BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZB 175/11 vom 27. Dezember 2011 in dem Rechtsstreit - 2 - Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 27. Dezember 2011 durch die Richterinnen Dr. Brückner und Weinland und die Richter Dr. Eick, Halfmeier und Prof. Leu pertz beschlossen: Das Ablehnungsgesuch des Klägers gegen die Richter Prof. Dr. Krüger, den Richter Dr. Lemke und Prof. Dr. Schmidt - Räntsch, die Richterin Dr. Stresemann und den Richter Dr. Czub wegen Besorgnis der Befangenheit wird als unbegründet zurüc kgewi e- sen. Gründe: I. Mit dem angefochtenen Beschluss vom 6. Januar 2011 hat der 31. Zivi l- senat des O berlandesgerichts Hamm ein Befangenheitsgesuch gegen Mitgli e- der des Senats als unzulässig zurückgewiesen; die Rechtsbeschwerde hat es nicht zugelassen. Das dagegen gerichtete Rechtsmittel des Klägers hat es als Gegenvorstellung behandelt und diese am 31. Januar 2011 zurückgewiesen. Der Kläger will eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs herbeiführen und hat zunächst die in dem Tenor genannten Richter weg en Besorgnis der Befange n- heit abgelehnt. 1 - 3 - II. Das Befangenheitsgesuch ist unbegründet. Der Einholung von dienstl i- chen Äußerungen der abgelehnten Richter bedurfte es nicht, weil die Able h- nung ausschließlich auf deren Vorbefassung mit dem Sachverhalt in d em Ve r- fahren V ZR 8/10 gestützt wird. Eine dienstliche Äußerung könnte ersichtlich nicht zur Aufklärung des erheblichen Sachverhalts beitragen, weil die Beteil i- gung der abgelehnten Richter an dem Verfahren V ZR 8/10 aktenkundig fes t- steht (vgl. OLG Köln, JM BlNW 2009, 89, juris Rn. 34; Zöller/Vollkommer, ZPO, 29. Aufl., § 45 Rn. 4). Ein Ablehnungsgrund besteht nicht. Allein eine - wie hier - prozessrechtlich typische Vorbefassung mit dem Sachverhalt in einem anderen Verfahren begründet nicht die Besorgnis der Befangenheit (vgl. Zö l- ler/Vollkommer, aaO, § 42 Rn. 15 f.). Darüber hinaus ist das Befangenheitsg e- such in dem Verfahren V ZR 8/10 inzwischen zurückgewiesen worden. Brückner Weinland Eick Halfmeier Leupertz Vorinstanzen: OLG Hamm, Entscheidung vom 31. 01.2011 - 31 U 143/07 - 2
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