BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZB 178/13 vom 13. Februar 2014 in dem Zwangsversteigerungsverfahren - 2 - Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13. Februar 2014 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Stresemann, die Richter Dr. Lemke und Dr. Cz ub, die Richterin Weinland und den Richter Dr. Kazele beschlossen: Der Antrag des Beteiligten zu 1 auf Aussetzung der Vollziehung des Beschlusses des Amtsgerichts Oldenburg vom 28. Mai 2013 wird zurückgewiesen. Gründe: Die Beteiligte zu 2 betreibt di e Zwangsversteigerung des im Eingang di e- ses Beschlusses genannten Grundstücks, dessen Eigentümer der Beteiligte zu 1 ist. Das Verfahren wurde im Hinblick auf eine von diesem gegen die Beteiligte zu 2 erhobene Vollstreckungsgegenklage eingestellt. Nach de m Abschluss dieses Klageverfahrens ordnete das Amtsgericht auf Antrag der Beteiligten zu 2 mit Beschluss vom 28. Mai 2013 die Fortsetzung des Zwangsversteigerungsverfahrens an. Die von dem Beteiligten zu 1 hiergegen erhobene Erinnerung hat das Amtsgeric ht zurückgewiesen. Die sofortige Beschwerde hat das Landgericht durch den Einzelrichter zurückgewiesen und ausweislich der Entscheidung s- formel die Rechtsbeschwerde zugelassen. 1 2 3 - 3 - Der Beteiligte zu 1 hat daraufhin Rechtsbeschwerde eingelegt und einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung gestellt, den der Senat mit Beschluss vom 12. Dezember 2013 zurückgewiesen hat. Der Einzelrichter hat zwischenzeitlich den Tenor der mit der Rechtsb e- schwerde angegriffenen Entscheidung dahingehend berichtigt, dass die Rech tsbeschwerde nicht zugelassen ist. Am 14. Januar 2014 hat vor dem Amtsgericht der Versteigerungstermin stattgefunden. Termin zur Verkündung einer Entscheidung über den Zuschlag ist auf den 18. Februar 2014 bestimmt worden. Der Beteiligte zu 1 beantragt nunmehr erneut die Aussetzung der Vol l- ziehung des Fortsetzungsbeschlusses. II. Der Antrag auf Aussetzung der Vollziehung der erstinstanzlichen En t- scheidung ist als solcher zulässig. Er hat jedoch in der Sache keinen Erfolg. 1. Es kann offenbleiben, o b die Berichtigung des angegriffenen B e- schlusses dahingehend , dass die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen ist, wir k- sam ist. Selbst wenn dies nicht der Fall wäre, ist weiterhin nicht davon ausz u- gehen, dass die sofortige Beschwerde des Beteiligten zu 1 gegen den Fortse t- zungsbeschluss des Amtsgerichts Erfolg haben wird. 2. Entgegen der Auffassung des Beteiligten zu 1 hat die Beteiligte zu 2 die in § 31 Abs. 1 Satz 2 ZVG bestimmte Frist von sechs Monaten zur Stellung des Antrages auf Fortsetzung des eingestel lten Verfahrens nicht versäumt. a) Der Beteiligte zu 1 verweist darauf, dass die einstweilige Einstellung des Zwangsversteigerungsverfahrens durch das Amtsgericht am 2. März 2012 4 5 6 7 8 9 10 11 - 4 - auf einen Beschluss des Prozessgerichts vom 14. Februar 2012 zurückgeht, n ach dem die Zwangsvollstreckung bis zur Entscheidung über seine Beschwe r- de gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe eingestellt worden ist. Da das Oberlandesgericht über die Beschwerde vor der Abweisung der Vollstreckung s- klage durch das Landgericht am 21 . Juni 2012 entschieden haben müsse, sei die Grundlage für die Einstellung des Zwangsversteigerungsverfahrens entfa l- len. Die Beteiligte zu 2 hätte daher, um eine Aufhebung des Zwangsversteig e- rungsverfahrens wegen Versäumung der Frist des § 31 Abs. 1 Satz 2 ZVG zu vermeiden, innerhalb von sechs Monaten nach der Entscheidung des Oberla n- desgerichts einen Fortsetzungsantrag stellen müssen. Auf die erneute Einste l- lung der Zwangsvollstreckung durch Beschluss des Prozessgerichts vom 6. März 2012 bis zur Entscheidu ng des Rechtsstreits komme es nicht an, weil die Beteiligte zu 2 dem Vollstreckungsgericht keine Ausfertigung dieses B e- schlusses vorgelegt habe. b) Diese Argumentation übersieht, dass es nicht der Beteiligten zu 2 o b- lag, den Beschluss des Prozessgerich ts bei dem Vollstreckungsgericht einz u- reichen. Dies wäre vielmehr Sache des Beteiligten zu 1 gewesen, sobald ein Fortsetzungsantrag gestellt worden wäre. Zu einem solchen Antrag hatte die Beteiligte zu 2 aber keine Veranlassung, nachdem das Vollstreckungsg ericht das Zwangsversteigerungsverfahren mit Beschluss vom 2. März 2012 einstwe i- len eingestellt hatte. Die Beteiligte zu 2 musste nämlich davon ausgehen, dass der Beteiligte zu 1 sogleich den Einstellungsbeschluss des Prozessgerichts vom 6. März 2012 vorle gen und ihr Fortsetzungsantrag deshalb zurückgewi e- sen werden würde. Ein solcher Antrag war daher von vornherein aussichtslos. Ihn im Hinblick auf den Lauf der Frist des § 31 Abs. 1 Satz 2 ZVG dennoch zu verlangen, liefe auf eine sinnlose Förmelei hinaus. D er Einstellungsbeschluss des Landgerichts vom 6. März 2012 hat die durch seine zuvor angeordnete einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung geschaffene Lage vielmehr 12 - 5 - fortgeschrieben, was auch der Beteiligte zu 1 nicht anders sieht, wenn er ins o- weit v on einer Verlängerung der einstweiligen Einstellung der Zwangsvollstr e- ckung spricht. Eine Veränderung der Sachlage ist erst durch die von dem Bete i- ligten zu 1 vorgetragenen übereinstimmenden Erklärung en , die Vollstreckung s- gegenklage habe sich erledigt, im Berufungsrechtszug eingetreten. Ab diesem Zeitpunkt bestand für die Beteiligte zu 2 Anlass, die Fortsetzung des Zwangsversteigerungsverfahrens zu beantragen, was innerhalb der Frist des § 31 Abs. 1 Satz 2 ZVG erfolgt ist. Eine Aufhebung des Zwangsversteige rung s- verfahrens wegen Versäumung der in § 31 Abs. 1 Satz 2 ZVG bestimmten Frist kommt daher nicht in Betracht. Stresemann Lemke Czub Weinland Kazele Vorinstanzen: AG Oldenburg, Entscheidung vom 09.08.2013 - 34 K 22/11 - LG Oldenburg, Entscheidung vo m 09.10.2013 - 6 T 619/13 -
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