ECLI:DE:BGH:2016:220916BVZB177.15.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZB 177/15 vom 22. September 2016 in de r Grundbuchsache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BNotO § 21 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 21 Abs. 3; GBO § 34 a) Eine durch Rechtsgeschäft erteilte Vertretungsmacht, die auf die ge set z- lichen Vertreter einer im Handelsregister eingetragenen juristischen Pe r- son zurückgeht, kann dem Grundbuchamt durch eine notarielle Vol l- machtsbescheinigung nur nachgewiesen werden, wenn der Notar sämtl i- che Einzelschritte der Vollmachtskette nach § 21 A bs. 1 Satz 1 Nr. 1 bzw. Abs. 3 BNotO bescheinigt. b) Die Bescheinigung einer Vollmachtskette kann in einem Vermerk z u- sammengefasst werden, in dem der Notar die von ihm geprüften Einze l- schritte aufführt. Eine Kombination von notariellen Bescheinigungen nac h § 21 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Abs. 3 BNotO ist zulässig. BGH, Beschluss vom 22. September 2016 - V ZB 177/15 - OLG Frankfurt a. M. AG Bad Homburg - 2 - Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 22. September 2016 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Stresemann, die Richterin Dr. Brückner, den Richter Dr. Kazele, die Richterin Haberkamp und den Richter Dr. Hamdorf beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 20. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 16. November 20 15 wird zurückgewiesen. Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt 500 Gründe: I. Die Antragstellerin, eine GmbH, ist Eigentümerin des im Eingang dieses Beschlusses bezeichneten Grundbesitzes. Sie beantragt die Eintragung einer Grundschuld und einer Vol lstreckungsunterwerfung des jeweiligen Eigentümers wegen des Anspruchs aus der Grundschuld in das Grundbuch. Der verfahren s- bevollmächtigte Notar hat dem Grundbuchamt eine beglaubigte Ablichtung der Grundschuldbestellungsurkunde vorgelegt, die Herr T . , der nicht der orga n- schaftliche Vertreter der Antragstellerin ist, für diese unterzeichnet hat. Der B e- glaubigungsvermerk enthält den Hinweis, dass H e r r T . aufgrund einer ( von einem anderen Notar be glaubigten) Vollmacht vom 4. Dezember 2012 für die 1 - 3 - Ant ragstellerin gehandelt hat. Der verfahrensbevollmächtigte Notar hat dem Beglaubigungsvermerk folgende Bescheinigung hinzugesetzt: r- wähnte Vollmacht heute bei Unterzeichnung in Ausfertig ung vorgelegen hat, dass ich diese eingesehen habe und mir so Gewissheit über die Vertretung s- macht des Herrn T . Der Notar hat dem Grundbuchamt darüber hinaus eine Ausfertigung der notariell beurkundeten Zwangsvollstreckungsunterw erfung vorgelegt. Auch bei Errichtung dieser Urkunde hat Herr T . aufgrund der notariell beglaubigten Vollmacht vom 4. Dezember 2012 für die Antragstellerin gehandelt. Die Urku n- de enthält dazu folgende Bescheinigung des Notars: gemäß § 21 Abs. (3) BNotO, dass die vorerwähnte Vollmacht heute bei Unterzeichnung in Ausfertigung vorgelegen hat, dass er diese eingesehen hat und sich so Gewissheit über die Vertretungsmacht des Herrn T . verschafft hat. Der Erschienene ist dem Nota r von Person b e- Das Amtsgericht - Grundbuchamt - hat im Wege der Zwischenverfügung dem verfahrensbevollmächtigten Notar aufgegeben, jeweils ergänzend zu b e- scheinigen, dass er die Legitimationskette, die zu der Vollmacht des Herrn T . vom 4. Dezember 2012 geführt habe, überprüft habe. Das Beschwerd e gericht hat die hiergegen eingelegte Beschwerde der Antragstellerin zurückg e wiesen. Mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde wendet sich die Antragstellerin we i- terhin gegen die Beanstandung des Grundbu chamts . II. Das Beschwerdegericht, dessen Entscheidung in NotBZ 2016, 224 verö f- fentlicht ist, meint, die dem Grundbuchamt vorgelegten Notarbescheinigungen 2 3 4 - 4 - seien inhaltlich nicht hinreichend, um die Berechtigung des Herrn T . zur Ve r tretung der An tragstellerin nachzuweisen. Eine notarielle Vollmachtsb e- scheinigung nach § 21 Abs. 3 BNotO sei nur auf der Basis solcher Vollmachten zulässig, die ihrerseits den Anforderungen des Registerverkehrs genügten (§ 29 GBO). Der Notar müsse sich deshalb die Legim itationskette, die zu der Vol l- macht führe, in der Form nachweisen lassen, in der sie gegenüber dem Grun d- buchamt nachzuweisen wäre. Reiche der Notar die Vollmachtsurkunde nicht beim Grundbuchamt ein, sei es erforderlich, die Einzelschritte d er Legitimat i- ons k ette in der Bescheinigung offenzu legen. Zumindest müsse klargestellt sein, was der Notar zur Grundlage seiner Prüfung gemacht habe. III. Die Rechtsbeschwerde ist aufgrund der Zulassung in dem angefocht e- nen Beschluss statthaft (§ 70 Abs. 1 und 2 FamF G i.V.m. § 78 Abs. 1 und 2 GBO) und auch im Übrigen zulässig (§ 78 Abs. 3 GBO i.V.m. § 71 FamFG). Sie ist unbegründet. Das Beschwerdegericht nimmt rechtsfehlerfrei an, dass die vorgelegten Notarbescheinigungen (§ 21 Abs. 3 BNotO) nicht geeignet sind, um ge genüber dem Grundbuchamt den Nachweis der rechtsgeschäftlichen Vertr e- tungsmacht des Herrn T . zu führen (§ 34 GBO). 1. Zwar kann nach § 34 GBO dem Grundbuchamt eine durch Rechtsg e- schäft erteilte Vertretungsmacht durch eine notarielle Bescheinigung nach § 21 Abs. 3 BNotO nachgewiesen werden. Die von der Antragstellerin vorgelegte n Notarbescheinigungen sind jedoch nicht ausreichend, weil sie nicht alle Teile der Legitimationskette umfassen. Da die Antragstellerin eine GmbH ist , muss die Herrn T . erteilte Vollmacht auf einen organschaftlichen Vertreter der G e- 5 6 - 5 - sellschaft zurückgeh en . Der Nachweis von dessen Vertretungs berechtigung fehlt jedoch. a) Anders als die Rechtsbeschwerde meint , besteht insoweit eine eigene Prüfungskompetenz des Grundbu chamts. aa) Allerdings hat der Ge setzgeber mit der Neufassung von § 21 Abs. 3 BNotO u. § 34 GBO durch das Gesetz zur Übertragung von Aufgaben im B e- reich der freiwilligen Gerichtsbarkeit auf Notare vom 26. Juni 2013 ( BGBl. I S. 1800) die Möglichkeit er öffnet, Vollmachten durch eine notarielle Beschein i- gung nachzuweisen . Wird davon Gebrauch gemacht, verlagert sich ein Teil der Prüfung der Vertretungsberechtigung von dem Grundbuchamt auf den Notar. Der Notar darf die Bescheinigung ausstellen, wenn er sich zuvor durch Ei n- sichtnahme in eine öffentliche oder öffentlich beglaubigte Vollmachtsurkunde über die Begründung der Vertretungsmacht vergewissert hat ( § 21 Abs. 3 Satz 2 BNotO). Die Vollmachtsurkunde muss n ur dem Notar, nicht a uch dem Grun d- buchamt vorgele gt werden (vgl. BT - Drucks. 17/1469 S. 14 ). bb) Inwieweit das Grundbuchamt eine inhaltliche Prüfung der b escheini g- ten Vertretungsmacht vor zu nehmen hat , wird in Rechtsprechung und Schrifttum unterschiedlich beurteilt. Teilweise wird angenommen, das Grun dbuchamt sei nach dem Legalitätsprinzip gehalten, die Wirksamkeit der Vollmacht und de n Umfang der Vertretungsmacht selbständig zu prüfen ( Spieker, notar 2014, 196, 198 unter Hinweis auf OLG Bre men, DNotZ 2014, 636, 637 ). Nach einer and e- re n Auffassung kann das Grundbuchamt nur den Tenor und die äußerlichen Förmlichkeiten der notariellen Bescheinigung prüfen, nicht aber deren Inhalt (KEHE/Volmer, Grundbuchrecht , 7. Aufl. § 34 Rn. 11, 12; Zimmer, ZfIR 2014, 566 f.; ders., NJW 2014, 337, 341). Eine vermittel nde Ansicht meint, das 7 8 9 - 6 - Grundbuchamt dürfe Tatsachen, die es kenne und die der bescheinigten Vertr e- tungsmacht entgegenstünden, berücksichtigen und die notarielle Vollmachtsb e- scheinigung ggf. zurückweisen (OLG Hamm, Rpfleger 2016, 550 , 551 ; Demharter, GBO, 30. Aufl., § 34 Rn. 6; Meikel/Krause, GBO, 11. Aufl., § 34 Rn. 8; BeckOK - GBO/Otto, 26. Edition, § 34 Rn. 19 f.; Böttcher, NJW 2015, 2770, 2773). Der Senat muss diesen Meinungsstreit hier nicht entscheiden. cc) Von der Frage, ob das Grundbuchamt eine P rüfungskompetenz im Hinblick auf die von dem Notar bescheinigte Vollmacht hat, ist die Frage zu trennen, ob die notarielle Bescheinigung nach § 21 Abs. 3 BNotO ihrem Wor t- laut und ihrer Form nach geeignet ist, den Nachweis der Vertretung (§ 15 Abs. 1 GBO) i n grundbuchmäßiger Form zu führen. Die Notarbescheinigung kann für das Grundbuchamt grundsätzlich nur die Prüfung entbehrlich machen, ob die rechtsgeschäftliche Vollmacht besteht und der Vertreter d as konkrete Rechtsgeschäft kraft Vollmacht tätigen darf. I st hingegen die Reichweite der notariellen Vollmachtsbescheinigung betroffen, ist die Prüfungskompetenz des Grundbuchamts eröffnet. Um einen solchen Fall handelt es sich hier. b) Das Beschwerdegericht nimmt zutreffend an, dass eine durch Recht s- geschäf t erteilte Vertretungsmacht, die auf die gesetzlichen Vertreter einer im Handelsregister eingetragenen juristischen Person zurückgeht, dem Grun d- buchamt durch eine notarielle Vollmachtsbescheinigung nur nachgewiesen werden kann, wenn der Notar sämtliche Ein zelschritte der Vollmachtskette nach § 21 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bzw. Abs. 3 BNotO bescheinigt (ebenso OLG Hamm, Rpfleger 2016, 550 , 551 ). aa) Das ergibt sich aus der Systematik der §§ 29, 32, 34 GBO. 10 11 12 - 7 - (1) Eintragungen in das Grundbuch aufgrund von Erklärungen rechtsg e- schäftlich bevollmächtigter Personen konnten vor der Einführung von § 21 Abs. 3 BNotO u. § 34 GBO nur vorgenommen werden, wenn die Vertretung s- macht dem Grundbuchamt in der Form des § 29 Abs. 1 Satz 1 GBO nachg e- wiesen w urde (vgl. Senat, Beschluss vom 6. März 1959 - V ZB 3/59, BGHZ 29, 366, 368). Ist der Bevollmächtigte seinerseits bevollmächtigt worden, muss te dem Grundbuchamt jede einzelne Vollmacht in der Form des § 29 GBO nac h- gewiesen werden. Der Nachweis k onnte durch die Vorlage der A usfertigung (§ 47 BeurkG) oder des Originals einer unterschriftsbeglaubigten Vollmacht g e- führt werden. Die Vorlage einer beglaubigten Abschrift der Vollmachtsurkunde genügt e grundsätzlich nicht, weil zum Nachweis der Vertretungsmacht der B e- sitz der Vollmac htsurkunde erforderlich ist (§ 172 BGB; vgl. Senat, Beschluss vom 13. Oktober 2011 - V ZB 90/11, FGPrax 2012, 4 Rn. 12). Sie wurde nur dann als ausreichend angesehen, wenn der Notar in dem Beglaubigungsve r- merk bestätigt e , dass ihm die Vollmachtsurkunde im Original oder in Ausfert i- gung zu einem bestimmten Zeitpunkt vorgelegen ha t t e (vgl. BayObLG, Rpfleger 2000, 62 f.; Demharter, GBO, 30. Aufl., § 29 Rn. 59; Bauer/v. Oefele, GBO, 3. Aufl., § 29 Rn. 153; KEHE/Volmer, Grundbuchrecht, 7. Aufl., § 29 Rn. 155). (2) Mit der Neufassung von § 21 Abs. 3 BNotO u. § 34 GBO hat der G e- setzgeber die Möglichkeit, Vertretungsberechtigungen, die sich aus einer Ei n- tragung im Handelsregister oder in einem ähnlichen Register ergeben, durch eine notarielle Bescheinigung nach zuweisen (§ 21 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BNotO , § 32 GBO) , auf die rechtsgeschäftliche Vertretungsbefugnis übertragen. Der Nachweis der rechtsgeschäftlichen Vertretungsmacht kann nunmehr auch g e- genüber dem Notar erbracht werden . Eine notarielle Vollmachtsbeschei nigung ist allerdings nur auf Basis solcher Vollmachten zulässig, die ihrerseits den A n- forderungen des § 29 GBO genügen . Ist der Bevollmächtigte seinerseits durch 13 14 - 8 - einen Dritten bevollmächtigt worden (sog. Vollmachts - oder Legitimationskette ) , darf der Nota r sich nicht auf die Einsichtnahme in die letzte Vollmachtsurkunde beschränken, sondern er muss sich alle Glieder der Vollmachtskette , die zu der Vollmacht führen, in der Form des § 29 GBO nachweisen lassen . Denn die bi s- herigen Anforderungen an den Nachwei s einer Vollmacht wurden nicht verri n- gert; es ist nur die Möglichkeit geschaffen worden, den Nachweis gegenüber dem Notar zu erbringen (vgl. BT - Drucks. 17/1469 S. 14; vgl. OLG Hamm, Rpfleger 2016, 550 , 551 ; OLG München, RNotZ 2016, 97, 100; Arndt/Lerch/San dkühler, BNotO, 8. Aufl., § 21 Rn. 31; Meikel/Krause, GBO, 11. Aufl., § 34 Rn. 6 ; Spieker, notar 2016, 188, 192 ). (3) D avon zu trennen ist die Frage, was der Notar gegenüber dem Grundbuchamt nachweisen muss. Richtigerweise hat er nicht nur das Ende r- ge bnis der Prüfung der ihm vorgelegten Nachweise der rechtsgeschäftlichen Vertretungsberechtigung zu bescheinigen . Das folgt aus § 21 Abs. 3 Satz 3 BNotO; danach hat der Notar in der Bescheinigung anzugeben, in welcher Form und an welchem Tag ihm die Vollmac htsurkunde vorgelegen hat. Hinte r- grund dieser Vorschrift ist die in § 172 BGB geregelte Wirkung der Vollmacht s- urkunde . Die Notarbescheinigung ist im Grundbuchverfahren nur dann nac h- weis tauglich, wenn von dem Fortbestand der Vollmacht ausgegangen werden kan n . Das hat das Grundbuchamt anhand der Angaben nach § 21 Abs. 3 Satz 3 BNotO zu prüfen (vgl. Beschlussempfehlung und Bericht des Recht s- ausschusses, BT - Drucks. 17/13136 S. 20; Demharter, GBO, 30. Aufl., § 34 Rn. 5; Preuß, DNotZ 2013, 740, 748). Beruht die V ertretungsmacht auf mehr e- ren rechtgeschäftlichen Vollmachten, muss das Grundbuchamt folglich prüfen, ob und wann dem Notar die einzelnen Vollmachtsurkunden in einer dem § 29 GBO genügenden Form vorgelegen haben. Demgemäß muss der Notar in der 15 - 9 - notariellen B escheinigung nach § 21 Abs. 3 BNotO entsprechende Angaben zu allen Vollmachtsurkunden machen. (4) Durch die Notarbescheinigung nach § 21 Abs. 3 BNotO können or - ganschaftliche Vertretungsverhältnisse nicht nach gewiesen werden (BeckOK - GBO/Otto, 26. Edi tion, § 34 Rn. 2). Für sie ist eine notarielle Bescheinigung nach § 21 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BNotO erforderlich (§ 32 GBO). Eine solche B e- scheinigung wird durch diejenige nach § 21 Abs. 3 BNotO weder ersetzt noch entbehrlich gemacht. Geht - wie hier - die Vo llmacht bzw. die Vollmachtskette auf einen organschaftlicher Vertreter zurück, muss der Notar deshalb zusätzlich d essen Vertretungsmacht nach § 21 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BNotO bescheinigen. bb) Ein anderes Verständnis ginge über den Zweck der Vorschrifte n der § 21 Abs. 3 BNotO, § 34 GBO hinaus. Dieser besteht darin, den Aufwand für den Nachweis der Bevollmächtigung bei Vollmachtsketten gegenüber dem Grundbuchamt zu reduzieren ( vgl. BT - Drucks. 17/1469 S. 14, 19). Die notarielle Vollmachtsbescheinigung nach § 21 Abs. 3 BNotO soll zu einer Entlastung der Bediensteten der Grundbuchämter führen , w eil sie nicht mehr sämtliche Vol l- machten einer Vollmachtskette prüfen m üssen . Zugleich sollen die Urkunde n- sammlungen innerhalb der Grundakte dadurch reduziert werden, dass die Vollmachtsurkunden nicht mehr vorgelegt und aufbewahrt werden müs sen. Für Unternehmensträger hat die notarielle Vollmachtsbescheinigung den Vorteil, dass sie den Notar ihres Vertrauens beauftragen können, der auch in anderen Angelegenheiten für si e tätig ist und dem damit die erforderlichen Unterlagen bereits vorliegen (vgl. BT - Drucks. 17/1469 S. 14) . D iese gesetzgeberische n Ziel e w e rd en auch dann erreicht, wenn der Notar die Einzelschritte e iner Vol l- machtskette nach § 21 Abs. 3 BNotO bescheinig en muss . Die Möglichkeit, eine rechtsgeschäftliche Vertretungsmacht durch eine notarielle Bescheinigung 16 17 - 10 - nachzuweisen , wird hierdurch nicht nennenswert erschwert . Da sich der Notar die Legitimationskette, die zu der Vollmacht des Handelnden führt, stets in der Form des § 29 GBO nachweisen lassen muss (vgl. BT - Drucks. 17/1469 S. 14), wird von ihm nur verlangt, Bescheinigungen über die ihm ohnehin vorliegende n Nachweise auszustellen. cc) Es ist allerdings nicht erforderlich, dass der Notar für jede einzelne Vollmacht bzw. für die organschaftliche Vertretungsmacht separate notarielle Bescheinigungen nach § 21 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 u . Abs. 3 BNotO erstellt. Die Bescheinigung einer Vollmachts kette kann in einem Vermerk zusammengefasst werden , in dem der Notar die von ihm geprüften Einzelschritte, die die recht s- geschäftliche Vertretungsmacht ergeben , aufführt (vgl. BeckOK - GBO/Otto, 26. Edition, § 34 Rn. 13). Auch eine Kombination von notariellen Bescheinigu n- gen nach § 21 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 u . Abs. 3 BNotO ist zulä ssig (vgl. Meikel/Hertel, GBO, 11. Aufl., § 29 Rn. 224). Für jede in einem Vermerk b e- scheinigte Vertretungsmacht fällt, worauf die Rechtsbeschwerde zutreffend hinweist, eine Gebühr nach Nr. 25214 KV - GNotKG an (vgl. Sikora in Korintenberg, GNotKG, 19. Auf l., KV Nr. 25214 Rn. 13; BeckOK - KostR/Berger, 13. Edition, GNotKG KV 25214 Rn. 4; Diehn in Bormann/Diehn/Sommerfeldt, GNotKG, 2. Aufl., Nr. 25214 KV Rn. 4). Das ist wegen des erhöhten Prüfung s- aufwands und Haftungsrisikos des Notars gerechtfertigt. 2 . Da ran gemessen durfte da s Grundbuchamt dem Notar mit der Zw i- schenverfügung aufgeben, lückenlose Bescheinigungen über die Vollmacht s- kette nach § 2 1 Abs. 1 Nr. 1 u. Abs. 3 BNotO vorzulegen. 18 19 - 11 - IV. Eines Kostenausspruchs bedarf es nicht, da sich die Kos tenfolge aus der Zurückweisung des Rechtsmittels aus dem Gesetz ergibt (vgl. Senat, Beschluss vom 23. Juli 2015 - V ZB 1/14, juris Rn. 21). Die Festsetzung des Gege n- standswerts beruht auf § 61 Abs. 1 i.V.m. § 36 Abs. 1 u. 3 GNotKG. Der Wert des Rechtsbesch werdeverfahrens ist, entsprechend der Wertfestsetzung durch das Beschwerdegericht, nach der niedrigsten Wertstufe der Kostenordnung festzusetzen (§ 34 Abs. 2 GNotKG). Stresemann Brückner Kazele Haberkamp Hamdorf Vorinstanzen: AG Bad Homburg - Grundbuchamt - Entscheidung vom 23.09.2015 - OU - 4128 - 8 - OLG Frankfurt am Main, Entscheidung vom 16.11.2015 - 20 W 316/15 - 20
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