BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZB 173/09 vom 6. Mai 2010 in dem Unterbringungsverfahren - 2 - Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 6. Mai 2010 durch den Vorsit-zenden Richter Prof. Dr. Kr374ger und die Richter Dr. Klein, Dr. Lemke, Dr. Schmidt-R344ntsch und Dr. Roth beschlossen: Der Antrag des Betroffenen auf Bewilligung von Verfahrenskosten-hilfe wird zur374ckgewiesen, weil der Betroffene die nach 247 76 Abs. 1 FamFG i.V.m. 247 117 Abs. 2 ZPO erforderliche Erkl344rung 374ber die pers366nlichen und wirtschaftlichen Verh344ltnisse nicht eingereicht hat. Die Rechtsbeschwerde des Betroffenen gegen den Beschluss der 23. Zivilkammer des Landgerichts Bielefeld vom 30. September 2009 wird als unzul344ssig verworfen, weil sie entgegen 247 10 Abs. 4 Satz 1 FamFG nicht durch einen bei dem Bundesgerichtshof zuge-lassenen Rechtsanwalt eingelegt worden ist. Eine Wiedereinset-zung in den vorigen Stand kommt nicht in Betracht, weil der Betrof-fene die nach 247 76 Abs. 1 FamFG i.V.m. 247 117 Abs. 2 ZPO not-wendige Erkl344rung 374ber seine pers366nlichen und wirtschaftlichen Verh344ltnisse weder in der Rechtsbeschwerdefrist des 247 71 Abs. 1 Satz 1 FamFG noch in der f374r die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand geltenden Frist des 247 18 Abs. 1 FamFG eingereicht hat. - 3 - Gerichtskosten f374r das Rechtsbeschwerdeverfahren werden nicht erhoben (247 84 i.V.m. 247 81 Abs. 1 Satz 2 FamFG). Kr374ger Klein Lemke Schmidt-R344ntsch Roth Vorinstanzen: AG Bielefeld, Entscheidung vom 11.09.2009 - 2 XIV 15.911 L - LG Bielefeld, Entscheidung vom 30.09.2009 - 23 T 674/09 -
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