BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZB 176/14 vom 10. Dezember 2014 in der Abschiebungshaftsache - 2 - Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10. Dezember 2014 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Stresemann, die Richterin Prof. Dr. Schmidt - Rän tsch, den Richter Dr. Roth, die Richterin Dr. Brückner und den Richter Dr. Göbel beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde wird festgestellt, dass der Beschluss des Amtsgerichts Krefeld vom 14. Dezember 2013 und der B e- schluss der 7. Zivilkammer des Landgeric hts Krefeld vom 4. Februar 2014 den Betroffenen in seinen Rechten verletzt h a- ben . Gerichtskosten werden in allen Instanzen nicht erhoben. Die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Auslagen des Betroffenen werden der Bundesrepublik Deutschlan d aufe r- legt. Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt Gründe: Die Haftanordnung des Amtsgerichts und ihre Aufrechterhaltung durch das Beschwerdegericht haben den Betroffenen bereits deshalb in seinen Rec h- ten verletzt, weil abzusehen war, d ass die Haft in der Justizvollzugsanstalt B ü- ren und damit unter Verletzung der im Lichte von Art. 16 Abs. 1 Satz 1 der Richtlinie 2008/115/EG auszulegenden Vorschrift des § 62a Abs. 1 AufenthG vollzogen werden würde (näher Senat, Beschluss vom 25. Juli 201 4 - V ZB 137/14, FGPrax 2014, 230 Rn. 7 bis 10). Entgegen der Auffassung der beteili g- 1 - 3 - ten Behörde entfällt das Rehabilitierungsinteresse des Betroffenen nicht de s- halb, weil er unbekannten Aufenthalts ist (näher zum Ganzen auch Senat, B e- schluss vom 20. November 2014 - V ZB 54/14, zur Veröffentlichung bestimmt). Von einer weiteren Begründung wird abgesehen (§ 74 Abs. 7 FamFG). Stresemann Schmidt - Räntsch Roth Brückner Göbel Vorinstanzen: AG Krefeld, Entscheidung vom 14. 12 .201 3 - 29 XIV 140/13/B - LG Krefeld, Entscheidung vom 04.02.2014 - 7 T 13/14 - 2
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