BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZB 178/08 vom 14. Mai 2009 in dem Zwangsversteigerungsverfahren - 2 - Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 14. Mai 2009 durch den Vor-sitzenden Richter Prof. Dr. Kr374ger, die Richter Dr. Klein, Dr. Lemke und Dr. Schmidt-R344ntsch und die Richterin Dr. Stresemann beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde der Gl344ubigerin werden die Beschl374s-se der 6. Zivilkammer des Landgerichts Heidelberg vom 31. Oktober 2008 und des Amtsgerichts Heidelberg vom 22. August 2008 aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Entscheidung an das Amtsgericht zu-r374ckverwiesen. Gr374nde: I. Auf Antrag der Gl344ubigerin hat das Amtsgericht (Vollstreckungsgericht) mit Beschluss vom 20. November 2007 die Zwangsversteigerung des eingangs bezeichneten Wohnungseigentumsrechts wegen Anspr374che der Gl344ubigerin auf Hausgeldr374ckst344nde in der Rangklasse nach 247 10 Abs. 1 Nr. 5 ZVG angeordnet und den weitergehenden Antrag der Gl344ubigerin, ihren Beitritt zu diesem Ver-fahren in der Rangklasse nach 247 10 Abs. 1 Nr. 2 ZVG zuzulassen, als unzul344s-sig verworfen. Ihre dagegen erhobenen Rechtsmittel blieben ohne Erfolg (BGH, Beschl. v. 17. April 2008, V ZB 13/08, NJW 2008, 1956). Den neuerlichen An-trag der Gl344ubigerin, ihren Beitritt nach Mitteilung des Einheitswerts durch das Finanzamt zuzulassen, hat das Vollstreckungsgericht mit Beschluss vom 22. 1 - 3 - August 2008 zur374ckgewiesen. Die neuerliche Beschwerde ist ohne Erfolg geblieben. Dagegen richtet sich die von dem Landgericht zugelassene erneute Rechtsbeschwerde der Gl344ubigerin, mit welcher diese ihren Beitritt in der Rangklasse nach 247 10 Abs. 1 Nr. 2 ZVG erreichen will. II. Das Beschwerdegericht h344lt den Beitrittsantrag der Gl344ubigerin weiterhin f374r unbegr374ndet. Entgegen der Ansicht des Bundesgerichtshofs sei der Ein-heitswert f374r die Kostenerhebung nicht n366tig und auch nicht anzufordern. Die Kosten w374rden erst nach dem Verteilungstermin f344llig. Dann aber bestimmten sie sich nach dem zu diesem Zeitpunkt bereits festgesetzten Verkehrswert. Au-337erdem sei der Einheitswert nicht verwertbar, weil er nur f374r die Zwecke der Kostenerhebung mitgeteilt werde. Es m366ge zwar sein, dass der Gesetzgeber vers344umt habe, der Wohnungseigent374mergemeinschaft einen Anspruch auf Mitteilung des Verkehrswerts zu verschaffen. Eine Gesetzesl374cke bestehe aber dennoch nicht, weil der Schuldner zur Auskunft verpflichtet sei. 2 III. Diese Erw344gungen halten einer rechtlichen Pr374fung nicht Stand. 3 1. Zutreffend ist allerdings der Ausgangspunkt des Beschwerdegerichts. Die Wohnungseigent374mergemeinschaft kann einem eigenen Zwangsversteige-rungsverfahren, das im Rang nach 247 10 Abs. 1 Nr. 5 ZVG betrieben wird, im Rang nach 247 10 Abs. 1 Nr. 2 ZVG beitreten (Senat, Beschl. v. 17. April 2008, V ZB 13/08, NJW 2008, 1956, 1957). Ein solcher Beitritt setzt nach 247 10 Abs. 3 Satz 1 ZVG i. V. m. 247 18 Abs. 2 Satz 2 WEG voraus, dass die zu vollstreckende 4 - 4 - Forderung eine Mindesth366he von drei Prozent des Einheitswerts des Versteige-rungsobjekts 374berschreitet. Das 334berschreiten dieser Mindesth366he ist in 247 10 Abs. 3 Satz 1 ZVG als Zwangsversteigerungsvoraussetzung ausgestaltet und deshalb von dem Gl344ubiger in der Form des 247 16 Abs. 2 ZVG nachzuweisen (Senat, Beschl. v. 17. April 2008, V ZB 13/08, aaO). Eine dieser Form gen374-gende Urkunde 374ber den Einheitswert hat die Gl344ubigerin bislang nicht vorge-legt. 2. Das Vollstreckungsgericht durfte den Beitritt dennoch nicht zur374ckwei-sen. 5 a) Die Gl344ubigerin hat wie jede Wohnungseigent374mergemeinschaft nach geltendem Recht keine M366glichkeit, ohne Mitwirkung des Schuldners eine Be-kanntgabe des Einheitswertbescheids f374r die zu versteigernde Eigentumswoh-nung an sich zu erreichen. Eine solche Bekanntgabe setzt mangels Einwilligung des Schuldners ein zwingendes 366ffentliches Interesse voraus, das bislang von der Finanzrechtsprechung verneint wird (FG D374sseldorf ZWE 2009, 81, 83). Das bedeutet aber nicht, dass der erforderliche Nachweis in absehbarer Zeit nicht erbracht werden k366nnte und der Beitritt mangels Nachweises der Min-desth366he der Forderung ohne weiteres zur374ckzuweisen w344re. Der Nachweis ist vielmehr entweder durch eine Mitteilung des Finanzamts auf ein Ersuchen des Vollstreckungsgerichts nach 247 54 Abs. 1 Satz 4 GKG oder durch die Feststel-lung des Verkehrswerts nach 247 74a Abs. 5 Satz 1 ZVG m366glich. 6 b) Zu einem dieser beiden Nachweise wird es im Verlauf des Zwangs-versteigerungsverfahrens in jedem Fall kommen. Die Durchsetzung der ihr von dem Gesetzgeber zugedachten Rechte im Versteigerungsverfahren h344ngt ent-scheidend von der Verfahrensweise des Vollstreckungsgerichts ab. Daran muss 7 - 5 - das Vollstreckungsgericht die Handhabung der Verfahrensvorschriften ausrich-ten. Danach ist die Entscheidung 374ber den Beitritt (zum eigenen oder fremden Verfahren) im Rang nach 247 10 Abs. 1 Nr. 2 ZVG zur374ckzustellen, bis entweder das Finanzamt den Einheitswert mitgeteilt oder das Vollstreckungsgericht den Verkehrswert nach 247 74a Abs. 5 Satz 1 ZVG festgesetzt hat (Senat, Beschl. v. 7. Mai 2009, V ZB 142/08, zur Ver366ff. bestimmt). 334ber den Beitritt durfte des-halb noch nicht entschieden werden. IV. Die Sache ist nicht entscheidungsreif. Ihre Entscheidungsreife h344ngt von dem weiteren Verlauf des Zwangsversteigerungsverfahrens ab. Die Sache ist deshalb nicht an das Beschwerdegericht, sondern unmittelbar an das Vollstre-ckungsgericht zur374ckzuverweisen. F374r das weitere Verfahren weist der Senat auf folgendes hin: 8 1. Das Vollstreckungsgericht kann das Finanzamt entgegen der Annah-me des Beschwerdegerichts nach 247 54 Abs. 1 Satz 4 GKG um Mitteilung des Einheitswerts ersuchen. Es hat n344mlich nach 247 15 Abs. 1 ZVG sp344testens bei der Bestimmung des Versteigerungstermins einen Vorschuss in H366he des Dop-pelten der - wertabh344ngigen - Geb374hr f374r die Abhaltung eines Versteigerungs-termins zu erheben. Den Vorschuss kann es auch schon fr374her erheben (Senat, Beschl. v. 7. Mai 2009, V ZB 142/08, aaO). Der dazu von dem Finanzamt nach Ma337gabe von 247 54 Abs. 1 Satz 4 GKG mitzuteilende Einheitswert ist f374r das Zwangsversteigerungsverfahren verwertbar und zu verwerten (Senat wie vor). 9 - 6 - 2. Unzutreffend ist auch die weitere Annahme des Beschwerdegerichts, bei Absehen von einem Ersuchen nach 247 54 Abs. 1 Satz 4 GKG k366nne eine Wohnungseigent374mergemeinschaft die Voraussetzungen f374r eine Anordnung der Zwangsversteigerung im Rang nach 247 10 Abs. 1 Nr. 2 ZVG oder einen Bei-tritt zu einem (eigenen oder anderen) Zwangsversteigerungsverfahren in die-sem Rang nicht in der Form des 247 16 Abs. 2 ZVG nachweisen. Der Nachweis kann vielmehr auch mit dem Beschluss des Vollstreckungsgerichts 374ber den Verkehrswert nach 247 74a Abs. 5 ZVG gef374hrt werden (Senat, Beschl. v. 2. April 2009, V ZB 157/08, zur Ver366ff. bestimmt). 10 V. Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst. Zwar k366nnen die Vorschrif-ten der 247247 91 ff. ZPO auch im Zwangsversteigerungsverfahren anzuwenden sein. Das setzt aber voraus, dass bei dem zu entscheidenden Streit das Voll-streckungsrechtsverh344ltnis zwischen dem Schuldner und dem Gl344ubiger im Vordergrund steht (Senat, BGHZ 170, 378, 381). Eine solche Fallgestaltung liegt nicht vor, wenn die Entscheidung 374ber den Beitritt entscheidend von der au337erhalb des Vollstreckungsverh344ltnisses liegenden Frage abh344ngt, ob die 11 - 7 - Vollstreckungssumme die Wertgrenze des 247 10 Abs. 3 ZVG 374berschreitet (Se-nat, Beschl. v. 7. Mai 2009, V ZB 142/08, aaO). Kr374ger Klein Lemke Schmidt-R344ntsch Stresemann Vorinstanzen: AG Heidelberg, Entscheidung vom 22.08.2008 - 50 K 323/07 - LG Heidelberg, Entscheidung vom 31.10.2008 - 6 T 74/08 b -
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