BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZB 178/13 vom 12. Dezember 2013 in dem Zwangsversteigerungsverfahren - 2 - Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 12. Dezember 2013 durch die Richter Dr. Lemke, Prof. Dr. Schmidt - Räntsch und Dr. Czub, die Richte rin Dr. Brückner und den Richter Dr. Kazele beschlossen: Der Antrag des Beteiligten zu 1 auf Aussetzung der Vollziehung des Beschlusses des Amtsgerichts Oldenburg vom 28. Mai 2013 wird zurückgewiesen. Gründe: I. Die Beteiligte zu 2 betreibt die Zwang sversteigerung des in dem Eingang dieses Beschlusses genannten Grundstücks, dessen Eigentümer der Beteiligte zu 1 ist. Das Verfahren wurde im Hinblick auf eine von diesem gegen die Bete i- ligte zu 2 erhobene Vollstreckungsgegenklage eingestellt. Nach dem A bschluss dieses Klageverfahrens ordnete das Amtsgericht auf Antrag der Beteiligten zu 2 mit Beschluss vom 28. Mai 2013 die Fortsetzung des Zwangsversteigerungsverfahrens an. Die von dem Beteiligten zu 1 hiergegen erhobene Erinnerung hat das Amtsgericht zurückgewiesen. Die sofortige Beschwerde hat das Landgericht durch den Einzelrichter zurückgewiesen und ausweislich der Entscheidung s- formel die Rechtsbeschwerde zugelassen. 1 2 3 - 3 - Mit der Rechtsbeschwerde will der Beteiligte zu 1 die einstweilige Einste l- lung b zw. Aussetzung des Zwangsversteigerungsverfahrens erreichen. Zur B e- gründung führt er an, dass der Versteigerungstermin auf den 14. Januar 201 4 bestimmt sei. Das Landgericht beabsichtige, den angegriffenen Beschluss nach § 319 Abs. 1 ZPO dahingehend zu beri chtigen, dass die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen werde. Die Gerichtsakten seien im Hinblick auf ein Able h- nungsverfahren und ein Akteneinsichtsgesuch noch nicht an das Rechtsb e- schwerdegericht übersandt worden, so dass die im Rechtsbeschwerdeverfa h- ren bea ntragte Akteneinsicht derzeit nicht gewährt werden könne. Die Recht s- beschwerde könne daher auch nicht rechtzeitig vor dem Versteigerungstermin begründet werden. II. Der Antrag, den der Senat als Antrag auf Aussetzung der Vollziehung der erstinstanzlich en Entscheidung auslegt, ist als solcher zulässig. Er hat j e- doch in der Sache keinen Erfolg. 1. Im Rechtsbeschwerdeverfahren ist dem Beschwerdeführer gemäß § 575 Abs. 5, § 570 Abs. 3 ZPO die Möglichkeit eröffnet, um Aussetzung der Vollziehung der erstin stanzlichen Entscheidung nachzusuchen. Das Rechtsb e- schwerdegericht ist nicht darauf beschränkt, die Vollziehung der angefochtenen Entscheidung gemäß § 570 Abs. 3 Halbsatz 2 ZPO auszusetzen. Es kann vie l- mehr im Wege der einstweiligen Anordnung gemäß § 570 A bs. 3 Halbs atz 1 ZPO auch die Vollziehung der Entscheidung der ersten Instanz aussetzen (BGH, Beschluss vom 11. Mai 2005 - XII ZB 63/05, FamRZ 2005, 1064 f. mwN). 4 5 6 - 4 - 2. Das Rechtsbeschwerdegericht hat über die beantragte einstweilige Anordnung nach pflicht gemäßem Ermessen zu entscheiden. Dabei sind die Erfolgsaussichten des Rechtsmittels und die dem Gläubiger durch den Au f- schub der Vollstreckung drohenden Nachteile gegeneinander abzuwägen (vgl. BGH, Beschluss vom 11. Mai 2005 - XII ZB 63/05, aaO). Diese Ab wägung führt zur Zurückweisung des Antrags. a) De r angegriffene Beschluss unterliegt zwar bereits deswegen der Au f- hebung, weil er unter Verletzung des verfassungsrechtlichen Gebots des g e- setzlichen Richters (Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG) ergangen ist. Der E inzelrichter hat bei Rechtssachen, in denen er einen Zulassungsgrund bejaht, zwingend das Verfahren dem Kollegium zu übertragen (§ 568 Satz 2 ZPO). Unterlässt er dies, ist seine Entscheidung, die Rechtsbeschwerde zuzulassen, objektiv wil l- kürlich und verstö ßt gegen das Verfassungsgebot des gesetzlichen Richters. Dieser Verstoß ist vom Rechtsbeschwerdegericht von Amts wegen zu berüc k- sichtigen (st. Rspr.; BGH, Beschluss vom 22. November 2011 - VIII ZB 81/11, NJW - RR 2012, 125, 126 Rn. 9 mwN). b) Dies hat aber nur zur Folge, dass das Landgericht erneut über die s o- fortige Beschwerde des Beteiligten zu 1 und die Frage des Vorliegens von Z u- lassungsgründen im Sinne des § 574 Abs. 2 ZPO zu entscheiden hat. Für eine Begründetheit der sofortigen Beschwerde bestehen ke ine hinreichenden A n- haltspunkte. aa) Das Selbsttitulierungsrecht der Beteiligten zu 2 nach § 16 Abs. 2 Satz 2 des Gesetzes für den Landesteil Oldenburg betreffend die Landesspa r- kasse zu Oldenburg vom 3. Juli 1933 in der Fassung des § 43 Abs. 1 Nr. 5 NS pG vom 6. Juli 1962 (Nds. GVBl. S. 77) steht der Fortsetzung des Zwangsversteigerungsverfahrens nicht entgegen. Die Frage, ob das nach dem 7 8 9 10 - 5 - Landesrecht bestehende Selbsttitulierungsrecht der Gläubigerin gegen höhe r- rangiges Recht verstößt (siehe dazu BVerfG, WM 2013, 255 ff.), ist von dem Vollstreckungsgericht nicht zu prüfen. Wegen der formalisierten Ausgestaltung des Zwangsvollstreckungsverfahrens ist ein wie hier den förmlichen Anford e- rungen genügender Vollstreckungstitel von den Vollstreckungsorganen ung e- achtet seiner eventuellen materiell - rechtlichen Fehlerhaftigkeit zu vollstrecken. Eine solche, die normative Grundlage des Titels betreffende Einwendung kann grundsätzlich nur mit der Titelgegenklage (§ 767 ZPO analog) geltend gemacht werden (Senat, Beschl uss vom 21. Juni 2012 - V ZB 270/11, juris Rn. 7 f. mwN) . bb) Soweit der Beteiligte zu 1 darauf verweist, dass wegen zwischenzei t- licher Preissteigerungen am Immobilienmarkt ein neues Verkehrswertgutachten einzuholen sei, hindert dies die Fortsetzung des Zwangsversteigerungsverfa h- rens nicht, worauf das Landgericht bereits zutreffend hingewiesen hat. c) Vor diesem Hintergrund überwiegen die Interessen der Beteiligten zu 2 an der Fortsetzung des Verfahrens gegenüber den Interessen des Beteiligten zu 1. D iesem droht zwar bei Durchführung des Versteigerungstermins ein en d- gültiger Rechtsverlust. Dies allein rechtfertigt aber im Hinblick auf die fehlenden 11 12 - 6 - Erfolgsaussichten de s Rechtsmittel s gegen den Beschluss über die Fortsetzung des Zwangsversteigerungsver fahrens nicht die Aussetzung seiner Vollziehung. Lemke Schmidt - Räntsch Czub Brückner Kazele Vorinstanzen: AG Oldenburg, Entscheidung vom 09.08.2013 - 34 K 22/11 - LG Oldenburg, Entscheidung vom 09.10.2013 - 6 T 619/13 -
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