ECLI:DE:BGH:2019:040719BVZB173.18.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZB 173/18 vom 4. Juli 2019 in der Abschiebungshaftsache - 2 - Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 4. Juli 2019 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Stresemann, die Richterinnen Prof. Dr. Schmidt - Räntsch und D r. Brückner, den Richter Dr. Göbel und die Richterin Haberkamp beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen wird festgestellt, dass der Beschluss des Amtsgerichts Hamburg vom 20. Sept ember 2018 und der Beschluss des Landgerichts Hamburg - 29. Z ivilkam- mer - vom 22. Oktober 2018 den Betroffenen in dem Zeitraum vom 20. September bis zum 21. Oktober 2018 in seinen Rechten verletzt haben. Gerichtskosten werden in allen Instanzen nicht erhoben. Die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Auslagen des Betroffenen in allen Instanzen werden der Stadt Hamburg auf- erlegt. Der Gegenstandswe rt des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt Gründe: I. Der Betroffene, ein liberianischer Staatsangehöriger, reiste im Jahr 2003 in das Bundesgebiet ein. Sein Asylantrag wurde mit Bescheid vom 19. April 2004 abgelehnt, die dagegen erhobene Klag e abgewiesen. Zugleich wurde ihm 1 - 3 - eine Ausreisefrist von einem Monat gesetzt und die Abschiebung nach Liberia angedroht. Der Betroffene reiste nicht aus. Im November 2012 lehnte die Be- hörde einen Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis bestandskräft ig ab , setzte ihm eine Frist von einem Monat zur Ausreise und drohte ihm die Ab- schiebung an . Der Betroffene wirkte auch weiterhin nicht an der Beschaffung eines Passes oder Passersatzpapieres mit. Erst im April 2018 wurde er der Botschaft in Berlin vorgefü hrt und die Ausstellung von Passersatzpapieren in Aussicht gestellt. Der Behörde gegenüber gab er an, nicht ausreisewillig zu sein, was er später bekräftigte. Am 19. September 2018 holte die Behörde den Betroffenen in seiner Wohnung ab, um die Abschiebung durchzuführen. Der Betroffene kooperierte und flog zunächst nach Brüssel, wo er den Weiterflug nach Monrovia antreten sollte. D as tat der Betroffene nicht; er wurde nach Deutschland zurückgebracht. Mit Beschluss vom 20. September 2018 hat das Amtsgerich t gegen den Betroffenen Abschiebungshaft bis zum 20. November 2018 angeordnet. Die Beschwerde des Betroffenen hat das Landgericht mit Beschluss vom 22. Okto- ber 2018 unter Verkürzung der Haft bis zum 15. November 2018 zurückgewie- sen. Mit der Rechtsbeschwerd e möchte der zwischenzeitlich aus der Haft ent- lassene Betroffene die Rechtswidrigkeit der Haft bis zum 21. Oktober 2018 festgestellt wissen. II. Das Beschwerdegericht meint, die Voraussetzungen für die Anordnung von Sicherungshaft lägen vor. Der Betrof fene sei vollziehbar ausreisepflichtig. Ob der Betroffene aufgrund der Geburt eines Kindes zum Aufenthalt berechtigt sei , müsse im Verwaltungsrechtsweg geklärt werden. Der Haftgrund des § 62 2 3 - 4 - Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 AufenthG sei gegeben. Der Betroffene habe sic h in sonsti- ger Weise der Abschiebung entzogen. Hierfür genüge es, dass er durch sein Verhalten eine konkrete Maßnahme bewusst unmöglich mache. So liege es hier. Da die Abschiebung für den 13. November 2018 vorgesehen sei, sei unter Berücksichtigung eines k leinen Puffers eine Haft bis zum 15. November 2018 erforderlich. III. D ie Rechtsbeschwerde des Betroffenen ist im eingelegten Umfang be- gründet , weil es an einem zulässigen Haftantrag der b eteiligten Behörde fehlte und diese r Mangel erst durch die Ents cheidung des Beschwerdegerichts am 22. Oktober 2018 geheilt worden ist . 1. Das Vorliegen eines zulässigen Haftantrags ist eine in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen zu prüfende Verfahrensvoraussetzung. Zulässig ist der Haftantrag der beteiligten Behörde nur, wenn er den gesetzlichen Anforde- rungen an die Begründung entspricht. Erforderlich sind Darlegungen zu der zweifelsfreien Ausreisepflicht, zu den Abschiebungsvoraussetzungen, zu der Erforderlichkeit der Haft, zu der Durchführbarkeit der Abschie bung und zu der notwendigen Haftdauer (§ 417 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 bis 5 FamFG). Zwar dürfen die Ausführungen zur Begründung des Haftantrags knapp gehalten sein, sie müssen aber die für die richterliche Prüfung wesentlichen Punkte ansprechen. Leerformeln und Textbausteine genügen nicht. Fehlt es daran, darf die bean- tragte Sicherungshaft nicht angeordnet werden (st. Rspr., vgl. Senat, Beschlüs- se vom 30. März 2017 - V ZB 128/16, FGPrax 2017, 185 Rn . 6 mwN, vom 4 5 - 5 - 25. Januar 2018 - V ZB 107/17, Asylmagazin 2018, 22 4 Rn. 3 und vom 7. März 2019 V ZB 176/18 , juris Rn. 3 ). 2. Diesen Anforderungen genügen die Ausführungen zur erforderlichen Dauer der Haft in dem Antrag nicht. a ) Die Durchführbarkeit der Abschiebung muss mit konkretem Bezug auf das Land, in das d er Betroffene abgeschoben werden soll, dargelegt werden. Anzugeben ist dazu, ob und innerhalb welchen Zeitraums Abschiebungen in das betreffende Land üblicherweise möglich sind, von welchen Voraussetzun- gen dies abhängt und ob diese im konkreten Fall vorlie gen (st. Rspr., vgl. Se- nat, Beschluss vom 25. Januar 2018 - V ZB 107/17, Asylmagazin 2018, 224 Rn. 3). b ) Die beteiligte Behörde hat im Haftantrag vom 20. September 2018 zur Haftdauer ausgeführt, die begleitete Rückführung des Betroffenen befinde sich i n der Vorbereitung. Nach am Tage der Antragstellung erfolgter telefonischer Rücksprache mit dem namentlich benannten Mitarbeiter der für die Rückfüh- rungskoordination zuständigen Dienststelle der Bundespolizei würden derzeit für eine begleitet e Rückführung neun Wochen benötigt. Diese Begründung ist unzureichend. In einem Antrag auf Anordnung von Sicherungshaft ist zwar eine nähere Erläuterung des für die Buchung eines Fluges mit Sicherheitsbegleitung erforderlichen Zeitaufwandes in aller Regel dann nicht geb oten, wenn sich die Behörde auf eine Auskunft der zuständigen Stelle beruft, wonach dieser Zeit- raum bis zu sechs Wochen beträgt. Ist ein längerer Zeitraum für die Organisati- on der Rückführung des Betroffenen erforderlich, bedarf es aber einer auf den konkr eten Fall bezogenen Begründung, die dies nachvollziehbar erklärt und Ausführungen etwa zu Art des Fluges, Buchungslage der in Betracht kommen- 6 7 8 - 6 - den Fluggesellschaften, Anzahl der Begleitpersonen, Personalsituation enthält ( vgl. Senat, Beschluss vom 22. Septem ber 2018 - V ZB 4/17 , InfAuslR 2019, 23 Rn. 11 ). Daran fehlt es hier. 3. Von einer weiteren Begründung wird abgesehen. Stresemann Schmidt - Räntsch Brück- ner G öbel Haberkamp Vorinstanzen: AG Hamburg, Entscheidung vom 20.09.2018 - 219d XIV 41493/10 - LG Hamburg, Entscheidung vom 22.10.2018 - 329 T 78/18 - 9
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