BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZB 179/06 vom 29. November 2007 Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZwVwV 247 19 Abs. 1 Soweit der Zeitaufwand des Verwalters darin seinen Grund findet, dass der Verwalter das verwaltete Objekt besch344digt hat, handelt es sich bei dem Aufwand nicht um im Sinne von 247 19 Abs. 1 ZwVwV erforderlichen Aufwand. BGH, Beschl. v. 29. November 2007 - V ZB 179/06 - LG Stuttgart AG Esslingen - 2 - Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 29. November 2007 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kr374ger und die Richter Dr. Klein, Dr. Lemke, Dr. Schmidt-R344ntsch und Dr. Roth beschlossen: Die Rechtsbeschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss der 19. Zivilkammer des Landgerichts Stuttgart vom 10. Oktober 2006 wird zur374ckgewiesen. Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 4.131,05 200 festgesetzt. Gr374nde: I. Auf Antrag der Gl344ubigerin ordnete das Amtsgericht am 5. Mai 2004 die Zwangsverwaltung des im Eingang bezeichneten Grundst374cks an und bestellte den Antragsteller zum Verwalter. Das Grundst374ck ist mit einem Wohnhaus be-baut. Dieses hatte der Schuldner zu einem Teil als Wohnung genutzt, im 334bri-gen hatte er es seiner Schwester und seiner Mutter mietweise 374berlassen. Nach dem Auszug auch der Mutter des Schuldners im Januar 2005 stand das Haus leer. Anfang Februar 2005 stellte der Antragsteller den Eintritt eines Frostschadens fest. Der zur Beseitigung des Schadens notwendige Aufwand betr344gt mindestens 35.000 200; zu dessen Feststellung und Beseitigung wurde der Antragsteller umfangreich t344tig. 1 - 3 - Der Antragsteller hat beantragt, seine Verg374tung als Verwalter auf der Grundlage einer T344tigkeit von 71,25 Stunden auf 6.364,05 200 einschlie337lich Aus-lagen und Umsatzsteuer festzusetzen. Das Amtsgericht hat dem Antrag statt-gegeben. Auf die sofortige Beschwerde der Gl344ubigerin und des Schuldners hat das Landgericht die Festsetzung auf 2.233 200 herabgesetzt. Mit der zugelasse-nen Rechtsbeschwerde erstrebt der Antragsteller die Wiederherstellung der Entscheidung des Amtsgerichts. 2 II. Das Landgericht meint, ein Verg374tungsanspruch des Antragstellers scheide aus, soweit der von ihm geltend gemachte Zeitaufwand auf Ma337nah-men wegen des eingetretenen Frostschadens beruhe. Der Antragsteller habe den Eintritt des Schadens zu vertreten, eine Verg374tung f374r die von ihm wegen des Schadensereignisses ihm geleisteten T344tigkeiten habe er gem344337 247 154 ZVG zu erstatten. Das stehe nach 247 242 BGB der Festsetzung in H366he von ins-gesamt 4.131,05 200 entgegen. 3 III. Das h344lt rechtlicher Nachpr374fung im Ergebnis stand. 4 1. Die Verg374tung des Zwangsverwalters ist grunds344tzlich nach 247 18 ZwVwV zu bemessen. Eine Verg374tung nach Zeitaufwand setzt gem344337 247 19 ZwVwV voraus, dass das verwaltete Objekt nicht durch Vermietung oder Ver-pachtung genutzt wird oder dass die Bemessung der Verg374tung nach 247 18 ZwVwV auch unter Aussch366pfung der Erh366hung nach 247 18 Abs. 2 ZwVwV of-fensichtlich unangemessen ist. Der Antragsteller hat geltend gemacht, dass es sich so verh344lt. Dem ist das Beschwerdegericht gefolgt. Beanstandungen wer- 5 - 4 - den von den Beteiligten insoweit nicht erhoben. Rechtsfehler sind auch nicht ersichtlich. 6 2. Auf die Frage, ob die 247 242 BGB zuzuordnende Einrede des "dolo pe-tit 205" im Festsetzungsverfahren zu ber374cksichtigen ist, wegen derer das Be-schwerdegericht die Rechtsbeschwerde zugelassen hat, kommt es nicht an. 7 Der Ausschluss der Festsetzung des von dem Antragsteller 374ber den von dem Beschwerdegericht erkannten Betrag hinausgehenden Betrages folgt schon daraus, dass der Festsetzung gem344337 247 19 Abs. 1 Satz 1 ZwVwV nur die f374r die T344tigkeit des Verwalters erforderliche Zeit zugrunde gelegt werden kann. Die T344tigkeit, die der Zwangsverwalter zu erbringen hat und f374r die er zu verg374-ten ist, besteht darin, aus der Bewirtschaftung eines Grundst374cks 334bersch374sse f374r den Gl344ubiger zu erzielen und/oder das Grundst374ck im Interesse des Gl344u-bigers vor Sch344den zu bewahren. Daran fehlt es, wenn der Zwangverwalter das verwaltete Objekt besch344digt und im Rahmen des Ausgleichs des nach 247 154 Satz 1 ZVG von ihm zu verantwortenden Schadens t344tig wird. So begr374ndeter Zeitaufwand des Verwalters findet seinen Grund nicht in der T344tigkeit, f374r die der Verwalter bestellt und zu verg374ten ist, sondern in dessen Fehlverhalten. Von dem Verwalter insoweit aufgewendete Zeit ist nicht im Sinne von 247 19 Abs. 1 Satz 1 ZwVwV zur Verwaltung erforderlich. 334ber die Frage der Erforderlichkeit der zur Festsetzung beantragten Ver-g374tung ist von dem Vollsteckungsgericht zu entscheiden. Ist die geltend ge-machte Verg374tung nicht erforderlich, kommt ihre Festsetzung nicht in Betracht. 8 3. So liegt der Fall hier. Der Antragsteller hatte gem344337 247 152 Abs. 1 ZVG daf374r zu sorgen, dass es nicht zu Frostsch344den in dem Haus des Schuldners kam. Dass er diese Pflicht vorwerfbar nicht erf374llt hat, stellt er nicht in Abrede. Ohne die Pflichtverletzung w344re es zu T344tigkeiten des Antragsstellers zur Fest- 9 - 5 - stellung und Behebung des Schadens nicht gekommen. Weiterer Feststellun-gen hierzu bedarf es nicht. Der durch die Pflichtverletzung des Antragstellers begr374ndete Zeitaufwand ergibt sich aus dem Festsetzungsantrag. IV. 10 Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst, weil sich die Beteiligten des Zwangsverwaltungsverfahrens wie in einem Zwangsversteigerungsverfah-ren auch in einem sich hieran anschlie337enden Rechtsbeschwerdeverfahrens in der Regel nicht als Parteien im Sinne der Zivilprozessordnung gegen374berste-hen. Die steht einer Anwendung von 247 97 Abs. 1 ZPO entgegen (st. Rechtspr. vgl. Senat, Beschl. v. 25. Januar 2007, V ZB 125/05, WM 2007, 947; Beschl. v. 15. M344rz 2007, V ZB 95/06, WM 2007, 1284, 1285). Kr374ger Klein Lemke Schmidt-R344ntsch Roth Vorinstanzen: AG Esslingen, Entscheidung vom 12.04.2006 - 1 L 32/04 - LG Stuttgart, Entscheidung vom 10.10.2006 - 19 T 189/06 -
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