BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZB 178/05 vom 9. M344rz 2006 in der Zwangsversteigerungssache - 2 - Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 9. M344rz 2006 durch den Vor-sitzenden Richter Prof. Dr. Kr374ger, die Richter Dr. Lemke und Dr. Schmidt-R344ntsch, die Richterin Dr. Stresemann und den Richter Dr. Czub beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde des Antragsgegners wird der Be-schluss der 4. Zivilkammer des Landgerichts Zweibr374cken (Einzel-richterin) vom 4. Oktober 2005 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Entscheidung - auch 374ber die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens - an das Beschwerdegericht (Einzelrichterin) zur374ckverwiesen. Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 3.750 200 festgesetzt. Das Prozesskostenhilfegesuch des Antragsgegners wird zur374ck-gewiesen. - 3 - Gr374nde: I. Die Beteiligten sind Geschwister. Ihre Eltern waren zu je 275 Eigent374mer eines Grundst374cks in N. bei P. . Nach dem Tode des Vaters waren die Mutter zu 275 und die Erbengemeinschaft mit Anteilen der Mut-ter von 275 und der beiden Beteiligten mit je 274 Anteilen am Nachlass des Vaters Eigent374mer des Grundst374cks. Die Mutter 374bertrug ihren Anteil am Nachlass ihres Mannes und ihren Miteigentumsanteil 1993 schenkweise an die Antrag-stellerin, die in dem Vertrag eine Pflicht zur Pflege der Mutter 374bernahm. Zwi-schen den Beteiligten ist streitig, ob die Antragstellerin dieser Pflicht nachge-kommen ist. Der Antragsgegner hat sowohl vor dem Tode der Mutter im Januar 2002 als auch danach als deren Alleinerbe die Schenkungen seiner Mutter an die Antragstellerin widerrufen. 1 Die Antragstellerin hat nach dem Tode der Mutter die Teilungsversteige-rung beantragt. Im vierten Termin zur Versteigerung ist das Grundst374ck der An-tragstellerin auf ein Gebot von 4.010 200 (zu ca. 3 vom Hundert des vom Sach-verst344ndigen auf 150.000 200 gesch344tzten Verkehrswerts) zugeschlagen worden. 2 Die Zuschlagsbeschwerde des Antragsgegners hat das Landgericht mit Beschluss der Einzelrichterin zur374ckgewiesen. Es hat die sofortige weitere Be-schwerde zugelassen. Der Antragsgegner hat gegen diesen Beschluss Rechts-beschwerde eingelegt und Prozesskostenhilfe beantragt. 3 - 4 - II. Das Landgericht ist der Auffassung, es liege kein die Erteilung des Zu-schlages ausschlie337ender Verfahrensmangel vor. Der Zuschlag sei hier auch nicht aus Gr374nden des Vollstreckungsschutzes nach 247 765a ZPO wegen des im Verh344ltnis zum gesch344tzten Verkehrswert sehr geringen Versteigerungserl366ses zu versagen. Angesichts der Umst344nde, dass in den vorangegangenen Verstei-gerungsterminen nur die Beteiligten des Verfahrens Gebote abgegeben h344tten und kein h366heres Gebot als dasjenige der Antragstellerin vorgelegen habe, sei nicht zu erwarten, dass in einem weiteren Termin aus der Versteigerung ein g374nstigeres Ergebnis erzielt werden k366nne. 4 Da die Antragstellerin als Erbin nach ihrem Vater auf jeden Fall zu 1/8 Miteigent374merin des versteigerten Grundst374cks sei, komme es f374r ihr Recht, die Versteigerung zur Teilung zu beantragen, nicht darauf an, ob sie auch zu weite-ren 6/8 Mieteigent374merin nach der Schenkung von ihrer Mutter sei oder ob die-se Schenkung wirksam widerrufen worden sei. Ein solches der Versteigerung entgegenstehendes Recht k366nne der Antragsgegner ohnehin nur im Wege ei-ner Klage nach 247 771 ZPO verfolgen, die er indes nicht erhoben habe. 5 III. 1. Die Rechtsbeschwerde ist nach 247 96 Abs. 1 ZVG i.V.m. 247 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO auf Grund der Zulassungsentscheidung des Beschwerdege-richts statthaft. 6 a) Der Tenor des Beschwerdegerichts ist als Zulassung einer Rechtsbe-schwerde nach 247 574 ZPO zu verstehen. Dem steht nicht entgegen, dass er dahin lautet, dass die sofortige weitere Beschwerde zugelassen werde. Die so-fortige weitere Beschwerde gab es in der bis zum 31. Dezember 2001 gelten- 7 - 5 - den Fassung der Zivilprozessordnung (247247 577, 568 Abs. 2 a.F.). Die Statthaftig-keit der sofortigen weiteren Beschwerde hing indes nicht von ihrer Zulassung durch das Beschwerdegericht, sondern vom Vorliegen eines selbst344ndigen Be-schwerdegrundes in der Entscheidung 374ber die Beschwerde ab. W366rtlich ge-nommen ginge die Entscheidung daher insoweit ins Leere. Gewollt ist indes jedenfalls die Er366ffnung einer weiteren Instanz. Daf374r kommt nur das Rechtsbe-schwerdeverfahren in Betracht. Ein solches Verst344ndnis ist auch aus dem Prinzip der Meistbeg374nstigung geboten. Dieser Grundsatz kommt dann zur Anwendung, wenn f374r den Rechtsmittelf374hrer eine Unsicherheit 374ber das einzulegende Rechtsmittel ent-standen ist, die auf einem Fehler oder einer Unklarkeit der anzufechtenden Ent-scheidung besteht (BGHZ 152, 213, 216 und BGH, Beschl. v. 5. November 2003, VIII ZR 10/03, NJW 2004, 1598, 1599). In solchen F344llen ist die Einle-gung des nach der geltenden Verfahrensordnung zul344ssigen Rechtsmittels statthaft. 8 b) Das Rechtsbeschwerdegericht ist nach 247 574 Abs. 2 Satz 2 ZPO an die in dem angefochtenen Beschluss nicht weiter begr374ndete Zulassung ge-bunden. Dem steht nicht entgegen, dass die Einzelrichterin entgegen 247 568 Satz 2 Nr. 2 ZPO anstelle der f374r die Entscheidung 374ber die Zulassung der Rechtsbeschwerde allein zust344ndigen Kammer entschieden hat (BGHZ 154, 200, 201; Senat, Beschl. v. 18. September 2003, V ZB 53/02, NJW 2004, 223 und BGH, Beschl. v. 13. Juli 2004, VI ZB 63/03, NJW-RR 2004, 1717). 9 2. Die frist- und formgerecht eingelegte Rechtsbeschwerde ist auch be-gr374ndet. 10 a) Die Entscheidung 374ber die Zulassung der Rechtsbeschwerde ist unter Versto337 gegen den Verfassungsgrundsatz des gesetzlichen Richters (Art. 101 11 - 6 - Abs. 1 Satz 2 GG) ergangen. Der Einzelrichter am Landgericht besitzt keine Entscheidungskompetenz f374r eine Zulassung der Rechtsbeschwerde, weil er gem. 247 568 Satz 2 Nr. 2 ZPO alle Sachen von grunds344tzlicher Bedeutung der Kammer vorzulegen hat (BGHZ 154, 200, 202). Grunds344tzliche Bedeutung ha-ben alle in 247 574 Abs. 2 ZPO benannten Zulassungsgr374nde. Dieser Begriff ist weit auszulegen und umfasst auch die Zulassungsgr374nde der Fortbildung des Rechts und der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (BGHZ 154, 200, 202 und BGH, Beschl. v. 3. November 2003, II ZB 35/02, FamRZ 2004, 363). Eine Entscheidungskompetenz zur Zulassung der Rechtsbeschwerde steht dem Einzelrichter auch dann nicht zu, wenn - wie hier (dazu unten III.2) - der Rechtssache tats344chlich keine grunds344tzliche Bedeutung zukommt (vgl. BGH, Beschl. v. 13. Juli 2004, VI ZB 63/03, NJW-RR 2004, 1717). b) Die angefochtene Entscheidung ist deshalb infolge des Versto337es ge-gen das Verfassungsgebot aus Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG aufzuheben und an das Beschwerdegericht (Einzelrichter) zur374ckzuverweisen (BGH, Beschl. v. 10. April 2003, VII ZB 17/02, RPfleger 2003, 448). 12 III. Das Prozesskostenhilfegesuch des Antragsgegners ist dagegen mangels hinreichender Erfolgsaussicht der Rechtsverteidigung zur374ckzuweisen, die f374r eine Bewilligung gem. 247 114 ZPO notwendig ist. Hierf374r kommt es nicht auf den vor374bergehenden Erfolg des Rechtsmittels wegen eines Verfahrensfehlers, sondern auf den voraussichtlichen Ausgang des Verfahrens in der Sache selbst an (BGH, Beschl. v. 27. Juni 2003, IXa ZB 21/03, NJW-RR 2003, 1648). Eine solche Prognose 374ber den Ausgang in der Sache bei der Entscheidung 374ber den Prozesskostenhilfeantrag ist auch verfassungsrechtlich nicht zu beanstan-den (BVerfG NJW 1997, 2745). 13 - 7 - Die Erfolgsaussicht der Rechtsverteidigung des Antragsgegners w344re daher nur dann gegeben, wenn das Beschwerdegericht nach der gebotenen Zur374ckverweisung des Verfahrens voraussichtlich eine Entscheidung zu Guns-ten des Antragsgegners zu treffen h344tte oder eine entscheidungserhebliche Rechtsfrage die Zulassung der Rechtsbeschwerde durch das daf374r zust344ndige Kollegium geb366te (BGH, Beschl. v. 27. Juni 2003, IXa ZB 21/03, NJW-RR 2003, 1648, 1649). An beidem fehlt es hier. 14 1. Die Beschwerde ist nach den in dem angefochtenen Beschluss enthal-tenen Feststellungen zu Recht zur374ckgewiesen worden. 15 a) Das Beschwerdegericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass die Antragstellerin die Durchf374hrung einer Teilungsversteigerung nach 247 180 ZVG aus eigenem Recht betreiben kann. Sie ist zumindest als Miterbin nach ihrem Vater mit einem Anteil von 1/4 an dessen Nachlass beteiligt, zu dem ein h344l-ftiger Miteigentumsanteil am versteigerten Grundst374ck geh366rt. Als Miterbin kann sie in Ansehung des ihr zustehenden Anspruchs auf Auseinandersetzung die Teilungsversteigerung betreiben (vgl. BGH, Beschl. v. 31. Januar 1985, IX ARZ 11/84, WM 1985, 840, 841). F374r den Zuschlag kommt es daher nicht darauf an, ob die Schenkungen der Mutter an die Antragstellerin vom Antragsgegner wirk-sam widerrufen worden sind. 16 b) Die Ausf374hrungen, mit denen das Beschwerdegericht Gr374nde f374r eine Versagung des Zuschlags verneint hat, lassen Rechtsfehler nicht erkennen. Es entspricht der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes, dass Vollstreckungs-schutz nach 247 765a ZPO aus dem hier festgestellten krassen Missverh344ltnis zwischen dem Versteigerungserl366s und dem tats344chlichen Grundst374ckswert nicht beansprucht werden kann, wenn keine Umst344nde vorliegen, die ein we-sentlich h366heres Gebot in einem neuen Termin erwarten lassen (BGH, Beschl. 17 - 8 - v. 27. Juni 2003, IXa ZB 21/03, NJW-RR 2003, 1648, 1649 m.w.N.). Das hat das Beschwerdegericht festgestellt. 2. Zulassungsgr374nde f374r ein Rechtsbeschwerdeverfahren nach 247 574 Abs. 2 ZPO sind nicht erkennbar. Die Frage, unter welchen Voraussetzungen der Zuschlag nach 247 765a ZPO wegen der geringen H366he des Ergebnisses der Versteigerung versagt werden muss, sind - wie vorstehend ausgef374hrt - durch die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bereits gekl344rt (BGH, Beschl. v. 27. Juni 2003, IXa ZB 21/03, aaO). Andere zulassungserhebliche Rechtsfragen stellen sich hier nicht. 18 - 9 - IV. Der Wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens bemisst sich unter Zugrun-delegung eines nach dem Ergebnis der Versteigerungen vom Landgericht mit 30.000 200 gesch344tzten Verkehrswertes der Immobilie und eines Werts der Betei-ligung des Antragsgegners nach den Eintragungen im Grundbuch von 1/8 auf 3.750 200. 19 Kr374ger Lemke Schmidt-R344ntsch Stresemann Czub Vorinstanzen: AG Pirmasens, Entscheidung vom 27.07.2005 - 1 K 84/02 - LG Zweibr374cken, Entscheidung vom 04.10.2005 - 4 T 151/05 -
Full & Egal Universal Law Academy