BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZB 174/10 vom 2. Dezember 2010 in dem Notarbeschwerdeverfahren - 2 - Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 2. Dezember 2010 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kr374ger, die Richter Dr. Lemke und Dr. Schmidt-R344ntsch, die Richterin Dr. Stresemann und den Richter Dr. Czub beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde der Beteiligten zu 1 wird der Beschluss der Zivilkammer 84 des Landgerichts Berlin vom 3. Juni 2010 auf-gehoben. Die Beschwerde gegen die Weigerung des Notars H. S. , B. , die L366schung der f374r die Beteiligte zu 1 im Grundbuch von K366penick des Amtsgerichts K366penick, Bl344tter 3 , 1 , 1 , 1 , 1 und 1 , eingetragenen Auflassungsvor-merkungen zu betreiben, wird zur374ckgewiesen. Die Kosten der Rechtsmittelverfahren werden der Beteiligten zu 2 auferlegt. Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens betr344gt 687.500 200. Gr374nde: I. Mit zu UR-Nr. /2009 des Notars H. S. in B. beurkunde-tem Vertrag vom 30. Dezember 2009 verkaufte die Beteiligte zu 2 der Beteilig-ten zu 1 mehrere Grundst374cke f374r 2,75 Mio. 200. Der Kaufpreis war innerhalb ei-ner Frist von vier Wochen nach dem Zugang einer F344lligkeitsmitteilung des No- 1 - 3 - tars f344llig und zahlbar. In 247 2 Nr. 6 ist bestimmt, dass der Verk344ufer f374r den Fall, dass der Kaufpreis nicht fristgem344337 gezahlt wird, ohne weitere Fristsetzung ein Recht zum R374cktritt vom Kaufvertrag hat, welches binnen weiterer zwei Wo-chen schriftlich gegen374ber dem beurkundenden Notar auszu374ben ist. In 247 10 Abs. 1 des Kaufvertrags bewilligten und beantragten die Ver-tragsparteien zur Sicherung des Anspruchs des K344ufers auf Eigentums374bertra-gung die Eintragung jeweils einer Auflassungsvormerkung. Weiter hei337t es in den Abs344tzen 4 bis 7: 2 "F374r den Fall, dass der hier geschlossene Kaufvertrag durch R374cktrittserkl344rung wegen Zahlungsverzugs oder T344uschung der einen oder anderen Kaufvertragspartei wieder aufgehoben werden sollte, was dem Notar nachzuweisen ist, verpflichtet sich der K344u-fer, die zu seinen Gunsten eingetragenen Eigentums374bertra-gungsvormerkungen wieder zu l366schen. Der K344ufer bewilligt schon jetzt f374r diesen Fall unbedingt und un-widerruflich die L366schung der zu seinen Gunsten eingetragenen Auflassungsvormerkungen. Der Verk344ufer beantragt bereits jetzt, die Auflassungsvormerkungen zugunsten des K344ufers wieder zu l366schen. Der Notar soll die L366schung nur dann betreiben, sofern a) er schriftlich vom Verk344ufer hierzu angewiesen wird b) sichergestellt ist, dass der etwa gezahlte Kaufpreis oder Kauf-preisteil an den K344ufer zur374ckgezahlt wird. Das Grundbuchamt hat die Voraussetzungen des Gebrauchma-chens von der vorstehenden L366schungsbewilligung nicht zu 374ber-pr374fen." Die Auflassungsvormerkungen wurden am 15. Februar 2010 in die Grundb374cher eingetragen. 3 - 4 - 4 Mit Schreiben vom 5. M344rz 2010, zugegangen am 9. M344rz 2010, teilte der Notar der Beteiligten zu 1 das Vorliegen der Voraussetzungen f374r die F344llig-keit des Kaufpreises mit und forderte sie zur Zahlung innerhalb von vier Wo-chen auf. Dem kam die Beteiligte zu 1 nicht nach. Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die Zahlungsfrist bis zum 14. April 2010 verl344ngert worden ist. Die Beteiligte zu 2 erkl344rte mit Schreiben vom 9. April 2010 gegen374ber dem Notar den R374cktritt von dem Kaufvertrag wegen Zahlungsverzugs und wies ihn an, die L366schung der Auflassungsvormerkungen zu betreiben. Im Hin-blick auf eine Mitteilung der Beteiligten zu 1, ihr sei eine "Schonfrist" f374r die Kaufpreiszahlung zugesagt worden, erkl344rte der Notar am 13. April 2010 ge-gen374ber der Beteiligten zu 2, die L366schung vorerst nicht zu betreiben. Mit Schreiben ihrer damaligen Verfahrensbevollm344chtigten vom 13. April 2010 bat die Beteiligte zu 2 nochmals um unverz374gliche L366schung der Auflassungsvor-merkungen. Diese Bitte wiederholte sie am 21. April 2010. Der Notar betrieb die L366schung nicht. 5 Mit der Beschwerde hat die Beteiligte zu 2 verlangt, den Notar anzuwei-sen, seiner Amtspflicht nachzukommen und die L366schung der f374r die Beteiligte zu 1 eingetragenen Auflassungsvormerkungen zu betreiben. Der Notar hat der Beschwerde nicht abgeholfen. Das Landgericht hat ihr stattgegeben. Hiergegen wendet sich die Beteiligte zu 1 mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde, mit der sie die Zur374ckweisung der Beschwerde erreichen will. Die Beteiligte zu 2 beantragt die Zur374ckweisung des Rechtsmittels. 6 II. Nach Ansicht des Beschwerdegerichts liegen die Voraussetzungen daf374r vor, dass der Notar auf die Anweisung der Beteiligten zu 2 die L366schung der Auflassungsvormerkungen betreibt. Die L366schungsbewilligung der Beteiligten 7 - 5 - zu 1 sei in dem Vertrag vom 30. Dezember 2009 enthalten; die R374cktrittserkl344-rung der Beteiligten zu 2 wegen Zahlungsverzugs sei gegen374ber dem Notar nach dem Ablauf der Frist f374r die Zahlung des Kaufpreises abgegeben worden. Die vertragliche Vereinbarung sei nach ihrem Wortlaut nicht dahingehend zu verstehen, dass dem Notar ein wirksamer R374cktritt nachgewiesen werden m374s-se, er also in die materielle Pr374fung eintreten m374sse, ob ein R374cktrittsgrund vor-liege. Vielmehr setze das Gebrauchmachen von der L366schungsbewilligung le-diglich voraus, dass eine R374cktrittserkl344rung wegen Zahlungsverzugs vorliege. Zudem widerspr344che es im Hinblick auf den von der Beteiligten zu 1 gegen374ber dem Notar erhobenen Einwand des Zur374ckbehaltungsrechts dem Regelungs-zweck einer unwiderruflichen Vollmacht, durch welche die andere Vertragspar-tei die L366schung der Vormerkung einseitig vollziehen k366nne, wenn der Notar zur Pr374fung der materiell-rechtlichen Voraussetzungen berufen w344re. III. Die Rechtsbeschwerde ist aufgrund der Zulassung in dem angefochte-nen Beschluss statthaft (247 15 Abs. 2 Satz 3 BNotO i.V.m. 247 70 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 2 FamFG). Sie ist auch im 334brigen zul344ssig (247 71 FamFG) und be-gr374ndet. Der Notar hat sein T344tigwerden nicht ohne ausreichenden Grund ver-weigert. 8 1. Unerheblich ist, dass das Herbeif374hren der L366schung der Auflas-sungsvormerkungen nicht als Hilfst344tigkeit zu der Beurkundung vom 30. Dezember 2009 und damit nicht als Urkundst344tigkeit i.S.v. 247 15 Abs. 1 BNotO, sondern wegen der 334bernahme des besonderen Auftrags, die L366-schung erst sp344ter und nur unter bestimmten Voraussetzungen zu betreiben, als selbst344ndige Betreuungst344tigkeit i.S.v. 247 24 Abs. 1 BNotO anzusehen ist (vgl. Schippel/Bracker/Reithmann, BNotO, 8. Aufl., 247 24 Rn. 32 f.). Auch in die- 9 - 6 - sem Fall findet nach der Vorschrift in 247 15 Abs. 2 Satz 1 BNotO gegen die Ver-weigerung des T344tigwerdens die Beschwerde statt. 10 2. Im Ergebnis zutreffend hat das Beschwerdegericht die Beschwerde als zul344ssig angesehen. Es hat zwar nicht er366rtert, ob au337er der Beschwerdebe-rechtigung auch ein Rechtsschutzinteresse f374r die Zul344ssigkeit des Rechtsmit-tels erforderlich ist und - bejahendenfalls - bei der Beteiligten zu 2 vorhanden war. An letzterem fehlte es, wenn sie selbst die L366schung der Auflassungsvor-merkungen unter Vorlage der Kaufvertragsurkunde betreiben k366nnte, in welcher der L366schungsantrag und die L366schungsbewilligung sowie die Vereinbarung der Vertragsparteien, dass das Grundbuchamt das Vorliegen der Vorausset-zungen des Gebrauchmachens von der L366schungsbewilligung nicht zu pr374fen hat, enthalten sind. Aber die Beteiligte zu 2 musste damit rechnen, dass ihr das Grundbuchamt das Antragsrecht absprechen w374rde, weil es - wie offenbar auch das Beschwerdegericht - von der Erteilung einer unwiderruflichen verdr344ngen-den Vollmacht an den Notar ausging. Somit steht nicht fest, dass die Beteiligte zu 2 ihr Ziel auf anderem Weg einfacher und schneller erreichen konnte. Ein - eventuell notwendiges - Rechtsschutzinteresse l344sst sich deshalb nicht ver-neinen (vgl. zu allem OLG Frankfurt/Main, DNotZ 1992, 389, 390 f.). 3. Ebenfalls zutreffend ist das Beschwerdegericht davon ausgegangen, dass sich der Inhalt und Umfang der Amtspflichten des Notars aus den in dem Kaufvertrag enthaltenen, an ihn gerichteten Weisungen ergeben und dass der Notar diese Weisungen streng zu befolgen und mit an ihrem Wortlaut orientier-ter Genauigkeit zu beachten hat, ohne dass es auf au337erhalb des Auftrags lie-gende Umst344nde ankommt (vgl. BGH, Urteil vom 10. Februar 2000 - IX ZR 41/99, DNotZ 2001, 856, 857 mwN). Jedoch h344lt die Auslegung der in 247 10 des Kaufvertrags enthaltenen Regelungen der - in dem Rechtsbeschwerdeverfah-ren nur eingeschr344nkten - rechtlichen Pr374fung nicht stand. 11 - 7 - 12 a) Bereits sprachlich fehlt der Auslegung des Beschwerdegerichts die Grundlage. Es meint, das Gebrauchmachen von der L366schungsbewilligung set-ze lediglich eine R374cktrittserkl344rung wegen Zahlungsverzugs bzw. wegen T344u-schung voraus; nur diese Erkl344rung sei dem Notar nachzuweisen. In 247 10 Abs. 4 des Kaufvertrags hei337t es dazu, dass "f374r den Fall, dass der Kaufvertrag durch R374cktrittserkl344rung wegen Zahlungsverzugs oder T344uschung wieder auf-gehoben werden sollte, was dem Notar nachzuweisen ist, der K344ufer sich ver-pflichtet, die zu seinen Gunsten eingetragenen Eigentumsvormerkungen wieder zu l366schen." Der gegen374ber dem Notar zu erbringende Nachweis ist demnach nicht die R374cktrittserkl344rung. H344tte sie allein es sein sollen, h344tte es des zus344tz-lichen Hinweises auf die Vertragsaufhebung nicht bedurft. Er zeigt n344mlich, dass es - inhaltlich wie in dem von dem Oberlandesgericht Frankfurt am Main entschiedenen Fall (DNotZ 1992, 389) - auf den berechtigten R374cktritt ankom-men soll. b) Unber374cksichtigt gelassen hat das Beschwerdegericht ferner die Ver-einbarung in 247 2 Ziff. 6. des Kaufvertrags, wonach der Verk344ufer bei nicht frist-gem344337er Kaufpreiszahlung ein R374cktrittsrecht hat, "welches ... schriftlich ge-gen374ber dem beurkundenden Notar auszu374ben ist." Daneben in der in 247 10 enthaltenen Weisung einen Nachweis dieser R374cktrittserkl344rung gegen374ber dem Notar zu fordern, demgegen374ber sie abzugeben ist, w344re sinnlos. 13 c) Schlie337lich hat das Beschwerdegericht nicht die Regelung in 247 10 Abs. 5 des Kaufvertrags betreffend die von der Rechtsbeschwerdeerwiderung so genannte "Schubladenl366schungsbewilligung" der Beteiligten zu 1 und den L366schungsantrag der Beteiligten zu 2, auf die sich die Weisung bezieht, in seine Beurteilung einbezogen. Beide sollen sicherstellen, dass dann, wenn der Kauf-vertrag wegen R374cktritts nicht zur Durchf374hrung gelangt, die materiell-rechtlich nicht mehr bestehenden Auflassungsvormerkungen sogleich gel366scht werden 14 - 8 - k366nnen. Das kommt in dem Wortlaut deutlich zum Ausdruck. Es hei337t dort, dass der K344ufer "schon jetzt f374r diesen Fall" die L366schung der Vormerkungen bewil-ligt und der Verk344ufer die L366schung beantragt. "F374r diesen Fall" bezieht sich auf den in 247 10 Abs. 4 angesprochenen Fall der Aufhebung des Kaufvertrags durch R374cktrittserkl344rung. 4. Da weitere Feststellungen nicht notwendig sind, kann der Senat die Regelungen in 247 10 des Kaufvertrags selbst auslegen. Das f374hrt zu dem Ergeb-nis, dass dem Notar die Aufhebung des Kaufvertrags durch R374cktrittserkl344rung wegen Zahlungsverzugs oder T344uschung nachzuweisen ist und die L366schung der Auflassungsvormerkungen nur f374r den Fall dieser Vertragsaufhebung bewil-ligt und beantragt worden ist. Der Notar soll die L366schung auf Anweisung der Beteiligten zu 2 nur betreiben, wenn ihm die Vertragsaufhebung nachgewiesen ist. 15 5. Damit geht die auf zwei Entscheidungen des Bayerischen Obersten Landesgerichts betreffend die Verpflichtung eines Notars zur Erteilung einer vollstreckbaren Ausfertigung einer Urkunde (ZfIR 2004, 879 und NJW-RR 2000, 1663) gest374tzte Erw344gung des Beschwerdegerichts, es sei nicht Aufgabe des Notars, einseitig geltend gemachte R374cktrittsgr374nde zu pr374fen, sofern das Ge-genteil nicht zweifelsfrei feststehe, ebenso ins Leere wie die weitere, einer Ent-scheidung des Oberlandesgerichts K366ln (RNotZ 2003, 268) entnommene 334ber-legung, der Notar d374rfe bei der Pr374fung und Abwicklung eines L366schungsan-trags dessen Stellung nur verweigern, wenn sich ihm aufdr344nge, dass die L366-schungsvoraussetzungen nicht vorl344gen, das Grundbuch also unrichtig w374rde. Das Beschwerdegericht verkennt, dass hier dem Notar die durch einen R374cktritt herbeigef374hrte Vertragsaufhebung nachzuweisen ist. Er soll demnach der Pflicht zur Pr374fung der Wirksamkeit des R374cktritts enthoben sein. 16 - 9 - 17 6. Hieraus folgt, dass entgegen der in der Rechtsbeschwerdeerwiderung vertretenen Ansicht den Notar keine Amtsermittlungspflicht (247 26 FamFG) trifft, er somit auch keine Beweisaufnahme (247 29 FamFG) durchf374hren muss, um die Wirksamkeit des R374cktritts zu pr374fen. 7. Nach alledem hat der Notar sich zu Recht geweigert, die L366schung der Auflassungsvormerkungen zu betreiben. 18 IV. 1. Der angefochtene Beschluss hat somit keinen Bestand; er ist aufzu-heben (247 15 Abs. 2 Satz 3 BNotO i.V.m. 247 74 Abs. 5 FamFG). Da die Sache zur Endentscheidung reif ist, hat der Senat selbst zu entscheiden. Das f374hrt zur Zur374ckweisung der Beschwerde. 19 2. Die Kostenentscheidung folgt aus 247 15 Abs. 2 Satz 3 BNotO i.V.m. 247247 81, 84 FamFG. Die Festsetzung des Gegenstandswerts beruht auf 247247 1 20 - 10 - Abs. 1, 31 Abs. 1 Satz 1 KostO i.V.m. 247247 19 Abs. 1, 30 Abs. 1, 66 Abs. 1 Satz 1, 68 Satz 1 Halbsatz 1 KostO. Kr374ger Lemke Schmidt-R344ntsch Stresemann Czub Vorinstanz: LG Berlin, Entscheidung vom 03.06.2010 - 84 T 105/10 -
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