ECLI:DE:BGH:2018:181018BVZB178.17.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZB 178/17 vom 18. Oktober 2018 in de r Abschiebungshaftsache - 2 - Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 18. Oktober 2018 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Stresemann, die Richterin Prof. Dr. Schmidt - Räntsch, d en Richter Dr. Kazele, die Richterin Haberkamp und den Richter Dr. Hamdorf beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde wird der Beschluss des Landgerichts Ulm - 3. Zivilkammer - vom 14. Juli 2017 aufgehoben, soweit die Beschwerde des Betroffenen gegen den Besc hluss des Amtsg e- richts Ulm vom 23. Januar 2017 zurückgewiesen wurde. Die Sache wird zur anderweitigen Behandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Beschwerdegericht zurückverwiesen. Der Gegenstandswert des Rech tsbeschwerdeverfahrens beträgt 5.000 Gründe: I. Der Betroffene, ein georgischer Staatsangehöriger, wurde von der Polizei am 22. Januar 2017 in Ulm aufgegriffen und in Gewahrsam genommen. 1 - 3 - Auf Antrag der beteiligten Behörde hat das Amtsgeric ht mit Beschluss vom 23. Januar 2017 gegen den Betroffenen Haft zur Sicherung seiner A b- schiebung bis zum 6. März 2017 angeordnet. Die hiergegen gerichtete B e- schwerde des Betroffenen, der am 6. März 2017 nach Georgien abgeschoben worden ist, hat das Beschwe rdegericht mit Beschluss vom 14. Juli 2017 z u- rückgewiesen. Mit der Rechtsbeschwerde, deren Zurückweisung die beteiligte Behörde beantragt, möchte der Betroffene die Rechtswidrigkeit der Haft festg e- stellt wissen. II. Nach Auffassung des Beschwerdegeric hts sind die mit der Beschwerde gegen die Haftanordnung des Amtsgerichts erhobenen Rügen unbegründet. Das Beschwerdegericht habe den Betroffenen hierauf zuletzt mit Verfügung vom 3. März 2017 hingewiesen, zu der dieser keine Erklärungen mehr abgeg e- ben habe . III. Die mit dem Feststellungsantrag nach § 62 Abs. 1 FamFG gemäß § 70 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3, Satz 2 FamFG statthafte und auch im Übrigen zulässige Rechtsbeschwerde hat Erfolg. 1. Der Beschluss des Beschwerdegerichts ist bereits deshalb aufzuh e- be n, weil er nicht ausreichend mit Gründen versehen ist. a) Nach § 69 Abs. 2 FamFG ist der Beschluss des Beschwerdegerichts zu begründen. Der Umfang der Begründung richtet sich nach den jeweiligen 2 3 4 5 6 - 4 - Besonderheiten des Einzelfalls. Unverzichtbar ist bei Bes chlüssen, die der Rechtsbeschwerde unterliegen, die Wiedergabe des für die Entscheidung ma ß- geblichen Sachverhalts. Das gilt auch in Verfahren der freiwilligen Gerichtsba r- keit, in denen das Rechtsbeschwerdegericht gemäß § 74 Abs. 3 Satz 4 FamFG, § 559 ZPO g rundsätzlich von dem Sachverhalt auszugehen hat, den das B e- schwerdegericht festgestellt hat. Fehlt es daran, ist das Rechtsbeschwerdeg e- richt zu einer rechtlichen Überprüfung nicht in der Lage. Ausführungen des B e- schwerdegerichts, die eine solche Überprüfun g nicht ermöglichen, sind keine ausreichenden Gründe. Sie stellen einen von Amts wegen zu berücksichtige n- den Verfahrensmangel dar, welcher zur Aufhebung der Beschwerdeentsche i- dung führt (vgl. zum Ganzen Senat, Beschluss vom 29. März 2012 - V ZB 3/12, juris Rn. 3 mwN; Beschluss vom 6. Juli 2016 - V ZB 136/15, juris Rn. 3). b) So liegt es hier. Der Beschluss des Beschwerdegerichts enthält keine Sachdarstellung, sondern lediglich eine Wiedergabe gerichtlicher Verfügungen und Stellungnahme n der Beteiligten, die eine solche Darstellung nicht ersetzen kann und vorliegend auch in der Sache nicht ausreicht . Aus den wiedergegeb e- nen Verfügungen geht weder hervor, welchen Haftgrund das Beschwerdeg e- richt für gegeben erachtet, noch welche Tatsachen dieser Annahme zu Grunde liegen. Eine Bezugnahme auf den angefochtenen Beschluss oder andere A k- tenbestandteile, aus denen sich erschließen könnte, welchen Sachverhalt das Beschwerdegericht seiner Entscheidung zugrunde gelegt hat, enthält diese nicht (vgl. BGH, Beschluss vom 29. März 2012 V ZB 3/12, juris Rn. 4). 2. Die Zurückverweisung gibt dem Beschwerdegericht Gelegenheit, sich mit der Sache auch unter Berücksichtigung des Rechtsbeschwerdevorbringens und der Erwiderung zu befassen. 7 8 - 5 - IV. Die Fests etzung des Beschwerdewerts folgt aus § 36 Abs. 3 GNotKG. Stresemann Schmidt - Räntsch Kazele Haberkamp Hamdorf Vorins tanzen: AG Ulm, Entscheidung vom 23.01.2017 - 2 XIV 31/17 - LG Ulm, Entscheidung vom 14.07.2017 - 3 T 24/17 - 9
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