BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZB 176/09 vom 17. Juni 2010 in dem Rechtsstreit - 2 - Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 17. Juni 2010 durch den Vor-sitzenden Richter Prof. Dr. Kr374ger und die Richter Dr. Klein, Dr. Lemke, Dr. Schmidt-R344ntsch und Dr. Roth beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde der Beklagten wird der Beschluss des Oberlandesgerichts Bamberg - 3. Zivilsenat - vom 6. Oktober 2009 aufgehoben. Die sofortige Beschwerde des Kl344gers gegen den Kostenfestset-zungsbeschluss des Landgerichts Bamberg vom 10. August 2009 wird zur374ckgewiesen. Der Kl344ger tr344gt die Kosten der Rechtsmittelverfahren. Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens betr344gt 290,06 200. Gr374nde: I. Mit Beschluss vom 10. August 2009 hat das Landgericht die von dem Kl344ger an die Beklagte zu erstattenden Kosten auf 1.244,93 200 festgesetzt. Da-bei hat es die von der Beklagten geltend gemachte 1,3-fache Verfahrensgeb374hr in voller H366he ber374cksichtigt. Auf die dagegen erhobene sofortige Beschwerde des Kl344gers hat das Oberlandesgerichts die Verfahrensgeb374hr um die H344lfte 1 - 3 - gek374rzt und die zu erstattenden Kosten auf 954,87 200 festgesetzt. Mit der zuge-lassenen Rechtsbeschwerde will die Beklagte die Wiederherstellung des Kos-tenfestsetzungsbeschlusses des Landgerichts erreichen. II. 2 Das Beschwerdegericht meint, die Verfahrensgeb374hr nach Nr. 3100 VV RVG sei anteilig um die Gesch344ftsgeb374hr nach Nr. 2300 VV RVG zu k374rzen. Das folge aus dem Wortlaut der Vorbemerkung 3 Abs. 4 zu Nr. 3100 VV RVG und entspreche der inzwischen gefestigten Rechtsprechung des Bundesge-richtshofs. Die am 5. August 2009 in Kraft getretene Vorschrift des 247 15a RVG rechtfertige keine andere Beurteilung der Rechtslage, weil in diesem Zeitpunkt die Beklagte ihren Prozessbevollm344chtigten den unbedingten Auftrag zur Erle-digung derselben Angelegenheit bereits erteilt gehabt habe und deshalb die Verg374tung nach dem bisher geltenden Recht zu berechnen sei. Eine Anwen-dung der Regelung in 247 15a Abs. 2 RVG auf Altf344lle sei nicht gerechtfertigt. III. Das h344lt der rechtlichen Nachpr374fung nicht stand. 3 1. Die Rechtsbeschwerde ist nach 247 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO statt-haft und auch im 334brigen zul344ssig (247 575 ZPO). Sie hat in der Sache Erfolg. 4 2. Die Entscheidung des Beschwerdegerichts entspricht der Rechtspre-chung des Bundesgerichtshofs bis zur Einf374hrung des 247 15a RVG, nach der die Verfahrensgeb374hr gegen den Prozessgegner nur gek374rzt um den nach der Vorbemerkung 3 Abs. 4 zu Nr. 3100 VV RVG anzurechnenden Teil der Ge- 5 - 4 - sch344ftsgeb374hr festgesetzt werden kann (Beschluss vom 22. Januar 2008, VIII ZR 57/07, NJW 2008, 1323; Beschluss vom 20. April 2008, III ZB 8/08, NJW-RR 2008, 1095; Beschluss vom 3. Juni 2008, VI ZB 55/07, NJW-RR 2008, 1528; Beschluss vom 16. Juli 2008, IV ZB 24/07, JurB374ro 2008, 529 f.; Be-schluss vom 14. August 2008, I ZB 103/07, AGS 2008, 574; Beschluss vom 25. September 2008, VII ZB 93/07, RVG-Rep 2008, 468). Nach dem Inkrafttre-ten des 247 15a RVG, wonach sich ein Dritter nur unter bestimmten Vorausset-zungen auf die Anrechnung berufen kann, haben sich die bisher befassten Se-nate des Bundesgerichtshofs auf den Standpunkt gestellt, dass die Regelung in 247 15a RVG die bisherige Rechtslage nicht ge344ndert hat, sondern sie lediglich klarstellt (Beschluss vom 2. September 2009, II ZB 35/07, NJW 2009, 3101; Beschluss vom 9. Dezember 2009, XII ZB 175/07, NJW 2010, 1375; Beschluss vom 3. Februar 2010, XII ZB 177/09, AGS 2010, 106; Beschluss vom 11. M344rz 2010, IX ZB 82/08, AGS 2010, 159; Beschluss vom 31. M344rz 2010, XII ZB 230/09, Rdn. 6, juris). Dieser Rechtsprechung schlie337t sich der erkennende Se-nat an. Die Erw344gungen des Berufungsgerichts zu den Aufgaben des Gesetz-gebers bei der Schaffung einer neuen Rechtsnorm, zur Auslegung der Vor-schrift des 247 15a RVG und zum Willen des Gesetzgebers sind in dem Be-schluss des Bundesgerichtshofs vom 9. Dezember 2009 er366rtert und f374r nicht durchgreifend erachtet worden (XII ZB 157/07, NJW 2010, 1375, 1376). Dem ist nichts hinzuzuf374gen. Auch f374r Altf344lle - wie hier - gilt somit, dass die Anrech-nung nach der Vorbemerkung Abs. 4 zu Nr. 3100 VV RVG grunds344tzlich nur das Innenverh344ltnis zwischen dem Prozessbevollm344chtigten und seinem Man-danten betrifft und sich deshalb im Verh344ltnis zu Dritten, also insbesondere im Kostenfestsetzungsverfahren, nicht auswirkt (Senat, Beschl. v. 29. April 2010, V ZB 38/10, juris, Rdn. 8 f.). Da ein Ausnahmefall nach 247 15a Abs. 2 RVG nicht vorliegt, hat das Be-schwerdegericht die von der Beklagten geltend gemachte Verfahrensgeb374hr zu 6 - 5 - Unrecht gek374rzt. Die angefochtene Entscheidung ist deshalb aufzuheben und die sofortige Beschwerde des Kl344gers gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts zur374ckzuweisen. 7 3. Obwohl der Senat von der zitierten Rechtsprechung des I., III., IV., VI., VII. und VIII. Zivilsenats abweicht, bedarf es keiner Anrufung des Gro337en Se-nats f374r Zivilsachen. Denn die Abweichung ist die Folge einer gesetzlichen Kl344-rung und setzt deshalb keine Entscheidung des Gro337en Senats voraus (BGH, Beschluss vom 11. M344rz 2010, IX ZB 82/08, aaO). III. Die Kostenentscheidung beruht auf 247247 91 Abs. 1, 97 Abs. 1 ZPO. 8 Kr374ger Klein Lemke Schmidt-R344ntsch Roth Vorinstanzen: LG Bamberg, Entscheidung vom 10.08.2009 - 2 O 52/09 - OLG Bamberg, Entscheidung vom 06.10.2009 - 3 W 109/09 -
Full & Egal Universal Law Academy