ECLI:DE:BGH:2016:121016BVZB178.15.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZB 178/15 vom 1 2 . Oktober 2016 in dem Notarbeschwerdeverfahren - 2 - Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 1 2 . Oktober 2016 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Stresemann, die Richterin Prof. Dr. Schmidt - Ränts ch und die Richter Dr. Kazele, Dr. Göbel und Dr. Hamdorf beschlossen: Der Antrag des Beteiligten zu 1 auf Wiedereinsetzung in den vori - gen Stand wegen der Versäumung der Frist zur Einlegung und Begründung der Rechtsbeschwerde wird zurückgewiesen. Die Re chtsbeschwerde des Beteiligten zu 1 gegen den Beschluss des Landgerichts Schwerin - Zivilkammer 4 - vom 23. März 2015 wird als unzulässig verworfen. Das Verfahren ist gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Ausla - gen werden nicht erstattet. Der Gegenstan dswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt Gründe: I. Die Beteiligte zu 2 wurde durch ein Vorbehaltsurteil verurteilt, an den B e- 1 - 3 - nachgelassen wurde, die Vollst reckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterl e- gung abzuwenden. Auf der Grundlage einer zwischen den Beteiligten zustande gekommenen Vereinbarung vom 11. November 2013 hinterlegte die Beteiligte zu 2 auf einem Anderkonto des Notars einen Betrag von 600.000 Nach Eintritt der formellen Rechtskraft des Vorbehaltsurteils verlangte der Beteiligte zu 1 die Auszahlung des hinterlegten Betrages . Der Notar hat mit Beschluss vom 14. November 2014 festgestellt, dass die Voraussetzungen zur Auszahlung des H interlegungsbetrages erfüllt sind. Auf die Beschwerde der Beteiligten zu 2 hat das Landgericht mit Beschluss vom 23. März 2015 diese Entscheidung aufgehoben und den Notar angewiesen, den Antrag des Beteiligten zu 1 auf Auszahlung der hinterlegten Summe abz uwe i- sen. Das Landgericht hat die Rechtsbeschwerde zugelassen. Der Beschluss, der dem Beteiligten zu 1 am 26. März 2015 zugestellt worden ist, enth ä lt eine Rechtsbehelfsbelehrung, wonach die binnen eines Monats bei dem Landgericht einzulegende Beschwerde st atthaft sei. Der Beteiligte zu 1 hat durch seinen damaligen Verfahrensbevollmächti g- ten am 27. April 2015, einem Montag, bei dem Landgericht Beschwerde eing e- legt . D as Landgericht hat eine Nichtabhilfeentscheidung getroffen und die S a- che dem Oberlandesge richt vorgelegt . Dieses hat die Akten unter Hinweis auf die Zulassung der Rechtsbeschwerde wieder dem Landgericht zugeleitet . Das Landgericht hat sie daraufhin dem Bundesgerichtshof vo rgelegt; hier sind sie am 10. Dezember 2015 eingegangen . Nach einem Hinw eis auf die Fristve r- säumung, der dem Beteiligten zu 1 am 17. Dezember 2015 zugegangen ist, hat er am 29. Dezember 2015 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen der 2 3 4 - 4 - Versäumung der Frist zur Einlegung und Begründung der Rechtsbeschwerde b eantragt. In der Sache will er seinen Auskehrungsanspruch weiterverfolgen. II. Die Rechtsbeschwerde ist gemäß § 70 Abs. 1 FamFG statthaft, weil das Beschwerdegericht sie zugelassen hat. Daran ist der Senat gemäß § 70 Abs. 2 Satz 2 FamFG gebunden. Sie ist aber unzuläs sig, weil sie nicht innerhalb der einmonatigen Beschwerdefrist des § 71 Abs. 1 Satz 1 FamFG durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt worden und dem B e- teiligten zu 1 auch keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewillige n ist . 1. Die Rechtsbeschwerde ist nicht wirksam innerhalb der Monatsfrist des § 71 Abs. 1 Satz 1 FamFG eingelegt worden. Sie ist nach dieser Vorschrift bei dem Rechtsbeschwerdegericht - dieses ist nach § 133 GVG der Bundesg e- richtshof - einzulegen. Nac h § 10 Abs. 4 Satz 1 FamFG hat dies durch einen bei dem Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt zu erfolgen. Demgege n- über hat der Beteiligte zu 1 durch seinen zweit instanzlichen Verfahrensbevol l- mächtigten binnen der Monatsfrist eine Beschwerde bei dem Beschwerdeg e- richt eingereicht, so dass ungeachtet der falschen Bezeichnung des Rechtsmi t- tels weder die Form noch die Frist für die Einlegung und Begründung der Rechtsbeschwerde gewahrt sind. 2. Der Antrag des Beteiligten zu 1 auf Wiedereinsetzung in de n vorigen Stand gegen die Versäumung der Fristen zur Einlegung und Begründung der 5 6 7 - 5 - Rechtsbeschwerde ist zurück zuweisen, weil er diese Fristen nicht schuldlos versäumt hat. a) Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung von Rechtsmittelfr isten in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit setzt nach § 17 Abs. 1 FamFG voraus, dass der Verfahrensbeteiligte die Frist ohne sein Verschulden versäumt hat. Nach Absatz 2 der Vorschrift wird ein Fehlen des Verschuldens vermutet, wenn eine Rec htsbehelfsbelehrung unterblieben oder - wie hier - fehlerhaft ist. b) Auch u nter der Geltung des § 17 Abs. 2 FamFG kommt eine Wiede r- einsetzung in den vorigen Stand nur dann in Betracht, wenn die fehlerhafte Rechtsbehelfsbelehrung für die Fristversäumni s ursächlich geworden ist (BGH, Beschluss vom 27. Februar 2013 - XII ZB 6/13, NJW 2013, 1308 Rn. 7 mwN). Daran bestehen nach dem tatsächlichen Ablauf keine Zweifel, weil der Verfa h- rensbevollmächtigte des Beteiligten zu 1 die fehlerhafte Rechtsbehelfsbele h- r ung befolgt hat. c) Allerdings befand sich der Ve rfahrensbevollmächtigte , dessen Ve r- schulden sich der Beteiligte zu 1 zurechnen lassen muss (Keidel/Sternal, FamFG, 18. Aufl., § 17 Rn. 30), nicht in einem entschuldbaren Rechtsirrtum. aa) Im Ausga ngspunkt zutreffend weist der Beteiligte zu 1 darauf hin, dass durch eine unzutreffende Rechtsbehelfsbelehrung ein Vertrauenstatb e- stand geschaffen wird, der zur Wiedereinsetzung wegen schuldloser Fristve r- säumnis berechtigt, wenn die Belehrung einen zuminde st entschuldbaren Rechtsirrtum auf Seiten der Partei hervorruft und die Fristversäumnis darauf beruht. Auch eine anwaltlich vertretene Partei darf sich im Grundsatz auf die 8 9 10 11 - 6 - Richtigkeit einer Belehrung durch das Gericht verlassen, ohne dass es darauf ankomm t, ob diese gesetzlich vorgeschrieben ist oder nicht (Senat, Beschluss vom 12. Januar 2012 - V ZB 198/11, V ZB 199/11, NJW 2012, 2443 Rn. 10 mwN). bb ) Allerdings muss von einem Rechtsanwalt erwartet werden, dass er die Grundzüge des Verfahrensrechts u nd das Rechtsmittelsystem in der jewe i- ligen Verfahrensart kennt. Das Vertrauen in die Richtigkeit einer Rechtsbehelf s- belehrung kann er deshalb nicht uneingeschränkt in Anspruch nehmen. An e i- nem entschuldbaren Rechtsirrtum fehlt es, wenn die durch das Geric ht erteilte Rechtsbehelfsbelehrung offenkundig falsch gewesen ist und sie deshalb - au s- gehend von dem bei einem Rechtsanwalt vorauszusetzenden Kenntnisstand - nicht einmal den Anschein der Richtigkeit zu erwecken vermochte ( vgl. BGH, Beschluss vom 18. Deze mber 2013 - XII ZB 38/13, NJW - RR 2014, 517 Rn. 20 ; Beschluss vom 13. Juni 2012 - XII ZB 592/11 , NJW - RR 2012, 1025 Rn. 10 j e- weils mwN). cc ) Nach diesen Maßstäben ist die von dem Beschwerdegericht erteilte Rechtsbehelfsbelehrung n icht geeignet, bei eine m Rechts anwalt einen en t- schuld baren Rechtsirrtum über das statthafte Rechtsmittel hervorzurufen. Nach ihrem e- - der freilich ni cht die Statthaftigkeit der Beschwerde, sondern die Beschwerdefrist regelt - zu entnehmen ist, dass sich die Rechtsbehelfsbelehrung auf eine Ers t- beschwerde bezieht. Das Beschwerdegericht hat jedoch im Tenor der angegri f- fenen Entscheidung die Rechtsbeschwer de zugelassen und in diesem Zusa m- menhang die Vorschriften der § 15 Abs. 2 Satz 2 BNotO, § 70 Abs. 1 FamFG zitiert. Damit liegt ein Widerspruch zwischen dem zugelassenen Rechtsmittel 12 13 - 7 - und dem Inhalt der Rechtsbehelfsbelehrung vor, der für einen Rechtsanwalt ohne weiteres erkennbar ist. Von ihm ist zu erwarten, dass ihm der Unterschied zwischen einer Beschwerde und einer Rechtsbeschwerde bekannt ist. Zumi n- dest gab dieser offenkundige Widerspruch Anlass zu einer Prüfung der Recht s- lage , die unschwer anhand des G esetzestextes hätte vorgenommen werden können . Das s bei der Zulassung der Rechtsbeschwerde in dem Tenor der ang e- griffenen Entscheidung neben § 70 Abs. 1 FamFG auch § 15 Abs. 2 Satz 2 BNotO zitiert worden ist, kann entgegen der Ansicht des Beteiligten zu 1 k einen entschuldbaren Rechtsirrtum des V erfahrensbevollmächtigten begründen. Di e- ser Vorschrift, in der das Landgericht als Beschwerdegericht bezeichnet wird, lässt sich gerade entnehmen, dass es sich bei der Anrufung des Landgerichts um ein Beschwerd everfahren gegen die Weigerung des Notars handelt, eine bestimmte Amtshandlung vorzunehmen. Dabei nimmt der Notar die Stelle der ersten Instanz ein (BGH, Beschluss vom 5. April 2001 - III ZB 48/00, NJW 2001, 2181, 2182; Senat, Beschluss vom 7. Oktober 2010 - V ZB 147/09, NJW - RR 2011, 286 Rn. 5). Eine weitere Beschwerde gegen die Entscheidung des Lan d- gerichts sieht das Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den A n- gelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit , das über die Verweisung in § 15 Abs. 2 Satz 3 BNotO anwendbar ist, im Gegensatz zu dem am 31. August 2009 außer Kraft getretenen § 27 FGG nicht mehr vor. Als Rechtmittel kommt nach der - im Tenor der angegriffenen Entscheidung zitierten - Vorschrift des § 70 FamFG nur die von einer Zulassung abhängige Rechtsbeschwerde in Be tracht. d ) Soweit der Beteiligte zu 1 schließlich darauf verweist, dass auch dem Beschwerdegericht angesichts der von ihm getroffenen Nichtabhilfeentsche i- dung, in der nur Ausführungen zur Sache enthalten sind, die Unzu lässigkeit der 14 15 - 8 - eingelegten Beschwerde nicht aufgefallen sei, führt dies zu keiner anderen B e- wertung. Das offenkundig fehlerhafte weitere Vorgehen des Beschwerdeg e- richts war nicht geeignet, einen Vertrauenstatbestand für den Verfahrensb e- vollmächtigten des B eteiligten zu 1 zu schaffen. Es mag ihn zwar in seinem Ir r- tum bestärkt haben. Da die Beschwerde am letzten Tag der Frist eingelegt wo r- den ist, kann es ihn aber nicht von einer - auch nach Einlegung der Beschwerde innerhalb der Beschwerdefrist noch sinnvoll en - Prüfung der Rechtsmittelbele h- rung abgehalten haben. Aus diesem Grund hätte auch ein Hinweis auf die No t- wendigkeit, die zugelassene Rechtsbeschwerde bei dem Bundesgerichtshof durch einen dort zugelassenen Rechtsanwalt einzulegen, zu dem das Landg e- richt bei ordnungsgemäßer Prüfung der bei ihm eingelegten Beschwerde ve r- pflichtet gewesen wäre (vgl. dazu BGH, Beschluss vom 5. Oktober 2010 - VIII ZB 125/04, NJW 2005, 3776, 3777) , die Fristversäumung nicht mehr ve r- hindern können. - 9 - III. Die Kostene ntscheidung ergibt sich aus § 15 Abs. 2 Satz 3 BNotO i.V.m. § 81 Abs. 1 Satz 2 FamFG. Die Festsetzung des Gegenstandswerts beruht auf § 61 Abs. 1 Satz 1, § 36 Abs. 1 GNotKG und richtet sich nach der Höhe des durch den Beteiligten zu 1 begehrten Auskehrungs betrages. Stresemann Schmidt - Räntsch Kazele Göbel Hamdorf Vorinstanzen: LG Schwerin, Entscheidung vom 23 .03.2015 - 4 T 11/14 - 16
Full & Egal Universal Law Academy