BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZB 175/09 vom 11. M344rz 2010 in dem Zwangsversteigerungsverfahren - 2 - Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 11. M344rz 2010 durch den Vor-sitzenden Richter Prof. Dr. Kr374ger, die Richter Dr. Klein und Dr. Schmidt-R344ntsch, die Richterin Dr. Stresemann und den Richter Dr. Czub beschlossen: Auf die Rechtsmittel der Gl344ubigerin werden der Beschluss der 6. Zivilkammer des Landgerichts Bonn vom 6. Oktober 2009 auf-gehoben und der Beschluss des Amtsgerichts Waldbr366l vom 27. M344rz 2009 abge344ndert, soweit zum Nachteil der Gl344ubigerin entschieden worden ist. An die Stelle der Anordnung der Zwangsversteigerung des im Rubrum bezeichneten Grundst374cks wegen eines pers366nlichen An-spruchs in Rangklasse 5 tritt die Anordnung der Zwangsversteige-rung wegen eines weiteren dinglichen Anspruchs der Gl344ubigerin auf S344umniszuschl344ge zu dem Kanalanschlussbeitrag, berechnet bis zum 14.04.2009 in H366he von 556,00 200, zuz374glich weiterer S344umniszuschl344ge ab 15.04.2009 i.H.v. 1% von 400,00 200 und ei-nes weiteren dinglichen Anspruchs der Gl344ubigerin auf S344umnis-zuschl344ge zu dem Wasseranschlussbeitrag berechnet bis zum 16.04.2009 in H366he von 88,00 200, zuz374glich weiterer S344umniszu-schl344ge ab 17.04.2009 i.H.v. 1% von 400,00 200 (Wasseranschluss-beitrag) in der Rangklasse 3. Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens betr344gt 644 200. - 3 - Gr374nde: I. 1 Der Schuldner ist Eigent374mer des im Rubrum bezeichneten Grund-st374cks. Die Gl344ubigerin, die Gemeinde, in der das Grundst374ck belegen ist, hat die Zwangsversteigerung des Grundst374cks wegen eines dinglichen Anspruchs auf Kanal- und Wasseranschlussbeitr344ge, Stundungszinsen und S344umniszu-schl344gen hierauf in der Rangklasse des 247 10 Abs. 1 Nr. 3 ZVG beantragt. Das Amtsgericht hat dem Antrag wegen der Beitr344ge und der Stundungszinsen stattgegeben, wegen der von der Gl344ubigerin mit demselben Rang geltend ge-machten S344umniszuschl344ge jedoch nur wegen pers366nlicher Anspr374che in der Rangklasse des 247 10 Abs. 1 Nr. 5 ZVG. Die hiergegen gerichtete Beschwerde der Gl344ubigerin ist ohne Erfolg geblieben. Mit der Rechtsbeschwerde erstrebt die Gl344ubigerin die Anordnung der Zwangsversteigerung des Grundst374cks auch wegen der S344umniszuschl344ge in der Rangklasse des 247 10 Abs. 1 Nr. 3 ZVG. II. Das Beschwerdegericht meint, das Vollstreckungsgericht habe die Zwangsversteigerung wegen der von dem Schuldner verlangten S344umniszu-schl344ge zutreffend nur in der Rangklasse des 247 10 Abs. 1 Nr. 5 ZVG angeord-net. Zu der Rangklasse des 247 10 Abs. 1 Nr. 3 ZVG geh366rten nur Geldleistun-gen, die auf dem Grundst374ck des Schuldners als dingliche Last ruhten. Daran fehle es bei den S344umniszuschl344gen. Durch diese Zuschl344ge solle Druck auf den Eigent374mer ausge374bt werden, seine Beitragsschuld zu erf374llen. Eine Haf-tung des Grundst374cks hierf374r sei Art. 1 Nr. 2 NRW-AGZVG, 247 240 AO, 247 12 Abs. 1 Nr. 5 Buchst b, Abs. 3 NRW-KAG nicht mit der erforderlichen Eindeutig-keit zu entnehmen. 2 - 4 - III. 3 Das h344lt rechtlicher Nachpr374fung nicht stand. 4 Die von der Gl344ubigerin geltend gemachten S344umniszuschl344ge sind in-nerhalb der zeitlichen Grenze von zwei Jahren der Rangklasse des 247 10 Abs. 1 Nr. 3 ZVG zuzuordnen. Das hat der Senat, ohne auf die Frage n344her einzuge-hen, im Beschluss vom 24. Januar 2008, V ZB 118/07, NJW 2008, 1445, 1446 Rdn. 9, ausgesprochen. Hieran ist festzuhalten. Die Frage, ob den wegen ausstehender Beitragsschulden zu zahlenden S344umniszuschl344gen in der Zwangsversteigerung das Vorrecht des 247 10 Abs. 1 Nr. 3 ZVG zukommt, wird in der juristischen Literatur unterschiedlich beantwor-tet (bejahend St366ber, ZVG, 19. Aufl., 247 10 Rdn. 6.16; B366ttcher, ZVG, 4. Aufl., 247 10 Rdn. 37; Hintzen in Hintzen/Wolf, Zwangsvollstreckung, Zwangsversteige-rung und Zwangsverwaltung 2006 Rdn. 11.99; Steiner/Hagemann, ZVG, 9. Aufl., 247 10 Rdn. 90; verneinend Rellermeyer in Hintzen/Engels/Rellermeyer, ZVG, 13. Aufl., 247 10 Rdn. 44; Drischler, Rpfleger 1984, 340, 341; Ga337ner, RpflegerJB 1989, 224, 229 f; Sievers, Rpfleger 2006, 522, 523). Erstere Ansicht 374berzeugt. 5 1. Die Hauptforderungen, derentwegen die Gl344ubigerin die Zwangsver-steigerung des Grundst374cks betreibt, geh366ren zu der Rangklasse des 247 10 Abs. 1 Nr. 3 ZVG. Nach dieser Vorschrift sind Anspr374che auf die Entrichtung der 366ffentlichen Lasten eines Grundst374cks wegen der aus den letzten vier Jah-ren r374ckst344ndigen Betr344ge vorrangig zu befriedigen. Da 247 10 Abs. 1 Nr. 3 ZVG den Begriff der 366ffentlichen Grundst374ckslast nicht n344her definiert, ist f374r die Be-urteilung, ob einer Abgabenverpflichtung diese Eigenschaft innewohnt, auf ihre Rechtsgrundlage abzustellen (BGH, Urt. v. 30. Juni 1988, IX ZR 141/87, NJW 1989, 107, 108). Dabei muss aus Gr374nden der Klarheit und Rechtssicherheit 6 - 5 - aus der gesetzlichen Regelung eindeutig hervorgehen, dass die Abgabenver-pflichtung auf dem Grundst374ck lastet und dass mithin nicht nur eine pers366nliche Haftung des Abgabenschuldners, sondern auch eine dingliche Haftung des Grundst374cks besteht (Senat, Urt. v. 22. Mai 1981, V ZR 69/80, WM 1981, 910, 911). a) So verh344lt es sich nicht nur mit Beitr344gen zur Deckung des Aufwands f374r die Herstellung, Anschaffung, Erweiterung, Verbesserung und Erneuerung 366ffentlicher leitungsgebundener Einrichtungen und den Anschluss an diese. Die insoweit verfolgten Beitragsforderungen finden ihre Rechtsgrundlage in den Geb374hrenbescheiden der Gl344ubigerin, die auf deren einschl344gigen Satzungen beruhen. Diese gehen auf 247247 8, 10 NRW-KAG zur374ck. Nach 247 8 Abs. 9 NRW-KAG ruhen die seitens der Gemeinden in Nordrhein-Westfalen von den Grund-st374ckseigent374mern f374r die Schaffung und den Anschluss von deren Grundst374-cken an das 366ffentliche Leitungsnetz geschuldeten Beitr344ge als 366ffentliche Last auf dem Grundst374ck. Der Last kommt das in 247 10 Abs. 1 Nr. 3 ZVG bestimmte Vorrecht zugute. 7 b) Das Vorrecht wird durch 247 10 Abs. 1 Nr. 3 Satz 1 zweiter Halbsatz ZVG auf wiederkehrende Leistungen, insbesondere Grundsteuern, Zinsen, Zu-schl344ge oder Rentenleistungen erstreckt. Zu diesen geh366ren die gem344337 247 12 Abs. 1 Nr. 5 Buchst. b, Abs. 3 NRW-KAG von der Gl344ubigerin verlangten S344umniszuschl344ge. Das ergibt sich aus der Entstehungsgeschichte der Vor-schrift. 8 247 10 Abs. 1 Nr. 3 ZVG sah in seiner urspr374nglichen Fassung vom 20. Mai 1898 (RGBl. I S. 713) einen Vorrang nur f374r Anspr374che auf Entrichtung der 366f-fentlichen Lasten des Grundst374cks wegen der laufenden und der aus den letz-ten zwei Jahren r374ckst344ndigen Betr344ge vor. Durch die Verordnung 374ber die Be-handlung wiederkehrender Leistungen bei der Zwangsvollstreckung in das un- 9 - 6 - bewegliche Verm366gen vom 31. M344rz 1936 (RGBl. I S. 363) wurde der Vorrang auf wiederkehrende Leistungen erstreckt, die zur allm344hlichen Tilgung der Hauptschuld als Zuschlag zu den Zinsen zu entrichten sind. Das Gesetz 374ber die Zahlung und Sicherung von Anliegerbeitr344gen vom 30. September 1936 (RGBl. I S. 854) stellte durch 247 2 sodann Rentenleistungen in der Zwangsver-steigerung wiederkehrenden Leistungen gleich. Durch die Verordnung 374ber das Rangverh344ltnis der 366ffentlichen Grundst374ckslasten bei der Zwangsversteige-rung und Zwangsverwaltung von Grundst374cken vom 4. April 1938 (RGBl. I S. 364) wurde schlie337lich den 366ffentlichen Grundst374ckslasten, gleichviel ob sie auf Reichs- oder Landesrecht beruhten, derselbe Rang gew344hrt. Diese Bestimmungen wurden durch das Gesetz 374ber Ma337nahmen auf dem Gebiet der Zwangsvollstreckung vom 20. August 1953 (BGBl. I S. 952, 959) in 247 10 Abs. 1 Nr. 3 ZVG eingegliedert (BT-Drucks. 3/3668 S. 13 f). 334ber die zitierten Regelungen hinaus statuiert der im Rahmen dieses Gesetzesvor-habens weitergehend ge344nderte 247 10 Abs. 1 Nr. 3 ZVG das Vorrecht f374r wie-derkehrende Leistungen wie Zinsen und Zuschl344ge (BGH, Urt. v. 19. November 2009, IX ZR 24/09, BWGZ 2010, 165). Die Bestimmung entspricht durch die Einbeziehung von Zuschl344gen inhaltlich 247 5 des Steuers344umnisgesetzes vom 24. Dezember 1934 (RGBl. I S. 1271), durch den das einem Steuerbetrag in der Zwangsvollstreckung zukommende Vorrecht auf S344umniszuschl344ge ausge-dehnt wurde. 10 2. Dem steht nicht entgegen, dass S344umniszuschl344ge f374r sich genom-men keine Grundst374ckslast bedeuten, sondern ein Druckmittel eigener Art bil-den, das den Steuerpflichtigen zur rechtzeitigen Zahlung anhalten soll (BFHE 110, 318, 321). Daraus folgt nicht, dass Zuschl344ge von dem Vorrang des 247 10 Abs. 1 Nr. 3 ZVG ausgenommen w344ren. Denn die Vorschrift stattet nach ihrem Wortlaut in Anlehnung an das Steuers344umnisgesetz vom 24. Dezember 1934 11 - 7 - neben der auf dem Grundst374ck lastenden Hauptforderung Nebenleistungen in Gestalt eines Zuschlags ausdr374cklich mit dem Vorrang aus (BGH, Urt. v. 19. November 2009, IX ZR 24/09, aaO; ferner LG Ansbach Rpfleger 1999, 141). Dem Bundesgesetzgeber steht es frei zu bestimmen, welche 366ffentlichen Forderungen Vorzug genie337en sollen und in diesem Rahmen Nebenleistungen in der Zwangsversteigerung denselben Rang wie die Hauptleistung zuzuweisen (vgl. Ga337ner, aaO, S. 227). Von dieser Befugnis hat er bei der Ausgestaltung von 247 10 Abs. 1 Nr. 3 ZVG hinsichtlich Zuschl344gen Gebrauch gemacht und die-se generalisierend der Hauptforderung gleich gesetzt. Im Unterschied zu der fr374heren, das Konkursvorrecht auf die Abgabenforderung ohne Zuschl344ge be-schr344nkenden Regelung von 247 61 Abs. 1 Nr. 2 KO (vgl. BFH ZIP 1983, 840, 841) erstreckt 247 10 Abs. 1 Nr. 3 ZVG den Vorrang der Hauptforderung nach seinem ausdr374cklichen Wortlaut auf Zuschl344ge aller Art. Das erm366glicht es wie-derum, davon abzusehen, in den jeweils einschl344gigen Bundes- und Landesge-setzen Nebenleistungen wie Zuschl344ge ausdr374cklich als 366ffentliche Last zu qua-lifizieren (BGH, Urt. v. 19. November 2009, IX ZR 24/09, aaO). 12 - 8 - IV. 13 F374r eine Kostenentscheidung besteht in Zwangsversteigerungssachen grunds344tzlich kein Anlass (st. Rechtspr., vgl. Senat, Beschl. v. 21. September 2006, V ZB 76/06, WM 2006, 2266, 2267; Beschl. v. 21. Februar 2008, V ZB 123/07, NJW 2008, 1383, 1384). Kr374ger Klein Schmidt-R344ntsch Stresemann Czub Vorinstanzen: AG Waldbr366l, Entscheidung vom 27.03.2009 - 2 K 28/09 - LG Bonn, Entscheidung vom 06.10.2009 - 6 T 103/09 -
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