ECLI:DE:BGH:2016:1310 16BVZB174.15.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZB 174/15 vom 13. Oktober 2016 in dem Zwangsversteigerungsverfahren Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja ZPO § 727 Abs. 1, § 750 Abs. 2 a) Das Zustellerfordernis gemäß § 750 Abs. 2 ZPO im Falle einer Recht s- nachfolge gi lt nur für die Nachweisurkunden, auf welche sich das Klauselorgan ausweislich der Klausel gestützt hat und die ihm als Beweis der Rechtsnachfolge ausgereicht haben. b) Bei einer verschmelzungsbedingten Rechtsnachfolge hängt die Zulässi g- keit der Zwangsvol lstreckung nicht von der zusätzlichen Zustellung eines Auszugs aus dem Register ab, welcher den aktuellen Registerinhalt im Zeitpunkt der Klauselerteilung wiedergibt (Aufgabe von Senat, Beschluss vom 8. November 2012 - V ZB 124/12, BGHZ 195, 292; Senat, B eschluss vom 21. November 2013 - V ZB 109/13, NJW - RR 2014, 400 Rn. 5). c) Ob die Rechtsnachfolge durch die dem Klauselorgan vorgelegten bzw. vorliegenden Urkunden nur unzureichend nachgewiesen ist und deshalb die Nachfolgeklausel nicht hätte erteilt werde n dürfen, ist im Klauselerte i- - 2 - lungsverfahren und im Rahmen der dort zur Verfügung stehenden Rechtsbehelfe zu prüfen. ZPO § 189, § 750 Abs. 2 Wird statt einer beglaubigten Abschrift die einfache Abschrift einer Nac h- weisurkunde im Sinne des § 750 Abs. 2 ZPO z ugestellt, ist der darin li e- gende Zustellungsmangel nach § 189 ZPO geheilt, wenn diese Abschrift nach Inhalt und Fassung mit der Nachweisurkunde übereinstimmt. BGH, Beschluss vom 13. Oktober 2016 - V ZB 174/15 - LG Detmold AG Lemgo - 3 - Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13. Oktober 2016 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Stresemann, die Richterin Prof. Dr. Schmidt - Räntsch und die Richter Dr. Kazele, Dr. Göbel und Dr. Hamdorf beschlossen: Die Rechtsbeschwerde des Schuldners gegen den Besch luss der Zivilkammer III des Landgerichts Detmold vom 24. November 2015 wird zurückgewiesen. Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt für jenige der Beteiligten zu 3 Gründe: I. Die Beteiligte zu 3 bet reibt die Zwangsversteigerung des in dem Eingang dieses Beschlusses bezeichneten Grundbesitzes des Schuldners aus der im Grundbuch in Abteilung III Nr. 1 eingetragenen Grundschuld. Sie ist durch Ve r- schmelzung zweier Bausparkassen entstanden. 1 - 4 - Die zunäc hst im Jahre 1977 der Volksbank E . eG erteilte notarielle Vollstreckungsklausel wurde am 18. Dezember 2000 auf die L . Ba u- sparkasse AG umgeschrieben. Am 3. Februar 2014 erfolgte die erneute U m- schreibung auf die Beteiligte zu 3. In der Vollstreckungsklausel wird festgestellt, dass die L . Bausparkasse AG als übertragende Rechtsträgerin mit der Beteiligten zu 3 als übernehmende Rechtsträgerin verschmolzen worden sei. Die Verschmelzung sei am 12. September 2001 im Handelsregister eingetragen worden. Zum Nachweis wird auf eine beglaubigte Abschrift vom 15. November 2011 einer notariellen Bescheinigung gemäß § 21 BNotO vom 13. September 2001 verwiesen, in der eine entsprechende Eintragung aufgrund eines vorgelegten beglaubigten Han delsregisterauszuges vom 12. September 2001 bestätigt wird. Der Titel und die Vollstreckungsklausel wurden dem Schuldner am 18. Februar 2014 zusammen mit der Notarbescheinigung zugestellt. Die Zuste l- lung eines beglaubigten Auszugs aus dem Handelsregis ter, welcher die Ve r- schmelzung sowie den aktuellen Registerinhalt im Zeitpunkt der Erteilung der Vollstreckungsklausel am 3. Februar 2014 ausweist, erfolgte nicht. In dem Versteigerungstermin am 22. Oktober 2015 sind die Beteiligten zu 2 Meistbietende geblieben . Den Zuschlag auf dieses Gebot hat das Amtsg e- richt mit Beschluss vom gleichen Tage erteilt. Die dagegen gerichtete B e- schwerde des Schuldners ist erfolglos geblieben. Mit der zugelassenen Recht s- beschwerde verfolgt er seinen Antrag auf Versagung de s Zuschlags weiter. Die Beteiligte zu 3 beantragt die Zurückweisung des Rechtsmittels. 2 3 4 - 5 - II. Nach Auffassung des Beschwerdegerichts, dessen Entscheidung unter anderem in Rpfleger 2016, 113 veröffentlicht ist, liegt kein Vollstreckungsma n- gel wegen unter bliebener Zustellung von notwendigen Vollstreckungsunterl a- gen an den Schuldner und damit auch kein Grund für die Versagung des Z u- schlags gemäß § 83 Nr. 6 ZVG vor. Die Zustellung des Titels, aus dem die B e- teiligte zu 3 vollstrecke, zusammen mit der umgeschr iebenen Vollstreckung s- klausel sowie der Notarbescheinigung vom 13. September 2001 sei ausre i- chend gewesen. Es sei entgegen der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht notwendig gewesen, zusätzlich die Zustellung des dem Inhalt der notarie l- len Erklärung entsprechenden Handelsregisterauszugs zu bewirken. Dies wü r- de bedeuten, dass der Schuldner zweimal Auskunft über die gleiche Tatsache erhalte. Auch der Versagungsgrund des § 83 Nr. 7 ZVG sei nicht gegeben. § 43 Abs. 1 ZVG sei nicht verletzt, weil die Bestimmung des Versteigerungstermins vom 22. Oktober 2015 bereits im März 2015 und damit mehr als sechs Wochen vor dem Termin bekannt gemacht worden sei. III. Das hält im Ergebnis rechtlicher Nachprüfung stand. Die nach § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO statthafte und auch im Übrigen zulässige (§ 575 ZPO) Rechtsbeschwerde hat keinen Erfolg. 5 6 7 - 6 - 1. Zu Recht nimmt das Beschwerdegericht an, der Zuschlag auf das in dem Versteigerungstermin am 22. Oktober 2015 abgegebene Meistgebot sei nicht wegen Fehlens ein er Vollstreckungsvoraussetzung (§ 83 Nr. 6 ZVG) zu versagen. a) Nach § 750 Abs. 1 ZPO darf die Zwangsvollstreckung aus einer not a- riellen Urkunde (§ 794 Abs. 1 Nr. 5, § 795 ZPO) nur beginnen, wenn die Pers o- nen, für und gegen die sie stattfinden soll, in der Urkunde oder in der ihr beig e- fügten Vollstreckungsklausel namentlich bezeichnet sind. Daran fehlt es in dem - hier gegebenen - Fall der Rechtsnachfolge. Der Rechtsnachfolger des in der Urkunde genannten Gläubigers benötigt deshalb eine vollstreckbare Ausfert i- gung, deren Vollstreckungsklausel ihn als neuen Gläubiger ausweist. Erteilt werden darf diese Ausfertigung von dem Notar nur, wenn die Rechtsnachfolge bei ihm offenkundig (§ 291 ZPO) ist oder durch öffentliche oder öffentlich b e- glaubigte Urkunden n achgewiesen wird (§ 727 Abs. 1 ZPO). Die Offenkundi g- keit ist in der Vollstreckungsklausel zu erwähnen (§ 727 Abs. 2 ZPO). Nach § 750 Abs. 2 ZPO müssen diese Klausel und - bei fehlender Offenkundigkeit - die ihrer Erteilung zugrunde liegenden Urkunden dem S chuldner zusammen mit der notariellen Urkunde zugestellt werden . b) Da die hier maßgebliche Vollstreckungsklausel keinen Hinweis auf die Offenkundigkeit der Rechtsnachfolge auf der Gläubigerseite enthält, kommt es zunächst darauf an, ob es sich bei de r in der Klausel erwähnten Notarbesche i- nigung vom 13. September 2001 um die Urkunde handelt, die im Sinne des § 750 Abs. 2 ZPO der Erteilung der Klausel zugrunde liegt. Dies ist entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde der Fall. Der Zustellung weiterer Urku n- den bedurfte es nicht. 8 9 10 - 7 - aa) Allerdings gehört nach der bisherigen Rechtsprechung des Senats (Beschluss vom 8. November 2012 - V ZB 124/12, BGHZ 195, 292 Rn. 10; Beschluss vom 21. November 2013 - V ZB 109/13, NJW - RR 2014, 400 Rn. 5) im Fall der d urch Verschmelzung zweier Genossenschaften - für die Ve r- schmelzung von Aktiengesellschaften kann nichts anderes gelten - eingetret e- nen Rechtsnachfolge auf der Gläubigerseite zu den gemäß § 750 Abs. 2 ZPO zuzustellenden Urkunden grundsätzlich auch ein Auszu g aus dem Genosse n- schaftsregister, welcher den aktuellen Registerinhalt im Zeitpunkt der Erteilung der Vollstreckungsklausel für den Rechtsnachfolger wiedergibt. Ohne einen so l- chen aktuellen Registerauszug - gemeint ist ein chronologischer Auszug (vgl. für das Handelsregister § 30a Abs. 4 Satz 2 HRV) - sei nicht auszuschließen, dass zwischen der Einsichtnahme in das Register und der Klauselerteilung Ei n- tragungen erfolgten, welche der bescheinigten Rechtsnachfolge entgegenstü n- den (Beschluss vom 8. November 2 012 - V ZB 124/12, BGHZ 195, 292 Rn. 10). Hier fehlt es an der Zustellung eines Registerauszugs, der den Registerinhalt am 3. Februar 2014 wiedergibt bzw. einer den Registerinhalt zu diesem Zei t- punkt bestätigende notarielle Bescheinigung gemäß § 21 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BNot O . bb) An dieser Rechtsprechung, die nicht ohne Kritik geblieben ist (vgl. Wolfsteiner, DNotZ 2013, 193 ff.; Alff, Rpfleger 2013, 183 ff.; ders., Rpfleger 2014, 173 ff.; ders., Rpfleger 2016, 115 f.; Dieckmann, notar 2013, 179 f.; Ho r- nung, KKZ 2013, 174, 175 f.; Hertel, ZfIR 2013, 105 f.; Musielak/Voit/Lackmann, ZPO, 13. Aufl., § 750 Rn. 22; Saenger/Kindl, ZPO, 6. Aufl., § 750 Rn. 11; BeckOK ZPO/Ulrici [Stand: 1. März 2016], § 750 Rn. 26.1; Wiecz o- rek/Schütze/Bittmann, ZPO, 4. Aufl., § 750 Rn. 36 Fn. 163; Böttcher, ZVG, 6. Aufl., § 16 Rn. 56b), hält der Senat aber nicht mehr fest. 11 12 - 8 - (1) Nach dem Wortlaut des § 750 Abs. 2 ZPO ist in den Fällen, in denen die Vollstreckungsklausel auf Grund öffentlicher oder öffentlich beglaubigter Urkun gilt das Zustellerfordernis nur für die Nachweisurkunden, auf welche das Kla u- selorgan die Klausel ausweislich der Klausel gestützt hat und die ihm als B e- weis der Rechtsnachfolge ausg ereicht haben (vgl. Wolfsteiner, DNotZ 2013, 193 f.; Alff, Rpfleger 2013, 183, 186; ders., Rpfleger 2016, 115). Hiermit ist das Erfordernis, bei einer verschmelzungsbedingten Rechtsnachfolge die Zulässi g- keit der Zwangsvollstreckung stets an die Zustellung eines aktuellen Registe r- auszugs oder einer dem Auszug gleichstehenden Bescheinigung gemäß § 21 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BNotO zu knüpfen, nicht zu vereinbaren. (2) Sinn und Zweck des § 750 Abs. 2 ZPO gebieten keine über den Wor t- laut hinausgehende Auslegung . Allgemein dient das Zustellungserfordernis der Sicherung des Anspruchs des Schuldners auf Gewährung rechtlichen Gehörs; durch die Zustellung wird er vollständig über die Grundlagen der Zwangsvol l- streckung unterrichtet und in die Lage versetzt, deren Vora ussetzungen zu pr ü- fen (Senat, Beschluss vom 25. Januar 2007 - V ZB 47/06, NJW 2007, 3357 Rn. 11; Senat, Beschluss vom 8. November 2012 - V ZB 124/12, BGHZ 195, 292 Rn. 6). Vor diesem Hintergrund soll § 750 Abs. 2 ZPO sicherstellen, dass der Schuldner volls tändig und in derselben Weise wie das Organ, das die vol l- streckbare Ausfertigung des Titels erteilt hat, über die Grundlagen und Vorau s- setzungen der Zwangsvollstreckung informiert ist (vgl. Senat, Beschluss vom 21. September 2006 - V ZB 76/06, WM 2006, 226 6 Rn. 10). Er soll von der Rechtsnachfolge erfahren und die Möglichkeit erhalten, die Rechtmäßigkeit der Erteilung der Vollstreckungsklausel zu überprüfen und seine Einwendungen in den dafür vorgesehenen Verfahren nach § 732 ZPO oder § 768 ZPO geltend zu m achen (vgl. Senat, Beschluss vom 25. Januar 2007 - V ZB 47/06, NJW 2007, 13 14 - 9 - 3357 Rn. 13). Dies entspricht auch den Vorstellungen des historischen Geset z- gebers (vgl. S. 411 der Entwurfsbegründung, abgedruckt bei Hahn, Die gesa m- ten Materialien zu den Reichs - Jus tizgeset zen, Band 2, 2. Aufl., S. 439). Diese Prüfung kann der Schuldner ausschließlich anhand der Urkunden vornehmen, die dem Klauselorgan tatsächlich als Nachweis gedient haben. Der Registerinhalt im Zeitpunkt der Klauselerteilung ist hierfür unerhe blich, sofern das Klauselorgan die Vollstreckungsklausel nicht auf einen entsprechenden Registerauszug oder eine Bescheinigung gemäß § 21 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BNotO gestützt hat. Die Zustellungspflicht erfasst (nur) diejenigen Urkunden, die dem Klauselorgan die Überzeugung von der Rechtsnachfolge verschafft haben (vgl. Volmer, MittBayNot 2013, 164 f.; Alff, Rpfleger 2013, 183, 186). (3) Dieses Ergebnis wird durch systematische Erwägungen gestützt. Die Überprüfung der Rechtmäßigkeit einer erteilten Klaus el ist grundsätzlich nicht Aufgabe des Vollstreckungsorgans. Dessen Nachprüfung unterliegt nur, ob eine Klausel vorhanden ist und ob sie wirksam erteilt wurde, nicht hingegen, ob sie erteilt werden durfte (BGH, Beschluss vom 23. Mai 2012 - VII ZB 31/11, NJ W - RR 2012, 1148 Rn. 12; BGH, Beschluss vom 16. Mai 2012 - I ZB 65/11, NJW 2012, 3518 Rn. 10; BGH, Beschluss vom 12. Januar 2012 - VII ZB 71/09, NJW - RR 2012, 1146 Rn. 15; OLG Hamm, FamRZ 1981, 199 f.; Zöller/Stöber, ZPO, 31. Aufl., § 724 Rn. 14; MüKoZPO/Heß ler, 4. Aufl., § 750 Rn. 77; Alff, Rpfleger 2013, 183, 186). Diese Prüfung ist allein dem Klauselerteilungsverfahren vo r- behalten, welches dafür die Klauselerinnerung gemäß § 732 ZPO bzw. die Kl a- ge gemäß § 768 ZPO bereitstellt (vgl. Stein/Jonas/Münzberg, ZP O, 22. Aufl., § 750 Rn. 44; Wieczorek/Schütze/Bittmann, ZPO, 4. Aufl., § 750 Rn. 36; Wol f- steiner, DNotZ 2013, 193, 196). Mit der Vollstreckungsklausel soll die Vol l- streckbarkeit für alle künftig beauftragten Vollstreckungsorgane verbindlich 15 16 - 10 - festgestellt se in. Da nur die Entscheidung des Klauselgerichts in allen künftigen Vollstreckungsverfahren bindend ist, ist es verfahrensökonomisch, die Frage einer Vollstreckungsnachfolge zentral im Klauselerteilungsverfahren zu en t- scheiden (vgl. Wolfsteiner, DNotZ 2013, 193, 196; Alff, Rpfleger 2016, 115). Das Zustellungserfordernis des § 750 Abs. 2 ZPO bezieht sich daher nicht auf diejenigen Nachweisurkunden, auf welche das Klauselorgan die Klauselerte i- lung hätte stützen müssen, denn dies ist eine die Rechtmäßigkeit der Klausele r- teilung betreffende, von den Vollstreckungsorganen nicht zu prüfende Frage (vgl. BeckOK ZPO/Ulrici, [Stand: 1. März 2016], § 750 Rn. 26.1; Saenger/Kindl, ZPO, 6. Aufl., § 750 Rn. 11; Musielak/Voit/Lackmann, ZPO, 13. Aufl., § 750 Rn. 22). cc) Für die Entscheidung über die Rechtmäßigkeit des Zuschlags kommt es deshalb nicht darauf an, ob der Notar die Nachfolgeklausel vom 3. Februar 2014 erteilen durfte, obwohl die ihm vorliegende Bescheinigung gemäß § 21 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BNotO den Inhalt de s Handelsregisters nur für den 12. Se p- tember 2001 auswies. Dies ist zweifelhaft, weil bis zur Klauselerteilung über 12 Jahre vergangen waren und nicht auszuschließen ist, dass zwischen der Einsichtnahme in das Register und der Klauselerteilung Eintragungen in das Register erfolgten, welche der Bescheinigung der Rechtsnachfolge entgege n- stehen. Dieser mögliche Fehler bei der Erteilung der Vollstreckungsklausel ist aber nicht derart schwerwiegend, dass er zur Nichtigkeit der Klausel führen könnte. Nur unter di eser Voraussetzung wäre der Mangel im Vollstreckungsve r- fahren zu berücksichtigen, da es dann an einer Vollstreckungsvoraussetzung fehlte (vgl. BGH, Beschluss vom 12. Januar 2012 - VII ZB 71/09, NJW - RR 2012, 1146 Rn. 16 mwN). 17 - 11 - c) Bezogen auf die in der Vollstreckungsklausel als Nachweis für die Rechtsnachfolge angeführte und deshalb im Rahmen des § 750 Abs. 2 ZPO maßgebliche Notarbescheinigung vom 13. September 2001, von der dem die Klausel erteilenden Notar eine beglaubigte Abschrift vorlag, leidet die Zuste l- lung zwar an einem Mangel. Dieser ist jedoch geheilt worden und vermag daher die Rechtswidrigkeit des Zuschlags nicht zu begründen. aa) Obwohl dies gesetzlich nicht ausdrücklich vorgeschrieben ist, ist in Rechtsprechung und Literatur anerkannt, dass die nach § 750 Abs. 2 ZPO z u- zustellenden Abschriften der öffentlichen oder öffentlich beglaubigten Urkunden beglaubigt sein müssen (vgl. OLG Hamm, OLGR 1993, 287, 288; LG Münster, MDR 1989, 648; MüKoZPO/Heßler, 4. Aufl., § 750 Rn. 73 Fn. 118; M u- siela k/Voit/Lackmann, ZPO, 13. Aufl., § 750 Rn. 21; Zöller/Stöber, ZPO, 31. Aufl., § 750 Rn. 20; BeckOK ZPO/Ulrici, [Stand: 1. März 2016], § 750 Rn. 26; PG/Kroppenberg, ZPO, 8. Aufl., § 750 Rn. 17; Baumbach/Lauterbach/ Albers/Hartmann, ZPO, 74. Aufl., § 750 Rn. 21). bb) Wie die Rechtsbeschwerde unter Verweis auf die Postübergabeu r- kunde vom 13. Februar 2014 zu Recht rügt, ist dieser Anforderung nicht genügt worden, weil dem Schuldner lediglich eine einfache Abschrift (Kopie) der notar i- ell beglaubigten Abschr ift der Notarbescheinigung vom 13. September 2001 zugestellt worden ist. Dies kann und muss der Senat auch als Rechtsb e- schwerdegericht berücksichtigen. Dem steht nicht entgegen, dass das B e- schwerdegericht hierzu keine näheren Feststellungen getroffen hat. Grundlage der Nachprüfung im Rechtsbeschwerdeverfahren ist zwar der in der angefoc h- tenen Entscheidung festgestellte Sachverhalt; § 577 Abs. 2 S. 4 ZPO verweist insoweit auf die Regelung des § 559 ZPO. Eine Bindung besteht jedoch nicht in den Fällen, in den en von Amts wegen zu berücksichtigende Verfahrensfehler 18 19 20 - 12 - vorliegen (vgl. BeckOK ZPO/Wulf, Edition 20, § 577 Rn. 3). § 750 Abs. 2 ZPO formuliert Vollstreckungsvoraussetzungen, deren Einhaltung von den Vollstr e- ckungsorganen selbstständig und eigenverantwortli ch von Amts wegen zu b e- achten ist (vgl. MüKoZPO/Heßler, 4. Aufl., § 750 Rn. 1 mwN; PG/Kroppenberg, ZPO, 8. Aufl., § 750 Rn. 1). Liegen sie nicht vor, muss das auch von dem (Rechts - ) B eschwerdegericht beachtet werden. Gemäß § 100 Abs. 3 ZVG sind Versagungsgr ünde nach § 83 Nr. 6 ZVG - ein solcher wäre bei einem Verstoß gegen § 750 Abs. 2 ZPO zu bejahen - nämlich von Amts wegen zu prüfen. cc) Der Zustellungsmangel wirkt sich im Ergebnis jedoch nicht aus. Wird statt eine r beglaubigte n Abschrift die einfache Abschrift einer Nachweisurkunde im Sinne des § 750 Abs. 2 ZPO zugestellt, ist der darin liegende Zustellung s- mangel nach § 189 ZPO geheilt, wenn diese Abschrift nach Inhalt und Fassung mit der Nachweisurkunde übereinstimmt. (1) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs handelt es sich bei der Zustellung einer einfachen statt einer beglaubigten Abschrift der Klag e- schrift um einen Zustellungsmangel, der nach § 189 ZPO geheilt werden kann, sofern die zugestellte Abschrift mit der Urschrift übereinsti mmt (vgl. BGH, Urteil vom 22. Dezember 2015 - VI ZR 79/15, NJW 2016, 1517 Rn. 14 ff. mwN). Denn das Erfordernis, bei dem Zustellungsakt eine beglaubigte Abschrift der Klag e- schrift zu verwenden, stellt eine Zustellungsvorschrift im Sinne von § 189 ZPO dar ( BGH, Urteil vom 22. Dezember 2015 - VI ZR 79/15, aaO, Rn. 20). (2) Nichts anderes gilt im Ergebnis für die nach § 750 Abs. 2 ZPO zuz u- stellenden Abschriften der öffentlichen oder öffentlich beglaubigten Urkunden, auf Grund derer die Vollstreckungsklaus el erteilt worden ist. Anlass, sie anders als eine Klageschrift zu behandeln, besteht nicht. 21 22 23 - 13 - 2. Im Ergebnis zutreffend nimmt das Beschwerdegericht an, dass der Zuschlag nicht gemäß § 83 Nr. 7 i.V.m. § 43 Abs. 1 ZVG zu versagen war. Die öffentliche Bek anntmachung der Terminsbestimmung war ordnungsgemäß; eine Terminsaufhebung schied deshalb aus. a) Die Terminsbestimmung muss die in § 37 Nr. 4 und 5 ZVG genannten Aufforderungen auch dann enthalten, wenn sie - wie hier - nach § 39 Abs. 1 Alt. 2 ZVG nu r in dem für das Gericht bestimmten elektronischen Informations - und Kommunikationssystem durch Veröffentlichung im Internet bekanntg e- macht wird (vgl. zu dieser Art der Bekanntmachung Senat, Beschluss vom 16. Oktober 2008 - V ZB 94/08, NJW 2008, 3708). Die von dem Beschwerdeg e- richt - anhand des in der Akte befindlichen Veröffentlichungsvermerks und eines Belegstücks - festgestellte Veröffentlichung der Terminsbestimmung genügt diesen Anforderungen. Wird eine Terminsbestimmung durch Veröffentlichung im Inter net bekannt gemacht, schadet es nicht, wenn die Aufforderungen nach a- 3. April 2014 - V ZB 4 1/13, NJW - RR 2014, 955 Rn. 10). b) Der Veröffentlichungsvermerk in der Versteigerungsakte, auf den die Rechtsbeschwerde verweist und auf den auch das Beschwerdegericht Bezug nimmt, enthält zugleich das Belegstück. Diesem ist zu entnehmen, dass mit a- chung, also der gerichtliche Beschluss über die Bestimmung des Versteig e- rungstermins, im Internet aufgerufen werden konnte (vgl. Senat, Beschluss vom 12. Mai 2016 - V ZB 141/15, WM 2016, 1452 Rn. 16). Ein Ausdruck der verlin k- ten Datei ist entgegen dem Einwand der Rechtsbeschwerde als Anlage zu den 24 25 26 - 14 - Akten genommen worden. Der gerichtliche Beschluss über die Bestimmung des Versteigerungstermins enthielt alle erforderlichen Informationen. 3. Der verfassungsrechtli che Grundsatz des Vertrauensschutzes steht der Zurückweisung der R echtsbeschwerde nicht entgegen. a) Die Änderung einer höchstrichterlichen Rechtsprechung entfaltet nicht nur Wirkungen für die Zukunft, sondern auch für früher begründete, noch nicht ab geschlossene Rechtsbeziehungen. Diese sogenannte unechte Rückwirkung der höchstrichterlichen Rechtsprechung ist grundsätzlich rechtlich unbedenklich (vgl. BVerfGE 74, 129, 155; BGH, Urteil vom 29. Februar 1996 - IX ZR 153/95, BGHZ 132, 119, 129, Urteil vom 19. Juli 2011 - II ZR 300/08, NZI 2011, 864 Rn. 40). Allerdings gebieten das Rechtsstaatsgebot und der daraus folgende Grundsatz des Vertrauensschutzes, in jedem einzelnen Fall einer mit Rückwi r- kung verbundenen Rechtsprechungsänderung anhand der Kriterien der Ve r- hältnismäßigkeit und Zumutbarkeit zu prüfen, ob den Interessen des auf die Fortgeltung der bisherigen Rechtslage Vertrauenden Vorrang gegenüber den Belangen der übrigen Beteiligten und den Anliegen der Allgemeinheit sowie gegenüber der materiellen Gerechtigkeit einzuräumen ist (vgl. BVerfGE 59, 128, 165; BGH, Urteil vom 29. Februar 1996 - IX ZR 153/95, BGHZ 132, 119, 130 f.; Urteil vom 19. Juli 2011 - II ZR 300/08, NZI 2011, 864 Rn. 40). b) Einem möglichen Vertrauen des Beteiligten zu 1 (Schuld ners) auf die Fortgeltung der bisherigen Rechtsprechung des Senats gebührt ein solcher Vorrang nicht. Der Senat hat das Erfordernis der Zustellung eines aktuellen R e- gisterauszugs im Wesentlichen mit der Sicherung des Anspruchs des Schul d- ners auf rechtliche s Gehör sowie damit begründet, dass anderenfalls nicht au s- zuschließen ist, dass zwischen der Einsichtnahme in das Register und der 27 28 29 - 15 - Klauselerteilung Eintragungen in das Register erfolgten, welche der bescheini g- ten Rechtsnachfolge entgegenstehen (Urteil vom 8. November 2012 - V ZB 124/12, BGHZ 195, 292, 295 f.). Der Beteiligte zu 1 macht aber selbst nicht geltend, dass es hier bis zur Klauselerteilung zu solchen Eintragungen gekommen ist; einem aktuellen Registerauszug hätte er demgemäß keine E r- kenntnisse en tnehmen können, die gegen eine Rechtsnachfolge der Beteiligten zu 3 sprachen. Es ist damit nicht zu einer in der Sache unberechtigten Zwang s- vollstreckung gekommen. Ein etwaiges Vertrauen darauf, dass die Zuschlag s- beschwerde aus formalen Gründen dennoch Erf olg haben würde, ist nicht vo r- rangig gegenüber dem Interesse der übrigen Verfahrensbeteiligten an der Ge l- tung der nunmehr als richtig erkannten Entscheidung. IV. 1. Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst. Dass der Schuldner die Gerichtskosten des von ihm erfolglos betriebenen Rechtsbeschwerde - verfahrens zu tragen hat, folgt aus dem Gesetz; ein Ausspruch über die auße r- gerichtlichen Kosten scheidet aus, weil sich die Beteiligten bei der Zuschlag s- beschwerde grundsätzlich, und so auch hier, nicht als Parteien im Sinne der Zivilprozessordnung gegenüberstehen (vgl. Senat, Beschluss vom 25. Januar 2007 - V ZB 125/05, BGHZ 170, 378 Rn. 7). 2. Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens richtet sich für die Gerichtskosten gemäß § 47 Abs. 1 Satz 1 GKG nach dem Wert des Z u- schlagsbeschlusses. Dieser entspricht nach § 54 Abs. 2 Satz 1 GKG dem Rechtsbeschwerdeführers ist nach dem Wert des versteigerten Objekts zu b e- 30 31 - 16 - stimmen und beträgt aufgrund der Verkehrswertfestsetzung des Amtsgerichts 100.000 26 Nr. 2 RVG ). Für die Bevollmächtigten der Beteiligten zu 3 ist nach § 26 Nr. 1 RVG der Wert des ihr zustehenden Rechts maßgebend Stresemann Schmidt - Räntsch Kazele Göbel Hamdorf Vorinstanzen: AG Lemgo, Entscheidung vom 22.10.2015 - 14 K 23/14 - LG Detmold, Entscheidung vom 24.11.2015 - 3 T 199/15 -
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