BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZB 178/09 vom 22. Juli 2010 in der Zwangsversteigerungssache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZVG 247 10 Abs. 1 Nr. 2, 247 22 Abs. 1 Welches das f374r die Rangklasse 2 des 247 10 Abs. 1 ZVG ma337gebliche Jahr der Beschlagnahme ist, bestimmt sich nach der Vorschrift des 247 22 Abs. 1 ZVG; auf diese ist 247 167 ZPO nicht entsprechend anwendbar. BGH, Beschluss vom 22. Juli 2010 - V ZB 178/09 - LG Amberg AG Amberg - 2 - Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 22. Juli 2010 durch den Vor-sitzenden Richter Prof. Dr. Kr374ger, den Richter Dr. Lemke, die Richterin Dr. Stresemann und die Richter Dr. Czub und Dr. Roth beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 3. Zivilkammer des Landgerichts Amberg vom 28. Oktober 2009 wird zur374ckge-wiesen. Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens betr344gt 419,14 200. Gr374nde: I. Die Schuldnerin ist Mitglied der Beteiligten zu 1, einer Wohnungseigen-t374mergemeinschaft. Diese beantragte mit einem am 18. Dezember 2008 bei dem Amtsgericht eingegangenen Schriftsatz, die Zwangsversteigerung von Teileigentum der Schuldnerin wegen titulierter Hausgeldanspr374che aus dem Jahr 2006 in der Rangklasse 2 nach 247 10 Abs. 1 ZVG anzuordnen. 1 Mit Beschluss vom 5. Januar 2009 ordnete das Vollstreckungsgericht die Zwangsversteigerung in der Rangklasse 5 an. Das Ersuchen um die Eintragung des Zwangsversteigerungsvermerks ging am 7. Januar 2009 bei dem Grund- 2 - 3 - buchamt ein; die Eintragung des Vermerks erfolgte am 8. Januar 2009. An die-sem Tag wurde der Anordnungsbeschluss der Schuldnerin zugestellt. 3 Den im April 2009 gestellten Antrag der Beteiligten zu 1, den Beitritt zu dem in der Rangklasse 5 betriebenen Versteigerungsverfahren in der bevor-rechtigten Rangklasse 2 zuzulassen, lehnte das Vollstreckungsgericht ab. Die dagegen gerichtete sofortige Beschwerde ist erfolglos geblieben. Mit der zuge-lassenen Rechtsbeschwerde verfolgt die Beteiligte zu 1 den Antrag auf Zulas-sung ihres Beitritts in der Rangklasse 2 weiter. II. Die nach 247 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO statthafte und auch im 334brigen zul344ssige Rechtsbeschwerde ist unbegr374ndet. 4 1. Das Beschwerdegericht nimmt zutreffend an, dass die Voraussetzun-gen, unter denen die Beteiligte zu 1 dem von ihr betriebenen Verfahren in der Rangklasse 2 des 247 10 Abs. 1 ZVG beitreten k366nnte (vgl. zu dieser M366glichkeit Senat, Beschl. v. 7. Mai 2009, V ZB 142/08, NJW 2009, 2066, 2067), nicht er-f374llt sind, weil die der Zwangsvollstreckung zugrunde liegenden Hausgeldan-spr374che aus dem Jahr 2006 stammen. 5 Der Rangklasse 2 zuzuordnen sind die f344lligen Anspr374che auf Zahlung der Beitr344ge zu den Lasten und Kosten des gemeinschaftlichen Eigentums oder des Sondereigentums, die nach den 247247 16 Abs. 2, 28 Abs. 2 und 5 WEG ge-schuldet werden, soweit es sich um laufende und r374ckst344ndige Betr344ge aus dem Jahr der Beschlagnahme und den letzten zwei Kalenderjahren handelt (247 10 Abs. 1 Nr. 2 ZVG). Das Jahr der Beschlagnahme bestimmt sich nach 247 22 Abs. 1 ZVG (vgl. St366ber, ZVG, 19. Aufl., 247 10 Anm. 4.5). Danach wird die Be- 6 - 4 - schlagnahme mit dem Zeitpunkt wirksam, in welchem der Beschluss 374ber die Anordnung der Zwangsversteigerung dem Schuldner zugestellt wird oder in welchem das Ersuchen um die Eintragung des Versteigerungsvermerks dem Grundbuchamt zugeht, sofern auf das Ersuchen die Eintragung demn344chst er-folgt. Da beide Zeitpunkte hier im Januar 2009 liegen, fallen nur r374ckst344ndige Beitr344ge der Schuldnerin aus den Jahren 2008 und 2007 in die Rangklasse 2. 2. Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde sind die Wirkungen der Beschlagnahme nicht gem344337 247 167 ZPO auf den Zeitpunkt zur374ckzubezie-hen, in dem der Antrag der Beteiligten zu 1 auf Anordnung der Zwangsverstei-gerung bei dem Vollstreckungsgericht eingegangen ist. 7 a) Die in 247 167 ZPO angeordnete R374ckwirkung beschr344nkt sich - verfas-sungsrechtlich unbedenklich - auf F344lle, in denen durch die Zustellung eine lau-fende Frist gewahrt oder die Verj344hrung neu beginnen oder gehemmt werden soll. F374r sonstige Wirkungen der Zustellung gilt sie hingegen nicht (allg.M., vgl. Senat, Urt. v. 6. Dezember 1974, V ZR 86/73, WM 1975, 97, 98; BGH, Urt. v. 21. April 1982, IVb ZR 696/80, NJW 1982, 1812, 1813; OLG Koblenz WM 1989, 1425; OLG Frankfurt GRUR 1987, 650, 651; Stein/Jonas/Roth, ZPO, 22. Aufl., 247 167 Rdn. 7; M374nchKomm-ZPO/H344ublein, 3. Aufl., 247 167 Rdn. 6; Wiecorek/ Sch374tze/Rohe, ZPO, 3. Aufl., 247 167 Rdn. 8; Z366ller/Greger, ZPO, 28. Aufl., 247 167 Rdn. 4; Pr374tting/Gehrlein/Kessen, ZPO, 2. Aufl., 247 167 Rdn. 4). 8 Zu diesen sonstigen Wirkungen z344hlen insbesondere rechtsbegr374ndende oder rechtsverst344rkende Folgen, die Vorschriften des materiellen Rechts (z.B. 247 286 Abs. 1 Satz 2, 247 291 Satz 1, 247 407 Abs. 2, 247 818 Abs. 4, 247 1002 Abs. 1 BGB) oder des Verfahrensrechts (z.B. 247 323 Abs. 3 ZPO) an die Rechtsh344ngig-keit bzw. an die gerichtliche Geltendmachung und damit an die Zustellung einer Antrags- oder Klageschrift kn374pfen. Um eine solche sonstige Wirkung handelt es sich auch, soweit 247 10 Abs. 1 Nr. 2 ZVG die Festlegung, welche Anspr374che 9 - 5 - in die bevorrechtigte Rangklasse 2 fallen, nach dem Zeitpunkt der Beschlag-nahme bestimmt. Denn die Beschlagnahme hemmt nicht den Lauf einer Frist, sondern dient als zeitliche Z344sur f374r die Zuordnung einer bevorrechtigten Rang-klasse. b) Eine entsprechende Anwendung von 247 167 ZPO kommt schon des-halb nicht in Betracht, weil es, wie das Beschwerdegericht zutreffend ausf374hrt, an der daf374r notwendigen planwidrige Regelungsl374cke im Gesetz fehlt (vgl. Se-nat, BGHZ 171, 350, 353 m.w.N.). Die M366glichkeit, die Wirkungen der Zustel-lung des Anordnungsbeschlusses vorzuverlagern, ist von dem Gesetzgeber bedacht worden. Gem344337 247 22 Abs. 1 Satz 2 ZVG wird die Beschlagnahme n344mlich auch mit dem Zeitpunkt wirksam, in welchem das Ersuchen um Eintra-gung des Versteigerungsvermerks dem Grundbuchamt zugeht, sofern auf das Ersuchen die Eintragung demn344chst erfolgt. Der Umstand, dass von einer ent-sprechenden Vorverlagerung der mit der Zustellung des Anordnungsbeschlus-ses an den Schuldner verbundenen, ein Satz zuvor (247 22 Abs. 1 Satz 1 ZVG) geregelten Wirkungen auf den Zeitpunkt der Antragstellung abgesehen worden ist, l344sst den Schluss zu, dass eine solche gerade nicht gewollt war. 10 Es gibt auch keine Anhaltspunkte daf374r, dass der Gesetzgeber, der bei der Neubelegung der Rangklasse des 247 10 Abs. 1 Nr. 2 ZVG durch das Gesetz zur 304nderung des Wohnungseigentumsgesetzes und anderer Gesetze vom 26. M344rz 2007 (BGBl I 2007, S. 370) ausdr374cklich die Beschlagnahme als ma337geblichen zeitlichen Ankn374pfungspunkt f374r die Einbeziehung r374ckst344ndiger Anspr374che gew344hlt hat, den Zeitpunkt, zu dem die Beschlagnahme wirksam wird, abweichend von 247 22 Abs. 1 ZVG verstanden wissen wollte. Der Geset-zesbegr374ndung l344sst sich vielmehr das Gegenteil entnehmen. Der Zeitraum f374r die Bevorrechtigung r374ckst344ndiger Wohngelder sollte weithin demjenigen f374r wiederkehrende Leistungen der Rangklassen 3 und 4 (247 10 Abs. 1 Nr. 3 und 4 11 - 6 - ZVG) entsprechen (BT/Drucks. 16/887 S. 45). F374r die Bevorrechtigung r374ck-st344ndiger wiederkehrender Leistungen, die sich gem344337 247 13 Abs. 1 ZVG eben-falls nach dem Zeitpunkt der Beschlagnahme richtet (vgl. B366ttcher, ZVG, 4. Aufl., 247 10 Rdn. 45), steht aber au337er Frage, dass es insoweit auf den Be-schlagnahmewirksamkeitszeitpunkt ankommt (vgl. St366ber, ZVG, 19. Aufl., 247 13 Rdn. 2; Dassler/Schiffhauer/Hintzen/Engels/Rellermeyer, ZVG, 13. Aufl., 247 13 Rdn. 10). III. Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst. Die Verpflichtung der Be-teiligten zu 1, die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu tragen, ergibt sich aus dem Gesetz. Eine Erstattung au337ergerichtlicher Kosten findet nicht statt, da sich die Beteiligten im Zwangsversteigerungsverfahren in der Regel nicht als Parteien eines kontradiktorischen Streitverh344ltnisses gegen374berstehen (Senat, BGHZ 170, 378, 381 Rdn. 7). So verh344lt es sich auch bei einer Ausei-nandersetzung um die richtige Rangklasse (vgl. Senat, Beschl. v. 20. Dezember 2007, V ZB 89/07, WM 2008, 740, 742). 12 - 7 - 13 Die Wertfestsetzung bestimmt sich nach den 247 47 Abs. 1 Satz 1 GKG, 247 26 Nr. 1 RVG. Kr374ger Lemke Stresemann Czub Roth Vorinstanzen: AG Amberg, Entscheidung vom 29.04.2009 - 4 K 200/08 - LG Amberg, Entscheidung vom 28.10.2009 - 31 T 472/09 -
Full & Egal Universal Law Academy