BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZB 177/10 vom 15. M344rz 2011 in dem Teilungsversteigerungsverfahren Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZPO 247 114 Satz 1; ZVG 247247 180, 182 Eine beabsichtigte Teilungsversteigerung nach 247247 180 ff. ZVG ist mutwillig i.S.v. 247 114 ZPO, wenn sie aller Voraussicht nach fehlschl344gt, weil sich kein Bieter fin-den wird, der ein nach 247247 182, 44 ZVG zul344ssiges Gebot abgibt, so dass das Ver-fahren wegen Ergebnislosigkeit aufgehoben werden muss (247 77 Abs. 2 Satz 1 ZVG). BGH, Beschluss vom 15. M344rz 2011 - V ZB 177/10 - LG Heidelberg AG Heidelberg - 2 - Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 15. M344rz 2011 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kr374ger, die Richterin Dr. Stresemann, den Rich-ter Dr. Czub und die Richterinnen Dr. Br374ckner und Weinland beschlossen: Der Antragstellerin wird gegen die Vers344umung der Rechtsbe-schwerdefrist und der Rechtsbeschwerdebegr374ndungsfrist Wie-dereinsetzung in den vorigen Stand bewilligt. Auf die Rechtsmittel der Antragstellerin werden der Beschluss der 6. Zivilkammer des Landgerichts Heidelberg vom 3. Mai 2010 und der Prozesskostenhilfe versagende Beschluss des Amtsgerichts Heidelberg - Vollstreckungsgericht - vom 8. April 2010 aufgeho-ben. Der Antragstellerin wird Prozesskostenhilfe f374r das Verfahren der Teilungsversteigerung zur Durchf374hrung eines Versteigerungs-termins bewilligt und Rechtsanwalt P. , B. , beigeordnet. Gr374nde: I. Die Beteiligten sind geschiedene Eheleute. Sie sind je zur H344lfte Mitei-gent374mer des im Eingang des Beschlusses bezeichneten Wohnungseigen-tums, das sie von den Eltern der Antragstellerin auf Grund eines notariellen 334bergabevertrags vom 12. Juli 2005 erworben haben. 1 - 3 - In Abteilung III des Wohnungsgrundbuchs sind zwei Buchgrundschulden 374ber 150.000 200 und 374ber 30.000 200 jeweils zuz374glich Zinsen f374r eine Sparkasse und in Abteilung II eine Reallast wegen einer im 334bergabevertrag 374bernomme-nen Pflegeverpflichtung sowie ein gemeinschaftliches Vorkaufsrecht der Eltern der Antragstellerin eingetragen. 2 3 Auf Antrag der Antragstellerin ordnete das Vollstreckungsgericht am 7. April 2010 die Zwangsversteigerung zur Aufhebung der Gemeinschaft an, wies jedoch den Antrag zur374ck, ihr f374r das Verfahren Prozesskostenhilfe zu bewilligen. Das Landgericht hat die Beschwerde gegen diese Entscheidung zur374ck-gewiesen und die Rechtsbeschwerde zugelassen, mit der die Antragstellerin ihren Antrag auf Gew344hrung von Prozesskostenhilfe weiter verfolgt. 4 II. Das Beschwerdegericht meint, dass Prozesskostenhilfe wegen Fehlens der in 247 114 Satz 1 ZPO bestimmten Voraussetzungen nicht zu bewilligen sei. 5 Die beabsichtigte Rechtsverfolgung sei angesichts eines Verh344ltnisses zwischen dem mit 120.000 200 bis 130.000 200 anzusetzenden Verkehrswert der Immobilie und einem geringsten Gebot von 700.000 200, das sich aus dem Bar-gebot von 70.000 200 und den bei einem Zuschlag bestehen bleibenden Belas-tungen von 180.000 200 (Buchgrundschulden) und von 450.000 200 (Reallast) er-rechne, ohne jede Aussicht auf Erfolg und mutwillig. Da das Mindestgebot nach 247 44 ZVG den Verkehrswert um ein Vielfaches 374bersteige, m374sse davon aus-gegangen werden, dass ein vern374nftig denkender Bieter kein Gebot in der f374r einen Zuschlag erforderlichen H366he abgeben werde. Daran 344ndere der Um-stand nichts, dass jeder der Beteiligten ein Gebot abgeben k366nne, weil auch f374r deren Gebote der Deckungsgrundsatz des 247 44 ZVG gelte. 6 - 4 - III. Die nach 247 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO i.V.m. 247 96 ZVG statthafte und nach 247 575 ZPO im 334brigen zul344ssige Rechtsbeschwerde hat in der Sache Er-folg. 7 8 1. Rechtsfehlerfrei ist das Beschwerdegericht allerdings davon ausge-gangen, dass nach 247 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO Prozesskostenhilfe - auch wenn sie zur Durchf374hrung einer Teilungsversteigerung nach 247247 180 ff. ZVG bean-tragt wird - nur dann zu gew344hren ist, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. a) Die Erfolgsaussicht der Rechtsverfolgung ergibt sich schon daraus, dass jeder Teilhaber eines gemeinschaftlichen Gegenstands einen vollstreck-baren Anspruch nach 247 749 Abs. 1 BGB auf Aufhebung der Gemeinschaft hat. Diese erfolgt gem344337 247 753 Abs. 1 Satz 1 BGB bei Grundst374cken durch einen Verkauf im Wege der Zwangsversteigerung, f374r dessen Durchf374hrung es nach 247 181 Abs. 1 ZVG keines vollstreckbaren Titels bedarf. Sind erhebliche Ein-wendungen eines anderen Teilhabers, die dieser zudem im Wege einer Klage nach 247 771 ZPO geltend machen m374sste (vgl. nur BGH, Urteile vom 22. M344rz 1972 - IV ZR 25/71, WM 1972, 729, 730 und vom 23. Februar 1984 - IX ZR 3/83, WM 1984, 538, 539), nicht ersichtlich, ist eine hinreichende Erfolgsaus-sicht im Sinne des 247 114 ZPO f374r das der Durchsetzung des Aufhebungsan-spruchs dienende Verfahren zu bejahen; denn diese Voraussetzung f374r die Gew344hrung von Prozesskostenhilfe soll vor allem den Gegner vor unberechtig-ter, staatlich finanzierter Rechtsverfolgung sch374tzen (vgl. Stein/Jonas/Bork, ZPO, 21. Auflage, 247 114 Rn. 21), ihn aber nicht vor einer Durchsetzung be-gr374ndeter Anspr374che der unbemittelten Partei in dem gesetzlich vorgesehenen Verfahren bewahren. 9 - 5 - b) Richtig ist allerdings, dass Prozesskostenhilfe auch bei Erfolgsaus-sicht der Rechtsverfolgung nicht zu gew344hren ist, wenn sie mutwillig erscheint. 10 11 aa) Mutwilligkeit im Sinne des 247 114 Satz 1 ZPO setzt voraus, dass eine verst344ndige, nicht hilfsbed374rftige Partei ihre Rechte nicht in gleicher Weise ver-folgen w374rde (BGH, Beschluss vom 6. Juli 2010 - VI ZB 31/08, NJW 2010, 3522 Rn. 6). Die bed374rftige Partei soll durch den Anspruch auf Prozesskosten-hilfe nicht besser gestellt werden als eine bemittelte Partei, welche ihre Pro-zessaussichten vern374nftig abw344gt und dabei auch das Kostenrisiko ber374cksich-tigt (vgl. BVerfGE 81, 347, 357). Der unbemittelten Partei soll es nicht erm366g-licht werden, infolge der mit der Bewilligung von Prozesskostenhilfe einherge-henden Befreiung von den f374r die Rechtsverfolgung aufzuwendenden Kosten (247 122 Abs. 1 ZPO) auch wirtschaftlich zwecklose Verfahren zu f374hren, von denen sie Abstand n344hme, wenn sie selbst die damit verbundenen Kosten tra-gen m374sste. bb) Das gilt auch f374r eine Teilungsversteigerung, wenn nach den zu be-r374cksichtigenden Umst344nden (dem Wert des Grundst374cks, den durch Barzah-lung zu befriedigenden Anspr374chen und von dem Ersteher zu 374bernehmenden Rechten) von vorneherein davon auszugehen ist, dass in dem Versteigerungs-verfahren kein nach 247247 182, 44 ZVG zul344ssiges Gebot abgegeben werden wird. Daran 344ndert es nichts, dass der Anspruch auf Aufhebung der Gemein-schaft an einem Grundst374ck - wenn ein Teilhaber einer anderen Teilung wider-spricht - nur im Wege der Teilungsversteigerung erfolgen kann (so jedoch: LG Gie337en, FamRZ 2008, 1090; St366ber, ZVG, 19. Aufl., Einl. Rn. 45.7; Hamme, Die Teilungsversteigerung, 4. Aufl., Rn. 63 b); denn auch die unbemittelte Par-tei hat keinen Anspruch darauf, auf Kosten der Allgemeinheit aussichtslose Verfahren zu f374hren (LG Heilbronn, Rpfleger 2007, 40; Hintzen, in Dass-ler/Schiffhauer/Muth/Hintzen/Engels/Rellermeyer, 247 182 Rn. 38; L366h-nig/Fischinger, ZVG, Prozesskostenhilfe im Zwangsversteigerungsverfahren, 12 - 6 - Rn. 3.). Wird die beantragte Teilungsversteigerung aller Voraussicht nach fehl-schlagen, weil sich kein Bieter finden wird, der ein nach 247247 182, 44 ZVG zul344s-siges Gebot abgibt, und das Verfahren deshalb nach 247 77 Abs. 2 Satz 1 ZVG wegen Ergebnislosigkeit aufgehoben werden muss, ist der Prozesskostenhilfe-antrag f374r die Teilungsversteigerung zur374ckzuweisen (Hintzen, aaO). 13 2. Das Beschwerdegericht hat jedoch zu Unrecht die Mutwilligkeit der Rechtsverfolgung bejaht. Die Prognose, dass die beantragte Teilungsversteige-rung erfolglos bleiben wird, ist nicht schon immer dann gerechtfertigt, wenn die von einem Ersteher nach 247 91 Abs. 1, 247 52 Abs. 1 ZVG zu 374bernehmenden Rechte in ihrem Wert weit 374ber dem Verkehrswert der Immobilie liegen. Mutwil-lig erscheint die Rechtsverfolgung, die Gemeinschaft mit dem Mittel der Tei-lungsversteigerung aufzuheben, n344mlich nur dann, wenn das Verh344ltnis zwi-schen dem Verkehrswert des Grundst374cks und dem geringsten Gebot voraus-sichtlich alle in Betracht kommenden Interessenten von der Abgabe von Gebo-ten abhalten wird. Diese Voraussetzung muss nach den Umst344nden des jewei-ligen Einzelfalls festgestellt werden. Sie ist hier zu verneinen. a) Richtig ist zwar, dass ein Dritter, der weder Miteigent374mer noch Inha-ber eingetragener Rechte ist, kein zul344ssiges Gebot abgeben wird, das dazu f374hrte, dass er das Bargebot (hier von etwa 70.000 200) nach 247 49 Abs. 1 ZVG entrichten m374sste und daf374r ein Grundst374ck erhielte, dessen Wert durch die von ihm zu 374bernehmenden Rechte aufgezehrt wird. 14 b) Wirtschaftlich anders stellt es sich jedoch bei den zu 374bernehmenden Rechten dar, wenn einer der beiden beteiligten Miteigent374mer bietet. 15 aa) Bei den Sicherungsgrundschulden haftete der erstehende Miteigen-t374mer weiterhin nach Ma337gabe der Darlehensvertr344ge, weil die Zwangsverstei-gerung und der Zuschlag an den den Grundschulden zugrunde liegenden schuldrechtlichen Abreden (Darlehensvertr344ge und Sicherungsabreden) nichts 16 - 7 - 344ndert (vgl. BGH, Urteil vom 2. Mai 1990 - XII ZR 20/89, NJW-RR 1990, 1202). Dass die weitere Bedienung der bestehenden Darlehensverbindlichkeiten f374r jeden der beiden Miteigent374mer untragbar w344re und diese von einem zul344ssi-gen Gebot abhielte, ist nicht festgestellt. Davon ist auch nicht auszugehen, wenn - worauf die Rechtsbeschwerde hinweist - die Darlehensverbindlichkeiten bisher vertragsgerecht erf374llt worden sind. 17 Untragbare Belastungen ergeben sich in diesem Fall auch nicht im Ver-h344ltnis der Miteigent374mer (geschiedene Eheleute) untereinander, weil die 374ber-nommenen Belastungen Teil der Gegenleistung des Erstehers sind, die er k374nftig an deren Gl344ubiger zu leisten hat. Dieser Teil der Gegenleistung geh366rt nicht zu dem bei der Versteigerung realisierten, zu verteilenden Grundst374cks-wert (BGH, Urteile vom 11. April 1990 - XII ZR 69/88, FamRZ 1990, 975, 976 und vom 16. Dezember 2009 - XII ZR 124/06, NJW-RR 2010, 520, 521). bb) Auch die 334bernahme der der Absicherung der Pflegeverpflichtung dienenden Reallast stellte, wenn die Antragstellerin das Grundst374ck ersteigerte, keine zus344tzliche Belastung im Vergleich zu dem derzeitigen Rechtszustand dar. 18 c) Die Rechtsbeschwerde weist schlie337lich zu Recht auf den Vortrag der Antragstellerin hin, dass ihre Eltern, die nach dem Scheitern der Ehe ein Inte-resse daran h344tten, ihren ehemaligen Schwiegersohn nicht mehr in der Eigen-t374mergemeinschaft zu haben, ebenfalls als Bieter in Betracht k344men. 19 aa) F374r die Eltern der Antragstellerin kann auch unter Ber374cksichtigung der H366he eines Mindestgebots von 700.000 200 nicht von vornherein davon aus-gegangen werden, dass sie in einem Versteigerungstermin kein zul344ssiges Gebot abgeben werden. Die von ihnen tats344chlich zu 374bernehmenden Verbind-lichkeiten k366nnten n344mlich wesentlich geringer sein, als es sich derzeit dar-stellt. Die Belastung durch die zu 374bernehmende Reallast (450.000 200) k344me 20 - 8 - schon infolge der mit dem Zuschlag herbeigef374hrten Vereinigung von Gl344ubi-ger- und Schuldnerstellung nicht zum Tragen. Die Verbindlichkeit, die der Ersteher wegen der nach 247 91 Abs. 1, 247 52 Abs. 1 ZVG bestehen bleibenden Grundschulden gegen374ber der Sparkasse zu 374bernehmen h344tte, w374rde sich bei einer Schuldneranmeldung nach der Vorschrift des 247 53 Abs. 2 ZVG, die auch in der Teilungsversteigerung gilt (BGH, Urteile vom 4. Juni 1996 - IX ZR 291/95, BGHZ 133, 51, 53 und vom 21. Mai 2003 - IV ZR 452/02, BGHZ 155, 63, 65), wie bei einer Hypothek auf die noch offene Darlehensschuld beschr344n-ken (vgl. Grziwotz, Festschrift f374r Wolfsteiner, S. 31, 34). Schlie337lich w374rde sich das Bargebot (von 70.000 200), in das die Vorinstanzen die nach den 247 45 Abs. 2, 247 114 Abs. 2 ZVG von Amts wegen in das geringste Gebot aufzunehmenden Zinsanspr374che (von 64.800 200) einbezogen haben, erm344337igen, wenn es - wegen nicht bestehender Zinsr374ckst344nde - zu einer Minderanmeldung der Sparkasse (vgl. B366ttcher, ZVG, 5. Aufl., 247247 44, 45 Rn. 45; St366ber, ZVG-Handbuch, 9. Aufl., Rn. 237 c) kommen sollte. bb) Prozesskostenhilfe ist auch nicht deshalb zu versagen, weil - wie die Rechtsbeschwerdeerwiderung meint - die Eltern im Falle eines Erwerbsinteres-ses der Antragstellerin den Vorschuss h344tten zahlen k366nnen und der Umstand, dass sie das nicht getan h344tten, darauf schlie337en lasse, dass sie zur Abgabe eines Gebots in H366he des bar zu zahlenden Betrags von 70.000 200 nicht in der Lage w344ren. 21 Dieser Einwand w344re nur erheblich, wenn die Antragstellerin gegen ihre Eltern einen realisierbaren Anspruch auf einen Prozesskostenvorschuss h344tte, der dem Anspruch auf Gew344hrung von Prozesskostenhilfe vorginge (BGH, Be-schluss vom 10. Juli 2008 - VII ZB 25/08, NJW-RR 2008, 1531, 1532). Einen solchen Anspruch hat die 34 Jahre alte Antragstellerin, die nach ihrem Pro-zesskostenhilfegesuch ein Einkommen als Industriekauffrau bezieht, jedoch nicht, weil vollj344hrige Kinder von ihren Eltern nur dann einen Prozesskosten- 22 - 9 - vorschuss verlangen k366nnen, wenn sie sich noch in der Ausbildung befinden und noch keine selbst344ndige Lebensstellung erlangt haben (BGH, Beschluss vom 23. M344rz 2005 - XII ZB 13/05, NJW 2005, 1722, 1723). Der Anspruch auf Prozesskostenhilfe ist dagegen selbst dann nicht ausgeschlossen, wenn die Eltern bereit und in der Lage w344ren, der Antragstellerin die Kosten f374r die Durchf374hrung des Versteigerungstermins auch ohne eine Rechtspflicht vorzu-schie337en (vgl. OLG Hamm, OLGR 1996, 155, 156). 23 Aus dem Umstand, dass die Eltern der Antragstellerin dies - jedenfalls bisher - nicht getan haben, folgt jedoch nicht, dass sie in einem (nach Gew344h-rung von Prozesskostenhilfe) durchgef374hrten Versteigerungstermin nicht bieten werden. Auch wenn die Eltern nicht bereit sein sollten, ihrer Tochter Verfah-renskosten vorzuschie337en, schlie337t das ihr Interesse an einem R374ckerwerb der ihnen ehemals geh366renden Wohnung durch Abgabe eines Gebots in einem Versteigerungstermin nicht aus. c) F374r eine Vollstreckung in Immobilien ist Prozesskostenhilfe grunds344tz-lich nicht f374r das Verfahren insgesamt, sondern immer nur f374r einzelne Verfah-rensabschnitte und -ziele zu gew344hren (BGH, Beschluss vom 31. Oktober 2003 - IXa ZB 197/03, NJW-RR 2004, 787, 789). Dem Antrag der Antragstellerin ist daher mit der Ma337gabe zu entsprechen, dass Prozesskostenhilfe f374r die Ver-fahrensschritte bis zur Durchf374hrung eines Versteigerungstermins zu bewilligen ist, weil nach dessen Ergebnis beurteilt werden muss, ob der Verkauf gelungen ist oder begr374ndete Aussicht daf374r besteht, dass in einem zweiten Termin ein zul344ssiges Gebot abgegeben werden wird. 24 IV. Bei einem Erfolg der Rechtsbeschwerde fallen keine Gerichtskosten an. Eine Erstattung au337ergerichtlicher Kosten findet nach dem im Rechtsbe- 25 - 10 - schwerdeverfahren entsprechend anzuwendenden 247 127 Abs. 4 ZPO (BGH, Beschluss vom 9. M344rz 2010 - VI ZB 56/07, MDR 2010, 767) nicht statt. Kr374ger Stresemann Czub Br374ckner Weinland Vorinstanzen: AG Heidelberg, Entscheidung vom 08.04.2010 - 50 K 77/10 S - LG Heidelberg, Entscheidung vom 03.05.2010 - 6 T 21/10 b -
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