BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZB 176/12 vom 7. Februar 2013 in dem Rechtsstreit - 2 - Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 7. Februar 2013 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Stresemann und die Richter Dr. Lemke, Prof. Dr. Schmidt - Räntsch un d Dr. Roth und die Richterin Dr. Brückner beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 10. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 19. Juli 2012 wird auf Kosten des Beklagten als unzulässig verworfen. Der Gegenstandwert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt Gründe : I. Das Landgericht hat den Beklagten mit am 27. Februar 2012 zugestel l- tem Urteil zur Herausgabe eines Bildes innerhalb von vier Wochen und für den Fall der Versäumung dieser Frist zur Zahlung von 10 r- teilt. Am Tag der Zustellung hat der Beklagte Berufung eingelegt und " der B e- gründung des Rechtsmittels vorangehend " Akteneinsicht beantragt. Die Akten sind dem Prozessbevollmächtigten des Beklagten am 8. Mai 2012 zur Einsicht übers andt und von diesem am 15. Mai 2012 zurückgesandt worden. Nach e i- nem Hinweis auf die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist hat der B e- klagtenvertreter Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung dieser Frist beantragt. Diese hat das Berufu ngsgericht abgelehnt und die Ber u- 1 - 3 - fung durch Beschluss als unzulässig verworfen. Dagegen wendet sich der B e- klagte mit der Rechtsbeschwerde, mit der er Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist erreichen möc h- te. II. Das Rechtsmittel ist unzulässig. 1. Die Rechtsbeschwerde ist zwar statthaft (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 i.V.m. § 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO). Zulässig ist sie aber nur, wenn die Rechtss a- che grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts o der die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Recht s- beschwerdegerichts erfordert (§ 574 Abs. 2 ZPO; BGH, Beschluss vom 7. Mai 2003 - XII ZB 191/02, BGHZ 155, 21, 22). Diese Voraussetzungen liegen nicht vor. 2. Die Sicherung e iner einheitlichen Rechtsprechung (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 Fall 2 ZPO) erfordert eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts nicht. a) Im Ansatz zutreffend geht der Beklagte davon aus, dass die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung im Sinne von § 57 4 Abs. 2 Nr. 2 Fall 2 ZPO eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts auch erfordert (dazu: Senat, Beschlüsse vom 4. Juli 2002 - V ZB 16/02, BGHZ 151, 221, 227, vom 13. Mai 2004 - V ZB 62/03, NJW - RR 2004, 1217 und vom 20. Januar 2011 - V ZB 193/10, ZWE 2011, 174, 175), wenn das Berufungsgericht der unterlegenen Partei den Zugang zu der an sich gegebenen Berufung unzumutbar erschwert (vgl. dazu: BVerfGE 40, 88, 91; 67, 208, 212 f.; BVerfG NJW 1996, 2857; 2000, 2 3 4 5 - 4 - 1636; 2001, 1566; NJW - RR 2001, 1076 ; Senat, B eschluss vom 23. Oktober 2003 - V ZB 28/03, NJW 2004, 367, 368). b) Eine solche unzumutbare Erschwerung des Zugangs zu der an sich gegebenen Berufung kann auch darin liegen, dass das Berufungsgericht die an die Wiedereinsetzungsvoraussetzungen zu stellen den Anforderungen - auch unter Berücksichtigung der aus Art. 103 Abs. 1 GG folgenden verfassungsrech t- lichen Vorgaben (dazu Senat, Beschluss vom 4. Juli 2002 - V ZB 16/02, BGHZ 151, 221, 227) - überspannt (Senat, Beschluss vom 24. Juni 2010 - V ZB 170/09, W uM 2010, 592, 593 Rn. 3). So liegt es hier aber nicht. aa) Nach Ansicht des Berufungsgerichts kann dem Beklagten gegen die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht gewährt werden, weil die Versäumung der Frist nicht unverschuldet war. Der Beklagte habe mit der Berufung nur die Übersendung der Akten, nicht auch die Verlängerung der Begründungsfrist beantragt. Er habe einen solchen Antrag aber vorsorglich stellen müssen und nicht davon ausgehen dürfen, dass er si ch auf die verzögerte Bescheidung seines Akteneinsichtsantrags würde berufen dürfen. Dass ihm die Akten tatsächlich nicht zur Verfügung gestanden hätten, rechtfertige die Wiedereinsetzung nicht, weil er die tatsächlich erhob e- nen Einwände gegen das Berufung surteil auch ohne Einsicht in die Akten habe vortragen können. bb) Das trifft jedenfalls im entscheidenden Punkt zu und überspannt die Anforderungen an die Wiedereinsetzung nicht. (1) Der Prozessbevollmächtigte des Beklagten hat keinen förmlichen A n- tra g auf Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist gestellt. Ein solcher A n- trag lässt sich auch nicht mittelbar seiner Berufungsschrift entnehmen. Darin hat er nur Akteneinsicht beantragt und den Antrag damit begründet, dass er sie 6 7 8 9 - 5 - zur Vorbereitung der Beruf ungsbegründung benötige. Dass, aus welchem Grund und in welchem Umfang er damit auch eine Verlängerung der Ber u- fungsbegründungsfrist anstrebt, ist diesem Schriftsatz nicht andeutungsweise zu entnehmen. (2) Der Prozessbevollmächtigte des Beklagten hätte einen solchen A n- trag aber stellen müssen. Er durfte das Ausbleiben der Gerichtsakten nicht ei n- fach hinnehmen. Er hätte sich in angemessener Zeit nach Stellung des Antrags, jedenfalls rechtzeitig vor Ablauf der Begründungsfrist nach dem Fortgang der Sache e rkundigen (Senat, Beschluss vom 28. Mai 2009 - V ZB 50/09, NJW - RR 2009, 1429 für unterlassene Benennung des beizuordnenden Rechtsanwalts durch Naturalpartei) und prüfen müssen, welche Auswirkungen das Ausbleiben der Akten auf den Lauf der Begründungsfrist hatte. Dabei hätte sich ergeben, dass das Ausbleiben der Gerichtsakten zwar einen nach § 520 Abs. 2 Satz 3 ZPO erheblichen Grund zur Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist auch ohne Einvernehmen des Gegners darstellen konnte (vgl. BGH, Beschluss vom 21 . Februar 2000 - II ZB 16/99, NJW - RR 2000, 947, 948), die Verlängerung aber nicht ohne weiteres Zutun des Beklagten eintrat, sondern nur auf seinen Antrag und mit Bewilligung des Gerichts. Selbst wenn der Prozessbevollmäc h- tigte des Beklagten das anders seh en wollte, musste er angesichts des einde u- tigen Wortlauts der Vorschrift Zweifel an der Richtigkeit seiner Ansicht haben und vorsorglich einen Antrag auf Fristverlängerung stellen. Das war ihm ohne weiteres zumutbar, weil an die Begründung des ersten Antra gs auf Fristverlä n- gerung keine hohen Anforderungen zu stellen sind und weil er mit dessen pos i- tiver Bescheidung hätte rechnen dürfen (vgl. Senat, Beschluss vom 10. Juni 2010 - V ZB 42/10, NJW - RR 2011, 285 Rn. 8 mwN). 10 - 6 - (3) Die Fristversäumung war auch ni cht deshalb unverschuldet, weil dem Prozessbevollmächtigten bei Ablauf der Berufungsbegründungsfrist die Akten tatsächlich nicht zur Verfügung gestanden haben. (a) Zweifelhaft ist zwar, ob sich das, wie das Berufungsgericht meint, d a- raus ableiten lässt , dass der Beklagte die später vorgetragenen Einwände g e- gen das Berufungsurteil auch ohne Einsicht in die Akten hätte vortragen kö n- nen. Welche Einwände der Rechtsmittelführer gegen das angefochtene Urteil vortragen will, soll nämlich gerade auf Grund des E rgebnisses der beantragten Einsicht in die Gerichtsakten entschieden werden. Auf diese Frage kommt es hier aber nicht an. (b) Die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist beruht nicht darauf, dass dem Beklagten die Gerichtsakten nicht zur Verfügung sta nden. Hierauf beruhen würde die Fristversäumung im Berufungsverfahren ähnlich wie im Nichtzulassungsbeschwerde - und im Revisionsverfahren vor dem Bundesg e- richtshof nur, wenn die Partei dem Ablauf der Frist nicht (mehr) mit einem A n- trag auf Fristverlängerun g begegnen könnte (dazu: BGH, Beschluss vom 26. Juli 2004 - VIII ZR 10/04, NJW - RR 2005, 143, 144). Diese Möglichkeit b e- stand hier aber. Der Beklagte konnte ohne Weiteres Fristverlängerung beantr a- gen und - wie ausgeführt - auch damit rechnen, dass sie bewil ligt würde. Die Versäumung der Frist beruht darauf, dass er den Antrag nicht gestellt hat. 3. Deshalb muss die von dem Beklagten als grundsätzlich bedeutsam angesehene Frage nicht entschieden werden, ob der Berufungsführer so lange als an der fristgemä ßen Einreichung der Rechtsmittelschrift gehindert anzus e- hen ist, wie ihm die Prozessakten trotz eines rechtzeitigen Antrags nicht zu r Verfügung stehen. Die Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts ist danach auch nicht zur Fortbildung des Rechts erforderlich. 11 12 13 14 - 7 - III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Stresemann Lemke Schmidt - Räntsch Roth Brückner Vorinstanzen: LG F rankfurt am Main, Entscheidung vom 15 .02.2012 - 2 - 23 O 171/11 - OLG Frankfurt am Main, Entscheidung vom 19.07.2012 - 10 U 57/12 - 15
Full & Egal Universal Law Academy