BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZB 174/08 vom 26. M344rz 2009 in der Zwangsversteigerungssache Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja ZVG 247 98, ZPO 247247 869, 793 a) F374r die gem344337 247247 869, 793 ZPO befristeten Rechtsmittel in Zwangsversteige-rungsverfahren ergibt sich unmittelbar aus der Verfassung das Erfordernis einer Rechtsmittelbelehrung. b) Unterbleibt die Rechtsmittelbelehrung, steht dies weder der Wirksamkeit der ge-richtlichen Entscheidung noch dem Beginn des Laufs der Rechtsmittelfrist entge-gen. c) Ist der Belehrungsmangel f374r die Vers344umung der Rechtsmittelfrist urs344chlich, ist bei der Pr374fung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand fehlendes Verschul-den des Rechtsmittelf374hrers unwiderleglich zu vermuten. BGH, Beschluss vom 26. M344rz 2009 - V ZB 174/08 - LG Augsburg AG Augsburg - 2 - Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 26. M344rz 2009 durch den Vor-sitzenden Richter Prof. Dr. Kr374ger und die Richter Dr. Klein, Dr. Lemke, Dr. Schmidt-R344ntsch und Dr. Roth beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde des Beteiligten zu 1 wird der Be-schluss der 4. Zivilkammer des Landgerichts Augsburg vom 6. August 2008 aufgehoben. Dem Beteiligten zu 1 wird gegen die Vers344umung der Frist zur Einlegung der sofortigen Beschwerde gegen den Beschluss des Amtsgerichts Augsburg vom 11. Juni 2008 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gew344hrt. Die Sache wird zur erneuten Entscheidung an das Beschwerdege-richt zur374ckverwiesen. Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens betr344gt 315.350 200. Gr374nde: I. Der Schuldner und seine Ehefrau waren je zur H344lfte Miteigent374mer des im Eingang des Beschlusses bezeichneten Grundst374cks. Auf Antrag der Betei- 1 - 3 - ligten zu 3 wurde die Zwangsversteigerung des Grundst374cks wegen einer ding-lichen Forderung angeordnet. Die Beteiligte zu 4 trat dem Verfahren wegen ei-ner pers366nlichen Forderung bei, die Beteiligte zu 5, eine Bank, wegen einer vor-rangigen dinglichen Forderung. Der Verkehrswert des Grundst374cks wurde auf 900.000 200 festgesetzt. Termin zur Versteigerung wurde auf den 7. Februar 2008 bestimmt. In dem Termin bot C. S. 320.000 200. Weitere Gebote erfolgten nicht. Der Zuschlag wurde gem344337 247 85a Abs. 1 ZVG versagt. 2 Neuer Termin zur Versteigerung wurde auf den 4. Juni 2008 bestimmt. Der Schuldner nahm an dem Termin teil. Es erfolgte wiederum nur ein Gebot, n344mlich das der Beteiligten zu 6, die 315.000 200 bot. Termin zur Verk374ndung einer Entscheidung 374ber den Zuschlag wurde auf den 11. Juni 2008 bestimmt. 3 Mit Schriftsatz vom 9. Juni 2008 beantragte der Schuldner die "Zur374ck-versetzung des Verfahrens in den Stand vom 7. Februar 2008" und die "Wie-dereinrichtung der Bietgrenzen". Zur Begr374ndung machte er geltend, C. S. sei Mitarbeiterin der Beteiligten zu 5. Sie habe im Termin vom 7. Februar 2008 nur deshalb ein Gebot abgegeben, um die in 247 85a Abs. 1 ZVG bestimmte Grenze zu Fall zu bringen. 4 Das Amtsgericht hat mit Beschluss vom 11. Juni 2008 das Grundst374ck der Beteiligten zu 6 zugeschlagen. Es hat ausgef374hrt, das Gebot von Frau S. sei zu Recht zugelassen worden, weil diese nicht als Vertreterin der Beteiligten zu 5 an dem Termin vom 7. Februar 2008 teilgenommen habe. Der Beschluss ist dem Schuldner am 14. Juni 2008 zugestellt worden. 5 Mit am 26. Juni 2008 eingegangenem Schriftsatz hat der Schuldner ge-gen den Beschluss vom 11. Juni 2008 sofortige Beschwerde erhoben. Das 6 - 4 - Amtsgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen und die Akten dem Landge-richt zur Entscheidung vorgelegt. Dieses hat den Schuldner mit Verf374gung vom 10. Juli 2008 darauf hingewiesen, dass die Beschwerde unzul344ssig sei, weil die Beschwerdefrist nicht eingehalten sei. Am 14. Juli 2008 hat der Schuldner dar-aufhin Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Vers344u-mung der Frist zur Einlegung der sofortigen Beschwerde gestellt. Zur Begr374n-dung hat er geltend gemacht, 247 98 ZVG habe er nicht gekannt. Ein Migr344nean-fall habe ihn daran gehindert, die fertig gestellte Beschwerde noch am 25. Juni 2008 per Fax zu versenden. Auf den Ablauf der Wiedereinsetzungsfrist hinge-wiesen, hat der Schuldner am 29. Juli 2008 Wiedereinsetzung gegen die Ver-s344umung der Wiedereinsetzungsfrist beantragt. Das Landgericht hat die Antr344ge auf Wiedereinsetzung zur374ckgewiesen und die Beschwerde verworfen. Mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde er-strebt der Schuldner die Aufhebung des Zuschlags und dessen Versagung. 7 II. Das Beschwerdegericht meint, die sofortige Beschwerde sei versp344tet, eine Wiedereinsetzung scheide aus. Weil der Schuldner an dem Versteige-rungstermin vom 11. Juni 2008 teilgenommen habe, habe die Beschwerdefrist ihm gegen374ber gem344337 247 98 Satz 2 ZVG mit der Verk374ndung des Zuschlagsbe-schlusses am 11. Juni 2008 zu laufen begonnen. Soweit der Schuldner durch den Migr344neanfall vom 25. Juni 2008 an der 334bermittlung der Beschwerde-schrift an diesem Tag gehindert gewesen sei, sei das Hindernis am Folgetag entfallen. Die damit begonnene Frist, Wiedereinsetzung zu beantragen, habe der Schuldner vers344umt. Der auch insoweit beantragten Wiedereinsetzung ste- 8 - 5 - he entgegen, dass dem Schuldner die Unkenntnis der Wirkungen von 247 98 ZVG vorzuwerfen sei. III. Das h344lt rechtlicher Nachpr374fung nicht stand. 9 Die Beschwerdefrist ist vers344umt. Gegen das Fristvers344umnis ist dem Schuldner entgegen der Meinung des Beschwerdegerichts Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gew344hren. 10 1. Weil der Schuldner an dem Versteigerungstermin vom 4. Juni 2008 teilgenommen hat, begann die Beschwerdefrist ihm gegen374ber gem344337 247 98 Satz 2 ZVG mit der Verk374ndung des Zuschlagsbeschlusses am 11. Juni 2008. Die Frist endete gem344337 247 96 ZVG, 247247 569 Abs. 1, 222 Abs. 1 ZPO, 247 188 Abs. 2 BGB mit dem Ablauf des 25. Juni 2008. Die am 26. Juni 2008 bei dem Amtsgericht eingegangene Beschwerde ist daher versp344tet. Daran 344ndert es nichts, dass der Schuldner 374ber Form und Frist des gegen den Zuschlagsbe-schluss er366ffneten Rechtsmittels nicht belehrt worden ist (vgl. schon Senat, Be-schluss vom 28. Februar 2008, V ZB 107/07, NJW-RR 2008, 1084, 1085). 11 2. Das Unterbleiben einer Rechtsmittelbelehrung hat aber zur Folge, dass dem Schuldner Wiedereinsetzung gegen die Fristvers344umung zu gew344h-ren ist, wenn das Fehlen der Belehrung f374r die Vers344umung urs344chlich war. 12 13 a) Allerdings sehen weder das Zwangsversteigerungsgesetz noch die auf die Verfahren nach diesem Gesetz gem344337 247 869 ZPO anzuwendende Zivil-prozessordnung eine Rechtsmittelbelehrung vor. Ob sie trotzdem geboten ist und bei ihrem Fehlen der Weg f374r die Wiedereinsetzung er366ffnet ist, hat der - 6 - Senat im Beschluss vom 28. Februar 2008, V ZB 107/07, NJW-RR 2008, 1084, 1085, offen gelassen. Die Frage ist zu bejahen. Das ergibt sich aus der Verfas-sung. aa) Das Grundgesetz gew344hrleistet durch Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. dem Rechtsstaatsprinzip, Art. 20 Abs. 3 GG, den Anspruch auf wirkungsvollen Rechtsschutz. Die Rechtschutzgew344hrung durch die Gerichte bedarf dabei ei-ner normativen Ausgestaltung. In dieser kann der Gesetzgeber Regelungen treffen, die f374r ein Rechtsschutzbegehren, insbesondere auch f374r Rechtsmittel, besondere formelle Voraussetzungen vorsehen und sich dadurch f374r den Rechtsuchenden einschr344nkend auswirken (BVerfGE 93, 99, 107). Hierzu ge-h366ren Form- und Fristerfordernisse, durch die einer unangemessenen Dauer des Verfahrens entgegen gewirkt wird. Die insoweit notwendigen Regelungen m374ssen jedoch, was ebenfalls aus dem Rechtsstaatsprinzip folgt, die betroffe-nen Belange angemessen gewichten und in Bezug auf ihre Auswirkung auf den einzelnen Rechtsuchenden den Grundsatz der Verh344ltnism344337igkeit beachten. Hierzu geh366rt eine Rechtsmittelbelehrung, wenn diese erforderlich ist, um un-zumutbare Schwierigkeiten auszugleichen, die die Ausgestaltung eines Rechtsmittels andernfalls mit sich br344chte. So verh344lt es sich, wenn die Erfor-dernisse eines Rechtsmittels so kompliziert und schwer zu erfassen sind, dass nicht erwartet werden kann, der Rechtsmittelsuchende werde sich in zumutba-rer Weise hier374ber rechtzeitig Aufkl344rung verschaffen k366nnen. Das gilt nament-lich f374r Verfahren, in denen kein Anwaltszwang besteht (BVerfGE, aaO, 108). 14 bb) Das ist bei den Entscheidungen nach dem Zwangsversteigerungsge-setz, insbesondere bei der Entscheidung 374ber den Zuschlag, der Fall. 15 Gegen die Entscheidungen in Zwangsversteigerungsverfahren findet die sofortige Beschwerde statt, 247247 869, 793 ZPO. Die Beschwerde kann sowohl bei 16 - 7 - dem Gericht, dessen Entscheidung angefochten wird, als auch bei dem Be-schwerdegericht eingelegt werden. Sie unterliegt nicht dem Anwaltszwang. Die Beschwerdefrist betr344gt zwei Wochen; sie beginnt grunds344tzlich mit der Zustel-lung der angefochtenen Entscheidung, 247 569 Abs. 1 Satz 1, 2 ZPO. Hiervon weicht das ZVG f374r die Entscheidung 374ber den Zuschlag ab. Soweit ein Beteiligter an dem Termin zur Verk374ndung der Entscheidung 374ber den Zuschlag teilgenommen hat, braucht ihm die Entscheidung nicht zugestellt zu werden, 247 88 ZVG. Unabh344ngig von der Frage der Teilnahme an dem Ver-steigerungstermin oder dem Verk374ndungstermin oder auch der Zustellung der Entscheidung beginnt die Frist f374r die Anfechtung einer Entscheidung, durch die der Zuschlag versagt wird, mit deren Verk374ndung, 247 98 Satz 1 ZVG. Nach 247 98 Satz 2 ZVG gilt "das Gleiche .... im Falle der Erteilung des Zuschlags f374r die Beteiligten, welche im Versteigerungstermin oder im Verk374ndungstermin er-schienen waren223. Soweit es sich so verh344lt, bedarf es der Zustellung des Zu-schlagsbeschlusses daher nicht; die Beschwerdefrist beginnt unabh344ngig von dessen Zustellung mit der Verk374ndung der Entscheidung 374ber den Zuschlag. Das gilt auch dann, wenn ein Beteiligter zwar nicht an dem Verk374ndungstermin, wohl jedoch an dem Versteigerungstermin, aufgrund dessen 374ber den Zuschlag zu entscheiden ist, teilgenommen hat und die Entscheidung 374ber den Zuschlag nicht kennt. 17 Die Regelung dient der Beschleunigung und Vereinfachung des Verfah-rens (St366ber, ZVG, 18. Aufl., 247 98 Rdn. 1). Einem juristischen Laien erschlie337t sich weder der Inhalt der Regelung, noch erschlie337t sich das mit dieser verfolg-te Ziel. Ohne eine Belehrung seitens des Gerichts ist die gesetzliche Regelung mit dem heutigen Verst344ndnis des verfassungsrechtlich gesicherten Anspruchs auf wirkungsvollen Rechtsschutz (BVerfGE 93, 99, 108) nicht zu vereinbaren. Das zeigt insbesondere die Entscheidung 374ber den Zuschlag, um die es im vor- 18 - 8 - liegenden Fall geht. Durch den Zuschlag verliert der Schuldner das Eigentum an seinem Grundst374ck. Die Entscheidung bildet den Kern des Zwangsverstei-gerungsverfahrens. Dass der Beginn der Frist zur Anfechtung dieser Entschei-dung f374r den Schuldner davon abh344ngt, dass er in dem dem Verk374ndungster-min vorausgehenden Versteigerungstermin zugegen war, liegt in solchem Ma337e fern, dass der Schuldner ohne eine Belehrung seitens des Gerichts hiermit nicht rechnen kann. Das Zwangsversteigerungsverfahren geh366rt auch nicht zu den Verfah-ren, von denen angenommen werden kann, dass sie allgemein vertraut sind. Weil das f374r die Entscheidungen nach dem Zwangsversteigerungsgesetz er366ff-nete Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde nicht dem Anwaltszwang unter-liegt, kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass die Beteiligten an ei-nem solchen Verfahren wegen der Anfechtung einer Entscheidung den Rat ei-nes Rechtsanwalts in Anspruch nehmen (vgl. BVerfGE 93, 99, 108). 19 cc) Dementsprechend hat der Senat f374r das auf Wohnungseigentumssa-chen fr374her anzuwendende Verfahren nach dem Gesetz 374ber die Angelegen-heiten der Freiwilligen Gerichtsbarkeit, FGG, unmittelbar aus der Verfassung das Gebot hergeleitet, 374ber Form und Frist der gegen die Entscheidungen in diesem Verfahren gegebenen Rechtsmittel zu belehren (Senat, BGHZ 150, 390, 393 ff., weitergehend OLG Hamm, OLGR 2003, 302 ff., f374r die Verfahren nach dem FGG im Allgemeinen; Demharter, GBO, 26. Aufl., 247 1 Rdn. 53 f374r das Verfahren nach der GBO). 20 b) Unterbleibt die von Verfassungs wegen gebotene Rechtsmittelbeleh-rung, kommt dem Betroffenen - entsprechend dem Rechtsgedanken aus 247 44 Satz 2 StPO - die unwiderlegliche Vermutung zugute, dass ihn an der Vers344u-mung der Rechtsmittelfrist kein Verschulden trifft, sofern der Belehrungsmangel 21 - 9 - f374r die Vers344umung der Rechtsmittelfrist urs344chlich geworden ist (Senat, Beschl. v. 28. Februar 2008, V ZB 107/07, NJW-RR 2008, 1084, 1085; ferner BGHZ 150, 390, 397 ff. zu 247 43 WEG a.F.). F374r die Urs344chlichkeit spricht bei einem nicht anwaltlich vertretenen Beteiligten eine tats344chliche Vermutung. 3. Eine Belehrung des Schuldners 374ber den Beginn der Frist zur soforti-gen Beschwerde gegen den Zuschlagsbeschluss ist nicht erfolgt. Damit ist nach dem Vorstehenden unwiderleglich zu vermuten, dass die Vers344umung der Frist von dem Schuldner nicht verschuldet ist. Da er nicht anwaltlich beraten war, ist ferner zu vermuten, dass die Fristvers344umung auf dem Fehlen der Belehrung beruht. Dass er die Beschwerdefrist vers344umt hat, hat er erst durch den Hin-weis des Beschwerdegerichts vom 10. Juli 2008 erfahren. Damit begann die in 247 234 ZPO bestimmte Frist, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Vers344umung der Beschwerdefrist zu beantragen. Die Frist ist durch den Antrag vom 14. Juli 2008 gewahrt. Die beantragte Wiedereinsetzung ist dem Schuldner zu gew344hren. 22 III. In der Sache besteht Anlass zu dem Hinweis, dass es f374r die Entschei-dung, ob der von 247 85a ZVG gew344hrte Schutz durch ein nicht zuschlagsf344higes 23 - 10 - Gebot im ersten Termin unterlaufen wird, nicht darauf ankommt, ob ein solches Gebot von einem Vertreter des Gl344ubigers abgegeben wurde (Senat, Beschl. v. 17. Juli 2008, V ZB 1/08, WM 2008, 299 f.). Kr374ger Klein Lemke Schmidt-R344ntsch Roth Vorinstanzen: AG Augsburg, Entscheidung vom 11.06.2008 - K 15/06 - LG Augsburg, Entscheidung vom 06.08.2008 - 4 T 2273/08 -
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