ECLI:DE:BGH:2017:110517BVZB175.15.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZB 175/15 vom 11. Mai 2017 in de r Grundbuchsache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja Brüssel I - VO Art. 38 Abs. 1 Dem Gerichtshof der Europäischen Union wird zur Auslegung des Gemei n- schaftsrechts gemäß Art. 267 Abs. 1 lit. a AEUV folgende Frage zur Vo r- abentscheidung vorgelegt: Ist es mit Art. 38 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates vom 22. Dezember 2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerke n- nung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil - und Handelssachen vereinbar, eine im Recht des Vollstreckungsstaates vorgesehene Frist, au f- grund derer aus einem Titel nach Ablauf einer bestimmten Zeit nicht mehr vollstreckt werden darf, auch auf einen funktional vergleichbaren Titel a n- zuwenden, der in e inem anderen Mitgliedsstaat erlassen und in dem Vol l- streckungsstaat anerkannt und für vollstreckbar erklärt worden ist? BGH, Beschluss vom 11. Mai 2017 - V ZB 175/15 - OLG München AG München - 2 - Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 11. Mai 20 17 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Stresemann, die Richterinnen Dr. Brückner und Weinland und die Richter Dr. Kazele und Dr. Hamdorf beschlossen: Das Verfahren wird ausgesetzt. Dem Gerichtshof der Europäischen Union wird zur Auslegung des Gemeinscha ftsrechts gemäß Art. 267 Abs. 1 lit. a AEUV folgende Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt: Ist es mit Art. 38 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates vom 22. Dezember 2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil - und Hand elssachen vereinbar, eine im Recht des Vollstreckungsstaates vorgesehene F rist, aufgrund derer aus ein em Titel nach Ablauf einer best immten Zeit nicht mehr vollstreckt werden darf, auch auf einen funktional vergleichba ren Titel anzuwenden, der in einem anderen Mitgliedsstaat erlassen und in dem Vollstreckungsstaat anerkannt und für vollstreckbar erklärt worden ist? - 3 - Gründe: I. Die Antragstellerin ist eine Gesellschaft italienischen Rechts in der Rechtsform einer s ocietà a responsibilità limitata. Sie erwirkte am 19. November 2013 vor dem italienischen Tribunale di Gorizia eine Sicherste l- . H . (im Folgenden: Schuldner). Hierdurch wurde sie ermächtigt, die Sicherstellungsb e- schlagnahme bis zu einem Betrag von 1.000.000 Euro auf bewegliche und u n- bewegliche, materielle und immaterielle Werte sowie Forderungen des Schul d- ners vorzunehmen. Mit Beschluss vom 22. August 2014 erklärte das Landg e- richt die Entscheidun g in Deutschland für vollstreckbar. Am 23. April 2015 hat die Antragstellerin beantragt, eine Sicherungsh y- pothek an dem im Rubrum genannten, in Deutschland belegenen Grundbesitz des Schuldners (einer Eigentumswohnung nebst zwei Tiefgaragenstellplätzen) e inzutragen. Das Amtsgericht - Grundbuchamt - hat den Eintragungsantrag z u- rückgewiesen. Das Oberlandesgericht hat die dagegen gerichtete Beschwerde der Antragstellerin zurückgewiesen. Mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde will die Antragstellerin weiterhin die Eintragung der Sicherungshypothek erre i- chen. II. Nach Auffassung des Beschwerdegerichts (OLG München, FGPrax 2016, 68 ff. ) steht der beantragten Eintragung der Ablauf der Vollziehungsfrist von einem Monat gemäß § 929 Abs. 2 ZPO entgegen. Die dem a usländischen 1 2 3 - 4 - Titel nach Art. 38 der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates vom 22. Deze m- ber 2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstr e- ckung von Entscheidungen in Zivil - und Handelssachen verliehene Vollstrec k- barkeit decke sich inhaltlich mit der einem entsprechenden inländischen Titel zukommenden Vollstreckbarkeit. Die Vollstreckung als solche richte sich nach der lex fori. Da die Sicherstellungsbeschlagnahme nach italienischem Recht mit einem deutschen Arrestbeschluss vergleic hbar sei, seien die hierfür maßgebl i- chen Verfahrensvorschriften und damit auch § 929 Abs. 2 ZPO einzuhalten. In die Entscheidungshoheit des ausländischen Staates werde hierdurch nicht ei n- gegriffen, da die Vollziehungsfrist die zwangsweise Durchsetzung eine s erstri t- tenen Arresttitels, nicht aber dessen Wirksamkeit als solche beschränke. III. Die Begründetheit der statthaften (§ 78 Abs. 1 und 3 GBO) und auch im Übrigen zulässigen (§ 71 FamFG) Rechtsbeschwerde hängt in entscheidung s- erheblicher Weise von der Beantwortung der im Tenor formulierten Vorlagefr a- ge durch den Gerichtshof der Europäischen Union ab. 1. Die italienische Entscheidung vom 19. November 2013 ist nach der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates vom 22. Dezember 2000 über die g e- richtlic he Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entsche i- dungen in Zivil - und Handelssachen (ABl. EG 2001 Nr. L 12/01, S. 1 ff., im Fo l- genden: EuGVVO a F) in Deutschland für vollstreckbar erklärt worden. Grundl a- ge der Zwangsvollstreckung in Deutsc hland ist die inländische Entscheidung über die Vollstreckbarerklärung (vgl. BGH, Beschluss vom 4. März 1993 IX ZB 55/92, BGHZ 122, 16, 18). Wird - wie hier - die Eintragung einer Sich e- 4 5 - 5 - rungs hypothek beantragt, hat das Grundbuchamt die Voraussetzungen der Zwangsvollstreckung selbständig zu prüfen (vgl. Senat, Be schluss vom 4. Juli 2013 - V ZB 151/12, ZfIR 2013, 779 Rn. 7 mwN). 2. Rechtsfehlerfrei und von der Rechtsbeschwerde unbeanstandet ordnet das Beschwerdegericht die italienische Sicherstellungsbes chlagnahme funkti o- nal wie einen Arrestbefehl nach deutschem Recht ein. Infolgedessen richten sich die Voraussetzungen der Zwangsvollstreckung in Deutschland nach den deutschen Vorschriften über die Vollziehung des Arrestbefehls. a) Zu der Vollziehung d es Arrestes in ein Grundstück enthält die deu t- sche Zivilprozessordnung unter anderem die folgende n Regelungen: § 929 ZPO (2) Die Vollziehung des Arrestbefehls ist unstatthaft, wenn seit dem Tag, an dem der Befehl verkündet oder der Partei, auf deren Gesu ch er erging, z u- gestellt ist, ein Monat verstrichen ist. (3) Die Vollziehung ist vor der Zustellung des Arrestbefehls an den Schuldner zulässig. Sie ist jedoch ohne Wirkung, wenn die Zustellung nicht innerhalb einer Woche nach der Vollziehung und vor Ablau f der für diese im vorhe r- gehenden Absatz bestimmten Frist erfolgt. § 932 ZPO (1) a- (3) Der Antrag auf Eintragung der Hypothek gilt i m Sinne des § 929 Abs. 2, 3 als Vollziehung des Arrestbefehls. b) Ob die in § 929 Abs. 2 ZPO geregelte Vollziehungsfrist abgelaufen ist, muss das Vollstreckungsorgan (hier das Grundbuchamt) von Amts wegen pr ü- fen. Ist die Frist verstrichen, darf der Arr estbefehl nicht mehr vollzogen werden; 6 7 8 - 6 - er kann nicht mehr als Titel für eine neue Vollstreckung dienen. Die Regelung dient dem Schuldnerschutz. Sie soll verhindern, dass Entscheidungen, die au f- grund eines summarischen Eilverfahrens erlassen werden, über lä ngere Zeit und trotz möglicherweise veränderter Verhältnisse vollziehbar, also vollstrec k- bar bleiben (BGH, Urteil vom 25. Oktober 1990 IX ZR 211/89, BGHZ 112, 356, 361; BVerfG, NJW 1988, 3141; MüKoZPO/Drescher, 5. Aufl., § 929 Rn. 1). Den Interessen des Gläubigers trägt das deutsche Prozessrecht dadurch Rechnung, dass er sogleich erneut einen Arrest (oder eine einstweilige Verfügung ) erwi r- ken kann (vgl. BVerfG, NJW 1988, 3141; MüKoZPO/Drescher, 5. Aufl., § 929 Rn. 14). 3. Die Entscheidung über die Bes chwerde hängt davon ab, ob § 929 Abs. 2 ZPO auf die italienische Sicherstellungsbeschlagnahme angewendet werden darf oder nicht. a) Nach den Feststellungen des Beschwerdegerichts war mehr als ein Monat seit dem Zugang der Vollstreckbarerklärung in Deu tschland an die Glä u- bigerin verstrichen, als die Eintragung der Sicherungshypothek beantragt wu r- de. Da gemäß § 932 Abs. 3 ZPO der Eintragungsantrag maßgeblich ist, könnte die Sicherungsbeschlagnahme nicht mehr vollzogen werden, wenn § 929 Abs. 2 ZPO anwend bar wäre. b) Ob auch das italienische Recht eine Vollziehungsfrist enthält und wie diese im Einzelnen ausgestaltet ist, ist in dem jetzigen Verfahrensstadium nicht zu prüfen. Denn in Italien ist die Vollstreckbarkeit der Sicherstellungsbeschla g- nahme b escheinigt worden (Art. 53, 54 i.V.m. Anhang V EuGVVO aF). Darau f- hin ist die italienische Entscheidung in Deutschland anerkannt und für vol l- streckbar erklärt worden. Das Vollstreckungsorgan (hier das Grundbuchamt ) 9 10 11 - 7 - hat bei der Vollstreckung ausschließlich deutsches Vollstreckungsrecht als lex fori anzuwenden. Ob das Recht des Urteilsstaats eine Vollziehungsfrist vorsieht und wie diese im Einzelnen ausgestaltet ist, kann das Vollstreckungsorgan w e- der ermitteln noch d ürfte es eine Regelung des ausländischen R echts anwe n- den. Dies gilt in gleicher Weise für den erkennenden Senat, der ausschließlich die Entscheidung des Grundbuchamts (und nachfolgend die des Beschwerd e- gerichts) zu überprüfen hat . Für das Verfahren des Grundbuchamts ist nur b e- deutsam, ob § 929 Abs . 2 ZPO beachte t werden muss oder nicht. Sollte der Titel wegen des Zeitablauf s auch nach italienischem Recht nicht mehr vol l- streckbar sein, müsste der Schuldner dies mit einem Rechtsbehelf gegen die Vollstreckbarerklärung geltend machen; in einem solchen Rechtsbehelfsverfa h- ren könnte die Einhaltung der Vorgaben des italienische n Recht s überprüft werden ( so jeweils zur EuGVVO a F: Schlos ser, EU - Zivilprozessrecht, 3. Aufl., Art. 38 EuGVVO Rn. 3; Kropholler/von Hein, EuZPR, 9. Aufl., Art. 38 EuGVVO Rn. 11 und Art. 43 EuGVVO Rn. 30; Geimer/Schütze, EuZVR, 3. Aufl., Art. 38 EuGVVO Rn. 2). 4 . O b es mit Art. 38 Abs. 1 EuGVVO aF vereinbar ist, eine im Recht des Vollstreckungsstaates vorgesehene F rist (wie § 929 Abs. 2 ZPO), aufgrund d e- rer aus ein em Titel ( hier: Arrestbefehl) nach Ablauf einer bestimmten Zeit nicht mehr vollstreckt werden darf, auch auf einen funktional vergleichbaren Titel a n- zuwenden, der in einem anderen Mitgliedsstaat erlassen und in dem Vollstr e- ckungsstaat anerkannt und für vollstreckbar erkl ärt worden ist, lässt sich nicht mit der für eine Entscheidung durch den Senat erforderlichen Gewissheit b e- antworten (vgl. EuGH, Urteil vom 6. Oktober 1982, CILFIT, C - 283/81, EU:C:1982:335 , Rn. 16). Diese Rechtsfrage stellt sich in gleicher Weise unter der Geltung von Art. 39 der VO (EU) Nr. 1215/2015 des Europäischen Parl a- ments und des Rates vom 12. Dezember 2012 über die gerichtliche Zuständi g- 12 - 8 - keit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil - und Handelssachen (ABl. EU Nr. L351, EuG VV O nF ). Sie betrifft nicht nur die Au s- legung des deutschen nationalen Rechts, sondern weist Gemeinschaftsbezug auf. a) Nicht hinreichend geklärt ist, o b eine Regelung wie § 929 Abs. 2 ZPO der Vollstreckbarkeit des Titels zuzuordnen ist , die sich gemäß Art. 38 EuGVVO aF nach dem Recht des Urteilsstaats richtet , oder ob sie als vollstreckung s- rechtliche Norm der lex fori anzusehen ist . aa) Rechtstechnisch gesehen knüpft die Vollziehungsfrist - anders als etwa eine Vorschrift über die Verjährung tituli erter Ansprüche - nicht a n das m a- terielle Recht an. So gesehen könnte sie dem Vollstreckungsrecht zuzuordnen sein , das die EuGVVO aF nicht erfasst; das Abkommen regelt nur das Verfa h- ren zur Zulassung der Zwangsvollstreckung aus ausländischen vollstreckbare n Titeln und lässt die eigentliche Zwangsvollstreckung unberührt, die dem nati o- nalen Recht des Vollstreckungsstaates unter liegt (vgl. EuGH, Urteil vom 3. Oktober 1985 , Capelloni und Aquilini, C - 119/84, EU:C:1985:3 88 , Rn. 16 ; Urteil vom 29. April 1999, Cour sier, C - 267/97, EU:C:1999:213 , Rn. 28 ; Urteil vom 28. April 2009, Apostolides/Orams, C - 420/07, EU:C:2009:271 , Rn. 69 ) . bb) Andererseits führt eine solche Frist aber dazu, dass die Vollstrec k- barkeit des Titels durch Zeitablauf endet. Sie wirkt sich im Ergebnis nicht a n- ders aus als eine Aufhebung des Titels im Rechtsbehelfsverfahren . Deshalb könnte der Erstreckung von § 929 Abs. 2 ZPO auf ausländische Arrestbefehle entgegenstehen , dass sich die Vollstreckbarkeit des Titels gemäß Art. 38 Abs. 1 EuGVVO aF (ausschließlich) nach dem Recht des Mitgliedsstaa t s richtet , in dem er ergangen ist. Eine zeitliche Befristung der Wirksamkeit a usländische r 13 14 15 - 9 - Arrestbefehle nach dem Recht des Vollstreckungsstaats könnte mit der Rech t- sprechung des Gerichtshofs unvereinbar se in , wonach d ie Anwendung der Ve r- fahrensvorschriften des Vollstreckungsmitgliedstaats die von der Verordnung selbst aufgestellten Grundsätze nicht in Frage stellen darf (vgl. EuGH, Urteil vom 3. Oktober 1985, Capelloni und Aquilini, C - 119/84, EU:C:1985:388, Rn. 21 ; Urteil vom 28. April 2009, Apostolides/Orams, C - 420/07, EU:C:2009:271 , Rn. 69 ). b) In Rechtsprechung und Rechtsliteratur wird die se F rage unterschie d- lich beurteilt. aa) Teilweise wird vertreten, dass § 929 Abs. 2 ZPO die Vollstreckbarkei t betrifft und nur auf deutsche Arrestbefehle angewendet werden darf (vgl. OLG Hamm, RIW 1985, 973, 975 mit insoweit zust. Anm. Linke , RIW 1985, 974, 975 [EuGVÜ]; Kropholler/von Hein, EuZPR, 9. Aufl., Art. 38 EuGVVO Rn. 10; Zöl ler/Geimer, ZPO, 30 . Aufl., Art. 38 EuGVVO Rn. 8). Ob die Vollstreckbarkeit durch Zeitablauf nachträglich entfalle, richte sich nach dem Recht des Urteil s- staat s; auf Ausschlussfristen nach dem Recht des Vollstreckungsstaats komme es nicht an (Kropholler/von Hein, EuZPR, 9. Aufl., Art . 38 EuGVVO Rn. 10; ebenso zu Art. 31 EuGVÜ: Linke, IPRax 2000, 8, 9; Keßler, Die Vollstreckba r- keit und ihr Beweis gemäß Art. 31 und 47 Nr. 1 EuGVÜ, S. 26). bb) Nach anderer Ansicht gilt § 929 Abs. 2 ZPO auch für ausländische Arrestbefehle , die für vo llstreckbar erklärt worden sind ( MüKoZPO/Drescher, 5. Aufl., § 929 Rn. 1; Schack, Internationales Zivi lverfahrensrecht, 6. Aufl., Rn. 1066). Solche Ausschlussfristen nach dem Recht des Vollstreckungsstaats seien anzuwenden, wenn die Vollstreckung aus der V ollstreckbarerklärun g b e- trieben werde. D er Lauf der Frist werde nicht mit Erlass der erststaatlichen En t- 16 17 18 - 10 - scheidung, sondern erst mit dem Ausspruch der zweitstaatlichen Vollstreckb a- rerklärung in Gang gesetzt ( MüKoZPO/Drescher, 5. Aufl., § 929 Rn. 1; zu Art. 45 EuGVVO aF Rauscher/Mankowski, EuZPR/EuIPR, 3. Aufl., Art. 45 Brüssel I - VO R n. 7; Steinmetz, RIW 2009, 301, 304). cc) Nach dem Verständnis des Beschwerdegerichts kommt es kumulativ sowohl auf das Prozessrecht des Urteilsstaat s als auch auf das des V oll str e- ckungss taat s an. Die Einhaltung einer Vollziehungsfrist nach italienischem Recht sei im Anerkennungsverfahren zu prüfen gewesen, während bei der Vol l- streckung die Vollziehungsfrist nach deutschem Recht zu beachten sei. Eine r- seits könnten der ausländ ischen Entscheidung nicht mehr Wirkungen als im Erlassstaat zukommen, andererseits gälten für die Vollstreckung dieselben V o- raussetzungen wie für vergleichbare inländische Titel (so die Anmerkung zu der Entscheidung des Beschwerdegerichts von P eschke, juri sPR - IWR 4/2015 Anm. 3). c) Die Rechtslage ist in der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union nicht ausreichend - im Sinne eines acte claire - geklärt. aa) Klargestellt hat der Gerichtshof allerdings, dass das Recht des Glä u- bigers, gemäß Art. 47 Abs. 2 EuGVVO aF ab dem Erlass der Vollstreckbare r- klärung einstweilige Maßnahmen nach dem Recht des Vollstreckungsstaates in Anspruch zu nehmen, sofern die anzuerkennende Entscheidung im Urteilsstaat vollstreckbar ist, nicht durch die Anwendu ng nationaler Vorschriften, die eine kürzere Frist vorsehen, zeitlich beschränkt werden kann (EuGH, Urteil vom 3. Oktober 1985, Capelloni und Aquilini, C - 119/84, EU:C:1985:388, Rn. 27 ff.); dies bezieht sich jedoch nur auf die Zeit während des (hier bereit s abgeschlo s- senen) Verfahrens der Vollstreckbarerklärung. 19 20 21 - 11 - bb) Im Übrigen gilt nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs zwar e i- nerseits der Grundsatz, dass eine nach der EuGVVO anerkannte ausländische entfalten muss wie im Urteil vom 4. Februar 1988, Hoffmann, C - 145/86, EU:C:1988:61 , Rn. 11 ; vgl. auch EuGH, Urteil vom 28. April 2009, Apostolides/Orams , C - 420/07, EU:C:2009:271, Rn. 66 ); d ies spricht dagegen, dass eine Vollziehungsfr ist aus einer anderen Rechtsordnung angewendet we r- den darf. l- Vollstreckungsstaat ergangenes Urteil derselben Art nicht e (EuGH, Urteil vom 13. Oktober 2011, C - 139/10, Prism Investments , EU:C:2011:653, Rn. 38; vgl. auch EuGH, Urteil vom 28. April 2009, Apostolides/Orams , C - 420/07, EU:C:2009:271, Rn. 66 ). cc) Die Rechtslage erscheint auch deshalb nicht hinr eichend geklärt, weil nach einem Urteil des spanischen Tribunal Supremo die in Art. 518 der span i- schen Zivilprozessordnung (LEC) geregelte, unter anderem für Urteile geltende fünfjährige Vollziehungsfrist auch auf ausländische Urteile anzuwenden ist, die i n Spanien nach Art. 38 ff. EuGVVO für vollstreckbar erklärt werden sollen (Tr i- bunal Supremo, Urteil vom 16. Oktober 2014 - Nr. 573/2014, abrufbar über nunmehr gesetzlich geregelt in Artikel 50 Abs. 2 des Gesetzes 29/20 15 vom 30. Juli zur internationalen rechtlichen Z u- sammenarbeit in Zivilsachen - Ley 29/2015, de 30 de julio, de cooperación jurídica internacional en materia civil ). Der Tribunal Supremo meint, spanisches Recht sei als lex fori anwendbar, da die EuGVVO aF keine Vollziehungsfrist vorsehe. Er hat es in der genannten Entscheidung abgelehnt, ein finnisches Urteil für vollstreckbar zu erklär en , weil die fünfjährige Vollziehungsfrist gemäß Art. 518 LEC verstrichen war. Dieses Verständnis zugrunde gelegt, wäre die in 22 23 - 12 - § 929 Abs. 2 ZPO geregelte Vollziehungsfrist auch auf einen Arrestbefehl a n- zuwenden, der in einem anderen Mitgliedsstaat erlassen und in Deutschland anerkannt und für vollstreckbar erklärt worden ist. 5. Eine Vorlage an den Gerichtshof der Europäi schen Union ist schlie ß- lich nicht deswegen entbehrlich, weil sic h die Frage der Anwendung von § 929 Abs. 2 ZPO auf für vollstreckbar erklärte ausländische Arrestbefehle in einem Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes stellt. Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs scheidet in solchen Verfahren eine Vorlagepflicht (nur) für so l- che Fragen aus, die im summarischen Verfahren lediglich vorläufig entschieden und in einem Hauptverfahren erneut geprüft werden können (EuGH, Urteil vom 15. Januar 1982, C - 35/82, Morson, EU:C:1982:368 , Rn. 10; vgl. dazu Wegener 24 - 13 - in Calliess/Ruffert, EUV/AEUV, 5. Aufl., Art. 267 Rn. 31 mwN). Dies ist hier nicht der Fall, da in einem Hauptsacheverfahren nicht über eine den Arrestb e- fehl betreffende Vollziehungsfrist entschieden wird . Stresemann Brückner Weinland Kazele Hamdorf Vorinstanzen: AG München - Grundbuchamt, Entscheidung vom 22.06 .2015 - OF - 6698 - 19 - OLG München, Entscheidung vom 16.11.2015 - 34 Wx 314/15 -
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