BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZB 178/06 vom 11. Oktober 2007 in dem Zwangsversteigerungsverfahren Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZVG 24774a Abs. 5 Das Vollstreckungsgericht ist bei der Entscheidung 374ber den Zuschlag an die von ihm getroffene Festsetzung des Verkehrswerts gebunden. BGH, Beschl. v. 11. Oktober 2007 - V ZB 178/06 - LG B374ckeburg AG Stadthagen - 2 - Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 11. Oktober 2007 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kr374ger, den Richter Dr. Klein, die Richterin Dr. Stresemann und die Richter Dr. Czub und Dr. Roth beschlossen: Dem Schuldner wird gegen die Vers344umung der Frist zur Begr374n-dung der Rechtsbeschwerde Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gew344hrt. Auf die Rechtsmittel des Schuldners werden der Beschluss der 4. Zivilkammer des Landgerichts B374ckeburg vom 7. August 2006 und der Beschluss des Amtsgerichts Stadthagen vom 4. November 2005 aufgehoben. Der Beteiligten zu 5 wird der Zu-schlag auf das im Versteigerungstermin des Amtsgerichts Stadt-hagen vom 25. Oktober 2005 abgegebene Gebot von 10.000 200 versagt. Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 10.000 200 festgesetzt. Gr374nde: I. Die Beteiligten zu 2 bis 4 betreiben die Zwangsvollstreckung in das im Eingang des Beschlusses bezeichnete Grundst374ck des Schuldners. Das Voll-streckungsgericht hat den Verkehrswert des mit einem unbewohnten Fach-werkhaus bebauten Grundst374cks durch Beschluss vom 3. M344rz 2004 auf 1 - 3 - 106.860 200 festgesetzt. In dem ersten, auf den 28. April 2005 bestimmten Ver-steigerungstermin bot ein Vertreter der Beteiligten zu 2 im eigenen Namen 10.000 200. Weitere Gebote erfolgten nicht. Der Zuschlag wurde gem344337 247 85a ZVG versagt. In dem zweiten Versteigerungstermin am 25. Oktober 2005 blieb die Be-teiligte zu 5 mit einem Gebot von ebenfalls 10.000 200 Meistbietende. Das Voll-streckungsgericht hat ihr mit Beschluss vom 4. November 2005 auf dieses Ge-bot den Zuschlag erteilt. 2 Das Landgericht hat die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde des Schuldners zur374ckgewiesen. Mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde erstrebt der Schuldner die Aufhebung des Zuschlags. 3 II. Das Beschwerdegericht meint, der Zuschlag sei der Beteiligten zu 5 zu Recht erteilt worden. Dass das im ersten Termin abgegebene Gebot nicht in der Absicht abgegeben worden sei, das Grundst374ck zu erwerben, lasse sich nicht feststellen. Bei der Entscheidung 374ber den Zuschlag sei das Vollstreckungsge-richt an die Zulassung des im ersten Termin abgegebenen Gebots und die Ent-scheidung, den Zuschlag gem344337 247 85a Abs. 1 ZVG zu versagen, gebunden gewesen. 4 III. Die nach 247 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO statthafte Beschwerde ist zul344s-sig. Die Beschwerde ist rechtzeitig eingelegt worden. An ihrer rechtzeitigen Be-gr374ndung war der Schuldner gehindert, solange der Senat 374ber den innerhalb der Begr374ndungsfrist von dem Schuldner gestellten Antrag auf Gew344hrung von Prozesskostenhilfe nicht entschieden hatte. Die Entscheidung ist durch Be- 5 - 4 - schluss des Senats vom 20. Oktober 2006 erfolgt. Innerhalb der mit der Zustel-lung dieses Beschlusses begonnenen Wiedereinsetzungsfrist hat der Schuldner Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Vers344umung der Frist zur Begr374ndung der Rechtsbeschwerde beantragt und die Beschwerde begr374ndet. IV. Die Rechtsbeschwerde hat Erfolg. 6 Das im ersten Versteigerungstermin abgegebene Gebot war unwirksam. Bei dem Termin vom 25. Oktober 2005 handelte es sich nicht um einen zweiten Versteigerungstermin im Sinne von 247 85a Abs. 2 ZVG. Auf das Gebot der Betei-ligten zu 5 durfte der Zuschlag nicht erteilt werden, weil es die Wertgrenze von 247 85a Abs. 1 ZVG nicht ereichte. 7 1. Die Auffassung des Beschwerdegerichts, das im Termin vom 28. April 2005 abgegebene Gebot sei wirksam gewesen, ist rechtsfehlerhaft. Das Be-schwerdegericht hat hierbei nicht ber374cksichtigt, dass eine tats344chliche Vermu-tung daf374r spricht, dass das Eigengebot eines Gl344ubigervertreters in der miss-br344uchlichen Absicht abgegeben wird, den Schutz des Schuldners durch 247247 85a, 114a ZVG zu unterlaufen, wie der Senat im Beschluss vom 10. Mai 2007, V ZB 83/06, WM 2007, 1522, 1527, zur Ver366ffentlichung in BGHZ vorgesehen, ausgef374hrt hat. Hierauf wird zur Vermeidung von Wiederho-lungen verwiesen. Anhaltspunkte daf374r, dass der Terminsvertreter der Beteilig-ten zu 2 mit seinem Gebot ein rechtlich zul344ssiges Ziel verfolgt h344tte, sind we-der aufgezeigt worden, noch ersichtlich. 8 2. Das Gebot h344tte nach 247 71 Abs. 1 ZVG zur374ckgewiesen werden m374s-sen. Nachdem dies unterblieben war, konnte und musste seine Unwirksamkeit bei der Entscheidung 374ber den Zuschlag vom 4. November 2005 ber374cksichtigt 9 - 5 - werden. Bei dieser Entscheidung war das Vollstreckungsgericht nicht nach 247 79 ZVG an die rechtsfehlerhafte Zulassung des in dem Termin vom 28. April 2005 abgegebenen Gebots gebunden (Senatsbeschluss vom 10. Mai 2007, aaO 1528), sondern h344tte den Zuschlag versagen m374ssen, weil das Gebot der Ersteherin den h344lftigen Verkehrswert des Grundst374cks nicht erreichte. Das ist nicht deshalb anders zu beurteilen, weil das Vollstreckungsge-richt in den Gr374nden der Entscheidung 374ber den Zuschlag ausgef374hrt hat, der Verkehrswert des Grundst374cks habe nach den von der Beteiligten zu 2 im Ter-min vom 25. Oktober 2005 vorgelegten Fotografien des Hauses nur noch etwa 20.000 200 betragen. Bei dieser Feststellung hat das Vollstreckungsgericht den Beschluss vom 3. M344rz 2004 rechtsfehlerhaft 374bergangen. Das Verkehrswert-festsetzungsverfahren ist mit einem eigenen Rechtsmittelzug ausgestattet und bindet das Vollstreckungsgericht an die zur Festsetzung des Verkehrswerts ge-troffene Entscheidung. 10 Der Festsetzungsbeschluss erw344chst zwar nicht in materielle Rechtskraft (BGH, Beschl. v. 10. Oktober 2003, IXa ZB 128/03, ZfIR 2004, 167, 169; OLG D374sseldorf Rpfleger 2000, 559; B366ttcher, ZVG, 4. Aufl., 247 74a Rdn. 37; Dass-ler/Schiffhauer/Gerhardt, ZVG, 11. Aufl., 247 74a Anm. 7h; St366ber, ZVG, 18. Aufl., 247 74a Anm. 7.20 b). 304ndern sich die tats344chlichen Umst344nde, auf denen die Festsetzung beruht, muss das Vollstreckungsgericht die Festsetzung vielmehr an die 304nderung der Umst344nde anpassen (OLG Hamm Rpfleger 1977, 452; 1991, 73; OLG Koblenz Rpfleger 1985, 410, 411; B366ttcher, aaO, Rdn. 38; Mohrbutter/Drischler/Radtke/Tiedemann, Die Zwangsversteigerungs- und Zwangsverwaltungspraxis, 7. Aufl., Bd. 1 Rdn. 23 Anm. 5). Das kann aber nicht in den Gr374nden des Zuschlagsbeschlusses erfolgen, sondern muss vor dem Versteigerungstermin und so rechtzeitig geschehen, dass die Beteiligten die 11 - 6 - ge344nderte Festsetzung in dem hierf374r nach 247 74a Abs. 5 Satz 2 ZVG vorgese-henen Verfahren 374berpr374fen k366nnen (St366ber, aaO, Anm. 7.11). Daran fehlt es. V. Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst. Gerichtliche Kosten f374r die Entscheidung 374ber den Zuschlag und die hiergegen gerichteten Rechtsmittel-verfahren sind nicht entstanden, weil die Rechtsmittel Erfolg haben. Eine Erstat-tung au337ergerichtlicher Kosten findet bei einer Beschwerde gegen den Zu-schlag grunds344tzlich nicht statt (Senat, Beschl. v. 21. September 2006, V ZB 76/06, WM 2006, 2266, 2267 m.w.N.). Der Wert des Rechtsbeschwerdeverfah-rens wird gem344337 247 47 Abs. 1 Nr. 1 GKG von dem Betrag des Zuschlags be-stimmt, dessen Aufhebung die Beschwerde erstrebt. 12 Kr374ger Klein Stresemann Czub Roth Vorinstanzen: AG Stadthagen, Entscheidung vom 04.11.2005 - 8 K 67/02 - LG B374ckeburg, Entscheidung vom 07.08.2006 - 4 T 166/05 -
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