BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZB 173/10 vom 30. September 2010 in dem Rechtsstreit - 2 - Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 30. September 2010 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kr374ger, die Richter Dr. Lemke und Dr. Schmidt-R344ntsch, die Richterin Dr. Stresemann und den Richter Dr. Roth beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 1. Zivilsenats des Pf344lzischen Oberlandesgerichts Zweibr374cken vom 28. April 2010 wird auf Kosten des Kl344gers als unzul344ssig verworfen. Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 6.100,03 200 festgesetzt. Gr374nde: I. Das Landgericht hat die Klage mit dem Kl344ger am 15. M344rz 2010 zuge-stelltem Urteil abgewiesen. Gegen dieses Urteil hat der Kl344ger mit einem Schriftsatz vom 15. April 2010 Berufung eingelegt, der dem Oberlandesgericht Zweibr374cken noch an diesem Tag vorab per Telefax zugeleitet werden sollte. Das Telefax ist am 15. April 2010 um 16.17 Uhr abgesendet worden, hat das Berufungsgericht jedoch nicht mehr erreicht, weil die mit der 334bermittlung be-auftragte Mitarbeiterin des Prozessbevollm344chtigten des Kl344gers versehentlich die Faxnummer des Landgerichts Zweibr374cken in das Telefaxger344t eingegeben hatte. Von dem Landgericht am 16. April 2010 auf den Fehler hingewiesen, hat der Kl344ger noch am selben Tag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bean-tragt. Mit dem angefochtenen Beschluss hat das Oberlandesgericht den Wie- 1 - 3 - dereinsetzungsantrag zur374ckgewiesen. Dagegen wendet sich der Kl344ger mit der Rechtsbeschwerde. II. Die Rechtsbeschwerde bleibt ohne Erfolg. 2 1. Sie ist zwar nach 247 238 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. 247 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 247 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO statthaft. Zul344ssig ist sie nach 247 238 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. 247 574 Abs. 2 ZPO aber nur, wenn auch die dort bestimmten weiteren Voraussetzungen gegeben sind. Das ist nicht der Fall. 3 2. Die Sache hat keine grunds344tzliche Bedeutung (247 574 Abs. 2 Nr. 1 ZPO). Eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts ist weder zur Fortbil-dung des Rechts noch zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfor-derlich (247 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO). Die Zulassung ist insbesondere auch nicht deshalb geboten (dazu: Senat, Beschluss vom 4. Juli 2002 - V ZB 16/02, BGHZ 151, 221, 227; Beschluss vom 23. Oktober 2003 - V ZB 28/03, NJW 2004, 367, 368; Beschluss vom 13. Mai 2004 - V ZB 62/03, NJW-RR 2004, 1217), weil die Anforderungen, die das Berufungsgericht stellt, 374berzogen w344ren und dem Kl344-ger den Zugang zu der an sich gegebenen Berufung unzumutbar erschwerten (vgl. dazu: BVerfGE 40, 88, 91; 67, 208, 212 f.; BVerfG, NJW 1996, 2857; 2000, 1636; 2001, 1566; FamRZ 2002, 533; Senat, Beschluss vom 23. Oktober 2003 - V ZB 28/03, NJW 2004, 367, 368). 4 a) Die Rechtsbeschwerde ist entgegen der Ansicht des Kl344gers nicht schon deshalb zul344ssig, weil die Entscheidung des Berufungsgerichts auf einer Verletzung des rechtlichen Geh366rs beruht. 5 aa) Das Berufungsgericht hatte dem Kl344ger die Zur374ckweisung seines Wiedereinsetzungsantrags weder anzuk374ndigen noch ihm die wesentlichen 6 - 4 - Gr374nde hierf374r mitzuteilen. Eine solche Verpflichtung sieht 247 522 Abs. 2 Satz 2 ZPO nur f374r den Fall vor, dass die Berufung durch einstimmigen Beschluss als unbegr374ndet zur374ckgewiesen werden soll. Diese Regelung l344sst sich auf den hier gegebenen Fall der Entscheidung 374ber einen Wiedereinsetzungsantrag gegen die Vers344umung der Berufungsfrist nicht 374bertragen. Sie ist n344mlich als Ausgleich daf374r gedacht, dass die Zur374ckweisung der zul344ssigen Berufung durch einstimmigen Beschluss gem344337 247 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO nach 247 522 Abs. 3 ZPO unanfechtbar ist (Begr374ndung des Entwurfs des ZPO-RG von 2001 in BT-Drucks. 14/3750, 68 f.). Diese Besonderheit besteht im Verfahren 374ber einen Wiedereinsetzungsantrag nicht. bb) Das Berufungsgericht war auch nicht nach 247 139 ZPO verpflichtet, den Kl344ger auf die Notwendigkeit erg344nzenden Vortrags zur Organisation der Ausgangskontrolle hinzuweisen. Veranlassung zu einem solchen Hinweis be-steht zwar, das ist der Rechtsbeschwerde einzur344umen, wenn der Vortrag in dem Wiedereinsetzungsantrag in einem wesentlichen Punkt unklar (BGH, Be-schluss vom 13. Juni 2007 - XII ZB 232/06, NJW 2007, 3212) oder ersichtlich unvollst344ndig ist (BGH, Beschluss vom 3. April 2008 - I ZB 73/07, GRUR 2008, 837, 838). So lag es hier aber nicht. Der Kl344ger hatte sich in der Begr374ndung seines Wiedereinsetzungsantrags mit der Frage einer ausreichenden Postaus-gangskontrolle nicht befasst. Anzeichen daf374r, dass dies auf einem Versehen beruhte, bestanden nicht. Vielmehr war nach der Begr374ndung des Wiederein-setzungsantrags davon auszugehen, dass im B374ro des Prozessbevollm344chtig-ten des Kl344gers die gebotene Kontrolle der aus dem Sendebericht ersichtlichen Telefaxnummer mit der in der Faxliste nicht vorgesehen ist. 7 b) Die Entscheidung des Berufungsgerichts entspricht in der Sache der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, die weder fortzubilden noch zu er- 8 - 5 - g344nzen ist und auch die Anforderungen an die Einlegung von Rechtsmitteln nicht 374berspannt. aa) Danach darf der Rechtsanwalt zwar die Ermittlung der Telefaxnum-mer des von ihm selbst zutreffend bezeichneten Gerichts seiner zuverl344ssigen Angestellten 374bertragen und sich darauf verlassen, dass die ermittelte Telefax-nummer zutrifft (BGH, Beschluss vom 23. M344rz 1995 - VII ZB 19/94, NJW 1995, 2105, 2106). Eine durch einen Fehler bei der Ermittlung der Telefaxnummer verursachte Fristvers344umung entschuldigt das aber nur, wenn er f374r die Absen-dung eines Telefax auch eine ausreichende Postausgangskontrolle eingerichtet hat. Durch organisatorische Ma337nahmen muss sichergestellt sein, dass nach der Absendung eines Telefax in der Regel ein Sendebericht ausgedruckt und 374berpr374ft wird (BGH, Beschluss vom 17. April 2007 - XI ZB 39/06, FamRZ 2007, 1095). Dabei muss festgestellt werden, ob die in dem Sendebericht aus-gewiesene Telefaxnummer auch die des Adressaten ist (BGH, Beschl374sse vom 10. Mai 2006 - XII ZB 267/04, NJW 2006, 2412, 2413 und vom 26. September 2006 - VIII ZB 101/05, NJW 2007, 996, 997), und zwar durch einen Vergleich der Telefaxnummer in dem Sendebericht mit der in dem heranzuziehenden Verzeichnis (BGH, Beschl374sse vom 10. Mai 2006 - XII ZB 267/04, NJW 2006, 2412, 2413, vom 17. April 2007 - XI ZB 39/06, FamRZ 2007, 1095 und vom 4. Februar 2010 - I ZB 3/09, MDR 2010, 779, 780). 9 bb) In 334bereinstimmung mit diesen Grunds344tzen ist das Berufungsge-richt zu dem Ergebnis gelangt, dass eine solche Postausgangskontrolle im B374ro des Prozessbevollm344chtigten des Kl344gers nicht besteht. 10 (1) Nach dem Vortrag des Kl344gers in dem Wiedereinsetzungsantrag hat die Mitarbeiterin seines Prozessbevollm344chtigten die Telefaxnummer - offenbar anordnungsgem344337 - der Faxliste der Zweibr374cker Gerichte entnommen. Dass 11 - 6 - die Mitarbeiter der Kanzlei angewiesen sind, die Telefaxnummer auf dem Sen-debericht nach 334bermittlung des Telefax stets noch einmal - wie geboten - mit der Nummer zu vergleichen, die die Faxliste ausweist, hat er nicht vorgetragen. (2) Eine solche Anweisung ergibt sich auch aus der Gegenvorstellung des Kl344gers nicht. Danach ist zwar "zur Rationalisierung und zur doppelten Kontrolle" auf dem Telefaxger344t noch ein Merkzettel angebracht, der die Tele-faxnummern der ordentlichen Gerichte in der n344heren Umgebung ausweist, darunter auch die zutreffenden Telefaxnummern der Zweibr374cker Gerichte. Der Kl344ger hat aber schon nicht behauptet, dass die Mitarbeiter seines Prozessbe-vollm344chtigten angewiesen sind, die aus der Faxliste der Zweibr374cker Gerichte entnommene Telefaxnummer vor dem Absenden eines Telefax stets mit der aus dem Merkzettel ersichtlichen zu vergleichen. Das gen374gte nicht einmal, weil so Eingabefehler unentdeckt blieben. Vielmehr muss sichergestellt werden, dass die aus dem Sendebericht ersichtliche Telefaxnummer nach der Absen-dung stets mit der in der Faxliste verglichen wird. Das hat der Kl344ger weder vor-getragen noch glaubhaft gemacht. 12 cc) Dieses Organisationsdefizit hat das Berufungsgericht zu Recht nicht deshalb f374r unerheblich gehalten, weil der Prozessbevollm344chtigte des Kl344gers seiner Mitarbeiterin eine konkrete Einzelanweisung erteilt hat. Nach der Recht-sprechung des Bundesgerichtshofs kommt es zwar auf allgemeine organisatori-sche Defizite nicht entscheidend an, wenn im Einzelfall konkrete Anweisungen vorliegen, deren Befolgung die Fristwahrung sichergestellt h344tte (BGH, Be-schluss vom 11. Februar 2003 - VI ZB 38/02, NJW-RR 2003, 935 f.; vom 15. November 2007 - IX ZB 219/06, NJW 2008, 526, 527; Beschluss vom 4. Februar 2010 - I ZB 3/09, MDR 2010, 779, 780). Fehlen - wie hier - solche konkreten zus344tzliche Anweisungen, bleibt es insoweit bei den bestehenden 13 - 7 - allgemeinen Anweisungen (vgl. Senat, Beschluss vom 23. Oktober 2003 - V ZB 28/03, NJW 2004, 367, 369), die hier aber gerade nicht ausreichen. III. Die Kostenentscheidung beruht auf 247 97 Abs. 1 ZPO. 14 Kr374ger Lemke Schmidt-R344ntsch Stresemann Roth Vorinstanzen: LG Zweibr374cken, Entscheidung vom 08.03.2010 - 1 O 175/08 - OLG Zweibr374cken, Entscheidung vom 28.04.2010 - 1 U 60/10 -
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