BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZB 178/12 vom 13. August 2015 in der Zwangsversteigerungssache - 2 - Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13 . August 2015 durch die Richterin Prof. Dr. Schmidt - Räntsch, den Richter Dr. Czub, die Richter in Weinl and und die Richter Dr. Kazele und Dr. Göbel beschlossen: Der im eigenen Namen und namens der Schuldnerin mit Schre i- ben vom 11. August 2014 (richtig: 11. August 2015) gestellte A n- trag des Beteiligten zu 1 auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird zurüc kgewiesen. Die im eigenen Namen und namens der Schuldnerin mit Schre i- ben vom 11. August 2014 (richtig: 11. August 2015) gestellten A n- träge des Beteiligten zu 1 B eschwerdeverfa h- ren s we r- den als unzu lässig verworfen. Gründe : 1. Der Antragsteller hat sich im Jahr 2012 gegen den Beschluss der 1. Zivilkammer des Landgerichts Waldshut - Tiengen vom 14. September 2012 gewandt, mit dem das Landgericht den Zuschlagsbeschluss des Vollstr e- ckun gsgericht s aufgehoben und de n Zuschlag versagt hat. Die Rechtsb e- schwerde des heutigen Antragstellers hat der Senat mit Beschluss vom 21. November 2012 unter Versagung von Prozesskostenhilfe als unzulässig verworfen. Nunmehr beantragt er , das Beschwerdeverf ahren in den alten Stand zurückzuversetzen, den im weiteren Verlauf des Zwangsversteigerungsverfa h- 1 - 3 - rens auf den 19. August 2015 anberaumten Termin einstweilen aufzuheben und ihm Prozesskostenhilfe zu bewilligen. 2. Der Antrag auf Bewilligung von Prozessko stenhilfe ist nach § 114 Satz 1 ZPO zurückzuweisen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung aus den nachfolgenden Gründen keine Aussicht auf Erfolg verspricht. 3. Der Bundesgerichtshof könnte einstweiligen Rechtsschutz nur in e i- nem bei ihm anhängigen Rec htsmittelverfahren und auch nur gegen die En t- scheidung gewähren, die Gegenstand des Rechtsmittelverfahrens ist. Die B e- stimmung des Versteigerungstermins durch das Vollstreckungsgericht, gegen die sich der Antragsteller wehren will, ist aber nicht Gegenstan d eines bei dem Senat anhängigen Rechtsmittelverfahrens. Sie wird es auch nicht dadurch, dass der Antragsteller beantragt, das damalige Beschwerdeverfahren in den alten Stand zu versetzen. 4. Ein solcher Antrag ist weder in der Zivilprozessordnung noch in dem Gesetz über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung vorgesehen. Er lässt sich auch nicht in einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung von Rechtsmittelfristen , in eine Anhörungsrüge oder in einen Antrag auf Wiederaufnahme des früheren Rechtsbeschwerdeve r- fahrens vor dem Senat umdeuten. Denn der Antragsteller wendet sich nicht g e- gen den Zuschlagsbeschluss des Amtsgerichts vom 14. Juni 2012 oder die Z u- schlagsversagung durch den Beschluss des Landgerichts, die Ge genstand des damaligen Verfahrens waren. Er will allein die Durchführung des neuen Ve r- steigerungstermins verhindern. Das ist aber nur in einem neuen Rechtsmittel - 2 3 4 - 4 - verfahren oder durch einen an das Vollstreckungsgericht gerichteten Antrag auf Vollstreckun gsschutz zu erreichen. Schmidt - Räntsch Czub Weinland Kazele Göbel Vorinstanzen: AG Waldshut - Tiengen, Entscheidung vom 14.06.2012 - 2 K 12/09 - LG Waldshut - Tiengen, Entscheidung vom 14.09.2012 - 1 T 84/12 -
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