BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSSV ZB 18/03 vom2. Oktober 2003in dem RechtsstreitNachschlagewerk:jaBGHZ:neinBGHR: ja ZPO §§ 7, 9, 511 Abs. 2 Nr. 1SachenRBerG § 116a) Der Wert des Beschwerdegegenstandes kann bei der Verurteilung zur Bestellungeiner Dienstbarkeit nicht nach dem fiktiven Erbbauzins für die Ausübungsflächebemessen werden.b) Der Wert des Beschwerdegegenstandes bemißt sich auch dann nach der vollenWertminderung des dienenden Grundstücks, wenn die Verurteilung zur Bestel-lung einer Dienstbarkeit auf § 116 SachenRBerG beruht.BGH, Beschl. v. 2. Oktober 2003 - V ZB 18/03 - LG Stralsund AG Bergen/Rügen - 2 -Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 2. Oktober 2003 durch denVizepräsidenten des Bundesgerichtshofes Dr. Wenzel und die Richter Tropf,Prof. Dr. Krüger, Dr. Gaier und Dr. Schmidt-Räntschbeschlossen:Auf die Rechtsbeschwerde der Beklagten wird der Beschluß der8. Zivilkammer des Landgerichts Stralsund vom 4. Februar 2003aufgehoben.Die Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch über die Kostender Rechtsbeschwerde, an das Berufungsgericht zurückverwie-sen.Der Wert des Beschwerdegegenstandes beträgt 1.533,88 Gründe: I.Die Beklagte ist vom Amtsgericht verurteilt worden, zum Zwecke desBefahrens und Belieferns durch den jeweiligen Eigentümer des Grundstücksder Kläger eine Grunddienstbarkeit zu bestellen. Das Landgericht hat die Be-rufung als unzulässig verworfen. Hiergegen richtet sich die Rechtsbeschwerdeder Beklagten. - 3 -II.Das Berufungsgericht bewertet den Beschwerdegegenstand mit 44,80 womit den Anforderungen des § 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO, dem Überschreiten derGrenze von 600 nrrrrn r!"r$#r&%'r()#r*e-schwerdegegenstandes trotz Aufforderung nicht glaubhaft gemacht. Er sei da-her nach freiem Ermessen zu schätzen. Das Interesse der Beklagten an derAbänderung der Entscheidung entspreche der Beschwer, die durch die Verur-teilung zur Bestellung eines inhaltgleichen Notwegerechts begründet werde.Die maßgebliche Notwegrente bemesse sich nach den Vorschriften über dieÜberbaurente, ein angemessener Maßstab hierfür sei der Erbbauzins. Er be-laufe sich für den von der Dienstbarkeit betroffenen Grundstücksteil von128 qm bei einem Bodenwert von 2,50 +-,.0/#1r2r.43265/718n9;:8=/5jährlich 12,80 ?r(@%'r()A#Br1rDCEr(F#rrBrD)#rG"r/5FrHG/5I#Dreieinhalbfache.Dies hält der Rechtsbeschwerde nicht stand.III.1. Die Rechtsbeschwerde ist nach § 574 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 522 Abs. 1Satz 4 ZPO unbeschadet des Umstandes, daß der Wert der geltend zu ma-chenden Beschwer 20.000 nJ"r(FD)rK8ML 26 Nr. 8 EGZPO; BGH,Beschl. v. 4. September 2002, VIII ZB 23/02, NJW 2002, 3783; Senat, Beschl.v. 19. September 2002, V ZB 31/02, BGH-Report 2002, 1112), statthaft. Sie istauch sonst zulässig, denn die Beklagte legt dar (nachstehend zu 2), daß das - 4 -Berufungsgericht ihren Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt hat und was siebei Gewährung des Gehörs vorgetragen hätte (§ 574 Abs. 2 Nr. 2, 2. Alt. ZPO;st. Rechtspr. des Senats, zuletzt Beschl. v. 27. März 2003, V ZR 291/02, fürBGHZ bestimmt).2. Das Rechtsmittel ist auch begründet. Die Verwerfung der Berufungwegen fehlender Glaubhaftmachung, daß der Wert des Beschwerdegegen-standes 600 "r(FD)r18r(Nr=OP#RQIrnP#r(STrn)rU/WVX() 103Abs. 1 GG.a) Das Berufungsgericht hat die Aufhebung des Termins zur mündlichenVerhandlung mit der Begründung verfügt, daß Bedenken gegen die Zulässig-keit der Berufung bestünden. Zugleich hat es der Beklagten aufgegeben, bin-nen zwei Wochen den Wert des Beschwerdegegenstandes glaubhaft zu ma-chen; eine Bezugnahme auf die Streitwertangabe (Kläger: 10.000 DM) bzw. dieStreitwertfestsetzung genüge nicht, vielmehr sei die Beschwer aus der Sichtdes dienenden Grundstücks zu beziffern. Die Verfügung hat das Berufungsge-richt der Beklagten nur insoweit bekannt gegeben, als sie die Terminsaufhe-bung und den Hinweis auf Zulässigkeitsbedenken zum Inhalt hat. Die an dieBeklagte gerichtete Auflage wurde nicht dieser, sondern den Klägern mitgeteilt.Das Berufungsgericht durfte danach nicht davon ausgehen, die Beklagte habedie Auflage nicht erfüllt. Die der Beklagten bruchstückhaft zugegangene Mit-teilung, die lediglich nicht näher bezeichnete Bedenken zum Inhalt hatte, gabhierfür keine Grundlage.b) Die Beklagte legt dar, bei Kenntnis der Auflage hätte sie vorgetragen,die Ausübungsfläche der Dienstbarkeit betrage mindestens 500 qm. Über die - 5 -eigentliche Wegefläche, von der das Berufungsgericht ausgehe, hinaus werdedie Fläche zwischen Garagen und Lagerhalle und der Wegespur sowie eineweitere, zum Wenden von Lkw erforderliche Fläche in Anspruch genommen.Die Ausübungsfläche werde jeder weiteren Nutzung entzogen. Ihr Wert liegeals Gartenland bereits bei 1.533,88 #r(Y Z[r$%'r( \]rBr4#(^"r(denn sie sei in den Entwurf eines Bebauungsplanes einbezogen.c) Die Darlegungen der Beklagten, von denen für die Rechtsbeschwerdeauszugehen ist, sind entscheidungserheblich. Maßgeblich für den Wert desBeschwerdegegenstandes ist für die beklagte Seite, die sich gegen die Verur-teilung zur Bestellung einer Dienstbarkeit wehrt, die Wertminderung, die ihrGrundstück durch die Belastung erleidet (§ 7, 2. Alt. ZPO; Senat BGHZ 23,205; Urt. v. 18. Mai 1990, V ZR 291/89; BGH, Beschl. v. 11. Juli 1994, II ZB13/93). Die Beklagte braucht sich, entgegen der Auffassung des Berufungsge-richts, nicht auf eine fiktive Gegenleistung in Rentenform verweisen lassen,deren Kapitalisierung die Obergrenze des § 9 Satz 1 ZPO, der dreieinhalbfa-che Jahresbetrag, entgegensteht. Das Berufungsgericht wird im Verfahren derGlaubhaftmachung (§ 511 Abs. 3 ZPO) zu klären haben, ob es die Angabender Beklagten rechtfertigen, von einer Wertminderung ihres Grundstücks aus-zugehen, die 600 B"r(FD r_.Hierbei wird das Berufungsgericht, entgegen der Auffassung des Thü-ringer Oberlandesgerichts (OLG - NL 2001, 263) die Wertminderung nicht imHinblick auf den Umstand begrenzen können, daß dem Anspruch auf Bestel-lung einer Dienstbarkeit nach § 116 SachenRBerG, der Grundlage der Verur-teilung durch das Amtsgericht ist, Verhältnisse zugrunde liegen, die nach derRechtswirklichkeit in der DDR schon bestanden haben. Beim Streit zwischen - 6 -Nutzer und Eigentümer um die Bestellung einer Dienstbarkeit nach§ 116 SachenRBerG geht es gerade darum, ob ein aus der Zeit der DDR über-kommenes Nutzungsverhältnis besteht, das in eine Dienstbarkeit übergeleitetwerden kann. Der Wert der Dienstbarkeit für das herrschende Grundstück,bzw. die Wertminderung des dienenden Grundstücks nach § 7 ZPO ist in sol-chen Fällen ungekürzt anzusetzen. Entsprechend hat der Senat auch bei derBewertung des Bereinigungsanspruchs auf Ankauf eines Grundstücks dessenVerkehrswert, nicht den geringeren Ankaufspreis, dem die Rechtsverhältnisseaus der Zeit der DDR (mit) zugrunde liegen, als maßgeblich angesehen(Beschl. v. 15. April 1999, V ZR 391/98, WM 1999, 1734; vgl. auch Beschl. v.7. Dezember 2000, V ZR 335/99, WM 2001, 479).Wenzel Tropf Krüger Gaier Schmidt-Räntsch
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