BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V Z B 172 /1 3 vom 15. Mai 2014 in dem Rechts streit - 2 - Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 15. Mai 2014 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Stresemann , d ie Richter Dr. Czub und Dr. Roth , die Richterin Dr. Brückner und den Richter Dr. Kazele beschlossen: D ie Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 4 . Zivilkammer des Landgerichts Aurich vom 13. August 2013 wird auf Kosten der Beklagten als unzulässig verworf en . Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens be trägt 9 2 8,08 Gründe: I. Das Amtsgericht hat die Beklagten zur Zahlung von rückständigem Hausgeld verurteilt. Gegen da s ihnen am 13. Februar 2013 zugestellte Urteil haben d ie Beklagten zunächst mit einem am 13. März 2013 eingegangenen Schriftsatz bei dem unzuständigen Landgericht Oldenburg und sodann mit e i- nem am 14. Juni 2013 eingegangenen Schriftsatz bei dem zuständigen Lan d- gericht Aurich Berufung eingelegt und Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt . Das Landgericht Aurich hat d ies en Antr ag zurückgewiesen und die Ber u- fung als unzulässig verworfen. Dagegen wenden sich die Beklagten mit der Rechtsbeschwerde. II. Die Rechtsbeschwerde ist unzulässig. 1 2 3 - 3 - 1. Sie ist zwar nach § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO von Gesetzes weg en statthaft. Zulässig ist sie aber nach § 574 Abs. 2 ZPO nur, wenn auch die dort bestimmten weiteren Voraussetzungen gegeben sind. Das ist nicht der Fall. 2. Die Sache hat keine grundsätzliche Bedeutung (§ 574 Abs. 2 Nr. 1 ZPO). Eine Entscheidung des R echtsbeschwerdegerichts ist weder zur Fortbi l- dung des Rechts noch zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfo r- derlich (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO), und zwar auch nicht deshalb, weil die Anfo r- derungen, die das Berufungsgericht stellt, überzogen wären und den Beklagten den Zugang zu der an sich gegebenen Berufung unzumutbar erschwerten ( vgl. Senat, Beschluss vom 12 . April 2010 V ZB 2 24 /09, NJW - RR 2010, 1096 Rn. 4 mwN ). a) Die Zulässigkeit der Berufung der Beklagten hin g , d a wegen des Ei n- reichens de r Berufung sschrift am Nachmittag des letzten Tages der Frist bei dem unzuständigen Landgericht Oldenburg mit einer fristgerechten Weiterle i- tung an das zuständige Landgericht Aurich im normalen Geschäftsgang (zu diesem Erfordernis: BGH, Beschluss vom 27. Ju li 2000 III ZB 28/00, NJW - RR 2000, 1730, 1731) nicht mehr zu rechnen war, entscheidend davon ab, ob die Berufungsfrist durch eine fristgerechte Einreichung bei dem unzuständigen Landgericht Oldenburg gewahrt werden konnte und verneinendenfalls, ob de n Be klagten Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist zu gewähren war. Beides hat das Berufungsger icht verneint. b) Das entspricht der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, die w e- der fortzubilden noch zu ergänzen ist , und überspannt auch nicht die Anford e- rungen an die Einlegung von Rechtsmitteln. 4 5 6 7 - 4 - aa) Der Senat hat entschieden, dass die Berufung in einer Streitigkeit nach § 43 Nr. 2 WEG fristwahrend nur bei dem nach § 72 Abs. 2 GVG zustä n- digen Berufungsgericht eingeleg t werden kann. Etwas anderes gilt nur in dem hier nicht gegeben en - Fall, dass das Vorliegen einer wohnungseigentum s- rechtlichen Streitigkeit im Sinne d ies er Regelungen für bestimmte Fallgruppen höchstrichterlich noch nicht geklärt ist und über deren Bean twortung mit guten Gründen gestritten werden kann ( Senat, Beschluss vom 12. April 2010 V ZB 224/09, NJW - RR 2010, 1096 Rn. 9 f. mwN). bb ) Rechtsfehlerfrei hat das Berufungsgericht der Beklagten auch Wi e- dereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäu mung der Berufungsfrist versagt. An den mit der Berufungseinlegung betrauten Rechtsanwalt sind wovon auch die Rechtsbeschwerde ausgeht mit Blick auf die Ermittlung des zuständigen Rechtsmittelgerichts hohe Sorgfaltsanforderungen zu stellen (S e- nat, Besc hluss vom 24. Juni 2010 V ZB 170/09, WuM 2010, 592 Rn. 5). Die Prüfung der Rechtsmittelzuständigkeit obliegt dem Rechtsanwalt und kann von ihm nicht delegiert werden (Senat, Beschluss vom 1 2 . April 2010 V ZB 224/09, NJW - RR 2010, 1096 Rn.12 ; Beschluss v om 5. März 2009 V ZB 153/08, NJW 2009, 1750, 1751). Bei einer bundesrechtlichen Zuständigkeitsregelung, die abweichende Regelungen durch das Landesrecht zulässt, umfasst die Prüfung auch die Frage, ob das betreffende Land hiervon Gebrauch gemacht hat (S e- nat, Beschluss vom 14. April 2010 V ZB 224/09, aaO, mwN). Ein Rechtsirrtum eines Rechtsanwalts ist regelmäßig nicht unverschuldet. Er muss die Gesetze kennen, die in einer Anwaltspraxis gewöhnlich zur Anwendung kommen ( Senat , Beschluss vom 9. Juli 1993 V ZB 20/93, NJW 1993, 2538, 2539) , oder diese anhand geeigneter Quellen , etwa von Vorschriftendatenbanken (Senat, B e- schluss vom 14. April 2010 V ZB 224/09, NJW - RR 2010, 1096 Rn. 10), ermi t- teln. Diesen Maßstäben entsprach das Vorgehen der Prozessbevollmä chtigte n der Beklagten nicht. 8 9 - 5 - ( 1 ) Die Beklagten verweisen in der Rechtsbeschwerde darauf, dass ihre Prozessbevollmächtigte die Zuständigkeit des Berufungsgerichts überprüft h a- be , und beziehen sich insoweit auf den Schriftsatz vom 14. Juni 2013 an das Berufungsgericht. Indessen ergibt sich aus der in Bezug genommenen Stelle dieses Schriftsatzes, dass die in zweiter Instanz tätige Prozessbevollmächtigte die Prüfung nicht selbst vorgenommen, sondern diese ihrer Rechtsanwaltsfac h- angestellten überlassen hat . Von dieser sei über ein Anwaltsprogramm das Landgericht Oldenburg als Berufungsgericht ermittelt worden. Vorsorglich seien noch Abfragen im Internet erfolgt. Ob und in welcher Form die nach den vora n- gegangenen Maßstäben erforderliche eigene Prüfung durch die Prozessb e- vollmächtigte der Beklagten stattgefunden hat, wird nicht dargelegt und nicht glaubhaft gemacht. ( 2 ) Unabhängig davon ist die Prüfung der Zuständigkeit nicht mit der g e- botenen Sorgfalt vorgenommen worden. Die Rechtsbeschwerde verweist d a- ra uf, dass weder das Rechtsanwaltsprogramm noch Abfragen im Internet einen Hinweis auf die nach § 72 Abs. 2 Satz 2 GVG i. V. m. § 10 der niedersächs i- schen Verordnung zur Regelung von Zuständigkeiten in der Gerichtsbarkeit und der Justizverwaltung vom 18. Dez ember 2009 (Nds. ZustVO - Justiz) bestehende Rechtsmittelz uständigkeit des Landgerichts Au rich e rgeben hätten. Die Reche r- chen anhand der angeführten Quellen genügen jedoch nicht der anwaltlichen Sorgfaltspflicht. Der Ausdruck der Internetabfrage in dem Lande sjustizportal, auf den sich die Rechtsbeschwerde bezieht, eignet sich nicht zur Feststellung , ob die niedersächsische Landesregierung von der nach § 72 Abs. 2 Satz 2 GVG bestehenden Ermächtigung Gebrauch gemacht hat . Die Abfrage wurde e- z- darstellung, die in allgemeiner Natur auch den Rechtsmittelweg erläutert und n Sitz des Oberlandesg e- richts in dem Bezirk zuständige Landgericht das Berufungsgericht ist. Danach ist die Frage, ob und in welcher Weise in Niedersachsen von der Ermächtigung des § 72 Abs. 2 Satz 2 GVG Gebrauch gemacht wurde, völlig offen. Dies gilt 10 11 - 6 - auch für die Abfrage im Orts - und Gerichtsverzeichnis. Zu der Rechtsmittelz u- ständigkeit in Wohnungseigentumssachen für das Amtsgericht Brake äußert sich dieses Verzeichnis nicht. Eine Erläuterung de s verwandten Rechtsa n- waltsprogramm s ist nicht erfolgt, so dass schon aus diesem Grunde keine Au s- sage darüber getroffen werden kann, ob dieses in geeigneter und zuverlässiger Weise Auskunft über die Rechtslage in Niedersachsen geben k onnte . Das vor diesem Hintergrund gegebene Verschulden ihrer Prozessbevollmächtigten müssen sich die Beklagten zurechnen lassen (§ 85 Abs. 2 ZPO). III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Die Festsetzung des Gegenstandswerts beruht auf § 3 ZPO. Stresemann Czub RiBGH Dr. Roth ist infolge Krankheit an der Unterschrift gehindert. Karlsruhe, den 4. Juni 2014 Die Vorsitzende Stresemann Brückner Kazele Vorinstanzen: AG Brake, Entscheidung vom 31.01.2013 - 3 C 54/12 - LG Aur ich, Entscheidung vom 13.08.2013 - 4 S 140/13 - 12
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