BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZB 176/08 vom 14. Mai 2009 Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja BGB 247247 2044 Abs. 1, 2204 Abs.1, 2211, 2214, 751; ZVG 247 180 Die Ernennung eines Testamentsvollstreckers schlie337t die Anordnung der Versteige-rung eines Grundst374cks zum Zwecke der Aufhebung der Gemeinschaft an einem der Testamentsvollstreckung unterliegenden Grundst374ck auch gegen374ber einem Gl344ubi-ger eines Miterben aus, der dessen Anteil an dem Nachlass gepf344ndet hat. BGH, Beschluss vom 14. Mai 2009 - V ZB 176/08 - LG L374neburg AG Celle - 2 - Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 14. Mai 2009 durch den Vor-sitzenden Richter Prof. Dr. Kr374ger, die Richter Dr. Klein, Dr. Lemke und Dr. Schmidt-R344ntsch und die Richterin Dr. Stresemann beschlossen: Die Rechtsbeschwerde der Beteiligten zu 1 bis 3 gegen den Be-schuss der 4. Zivilkammer des Landgerichts L374neburg vom 8. Oktober 2008 wird zur374ckgewiesen. Die Beteiligten zu 1 bis 3 tragen die Kosten des Rechtsbeschwer-deverfahrens. Gr374nde: I. H. R. (Erblasser) war Eigent374mer des im Eingang des Beschlusses bezeichneten Grundst374cks. Er verstarb am 9. Juli 2005. Er wurde von den Beteiligten zu 4 bis 6, seinen S366hnen, zu gleichen Teilen beerbt. Die Erben sind durch die Anordnung von Testamentsvollsteckung beschr344nkt. Tes-tamentsvollstrecker ist der Beteiligte zu 4. Das zu dem Nachlass geh366rende Grundverm366gen darf nach dem Testament des Erblassers nicht verkauft wer-den, sondern soll in einer "Familienstiftung" verbleiben. 1 Das Grundbuch wurde durch die Eintragung der Beteiligten zu 4 bis 6 als Eigent374mer des Grundst374cks in Erbengemeinschaft berichtigt; das Bestehen der Testamentsvollstreckung wurde eingetragen. 2 - 3 - Mit Beschluss vom 4. April 2007 wurden zur Vollstreckung aus einer Ur-kunde der Anteil des Beteiligten zu 5 an dem Nachlass und der Anspruch des Beteiligten zu 5 auf dessen Auseinandersetzung gepf344ndet und den Beteiligten zu 1 bis 3 zur Einziehung 374berwiesen. Die Pf344ndung wurde im Grundbuch ver-merkt. 3 4 Die Beteiligten zu 1 bis 3 haben die Teilungsversteigerung des Grund-st374cks beantragt. Das Amtsgericht hat durch Beschluss vom 6. M344rz 2008 dem Antrag stattgegeben. Durch Beschluss vom 20. Juni 2008 hat es die hiergegen gerichtete Erinnerung des Beteiligten zu 4 zur374ckgewiesen. Auf die sofortige Beschwerde des Beteiligten zu 4 hat das Landgericht die Beschl374sse des Amtsgerichts vom 6. M344rz 2008 und vom 20. Juni 2008 aufgehoben und den Antrag der Beteiligten zu 1 bis 3 auf Anordnung der Versteigerung des Grund-st374cks zur374ckgewiesen. Mit der von dem Landgericht zugelassenen Rechtsbe-schwerde erstreben die Beteiligten zu 1 bis 3 die Wiederherstellung der Ent-scheidungen des Amtsgerichts. II. Das Beschwerdegericht verneint einen gegen den Beteiligten zu 4 durchsetzbaren Anspruch der Beteiligen zu 1 bis 3 auf Auseinandersetzung des Nachlasses. Es meint, der Erblasser habe durch die Ernennung des Beteiligten zu 4 zum Testamentsvollstrecker diesem die Befugnis zur Verwaltung und Ver-f374gung 374ber den Nachlass auf Dauer 374bertragen. Das stehe dem Antrag der Beteiligten zu 1 bis 3 entgegen. 5 III. Das h344lt im Ergebnis rechtlicher Nachpr374fung stand. 6 - 4 - 1. Die von den Beteiligten zu 1 bis 3 erwirkte Anordnung der Versteige-rung des Grundst374cks ist im Sinne von 247 766 ZPO eine Ma337nahme der Zwangsvollstreckung in das Grundst374ck als Nachlassbestandteil, gegen die dem Beteiligten zu 4 als Testamentsvollstrecker die Erinnerung er366ffnet ist (Bamberger/Roth/Mayer, BGB, 2. Aufl., 247 2214 Rdn. 8; M374nchKomm-BGB/ Zimmermann, 4. Aufl., 247 2214 Rdn. 5; Staudinger/Reimann, BGB [2003], 247 2214 Rdn. 4). 7 2. Die Beteiligten zu 1 bis 3 k366nnen die Versteigerung zum Zweck der Aufhebung des gemeinschaftlichen Eigentums der Beteiligten zu 4 bis 6 an dem Grundst374ck nicht verlangen. Auf die Frage, ob dem Beteiligten zu 4 die Ausei-nandersetzung des Nachlasses 374bertragen oder ob die Auseinandersetzung ausgeschlossen und der Beteiligte zu 4 Verwaltungsvollstrecker ist, kommt es insoweit nicht an. 8 Das B374rgerliche Recht gew344hrt durch das Rechtsinstitut der Testa-mentsvollstreckung die M366glichkeit, den Willen des Erblassers 374ber dessen Tod hinaus zu wahren. Dies kann dadurch geschehen, dass der Erblasser dem Tes-tamentsvollstrecker die Ausf374hrung seiner letztwilligen Verf374gungen, 247 2203 BGB, die Auseinandersetzung unter den Miterben, 247 2204 BGB, oder die Ver-waltung des Nachlasses 374bertr344gt, 247 2209 BGB. In allen F344llen hat die Anord-nung der Testamentsvollstreckung zur Folge, dass der oder die Erben 374ber die zu dem Nachlass geh366renden Gegenst344nde nicht verf374gen k366nnen, bis die Tes-tamentsvollstreckung beendet ist oder der Testamentsvollstrecker die jeweiligen Gegenst344nde freigegeben hat, 247247 2211 Abs. 1, 2217 Abs. 1 BGB. 9 Die Verf374gungsbeschr344nkung wird gegen374ber den Gl344ubigern der Erben dadurch gewahrt, dass sie wegen Forderungen, die keine Nachlassforderungen bilden, nicht in Nachlassbestandteile vollstrecken k366nnen, die der Verwaltung 10 - 5 - des Testamentsvollstreckers unterliegen, 247 2214 BGB. Die Beschr344nkung des Vollsteckungszugriffs gilt, solange der Testamentsvollstrecker den jeweiligen Gegenstand nicht freigegeben hat oder die Testamentsvollstreckung insgesamt beendet ist. Der Frage, ob dem Testamentsvollstrecker die Auseinandersetzung oder die Verwaltung des Nachlasses 374bertragen ist, kommt insoweit keine Be-deutung zu. 3. Der Antrag eines Miterben, ein zum Nachlass geh366rendes Grundst374ck zum Zwecke der Aufhebung der Gemeinschaft zu versteigern, 247 180 Abs. 1 ZVG, bedeutet zwar keine Verf374gung 374ber das betroffene Grundst374ck. Er stellt jedoch die einzige Rechtshandlung dar, die zu dem Versteigerungsverfahren erforderlich ist. Wird dem Antrag stattgegeben, f374hrt das Versteigerungsverfah-ren ohne weiteres Zutun zum Zuschlag an den Meistbietenden und damit zum Verlust des Eigentums der Miterben an dem Grundst374ck, zu dem es nach der Bestimmung des Erblassers w344hrend der Dauer der Testamentsvollsteckung ohne Mitwirkung des Testamentsvollstreckers nicht kommen soll. Das rechtfer-tigt es, den Versteigerungsantrag eines Miterben einer Verf374gung 374ber das be-troffene Grundst374ck gleichzusetzen (vgl. Senat, Beschl. v. 14. Juni 2007, V ZB 102/06, NJW 2007, 3124, 3126 zu 247 1365 BGB), die nach 247 2211 BGB unwirk-sam ist. Ist die Auseinandersetzung des Nachlasses einem Testamentsvollstre-cker 374bertragen, findet die Teilungsversteigerung auf Antrag eines Miterben daher nicht statt (St366ber, ZVG, 19. Aufl., 247 180 Rdn. 9 Anm. 9.3e). 11 4. Dies gilt auch gegen374ber den Beteiligten zu 1 bis 3 als Pf344ndungs-gl344ubigern an dem Erbanteil des Beteiligten zu 5. Das Pf344ndungspfandrecht an dem Erbanteil des Beteiligten zu 5 gew344hrt den Beteiligten zu 1 bis 3 keinen Anspruch auf Auseinandersetzung des Nachlasses durch Versteigerung des Grundst374cks. Aus 247247 2204 Abs. 1, 2044 Abs. 1 Satz 2, 751 Satz 2 BGB folgt nichts Anderes. 12 - 6 - a) Eine Vereinbarung zwischen den Mitgliedern einer Gemeinschaft, die den Anspruch auf die Auseinandersetzung der Gemeinschaft ausschlie337t, hat nach 247 751 Satz 2 BGB gegen einen Gl344ubiger, der den Anteil eines Mitglieds der Gemeinschaft zur Vollstreckung aus einem rechtskr344ftigen Titel gepf344ndet hat, keine Wirkung, weil niemand sein Verm366gen durch eine Vereinbarung der Vollstreckung entziehen kann. Dasselbe gilt nach 247 731 Satz 2 BGB f374r die Ge-sellschaft des B374rgerlichen Rechts oder eine Vereinbarung zwischen Miterben, die Auseinandersetzung des Nachlasses zu unterlassen (vgl. BGH, Urt. v. 24. Juni 1968, III ZR 109/65, WM 1968, 1172, 1173 zu einer solchen Vereinba-rung im Allgemeinen). 13 Dem steht das Verbot in einer letztwilligen Verf374gung gleich, durch das der Erblasser die Auseinandersetzung seines Nachlasses oder einzelner Ge-genst344nde seines Nachlasses den Miterben untersagt hat, 247 2044 Abs. 1 BGB. Verh344lt es sich so, findet der Ausschluss der Auseinandersetzung zwar nicht in einer Vereinbarung der Miterben seine Grundlage. Das von dem Erblasser be-stimmte Verbot wirkt jedoch nur schuldrechtlich und steht der Wirksamkeit einer einverst344ndlichen Verf374gung der Miterben nicht entgegen. Das rechtfertigt es, einem letztwilligen Auseinandersetzungsverbot die Wirksamkeit gegen374ber ei-nem Gl344ubiger eines Miterben, der dessen Anteil gepf344ndet hat, zu versagen. 14 b) So liegt es jedoch nicht, wenn der Erblasser Testamentsvollstreckung angeordnet hat. Durch die Anordnung der Testamentsvollstreckung hat der Erb-lasser den Miterben die Befugnis zur Verf374gung 374ber die der Vollstreckung un-terliegenden Bestandteile seines Nachlasses entzogen und so gegen eine Ver-f374gung der Miterben gesichert, die seinem Willen widerspricht. Hier374ber k366nnen sich die Miterben nicht ohne Zustimmung des Testamentsvollstreckers hinweg-setzen (vgl. Senat, BGHZ 56, 275, 278 zur Wirksamkeit einer gemeinschaftli-chen Verf374gung der Miterben bei Zustimmung des Testamentsvollstreckers 15 - 7 - entgegen einem Verbot des Erblassers). Ein Anspruch eines Miterben auf ein solches Handeln des Testamentsvollstreckers kommt nicht in Betracht. F374r die Gl344ubiger eines Miterben kann nichts Anderes gelten (KG JR 1952, 323, 324; zur verwaltenden Testamentsvollsteckung KG KGJ 52, 113, 117 f.; Bamber-ger/Roth/Mayer, aaO, 247 2214 Rdn. 7; M374nchKomm-BGB/Zimmermann, aaO, 247 2214 Rdn. 4; Soergel/Damrau, BGB, 13. Aufl., 247 2214 Rdn. 4; Staudin-ger/Reimann, aaO, 247 2214 Rdn. 2; Bengel in Bengel/Reimann, Handbuch der Testamentsvollstreckung, 3. Aufl., Kap. 1 Rdn. 223; Schaub, ebenda, Kap. 4 Rdn. 216; Winkler, Der Testamentsvollstrecker nach b374rgerlichem, Handels- und Steuerrecht, 19. Aufl., Rdn. 180; Zimmermann, Die Testamentsvollstre-ckung, 3. Aufl., Rdn. 622; Muscheler, Die Haftungsordnung der Testamentsvoll-streckung, S. 112; ders. AcP 1995, 35, 69; a.M. BayObLG ZEV 2006, 209, 212; Palandt/Edenhofer, BGB, 68. Aufl., 247 2214 Rdn. 2; Ensthaler, Rpfleger 1988, 94, 95). c) Dem entspricht es, dass die Pf344ndung des Anteils eines Miterben an dem Nachlass den Testamentsvollstrecker nicht an einer Verf374gung 374ber ein seiner Verwaltung unterliegendes Grundst374ck hindert (KG DNotZ 1941, 127; JR 1952, 323, 324; BayObLG 1982, 459, 462 f.; Soergel/Damrau, aaO, 247 2211 Rdn. 3; Staudinger/Reimann, aaO, 247 2205 Rdn. 80; Stein/Jonas/Brehm, ZPO, 22. Aufl., 247 859 Rdn. 32; Schaub in Bengel/Reimann, aaO, Kap. 4 Rdn. 216). Ein etwa eingetragener Pf344ndungsvermerk ist nach dem Vollzug der Verf374gung des Testamentsvollsteckers im Grundbuch als gegenstandslos zu l366schen (KG DNotZ 1941, 127). 16 d) Die Annahme der Unzul344ssigkeit des Teilungsversteigerungsantrags vermeidet dar374ber hinaus einen Wertungswiderspruch zu der Rechtsstellung eines Alleinerben, der durch die Anordnung der Testamentsvollsteckung be-schr344nkt ist. Wegen einer Forderung, die keine Nachlassverbindlichkeit dar- 17 - 8 - stellt, ist nach 247 2214 BGB w344hrend der Dauer der Testamentsvollstreckung - und damit m366glicherweise auf Jahrzehnte, 247247 2210, 2338 Abs. 1 Satz 2 BGB - die Zwangsvollstreckung in den Nachlass ausgeschlossen, um dem Willen des Erblassers gegen die Gl344ubiger des Erben Geltung zu verschaffen. Daran kann sich nicht dadurch etwas 344ndern, dass der Erblasser nicht nur einen Erben zu seinem Nachfolger berufen hat. IV. Die Kostenentscheidung folgt aus 247 97 Abs. 1 ZPO. 18 Kr374ger Klein Lemke Schmidt-R344ntsch Stresemann Vorinstanzen: AG Celle, Entscheidung vom 20.06.2008 - 37 K 7/08 - LG L374neburg, Entscheidung vom 08.10.2008 - 4 T 124/08 -
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