BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZB 180/08 vom 7. Mai 2009 in der Zwangsversteigerungssache - 2 - Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 7. Mai 2009 durch den Vorsit-zenden Richter Prof. Dr. Kr374ger, die Richter Dr. Klein, Dr. Lemke und Dr. Schmidt-R344ntsch und die Richterin Dr. Stresemann beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der Zivilkammer 28 des Landgerichts Hamburg vom 7. November 2008 wird auf Kos-ten des Beteiligten zu 3 zur374ckgewiesen. Der Gegenstandswert f374r die au337ergerichtlichen Kosten der Betei-ligten zu 1 betr344gt 392.582,20 200. Gr374nde: I. Die Beteiligte zu 1 betreibt aus einer notariellen Urkunde, in der sich der Beteiligte zu 3 wegen eines dinglichen Anspruchs der sofortigen Zwangsvoll-streckung unterworfen hat, die Zwangsversteigerung des im Eingang dieses Beschlusses genannten Grundst374cks. 1 Die Erinnerung des Beteiligten zu 3 gegen die Anordnung der Zwangs-versteigerung, mit der er geltend macht, seine Unterwerfungserkl344rung sei nach 247 307 Abs. 1 Satz 1 BGB unwirksam, ist von dem Vollstreckungsgericht zur374ck-gewiesen worden. Die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde hat das Landgericht zur374ckgewiesen. 2 - 3 - 3 Mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde erstrebt der Beteiligte zu 3 die Aufhebung der Zwangsversteigerungsanordnung. II. Die nach 247 574 Abs. 1 Nr. 2 ZPO statthafte und auch im 334brigen zul344ssi-ge Rechtsbeschwerde ist unbegr374ndet. 4 1. Die Entscheidung des Beschwerdegerichts begegnet allerdings Be-denken, weil sie keine Darstellung des Sachverhalts enth344lt. Beschl374sse, die mit der Rechtsbeschwerde angefochten werden k366nnen, m374ssen den ma337geb-lichen Sachverhalt wiedergeben und die Antr344ge der Beteiligten erkennen las-sen. Andernfalls ist das Rechtsbeschwerdegericht, das grunds344tzlich von dem durch das Beschwerdegericht festgestellten Sachverhalt auszugehen hat (247 577 Abs. 2 Satz 1 u. 4, 247 559 ZPO), zu einer rechtlichen 334berpr374fung des angefoch-tenen Beschlusses nicht in der Lage (st.Rspr., vgl. BGH, Beschl. v. 22. Januar 2008, VI ZB 46/07, NJW 2008, 1670, 1671; Beschl. v. 20. Juni 2006, VI ZB 75/05, NJW 2006, 2910; Beschl. v. 7. April 2005, IX ZB 63/03, NJW-RR 2005, 916; Beschl. v. 12. Juli 2004, II ZB 3/03, NJW-RR 2005, 78; Beschl. v. 20. Juni 2002, IX ZB 56/01, NJW 2002, 2648, 2649). 5 Das Fehlen einer Sachdarstellung hindert eine Entscheidung 374ber die Rechtsbeschwerde hier nur deshalb nicht, weil sich die Vorg344nge, auf die es ankommt, mit noch ausreichender Deutlichkeit dem Beschluss des Vollstre-ckungsgerichts entnehmen lassen und nach den Umst344nden ausnahmsweise anzunehmen ist, dass sich das Beschwerdegericht diese Feststellungen still-schweigend zu Eigen gemacht hat. 6 - 4 - 7 2. Das Beschwerdegericht nimmt im Ergebnis zu Recht an, dass die so-fortige Beschwerde unbegr374ndet ist. Das folgt allerdings nicht aus den von ihm angestellten Erw344gungen zu der Wirksamkeit einer formularm344337ig vereinbarten Unterwerfung unter die sofortige Zwangsvollstreckung, sondern daraus, dass die zugrunde liegende Einwendung des Schuldners f374r die Entscheidung 374ber die Anordnung der Zwangsversteigerung unerheblich ist. Dabei bedarf es auch hier keiner Entscheidung, inwieweit die formelle Unwirksamkeit des Vollstreckungstitels mit der Vollstreckungserinnerung (247 766 ZPO) ger374gt werden kann (vgl. Senat, Beschl. v. 14. April 2005, V ZB 4/05, DNotZ 2005, 845). Eine aus materiellrechtlichen Erw344gungen folgende Unwirk-samkeit des Titels, wie sie der Beschwerdef374hrer hier unter Hinweis auf 247 307 BGB einwendet, kann der Schuldner mit der Vollstreckungserinnerung jeden-falls nicht geltend machen (BGH, Beschl. v. 16. April 2009, VII ZB 62/08, WM 2009, 846; insoweit unzutreffend: OLG Braunschweig BauR 2000, 1228, 1229). 8 Inwiefern etwas anderes gilt, wenn die Unwirksamkeit des Titels evident ist, kann offen bleiben. Ob es sich bei einer Unterwerfungserkl344rung um eine Allgemeine Gesch344ftsbedingung handelt und ob diese gegen 247 307 Abs. 1 Satz 1 BGB verst366337t, l344sst sich n344mlich nur nach einer eingehenden materiell-rechtlichen Pr374fung beantworten, die sich einer Evidenzkontrolle verschlie337t (BGH, Beschl. v. 16. April 2009, VII ZB 62/08, aaO, S. 847). 9 III. Die Kostenentscheidung folgt aus 247 97 Abs. 1 ZPO. Die Vorschriften der 247247 91 ff. ZPO sind anwendbar, weil es sich bei der Auseinandersetzung zwi-schen Gl344ubiger und Schuldner 374ber die Anordnung der Zwangsversteigerung regelm344337ig um kontradiktorisches Streitverh344ltnis handelt (vgl. Senat, BGHZ 10 - 5 - 170, 378, 381). Die Wertfestsetzung f374r die au337ergerichtlichen Kosten der Be-teiligten zu 1 beruht auf 247 26 Nr. 1 RVG. Kr374ger Klein Lemke Schmidt-R344ntsch Stresemann Vorinstanzen: AG Hamburg-St. Georg, Entscheidung vom 26.09.2008 - 902 K 55/08 - LG Hamburg, Entscheidung vom 07.11.2008 - 328 T 79/08 -
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