B344rmann, WEG, 10. Aufl., 247 27 Rdn. 118, 121). Diese 304hnlich-keit in der technischen Abwicklung spricht daf374r, die Unterrichtung der Woh-nungseigent374mer durch den Verwalter auch bei einer Beschlussanfechtung als interne Angelegenheit der Gemeinschaft anzusehen, deren Kosten nicht auf den unterlegenen Anfechtungskl344ger abgew344lzt werden k366nnen. Das entspricht im Ergebnis der Intention des Gesetzgebers. Dieser hat die Zustellungsbevoll-m344chtigung des Verwalters u.a. vorgesehen, um die der Wohnungseigent374mer-gemeinschaft entstehenden Kosten gering zu halten (Entwurfsbegr374ndung in BT-Drucks. 16/887 S. 36 f.). Sie werden zwar vor allem im Obsiegensfall teil-weise auf die Wohnungseigent374mergemeinschaft verlagert, weil sie eine interne Kommunikation einrichten und die Kosten daf374r tragen muss. Diese kann dann aber kostensparend ausgestaltet werden, etwa indem die Unterrichtung auf ei-ner Versammlung (dazu BGHZ 78, 166, 173) oder per E-Mail erfolgt. Diese Gleichstellung mit dem Verbandsprozess gilt jedenfalls dann, wenn die Woh-nungseigent374mer den Anfechtungsprozess verbands344hnlich f374hren und, wie - 8 - hier, von ihrer M366glichkeit, den Prozess selbst zu f374hren (dazu Merle in B344r-mann, aaO, 247 27 Rdn. 129), keinen Gebrauch machen. 12 bb) Auch dann gilt allerdings eine Ausnahme. Der Verwalter ist nach 247 27 Abs. 1 Nr. 7 WEG verpflichtet, die Wohnungseigent374mer dar374ber zu unterrich-ten, dass ein Rechtsstreit gem344337 247 43 WEG anh344ngig ist. Nach 247 45 Abs. 1 WEG ist der Verwalter nicht zustellungsbevollm344chtigt, wenn er als Gegner der Wohnungseigent374mer an dem Verfahren beteiligt ist oder wenn auf Grund des Streitgegenstandes die Gefahr besteht, er werde die Wohnungseigent374mer nicht sachgerecht unterrichten. Im ersten Fall kann der Anfechtungsprozess nicht 344hnlich wie ein Verbandsprozess der Gemeinschaft gef374hrt werden. Im zweiten Fall ist das nur m366glich, wenn eine sachgerechte Unterrichtung der Wohnungseigent374mer 374ber ihren Prozess sichergestellt ist. Die Unterrichtung der Wohnungseigent374mer wird in dieser Fallgruppe zur Voraussetzung f374r die Zustellungsvollmacht des Verwalters. Sie kann dann, bezogen auf die Zustel-lung der Klage, nicht mehr als interne Angelegenheit der Gemeinschaft ange-sehen werden. Es ist folglich nicht billig, die Kosten der Unterrichtung 374ber ihren individuellen Rechtsstreit auch im Obsiegensfall den Wohnungseigent374mern anzulasten. Vielmehr sind sie notwendig, um die Zustellung der Anfechtungs-klage an den Verwalter zu erm366glichen. cc) Der zweite Fall liegt hier vor. Gegenstand der Anfechtungsklage war ein Beschluss, mit dem der Antrag auf Abberufung des Verwalters zur374ckge-wiesen wurde. Das wird zwar die Interessen der Mehrheit der Wohnungseigen-t374mer nicht ber374hren. Zu verklagen sind aber nicht nur die Mitglieder, die f374r den angefochtenen Beschluss gestimmt haben, sondern auch die, die gegen ihn gestimmt oder sich enthalten haben (Wenzel in B344rmann, aaO, 247 46 Rdn. 38). Deren Interessen k366nnen bei einer solchen Beschlussanfechtung be- 13 - 9 - r374hrt sein. Ob die abstrakte Gefahr nicht sachgerechter Unterrichtung ausreicht oder ob die Zustellungsvollmacht nur bei einer konkreten Interessengef344hrdung entf344llt (dazu Wenzel in B344rmann, aaO, 247 45 Rdn. 18), bedarf hier keiner Ent-scheidung. Die Sicherstellung einer Unterrichtung der Wohnungseigent374mer ist im einen wie im anderen Fall im Sinne von 247 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO notwendig. dd) Danach waren hier die Kosten f374r die Unterrichtung der Wohnungs-eigent374mer 374ber die Erhebung der Klage dem Grunde nach erstattungsf344hig. Anders liegt es dagegen bei den Kosten der Unterrichtung 374ber den Ausgang des Verfahrens. Diese sind schon dem Grunde nach nicht erstattungsf344hig, weil die Wohnungseigent374mer den Rechtsstreit wie einen Verbandsprozess gef374hrt haben. 14 3. Die Kosten f374r die Unterrichtung der Wohnungseigent374mer sind der H366he nach nur insoweit erstattungsf344hig, als sie notwendig sind (dazu OLG Koblenz NJW 2005, 3789). Das trifft im Ergebnis nur f374r 377,20 200 zu, nicht aber f374r die 374brigen angemeldeten Kosten. 15 a) Um die Wohnungseigent374mer 374ber ihren Anfechtungsstreit sachge-recht zu unterrichten, war es n366tig, ihnen die Klageschrift und die Klagebegr374n-dung mit einem Anschreiben zuzuleiten, das sie auch 374ber die Ladung zum Termin unterrichtete. Dazu waren die abgerechneten 92 Briefsendungen nebst Porto und jeweils 15 Kopien (2 Blatt Anschreiben, 3 Blatt Klageschrift und 10 Blatt Klagebegr374ndung) erforderlich. Die Kosten hierf374r belaufen sich auf der Grundlage der eingereichten Abrechnungen auf 377,20 200. Es war nicht gebo-ten, bei mehreren zusammen wohnenden Wohnungseigent374mern jedem von ihnen die Unterlagen zuzusenden. 16 - 10 - b) Eine 334bersendung der umfangreichen Anlagen war nicht notwendig. Zweck der Unterrichtung 374ber die Klage ist es, den Wohnungseigent374mern die Entscheidung zu erm366glichen, ob sie sich selbst oder durch den Verwalter ge-gen die Klage verteidigen oder den Kl344ger unterst374tzen wollen. Dazu ist bei der im Kostenfestsetzungsrecht gebotenen (dazu Senat, Beschl. v. 25. Januar 2007, V ZB 85/06, NJW 2007, 2048, 2049) typisierenden Betrachtungsweise eine Zusendung der Anlagen zur Klageschrift oder Klagebegr374ndung im Grund-satz nicht erforderlich. 17 c) Nicht angesetzt werden kann auch der Zeitaufwand f374r das Zusam-menstellen und das Absenden der Briefsendungen an die Wohnungseigent374-mer. Dieser Aufwand geh366rt zu den Aufgaben des Verwalters und kann jeden-falls nicht auf den unterlegenen Prozessgegner abgew344lzt werden. 18 - 11 - V. 19 Die Kostenentscheidung beruht auf 247 92 Abs. 1 Satz 1 ZPO. Kr374ger Klein Lemke Schmidt-R344ntsch Stresemann Vorinstanzen: AG Tempelhof-Kreuzberg, Entscheidung vom 04.08.2008 - 72 C 188/07 WEG - LG Berlin, Entscheidung vom 16.10.2008 - 84 T 355/08 -
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