BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZB 172/09 vom 25. Februar 2010 in der Freiheitsentziehungssache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja FamFG 247247 62 Abs. 1, 70 Abs. 3 Nr. 3, 415, 426; AufenthG 247247 57 Abs. 1 Satz 1, 62 Abs. 2 Nr. 1, Nr. 5; AsylVfG 247 18 Abs. 2 Nr. 2, Abs. 3; Art. 19 der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 (Dublin II-Verordnung) a) Auch in den Rechtsbeschwerdeverfahren nach 247247 70 ff. FamFG ist ein 247 62 FamFG entsprechender Feststellungsantrag des Betroffenen zul344ssig. Einer Zulassung der Rechtsbeschwerde bedarf es auch in diesen F344llen nicht. b) Die Anordnung der Haft zur Sicherung der Zur374ckschiebung eines unerlaubt aus einem anderen Mitgliedstaat der Europ344ischen Union eingereisten Drittstaatsangeh366rigen (247 18 Abs. 3 i.V.m. 247 18 Abs. 2 Nr. 2 AsylVfG, 247247 57 Abs. 1 Satz 1, 62 Abs. 2 Satz 1 AufenthG) ist nicht schon dann unzul344ssig, wenn der Ausl344nder bei der Grenzbeh366rde um Asyl nachgesucht hat (247 18 Abs. 1 AsylVfG). c) Bei seiner Prognose nach 247 62 Abs. 2 Satz 4 AufenthG, ob die Abschiebung innerhalb von drei Monaten durchgef374hrt werden kann, muss der Haftrichter das voraussichtliche Ergebnis eines von dem Ausl344nder bei dem Verwaltungsgericht gestellten Antrags nach 247247 80, 123 VwGO auf Aussetzung des Vollzugs der Zur374ckschiebung ber374cksichtigen. - 2 - d) Wird - wie derzeit bei 334berstellungen nach Griechenland gem344337 Art. 19 der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 (Dublin II-Verordnung) - solchen Eilantr344gen regelm344337ig entsprochen, darf er, wenn die Sache bei dem Verwaltungsgericht anh344ngig gemacht worden ist, eine Haft zur Sicherung der Abschiebung nicht anordnen und hat auf die Beschwerde des Betroffenen eine bereits angeordnete Haft nach 247 426 FamFG aufzuheben. BGH, Beschluss vom 25. Februar 2010 - V ZB 172/09 - LG D374sseldorf AG D374sseldorf - 3 - Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25. Februar 2010 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kr374ger, die Richter Dr. Lemke und Dr. Schmidt-R344ntsch, die Richterin Dr. Stresemann und den Richter Dr. Czub beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde der Beteiligten zu 1 wird die Kostenentscheidung in dem Beschluss der 18. Zivilkammer des Landgerichts D374sseldorf vom 18. Oktober 2009 aufgehoben und festgestellt, dass dieser Beschluss die Beteiligte zu 1 in ihren Rechten verletzt hat. Der weitergehende Feststellungsantrag wird zur374ckgewiesen. Die in den Rechtsmittelverfahren entstandenen gerichtlichen Kosten werden beiden Beteiligten zu gleichen Teilen auferlegt. Die Bundesrepublik Deutschland tr344gt die H344lfte der der Beteiligten zu 1 entstandenen au337ergerichtlichen Kosten. Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens betr344gt 3.000 200. Gr374nde: I. Die Beteiligte zu 1, eine afghanische Staatsangeh366rige, traf am 9. September 2009 mit einem Flug aus Athen kommend auf dem Flughafen D374sseldorf ein. Bei einer Kontrolle durch Beamte der Beteiligten zu 2 wies sie 1 - 4 - sich durch einen gef344lschten bulgarischen Reisepass aus. Bei der Vernehmung anl344sslich ihrer Ingewahrsamnahme gab sie an, aus ihrem Heimatland 374ber den Iran mithilfe einer Schlepperorganisation mit gef344lschten Dokumenten in die T374rkei gekommen und von dort mit einem Boot nach Griechenland bef366rdert worden zu sein. Sie stelle in Deutschland einen Asylantrag. Das von dem Asylersuchen unterrichtete Bundesamt f374r Fl374chtlinge und Migration (im Folgenden: Bundesamt) bat die griechischen Beh366rden um 334bernahme der Beteiligten zu 1. Auf Antrag der Beteiligten zu 2 hat das Amtsgericht D374sseldorf am 10. September 2009 die Haft zur Sicherung der Zur374ckschiebung der Beteiligten zu 1 angeordnet. Die Beteiligte zu 1 hat gegen diese Entscheidung Beschwerde eingelegt, mit dem Antrag, sie umgehend aus der Haft zu entlassen. Der Beschwerdebegr374ndung vom 6. Oktober 2009 hat sie eine Abschrift des an demselben Tage bei dem Verwaltungsgericht eingereichten Antrags auf Gew344hrung einstweiligen Rechtsschutzes durch Aussetzung der Ma337nahmen zum Vollzug ihrer Verbringung nach Griechenland beigef374gt. 2 Das Landgericht hat die Beschwerde der Beteiligten zu 1 zur374ckgewiesen; diese ist jedoch auf Grund der am gleichen Tage ergangenen Entscheidung des Verwaltungsgerichts 374ber die Aussetzung aller Ma337nahmen zur Verbringung nach Griechenland mit sofortiger Wirkung aus der Haft entlassen worden. Mit der weiteren Beschwerde beantragt die Beteiligte zu 1, die Rechtswidrigkeit der Anordnung der Abschiebungshaft und die Rechtswidrigkeit ihrer Inhaftierung festzustellen. 3 II. Das Beschwerdegericht meint, schon wegen der unerlaubten Einreise ohne Pass und Aufenthaltstitel sei ein Haftgrund nach 247 62 Abs. 2 Nr. 1 AufenthG zu bejahen. Zudem liege der Haftgrund nach 247 62 Abs. 2 Nr. 5 4 - 5 - AufenthG vor, weil wegen der unerlaubten Einreise der Beteiligten zu 1 mithilfe von Schleusern und ohne g374ltige Papiere und ihrer Erkl344rung, nicht nach Griechenland zur374ckkehren zu wollen, der begr374ndete Verdacht bestehe, dass sie sich der Zur374ckschiebung durch Untertauchen entziehen werde. 5 Der gegen374ber der Beteiligten zu 2 m374ndlich gestellte Asylantrag stehe der Haft nicht entgegen, da die Beteiligte zu 1 dadurch noch keine Aufenthaltsgestattung nach 247 55 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG erworben habe. Soweit die Beteiligte zu 1 vorgetragen habe, dass eine Zur374ckschiebung nach Griechenland wegen der dortigen Verh344ltnisse unzul344ssig sei, obliege die Pr374fung dieses Einwands nicht dem Haftrichter, sondern sei Aufgabe der Verwaltungsgerichte. Auch die Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts vom 8. September 2009 (2 BvQ 56/09) und vom 23. September 2009 (2 BvQ 68/09) rechtfertigten keine Aufhebung der Haftanordnung, weil nicht erkennbar sei, welche tats344chlichen Umst344nde ihnen zugrunde gelegen h344tten. 6 Die Haftanordnung sei auch nicht nach 247 62 Abs. 2 Satz 4 AufenthG unzul344ssig, weil das Beschwerdegericht auch auf der Grundlage des eigenen Vorbringens der Beteiligten zu 1 nicht feststellen k366nne, dass eine Zur374ck-schiebung innerhalb der n344chsten drei Monate aus Gr374nden, die die Beteiligte zu 1 nicht zu vertreten habe, nicht m366glich sein werde. 7 III. 1. Die Rechtsbeschwerde ist nach 247 70 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3, Satz 2 FamFG statthaft und auch im 334brigen zul344ssig. 8 Sie ist nicht dadurch unzul344ssig geworden, dass sich die Hauptsache mit der Entlassung der Beteiligten zu 1 aus der Haft erledigt hat. Angesichts des Eingriffs in ein besonders bedeutsames Grundrecht durch die Freiheits- 9 - 6 - entziehung durften bereits die vor dem 1. September 2009 gegebenen Rechtsmittel (247 7 FEVG i.V.m. 247247 19, 22, 27, 29 FGG) nicht wegen einer im Rechtsmittelverfahren eingetretenen Erledigung als unzul344ssig verworfen werden (BVerfG NJW 2002, 2456, 2457). Sie blieben wegen des als schutzw374rdig anzuerkennenden Interesses des Betroffenen an der Feststellung der Rechtswidrigkeit der freiheitsentziehenden Ma337nahme zul344ssig, wor374ber auf dessen Antrag zu entscheiden war (BVerfG, a.a.O.; Senat BGHZ 153, 18, 20). Die Neugestaltung der Rechtsmittel in 247247 58 ff. FamFG hat daran nichts ge344ndert. Die Vorschrift des 247 62 FamFG, die die Zul344ssigkeit eines Fortsetzungsfeststellungsantrags f374r die Beschwerde ausdr374cklich bestimmt, ist auf die Rechtsbeschwerde entsprechend anzuwenden (Keidel/Meyer-Holz, FamFG, 16. Aufl., 247 74 Rdn. 9; Schulte-Bunert/Weinreich/Unger, FamFG [2009], 247 62 Rdn. 4). Die Rechtsbeschwerde des Betroffenen gegen die freiheitsentziehende Ma337nahme ist nach 247 70 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3, Satz 2 FamFG auch dann ohne Zulassung statthaft, wenn sich - wie hier - die Hauptsache bereits vor Anh344ngig-keit des Rechtsmittels erledigt hat und mit diesem allein das Ziel verfolgt wird, die Verletzung des Freiheitsgrundrechts durch die Inhaftierung festzustellen. 10 2. Der mit der Rechtsbeschwerde verfolgte Fortsetzungs-feststellungsantrag ist teilweise begr374ndet. Zwar verletzte nicht schon die Inhaftierung, aber die das Rechtsmittel zur374ckweisende Entscheidung des Beschwerdegerichts die Beteiligte zu 1 in ihrem Grundrecht aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG. 11 a) Das Beschwerdegericht hat allerdings im Ausgangspunkt zutreffend die Voraussetzungen f374r die Anordnung der Haft zur Sicherung der Zur374ckschiebung nach 247 57 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3, 247 62 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und Nr. 5 AufenthG bejaht. 12 - 7 - aa) Die Anordnung der Freiheitsentziehung auf Antrag der Beteiligten zu 2 war nach 247 417 Abs. 1 FamFG zul344ssig. Die Beteiligte zu 2 (Bundespolizei) ist die f374r die Kontrolle des grenz374berschreitenden Verkehrs zust344ndige Beh366rde, der nach 247 71 Abs. 3 Nr. 1 AufenthG f374r die an der Grenze - zu der auch die internationalen Flugh344fen geh366ren (HK-AuslR/Hofmann, AufenthG, 247 71 Rdn. 13) - durchzuf374hrenden Zur374ckweisungen und Zur374ckschiebungen von Ausl344ndern, deren Festnahme und die Beantragung von Haft 374bertragen ist (vgl. BVerfG NVwZ-RR 2009, 616, 617). 13 bb) Der Haftantrag der Beteiligten zu 2 war im Zeitpunkt der Anordnung der Haft begr374ndet. 14 (1) Es lag der Haftgrund nach 247 62 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AufenthG vor. Die Beteiligte zu 1 war auf Grund unerlaubter Einreise vollziehbar ausreisepflichtig. Diese Voraussetzung ist bei einer nicht bestandskr344ftigen, verwaltungs-gerichtlich noch nicht 374berpr374ften und f374r sofort vollziehbar erkl344rten Zur374ckschiebungsverf374gung nach 247 57 Abs. 1 AufenthG von dem Haftrichter zu pr374fen (vgl. Senat, Beschl. v. 16. Dezember 2009, V ZB 148/09, Rz. 7 - juris; KG NVwZ 1997, 516). 15 (2) Das Beschwerdegericht hat mit zutreffender Begr374ndung auch den Haftgrund nach 247 62 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 AufenthG wegen des begr374ndeten Verdachts, dass die Beteiligte zu 1 sich der Zur374ckschiebung nach Griechenland entziehen werde, auf Grund der unerlaubten Einreise und der Erkl344rung der Beteiligten zu 1, in Deutschland bleiben zu wollen, bejaht. Die Rechtsbeschwerde erhebt insoweit auch keine Einwendungen. 16 b) Dass die Beteiligte zu 1 gegen374ber der Beteiligten zu 2 bei der Ingewahrsamnahme um Asyl nachgesucht hat, stand nach 247 18 Abs. 3 i.V.m. 247 18 Abs. 2 Nr. 2 AsylVfG ihrer Zur374ckschiebung nicht entgegen. 17 - 8 - aa) Nach 247 18 Abs. 2 Nr. 2 AsylVfG ist einem Ausl344nder, der gegen374ber der Grenzbeh366rde um Asyl nachsucht (247 18 Abs. 1 AsylVfG), die Einreise zu verweigern, wenn Anhaltspunkte daf374r vorliegen, dass ein anderer Staat der Europ344ischen Union f374r die Durchf374hrung des Asylverfahrens zust344ndig ist und ein Auf- oder Wiederaufnahmeverfahren eingeleitet wird. 247 18 Abs. 2 Nr. 2 AsylVfG ist eine gesetzliche Anordnung f374r das Verfahren der Grenzbeh366rden bei der Einreise aus einem anderen Mitgliedstaat der Europ344ischen Union. Hintergrund der Regelung ist die Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der f374r die Pr374fung eines von einem Drittstaatsangeh366rigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zust344ndig ist (ABl. Nr. L 50 S. 1, im Folgenden: Dublin II-Verordnung). Nach 247 18 Abs. 2 Nr. 2 AsylVfG soll dem Ausl344nder bereits die Einreise verweigert werden, wenn ein anderer Mitgliedstaat der Europ344ischen Union f374r die sachliche Pr374fung des Asylantrags zust344ndig ist (HK-AuslR/Bruns, 247 18 AsylVfG Rdn. 14; Marx, AsylVfG, 7. Aufl., 247 18, Rdn. 58). 18 247 18 Abs. 3 AsylVfG erweitert die Aufgaben der Grenzbeh366rden in den F344llen, in denen sie dem Ausl344nder zwar nicht mehr die Einreise verweigern k366nnen, weil dieser bereits die Grenze 374berschritten und die Grenz374bergangs-stelle passiert hat und damit eingereist ist (247 13 Abs. 2 AufenthG), er jedoch noch im grenznahen Raum und in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang mit der unerlaubten Einreise angetroffen wird. Die Grenzbeh366rde hat dann dessen Zur374ckschiebung vorzunehmen, und zwar auch dann, wenn der Ausl344nder ihr gegen374ber erkl344rt, in Deutschland einen Asylantrag zu stellen. 19 bb) Der Ausl344nder erwirbt durch das gegen374ber der Grenzbeh366rde ge-344u337erte Asylersuchen noch nicht die unmittelbar auf Gesetz beruhende Auf-enthaltsgestattung nach 247 55 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG. Diese schl366sse allerdings eine Zur374ckschiebung auf Grund unerlaubter Einreise grunds344tzlich aus, was 20 - 9 - von dem Haftrichter auch von Amts wegen zu beachten w344re (vgl. zum fr374heren Recht: BayObLGZ 1993, 154, 155; 1993, 311, 313; OLG Karlsruhe NVwZ 1993, 811, 812). Bei einer Einreise aus einem sicheren Drittstaat wird die Aufenthaltsgestattung nicht schon mit dem Asylersuchen gegen374ber der Grenz- oder der Ausl344nderbeh366rde, sondern nach 247 55 Abs. 1 Satz 3 AsylVfG erst mit der Stellung eines Asylantrags nach 247247 13, 14, 23 AsylVfG bei dem zust344ndigen Bundesamt erworben (vgl. Senat, BGHZ 153, 18, 20). 21 Soweit die Rechtsbeschwerde unter Hinweis auf die Bestimmungen 374ber den Asylantrag und 374ber den Zeitpunkt seiner Stellung (Art. 2 Buchstabe c, Art. 4 Abs. 2 Dublin II-Verordnung) meint, dass bei der Einreise aus einem Mitgliedstaat der Europ344ischen Union die Aufenthaltsgestattung nach 247 55 Abs. 1 Satz 3 AsylVfG bereits mit der Protokollierung des Asylersuchens durch die Grenzbeh366rde entstehe, ist ihr nicht zu folgen. Die Inhaftierung des Asylbewerbers wegen unerlaubter Einreise ist nicht bis zu dem Zeitpunkt ausgeschlossen, in dem ihm die Entscheidung nach Art. 19 Dublin II-Verordnung mitgeteilt wird, dass sein Asylantrag nicht gepr374ft und er an den zust344ndigen Mitgliedstaat 374berstellt wird. Die Ansicht der Rechtsbeschwerde widerspricht nicht nur der bundesgesetzlichen Regelung in 247 18 AsylVfG. Sie l344sst sich auch nicht mit der europarechtlichen Vorschrift 374ber das sog. Dringlichkeitsverfahren in Art. 17 Abs. 2 Dublin II-Verordnung vereinbaren. Dieses ist dann anzuwenden, wenn der Asylantrag nach einer Verweigerung der Einreise oder des Aufenthalts gestellt, der Betroffene wegen unerlaubten Aufenthalts festgenommen worden ist, aufenthaltsbeendende Ma337nahmen angek374ndigt oder vollzogen werden oder der Asylbewerber sich in Gewahrsam befindet. Das Dringlichkeitsverfahren setzt somit eine Festnahme und eine Inhaftierung eines sich um Asyl bewerbenden Ausl344nders wegen unerlaubter Einreise oder illegalen Aufenthalts in einem Mitgliedstaat voraus; es verpflichtet jedoch den um die Aufnahme des Asylbewerbers ersuchten anderen Mitgliedstaat um beschleunigte Pr374fung und Entscheidung, andernfalls seine - 10 - Zustimmung zur Aufnahme wegen Verfristung nach Art. 18 Abs. 6, 7 Dublin II-Verordnung als erteilt gilt (Filzwieser/Liebminger, Dublin II-Verordnung, 2. Aufl., Art. 17 Anm. K 11 und Art. 18 K 12 ff.). 22 c) Erfolg hat die Rechtsbeschwerde jedoch deshalb, weil das Beschwer-degericht den Umfang seiner Pflichten bei der Pr374fung des 247 62 Abs. 2 Satz 4 AufenthG verkannt hat. 23 aa) Richtig ist zwar der Ausgangspunkt des Beschwerdegerichts, dass f374r Entscheidungen, ob Zur374ckschiebungen von Asylsuchenden durch Grenzbeh366rden (247 18 Abs. 3 AsylVfG) oder Ausl344nderbeh366rden (247 19 Abs. 3 AsylVfG) oder Abschiebungsanordnungen des Bundesamtes (247 34a AsylVfG) rechtm344337ig sind und ob von den Betroffenen wegen der durch einen sofortigen Vollzug drohenden Nachteile vorl344ufiger Rechtsschutz beansprucht und nach den Umst344nden gew344hrt werden kann, die Verwaltungsgerichte zust344ndig sind. Der Haftrichter ist nicht befugt, 374ber das Vorliegen von Abschiebungshindernissen zu befinden (BGHZ 78, 145, 147; Senat, BGHZ 98, 109, 112). bb) Das Beschwerdegericht hat jedoch nicht hinreichend beachtet, dass der Haftrichter bei der von ihm nach 247 62 Abs. 2 Satz 4 AufenthG abverlangten Prognose hinsichtlich der Durchf374hrbarkeit einer Abschiebung in den kommenden drei Monaten nicht befugt ist, nur auf die Zust344ndigkeit der Verwaltungsgerichte zu verweisen. Die Abgrenzung der Zust344ndigkeiten bei der Rechtsschutzgew344hrung durch die Verwaltungs- und die Zivilgerichte darf sich nicht zu Lasten des Ausl344nders auswirken. Die Bedeutung des Freiheitsgrundrechts (Art. 2 Abs. 2 GG) verlangt vielmehr eine eigene Sachverhaltsermittlung des Haftrichters, der den Stand und den voraussichtlichen Fortgang eines bereits anh344ngigen verwaltungsgerichtlichen Verfahrens bei seiner Entscheidung 374ber die Anordnung oder Fortdauer der 24 - 11 - Haft ber374cksichtigen und sich dazu bei dem zust344ndigen Verwaltungsgericht erkundigen muss (BVerfG NJW 2009, 2659, 2660). 25 cc) Dem ist das Beschwerdegericht nicht gerecht geworden. Angesichts der ihm von dem Verfahrensbevollm344chtigten der Beteiligten zu 1 vorgelegten Beschl374sse des Bundesverfassungsgerichts vom 8. September 2009 (NVwZ 2009, 1281) und 23. September 2009 (2 BvQ 68/09 - juris) dr344ngte es sich auf, dass auch das Verwaltungsgericht dem anh344ngigen Eilantrag der Beteiligten zu 1 stattgeben und deren Zur374ckschiebung nach Griechenland aussetzen w374rde. Jedenfalls durfte das Beschwerdegericht nicht ohne eine Nachfrage bei dem Verwaltungsgericht zu dem dort anh344ngigen Verfahren die Beschwerde der Beteiligten zu 1 gegen die Haftanordnung zur374ckweisen. Ma337gebend f374r die Aussetzung der Zur374ckschiebungen von Asylbewerbern nach Griechenland waren n344mlich nicht besonders gelagerte Umst344nde in den jeweiligen Einzelf344llen, sondern - wie das Bundesverfassungsgericht allgemein und das OVG M374nster (NVwZ 2009, 1571) detailliert ausgef374hrt haben - davon unabh344ngige ernsthafte Anhaltspunkte daf374r, dass Griechenland die europarechtlichen Mindestnormen f374r die Anerkennung und den Status der Bewerber um internationalen Schutz nach der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004 (Abl. L 304/12) und f374r das Verfahren nach der Richtlinie 2005/85/EG des Rates vom 1. Dezember 2005 (ABl. L 326/13) nicht einh344lt. Diese bilden jedoch die Grundlage f374r die Regelung der Zust344ndigkeit der Mitgliedstaaten (Art. 5 bis 14 der Dublin II-Verordnung) und die 334berstellungen der Asylbewerber nach Art. 19 Dublin II-Verordnung durch den Mitgliedstaat, in dem der Antrag gestellt worden ist, in den f374r die Sachentscheidung 374ber den Asylantrag zust344ndigen Mitgliedstaat (OVG M374nster, aaO, 1572). 26 Vor diesem Hintergrund h344tte das Beschwerdegericht die Haftanordnung nicht aufrechterhalten d374rfen, sondern nach 247 426 Abs. 1 Satz 1 FamFG wegen 27 - 12 - Wegfalls des die Freiheitsentziehung legitimierenden Haftgrundes aufheben m374ssen. Die Best344tigung der Haftanordnung eines Ausl344nders, der um Asyl nachgesucht hat, zum Zwecke seiner Zur374ckschiebung nach Griechenland nach der Dublin II-Verordnung wird nach der derzeitigen Entscheidungspraxis des Bundesverfassungsgerichts und der Verwaltungsgerichte nach 247 62 Abs. 2 Satz 4 AufenthG unzul344ssig, wenn dieser einen Antrag auf Gew344hrung einstweiligen Rechtsschutzes durch die Verwaltungsgerichte gestellt hat. Solange in solchen F344llen entsprechende Anordnungen zur Aussetzung des Vollzugs nach 247 32 Abs. 1 BVerfGG oder nach 247247 80, 123 VwGO ergehen, muss der Haftrichter davon ausgehen, dass eine Abschiebung nicht innerhalb der n344chsten drei Monate durchgef374hrt werden kann. 3. Der weitergehende Antrag auf Feststellung der Rechtswidrigkeit auch der Haftanordnung zur Sicherung der Zur374ckschiebung der Beteiligten zu 1 ist dagegen unbegr374ndet. 28 a) Das Hindernis, das einem baldigen Vollzug eines sofort vollziehbaren Zur374ckschiebungsbescheids entgegensteht, entsteht erst, wenn der Antrag gestellt ist, aufgrund dessen die zust344ndigen Verwaltungsgerichte den Vollzug der beh366rdlichen Entscheidung aussetzen. 29 Die Behandlung der Asylbegehren unter Anwendung der Dublin II-Ver-ordnung obliegt den nach 247247 2, 3 AsylVfBV zust344ndigen Beh366rden, gegen deren Entscheidungen Rechtsschutz allein durch die Verwaltungsgerichte gew344hrt wird (HK-AuslR/Bruns, AsylVfG, 247 27a Rdn. 14, 18 und 23; Marx, AsylVfG, 7. Aufl., 247 27a Rdn. 18 ff. und Rdn. 59 ff.). Die Aussetzung einer Zur374ckschiebung setzt daher einen Antrag des Betroffenen auf Gew344hrung vorl344ufigen Rechtsschutzes bei dem Verwaltungsgericht voraus. Legt der betroffene Ausl344nder dagegen kein Rechtsmittel ein, muss der Haftrichter davon ausgehen, dass die zust344ndige Beh366rde die Zur374ckschiebung (an den 30 - 13 - nach der Dublin II-Verordnung zust344ndigen Mitgliedstaat) so schnell wie ihr m366glich vollziehen wird. 31 b) Der Pflicht des Haftrichters, den Stand und den voraussichtlichen Fort-gang eines verwaltungsgerichtlichen Verfahrens in seine Prognose einzubeziehen (BVerfG NJW 2009, 2569, 2570), fehlt ohne den Antrag des Betroffen um Gew344hrung vorl344ufigen Rechtsschutzes durch das zust344ndige Verwaltungsgericht die Grundlage. Nach Aktenlage hat die Beteiligte zu 1 den Antrag nach 247 123 VwGO an das Verwaltungsgericht erst zeitgleich mit der Begr374ndung der Beschwerde gestellt, so dass nicht schon das die Haft anordnende und 374ber die Abhilfe entscheidende erstinstanzliche Gericht, sondern erst das Beschwerdegericht bei seiner Entscheidung vom 14. Oktober 2009 die Erfolgsaussichten des Antrags auf Aussetzung der Zur374ckschiebung bei der Prognose 374ber die Durchf374hrbarkeit der Abschiebung in den n344chsten drei Monaten ber374cksichtigen konnte. - 14 - IV. Die Entscheidung 374ber die Verteilung der Kosten beruht auf 247247 83 Abs. 2, 81 Abs. 1, 430 FamFG; die Festsetzung des Werts auf 247 42 Abs. 3 FamGKG. 32 Kr374ger Lemke Schmidt-R344ntsch Stresemann Czub Vorinstanzen: AG D374sseldorf, Entscheidung vom 10.09.2009 - 151 XIV 49/09 - LG D374sseldorf, Entscheidung vom 14.10.2009 - 18 T 51/09 -
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