BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZB 179/11 vom 1. Dezember 2011 in der Abschiebungshaftsache - 2 - Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 1. Dezember 2011 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger, die Richter Dr. Lemke und Prof. Dr. Sch midt - Räntsch und die Richterinnen Dr. Brückner und Weinland beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde des Betro ffenen wird der Beschluss der 2 . Zivilkammer des La ndgerichts Koblenz vom 22. Juni 201 1 aufgehoben. Es wird festgestellt, dass der Beschluss des Amt sgerichts Koblenz vom 3 1 . März 201 1 d e n Betroffene n in seine n Rechten verletzt hat. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Die zur zweckentspreche n- den Rechtsver folgung notwendigen Auslagen des Betroffenen wer den der Stadt Koblenz auferlegt. Der Gegenstandswe rt des Rechtsbe schwerdeverfahrens beträgt 3000 Gründe: I. Der Betroffene, ein marokkanischer Staatsangehörige r , reiste von L u- xemburg aus in die Bundesrepublik Deutschl and ein , um der Rücküberstellung in die Schweiz zu entgehen. Er wurde am 30. März 2011 in Koblenz festg e- nommen. Auf den Antrag der Beteiligten zu 2 hat das Amtsgericht am 31. März 2011 die Haft zur Sicherung der Abschiebung für die Dauer von drei Monaten 1 - 3 - und die sofortige Wirksamkeit der Entscheidung angeordnet. Dagegen hat der Betroffene Beschwe rde eingelegt und nach seiner Rücküber stellung in die Schweiz am 28. April 2011 beantragt, die R echtswidrigkeit der Freiheitsentzi e- hung festzustellen. Das Landg ericht hat das Rechtsmittel zurückgewiesen. Mit sein er Rechtsbeschwerde verfolgt d er Betroffene den Fortsetzungsfestste l- lungsantrag we iter. II. Nach Ansicht des Beschwerdegericht s war der Haftantrag zulässig und begründet. Der Haftgrund der unerlaubten Einreise nach § 62 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AufenthG habe vor gelegen . III. Die zulässige Rechtsbeschwerd e ist begründet . Die Anordnung der Haft war schon deshalb rechtswidrig , weil sie den Anspruch des Betroffenen auf Gewährung rechtlichen Gehörs verletzt hat . Mit Erfolg rügt die Rechtsb e- schwerde , dass ihm der Haftantrag der beteiligten Behörde nicht mitgeteilt wo r- den ist . Dabei kann dahinst ehen, ob die Eröffnung des Haftantrags zu Beginn der Anhörung ausreichend gewesen wäre (vgl. dazu Senat, Beschluss vom 4. März 2010 - V ZB 222/09, BGHZ 184, 323 Rn. 16). Denn a us dem Anh ö- rungsp rotokoll geht nicht herv or, dass der Haftantrag dem Betroffenen vor E r- lass der Haftanordnung ausgehändigt und übersetzt worden ist (vgl. Senat, B e- schluss vom 4. März 2010 , aaO , Rn. 16 f. ; Beschluss vom 21. Juli 2011 - V ZB 141/11, FGPrax 2011, 257 Rn. 8 f.) . F estgehalten worden ist lediglich , ihm sei eröffnet worden, " dass die Ausländerpolizei Antrag auf Anordnung von A b- schiebungshaft gestellt " habe. Aus diesem Grund kann nic ht ausgeschlossen werden, dass er nicht in der Lage war, sich zu sämtlichen Angaben der beteili g- ten Behörde (vgl . § 417 Abs. 2 FamFG ) zu äußern. D ie Akteneinsicht, durch die 2 3 - 4 - er Kenntnis von dem vollständigen Antrag hätte erlangen können, ist seinem Verfahrensbevollmächtigten erst nach dem Ende der Haft gewährt worden. Die Sache ist zur Endentscheidung reif (§ 74 Abs. 6 Satz 1 FamFG). Das Fehlen de r ordnungsgemäßen Anhörung drückt der gleichwohl angeordneten Haft den Makel einer rechtswidrigen Freiheitsentziehung auf (vgl. Senat, B e- schluss vom 21. Juli 2011 , aaO , Rn. 10 mwN ) . Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 74 Abs. 7 FamFG abg e- sehen. IV . Die Kostenentscheidung beruht auf § 81 Abs. 1 Satz 1 und 2, § 83 Abs. 2, § 430 FamFG , Art. 5 Abs. 5 EMRK analog . D ie Festsetzung des B e- schwerdewerts folgt aus § 128c Abs. 2 KostO i.V.m. § 30 Abs. 2 KostO. Krüger Lemke Schmidt - Räntsch Brückner Weinland Vorinstanzen: AG Koblenz, Entscheidung vom 31.03.2011 - 30 XIV 7/11 - LG Koblenz, Entscheidung vom 22.06.2011 - 2 T 241/11 - 4 5 6
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