BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZB 1 79 /13 vom 20. Februar 2014 in de r Grundbuchsache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB § 879 Abs. 3; GBO § 45 Abs. 3 Trägt das Grundbuchamt das Rangverhältnis unter mehreren in das Grundbuch ei n- zutragenden Re chten abweichend von einer verfahrensrechtlichen Rangbestimmung ein, hat das nicht die Unrichtigkeit des Grundbuchs im Sinne von § 894 BGB zur Fo l- ge. Diese ist jedoch gegeben, wenn die Eintragung unter Verstoß gegen eine mater i- ell - rechtliche Rangvereinbaru ng erfolgt. BGH, Beschluss vom 20. Februar 2014 - V ZB 179/13 - OLG Frankfurt am Main AG Hanau - 2 - Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 20. Februar 2014 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Strese mann, die Richter Dr. Lemke und Dr. Roth und die Richterinnen Dr. Brückner und Weinland beschlossen: Die Rechtsbeschwerde der Beteiligten zu 1 gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 16. Oktober 2013 wird auf ihre Kosten mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass ihre B eschwerde gegen die Eintragung der Vermerke bei den im Grundbuch von G . auf Blatt 4955 in Abtei lung II unter den laufenden Nummern 5 und 7 eingetragenen Rechte, dass di e- se untereinander den gleichen Rang haben, als unzulässig ve r- worfen wird. Auf die Rechtsmittel der Beteiligten zu 2 und 3 wird der Beschluss des Oberlandesgerichts Frankf urt am Main vom 16. Oktober 2013 aufgehoben und das Grundbuchamt angewiesen, einen Wide r- spruch gegen die Eintragung der vorgenannten Vermerke einz u- tragen. Der Gegensta nd des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt 5.000 - 3 - Gründe: I. Mit notarieller Urkunde vom 19. Juni 2012 übertrug der Beteiligte zu 2 seiner Tochter, der Beteiligten zu 1, u.a. den im Eingang dieses Beschlusses bezeichneten Grundbesitz. Er behielt sich d en Nießbrauch daran vor. Seiner Ehefrau, der Beteiligten zu 3, wurde das Recht eingeräumt, nach seinem Tod die Bestellung eines inhaltsgleichen Nießbrauchs zu verlangen. Weiter behielt sich der Beteiligte zu 2 das Recht vor, unter bestimmten Bedingungen di e Rückübertragung des Grundbesitzes zu verlangen. Schließlich verpflichtete sich die Beteiligte zu 2 und der Beteiligten zu 3. In Abschnitt , heißt es u.a. : Die Erschienen en sind darüber einig, dass das Eigentum am Vertragsgrundbesitz auf den Übernehme r zu obigem Beteil i- gungsverhältnis übergeht. ... 2. ... 3. Es wird bewilligt und beantragt, den Nießbrauch für den Überg e- ber im Grundbuch an nächst offener Rangstelle einzutragen ... 4. Zur Sicherung des bedingten Anspruchs des Ehegatten des Übergebers wird die Eintragung einer Vormerkung zugunsten des Ehegatten im Rang nach dem vorbehaltenen Nießbrauch des Übergebers bewilligt und beantragt. ... 5. F ür die Wartungs - und Pflegeverpflichtung wird die Eintragung einer Reallast für die Berechtigten gemäß § 428 BGB bewilligt und beantragt. ... Die Eintragung soll im Gleichrang mit obigem Recht erfolgen. ... 1 2 - 4 - 6. Zur Sicherung des vorstehend begründeten bedin gten Rückübe r- tragungsanspruchs wird bewilligt und beantragt, eine Vorme r- kung für den Übergeber ... einzutragen. Die Vormerkung soll Rang nach den in dieser Urkunde bestellten und übernommenen . Am 20. Juli 2012 beantragte der Urkunds notar gemäß § 15 GBO die Grundbucheintragung entsprechend den Bestim mungen in Abschnitt VII Nr. 1 und Nr. 3 bis 6 der Urkunde. Mit Zwischenverfügung vom 10. August 2012 ve r- lang te das Grundbuchamt die Klarstellung der Rangbestimmung in Abschnitt VII Nr. 5. Daraufhin reichte der Notar eine Nachtragsurkunde vom 30. August 2012 bei dem Grundbuchamt ein, in welcher es u.a. heißt: Das Grun dbuchamt hat, soweit hier von Belang, am 11. Oktober 2012 in Abteilung II des Grundbuchs folgende Eintragungen vorgenommen: Laufende Nr. 5: Nießbrauch für W . S . [= der Beteiligte zu 2]; Gleichrang mit Abteilung II Nr. 7 . Laufende Nr. 6: V or g emerkt nach § 883 BGB: Nießbrauch für B . S . [= Beteiligte zu 3]; Gleichrang mit Abteilung II Nr. 7 . Laufende Nr. 7: Reallast für B . und W . S . ; gleic h- rangig mit Abteilung II Nr. 5 und 6 . Laufende Nr. 8: Rückauflassun gsvormerkung für W . S . . Der Beschwerde, mit welcher die Beteiligten gerügt haben, dass der Nießbrauch zu Unrecht im Gleichrang mit der Reallast eingetragen worden sei, hat das Grundbuchamt nicht abgeholfen. Das Oberlandesgericht hat sie z u- 3 4 5 - 5 - rückgewiesen. Mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolge n die Beteili g- ten ihr Beschwerdeziel weiter. II. Das Beschwerde gericht sieht die Rechtsmittel als beschränkte B e- schwerden mit dem Ziel der Eintragung eines Amtswiderspruchs gegen die Ei n- tragu ng des Gleichrangs auch des Rechts Abteilung II laufende Nr. 5 mit den Rechten Abteilung II laufende Nr. 6 und laufende Nr. 7 an. Die Beschwerdeb e- fugnis der Beteiligten zu 1 lässt es dahingestellt, weil die Rechtsmittel jedenfalls unbegründet seien. Zwar s ei die Eintragung der verfahrensgegenständlichen Rangbestimmung hinsichtlich des Gleichranges des Nießbrauchs unter Verle t- zung der Vorschrift des § 45 Abs. 3 GBO erfolgt. In der Nachtragsurkunde sei klargestellt worden, dass Gleichrang der Reallast nur mit der Nießbrauchsvo r- merkung zugunsten der Beteiligten zu 3 und nicht mit dem Nießbrauch gemeint sei. Die Vormerkung habe den Rang nach dem Nießbrauch erhalten und nicht mit diesem gleichrangig sein sollen. Aber es fehle an der für die Eintragung e i- nes Amtsw iderspruchs zusätzlich erforderlichen Grund buch unrichtigkeit, weil s- lage abweiche. Denn bei den in dem Überga bevertrag getroffenen Rangb e- stimmungen handele es sich lediglich um verfahrensrechtliche Bestimmungen, deren Verletzung nicht zu einer Grundbuchunrichtigkeit führe. Das hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. III. Die gemäß § 78 Abs. 1, Abs. 2 Satz 2 GBO statthaften Rechtsbeschwe r- den der Beteiligten sind zulässig (§ 71 FamFG in Verbindung mit § 78 Abs. 3 GBO). Das folgt aus der Zurückweisung ihrer Beschwerden. Dies gilt auch, s o- 6 7 8 - 6 - weit die Beschwerde der Beteiligten zu 1 als unzulässig hätte verworfen w erden müssen (vgl. Senat, Beschluss vom 3. Februar 2005 V ZB 44/04, BGHZ 162, 137, 138). 1. Die Rechtsbeschwerde der Beteiligten zu 1 ist bereits deshalb unb e- gründet, weil ihre Beschwerde unzulässig ist. Denn die Befugnis für eine - wie hier gegebene - Beschwerde gemäß § 71 Abs. 2 Satz 2 GBO, die auf die A n- weisung an das Grundbuchamt zur Ei ntragung eines Widerspruchs gemäß § 53 GBO gerichtet ist, steht nur demjenigen zu, der durch die Grundbucheintr a- gung, wäre sie unrichtig, in seiner Rechtsstellung bee inträchtigt wäre und ein rechtliches Interesse an ihrer Beseitigung hätte ; die Beeinträchtigung nur wir t- schaftlicher Interessen genügt nicht ( Senat, Beschluss vom 6. März 1981 V ZB 18/80, BGHZ 80, 126, 127 f.). Zu diesem Personenkreis gehört die B e- te i lig te zu 1 nicht. Ein Rangvermerk wirkt sich nicht auf ihre rechtliche Stellung als Grundstückseigentümerin aus. 2. Die Rechtsbeschwerden der Beteiligten zu 2 und 3 sind begründet. Zu Unrecht hat das Beschwerdegericht ihre Beschwerden zurückgewiesen. a) Noch zutreffend sieht e s allerdings die Rechtsmittel als Beschwerden gemäß § 71 Abs. 2 Satz 2 GBO mit dem Ziel der Eintragung eines Amtswide r- spruchs ( § 53 GBO) an. Diese setzt voraus, dass das Grundbuchamt unter Ve r- letzung gesetzlicher Vorschriften eine E intragung vorgenommen hat, durch die das Grundbuch unrichtig geworden ist. Diese Voraussetzungen sind nach A n- sicht der Beteiligten erfüllt. b) Rechtsfehlerhaft meint das Beschwerdegericht jedoch, die Beschwe r- den richteten sich gegen die Eintragung des G leichrangs des Nießbrauchs (A b- teilung II laufende Nr. 5) mit der Nießbrauchsvormerkung (Abteilung II laufende Nr. 6) und der Reallast (Abteilung II laufende Nr. 7). Denn die Beteiligten haben 9 10 11 12 - 7 - nur gerügt, dass bei dem Nießbrauch und bei der Reallast der Gle ichrang be i- der Rechte vermerkt wurde. Gegen einen Gleichrang des Nießbrauchs auch mit der Nießbrauchsvormerkung haben sie sich nicht gewandt. Dazu bestand auch kein Anlass , de nn der Grundbuchinhalt weist den Nießbrauch und die Nie ß- brauchsvormerkung nicht a ls gleichrangig aus. aa) Nach der Bewilligung in dem Übergabevertrag sollte die Nie ß- brauchsvormerkung den Rang nach dem Nießbrauch erhalten. So ist die Ei n- tragung beantragt worden und so ist sie auch erfolgt . Das ergibt sich aus de n Regelungen in § 45 A bs. 1 Halbs. 2, Abs. 3 Alt. 2 GBO. Danach ist bei - wie hier gleichzeitig gestellten Anträgen auf Eintragungen in einer Abteilung des Grundbuchs (hier in Abteilung II) zu vermerken, dass die Eintragungen gleichen Rang haben, es sei denn, die Antragstelle r haben - ebenfalls wie hier - ein a b- weichendes Rangverhältnis bestimmt. Dann unterbleibt der Vermerk des Gleichrangs; das Rangverhältnis bestimmt sich gemäß § 879 Abs. 1 Satz 1 BGB nach der Reihenfolge der Eintragungen. bb) Da hier ein Gleichrang des N ießbrauchs mit der Nießbrauchsvorme r- kung nicht vermerkt ist und der Nießbrauch unter der laufenden Nr. 5, die Nie ß- brauchsvormerkung unter der laufenden Nr. 6 eingetragen ist, hat der Nie ß- brauch - wie von den Beteiligten gewollt - Vorrang vor der Nießbrauch svorme r- kung. c ) Das Beschwerdegericht hat somit, indem es seiner rechtlichen Beu r- te i lung die Eintragung eines Vermerks betreffend den Gleichrang zwischen Nießbrauch und Nießbrauchsvormerkung zugrunde legt, über einen Sachve r- halt entschieden, der nicht G egenstand des Beschwerdeverfahrens war und den es auch nicht gibt. Seine Entscheidung erweist sich auch nicht aus anderen Gründen als richtig. 13 14 15 - 8 - aa) Das Grundbuchamt hat die den Gleichrang von Nießbrauch und R e- allast ausweisenden Vermerke unter Verstoß g egen die Vorschrift des § 45 Abs. 3 Alt. 2 GBO eingetragen. (1) Aus den in dem Übergabevertrag getroffenen Rangbestimmungen und der in der Nachtragsurkunde enthaltenen Klarstellung ergibt sich , dass ausschließlich die Nießbrauchsvormerkung und die Real last untere inander den gleichen Rang hab en sollen; ein Gleichrang zwischen Nießbrauch und Real last ist nicht gewollt . Das folgt zwar nicht aus dem Wortlaut der Urkunden. Da ri n ist zu dem Rangverhältnis dieser beiden Rechte nichts gesagt. Die Folge davon is t grundsätzlich, dass der Gleichrang im Grundbuch - wie hier geschehen z u vermerken ist (§ 45 Abs. 1 Halbs . 2 GBO). Aber die Auslegung der Eintr a- gungsbewilligungen, die der Senat selbst vornehmen kann (Senat, Beschluss vom 17. November 2011 V ZB 58/11, NJW 2012, 530 Rn. 12), führt zu diesem Ergebnis. Denn wenn die Beteiligten gewollt hätten, dass auch der Nießbrauch und die Reallast untereinander den gleichen Rang haben, hätten sie wegen der Regelung in § 45 Abs. 1 Halbs . 2 GBO keine Rangbestimmung hins ichtlich der Nießbrauchsvormerkung und der Reallast treffen müssen. Es wäre dann der Gleichrang zwischen dem Nießbrauch und der Reallast sowie der Gleichrang zwischen der Nießbrauchsvormerkung und der Reallast im Grundbuch zu ve r- merken gewesen. Dass sie je doch den Gleichrang zwischen der Nießbrauch s- vormerkung und der Reallast ausdrücklich bestimmt haben, lässt als nächstli e- gende Bedeutung dieser Bestimmung nur den Schluss zu, dass der Nießbrauch und die Reallast nicht den gleichen Rang haben sollen. Aus der weiteren Ran g- werden soll, ergibt sich zudem, dass er Vorrang auch vor der Reallast haben soll. 16 17 - 9 - (2) Die auf der Verletzung von § 45 Abs. 3 Alt. 2 GBO beruhenden fa l- schen Eintrag ungen der beiden Rangvermerke hat - darin ist dem Beschwerd e- gericht zu folgen - nicht die Unrichtigkeit des Grundbuchs im Sinne von § 894 BGB zu r Folge (allg. Meinung, siehe nur KG, FGPrax 2012, 238, 239; OLG Frankfurt, FGPrax 1995, 17; Bamberger/Roth/Ecke rt, BGB, 3. Aufl., § 879 Rn. 12; Erman/Lorenz, BGB, 13. Aufl. , § 879 Rn. 21; N K - BGB/U. Krause, 3. Aufl., § 879 Rn. 25; Paland t/Bassenge, BGB, 73. Aufl., § 87 9 Rn. 11; Sta u- dinger/Kutter, BGB [2012], § 879 Rn. 45; Demharter, GBO, 29. Aufl., § 45 Rn. 10; Meik el/Böttcher, GBO , 10. Aufl., § 45 Rn. 22; Lemke/Wagner, Immob i- lienrecht, § 45 GBO Rn. 36; vgl. auch RGZ 57, 277, 279 ff.; Senat, Urteil vom 20. Juni 1956 V ZR 28/55, BGHZ 21, 98, 99 ff.). Die Eintragung eines Amtsw i- derspruchs (§ 53 GBO) scheidet aus. bb) Sie kommt jedoch in Betracht, wenn das Grundbuchamt auch gegen § 879 Abs. 3 BGB verstoßen hat. Danach bedarf eine von den Absätzen 1 und 2 der Vorschrift abweichende Bestimmung des Rangverhältnisses der Ei n- tragung in das Grundbuch. (1) Anders als d ie Regelungen in § 45 GBO, bei denen es sich um an das Grundbuchamt gerichtete Vorschriften zum Vollzug der für die Entstehung des materiell - rechtlichen Rangverhältnisses maßgeblichen Erklärungen im Grundbuch handelt, betrifft § 879 BGB das materiell - recht liche Rangverhältnis unter mehreren Rechten. Es bestimmt sich, wenn - wie hier - die Rechte in de r- selben Abteilung des Grundbuchs eingetragen sind, nach der Reihenfolge der Eintragungen (§ 879 Abs. 1 Satz 1 BGB). Diese Regelung ist dispositiv. Das Rangverh ältnis kann von vornherein abweichend vereinbart werden. Die Ve r- einbarung bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Eintragung in das Grundbuch (§ 879 Abs. 3 BGB). 18 19 20 - 10 - (2) Entgegen der von dem Beschwerdegericht ohne Begründung ve r- tretenen Ansicht haben die Betei ligten Rangvereinbarungen in diesem Sinn und nich t bloß Rangbestimmungen im Sinn von § 45 Abs. 3 Alt. 2 GBO getroffen. Das folgt schon aus dem Wortlaut der die Eintragung des Nießbrauchs, der Nießbrauchsvormerkung, der Reallast und der Rückauflassungsvorme rkung betreffenden Bewilligungen. Bei diesen handelt es sich zwar um verfahren s- rechtliche Erklärungen (Senat, Beschluss vom 15. November 2012 V ZB 99/12, NJW 2013, 934 Rn. 16). Sie können aber auch eine materiell - rechtliche Rangvereinbarung enthalten (v gl. Senat, Urteil vom 15. Dezember 1972 V ZR 76/71, BGHZ 60, 46, 53; OLG Düsseldorf, Mi t- tRhN otK 1994, 80). So liegt es hier. Sämtliche Beteiligte haben die Bewilligu n- gen abgegeben. Die gewünschten Rangverhältnisse zwischen den einzutr a- genden Rechten ents prechen ihren jeweiligen Interessen und Willen (vgl. Schöner/Stöber, Grundbuchrecht, 15. Aufl., Rn. 317). Bei bloßen Rangbesti m- mungen von § 45 Abs. 3 Alt. 2 GBO wäre es ausreichend gewesen, wenn die Beteiligte zu 1 einseitig die Eintragung der Rangverhältn isse bewilligt hätte. (3) Inhaltlich sind die Vereinbarungen darauf gerichtet, dass die Nie ß- brauchsvormerkung und die Reallast gleichrangig sind und der Nießbrauch den Vorrang vor ihnen hat. Die bei dem Nießbrauch und der Reallast eingetragenen Vermerke , dass diese Rechte untereinander den gleichen Rang haben, geben somit nicht die materielle Rechtslage wieder. Das hat die Unrichtigkeit des Grundbuchs zu Folge. ( a) Dies gilt allerdings nicht für das Bestehen der Rechte selbst. Ob sie trotz der falsche n Rangvermerke durch Einigung und Eintragung entstanden sind (§ 873 Abs. 1 BGB), richtet sich nach § 139 BGB analog ( Senat, Urteil vom 29. September 1989 V ZR 343/87, NJW RR 1990, 206). Danach ist die U n- wirksamkeit des gesamten Rechtsgeschäfts die Regel, die Wirksamkeit die 21 22 23 - 11 - Ausnahme. Von letzterer ist hier jedoch auszugehen. Denn es ist nichts dafür ersichtlich, dass die Beteiligten die Rechte ohne den vereinbarten Rang nicht bestellt hätten. Sie sind d eshalb entstanden (Senat, Urteil vom 29. September 19 89 V ZR 343/87, aaO). Hinsicht lich der Eintragung dieser Rechte ist das Grundbuch somit richtig. (b) Anders ist es jedoch bei den Rangvermerken. Das sich aus ihnen e r- gebende Rangverhältnis zwischen dem Nießbrauch und der Reallast ist ma n- gels Übereinst immung mit dem materiellen Recht nicht entstanden. Das verei n- barte Rangverhältnis ist ebenfalls nicht entstanden, weil es nicht eingetragen ist. Da die Rechte jedoch in einem bestimmten Rangverhältnis zueinander st e- hen müssen, ist nach herrschender Ansicht die gesetzliche Rangfolge eingetr e- ten , die sich aus § 879 Abs. 1 BGB ergibt; das Grundbuch ist unrichtig, weil es nicht dieses, sondern ein anderes Rangverhältnis (Gleichrang) verlautbart (vgl. Senat, Urteil vom 29. September 1989 V ZR 343/87, NJW RR 19 90, 206; OLG München, NJW RR 2006, 239, 240; OLG Brandenburg, FGPrax 2002, 49, 51 f.; Bamber ger/Roth/Eckert, BGB , 3. Aufl., § 879 Rn. 16; Erman/Lorenz, BGB 13. Aufl., § 879 Rn. 21; MünchKomm - BGB/ Kohler, 6. Aufl., § 8 79 Rn. 38; NK - BGB/U. Krause, 3. Aufl., § 879 Rn. 28; Palandt/Bassenge, BGB, 73. Aufl., § 879 Rn. 12; Planck/Strecker, BGB, 5. Aufl., § 879 Anm. 6b; PWW/Huhn, BGB 8. Aufl., § 879 Rn. 13; Soergel/Stürner, BGB, 13. Aufl., § 879 Rn. 15; Staudi n- ger/Kutter, BGB [2012], § 879 Rn. 71; Demharter, GBO, 29 . Aufl., § 45 Rn. 8; Schöner/Stöber, Grundbuchrecht, 15. Aufl., Rn. 324 , 399 ; Lemke/Wagner, I m- mobilienrecht, § 45 GBO Rn. 36). Soweit dagegen vertreten wird, es gelte nicht das gesetzliche, sondern das sich aus der Grundbucheintragung ergebende Rangverhält nis, weil anderenfalls ein Rang entstehe, der weder der Rangve r- einbarung noch der Grundbucheintragung entspreche (Bauer/von Oefele/ Knothe, GBO, 3. Aufl., § 45 Rn. 25; Meikel/Böttcher, GBO, 10. Aufl., § 45 Rn. 221; B estelme y er, Rpfleger 2006, 318, 319; Str euer, Rpfleger 1985, 388, 24 - 12 - 389), braucht darauf nicht näher eingegangen zu werden. Denn die Bedenken der Mindermeinung kommen hier nicht zum Tragen, weil hinsichtlich des in A b- teilung II unter der laufenden Nummer 5 eingetragenen Nießbrauchs und der in Abte ilung II unter der laufenden Nummer 7 eingetragenen Reallast das geset z- liche Rangverhältnis (§ 879 Abs. 1 Satz 1 BGB) dem vereinbarten Rangverhäl t- nis (Vorrang des Nießbrauchs vor der Reallast) entspricht. d ) Wegen der Unrichtigkeit des Grundbuchs betref fend die bei dem Nießbrauch und bei der Reallast eingetragenen wechselseitigen Vermerke des Gleichrangs beider Rechte ist die von den Beteiligten erstrebte Eintragung e i- nes Amtswiderspruchs zulässig. Die Entscheidung des Beschwerdegerichts ist somit aufzuh eben (§ 74 Abs. 5 FamFG in Verbindung mit § 78 Abs. 3 GBO). Auf die Beschwerde der Beteiligten zu 2 und 3 ist das Grundbuchamt gemäß § 71 Abs. 2 Satz 2 GBO anzuweisen, einen Widerspruch gegen die Eintragung der beiden Rangvermerke einzutragen. 25 - 13 - IV. Die Kostenentscheidung folgt aus § 25 Abs. 1 GNotKG, § 84 FamFG in Verbindung mit § 78 Abs. 2 GBO. Die Festsetzung des Gegenstandswert s b e- ruht auf § 36 Abs. 3 GNotKG. Dr. Stresemann Dr. Lemke Dr. Roth Dr. Brückner Weinland Vorinstanzen: AG Hanau, Entscheidung vom 11.10.2012 - GS - 4955 - 6 - OLG Frankfurt am Main, Entscheidung vom 16.10.2013 - 20 W 28/13 - 26
Full & Egal Universal Law Academy